TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.05.2012, 2009/07/0146

VwGH vom 24.05.2012, 2009/07/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des F S in E, vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF1- LW-125/018-2008, betreffend Untersagung von Maßnahmen nach § 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B L (in der Folge: BH) vom wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom "bezüglich einer Bodenverbesserung mit Material der Klasse A1 in Kombination mit der Qualität Bodenaushub auf den Grundstücken Nr. 2383, 2384 und 2387, alle KG P.", nicht zur Kenntnis genommen und die Aufbringung dieses Materials gemäß § 13 Abs. 6 und 7 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 6160-4 (in der Folge:

NÖ BSG) untersagt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte

Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde

wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der BH bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass folgender Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei: Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Grst. Nrn. 2383, 2384 und 2387 in der KG P. Im Jahre 1962 sei eine Ent- und Bewässerungsanlage für die F.-Wiesen genehmigt worden, die die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers umfasst hätte. Diese Grundstücke wären trotz Drainagierung nur erschwert landwirtschaftlich nutzbar gewesen. Sie seien daher seit 1995 nicht ackerbaulich genutzt worden (Brache). Nach der Schätzungsreinkarte der Finanzbodenschätzung seien die Grundstücke seit 1996 wie folgt eingestuft: Die nördlichen Bereiche seien mit der Bodenart Moor bei schlechtester Zustandsstufe, die südlichen Bereiche mit der Bodenart Moor bei zweitschlechtester Zustandsstufe eingetragen.

Mit Schreiben vom sei die Anzeige des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 2 und 4 NÖ BSG gegenüber der BH erstattet worden, womit die Frist gemäß § 13 Abs. 7 NÖ BSG zu laufen begonnen habe. Darüber habe die BH mit Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , fristgerecht entschieden. Aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde resultierten keine von der BH abweichenden Ermittlungsergebnisse. Die Aufbringung des Materials sei daher gemäß § 13 Abs. 6 und 7 NÖ BSG zu untersagen gewesen.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde weiter aus, dass § 13 NÖ BSG nach dem Willen des Gesetzgebers "großflächige Bodenverfälschungen mit Fremdbodeneinbringung" verhindern solle. Richtig sei, dass Meliorationen zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit von der Anzeigepflicht ausgenommen seien. Auch Maßnahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis für die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) bzw. Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel seien ausgenommen. Nicht zutreffend sei die Ansicht, dass Meliorationen zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit nicht dem NÖ BSG unterlägen. Unter dem Begriff der Bodenverbesserung fielen auch Maßnahmen, die einen Standort langfristig für eine bestimmte Nutzung verbessern würden. Konkret würden darunter kulturtechnische Maßnahmen zur langfristigen Erhöhung der Fruchtbarkeit eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Bodens verstanden, wozu insbesondere Ent- und Bewässerung, Entsteinung, Gefügelockerung und -stabilisierung, Kulturlandgewinnung, Bodenrekultivierung, Bodensanierung und Erosionsschutz gehörten. Aber auch die Erschließung und Flurbereinigung (Bodenreform, Zusammenlegungsverfahren) fielen unter diesen Oberbegriff. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei keinesfalls vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Nach § 13 Abs. 1 NÖ BSG dürften Abfälle im Rahmen von Landschaftspflege, Landschaftsbau und Rekultivierung verwendet werden. Sonstige Materialien nach § 13 Abs. 2 NÖ BSG seien Wirtschaftsdünger, Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel, aber auch Torf- und Sägespänne aus Nadelholz. Auch das Verbringen von Erde von einem eigenen landwirtschaftlichen Grundstück auf ein anderes Grundstück falle darunter. Die Aufzählung sei absichtlich nicht taxativ, um alle denkbaren Stoffe zu umfassen. Die Aufbringung von Bodenaushub auf die Grundstücke des Beschwerdeführers falle auf jeden Fall unter § 13 NÖ BSG.

Der Aussage der Amtssachverständigen Dipl. Ing. D. sei zuzustimmen, dass es nicht darauf ankomme, ob die Aufbringung eine Bodenverbesserung im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ BSG darstelle oder nicht. Dem Argument, es handle sich um ein für landwirtschaftliche Zwecke brauchbares Schüttmaterial, sei zu entgegnen, dass ein Gutachten der Firma F. vom , das landwirtschaftliche Gutachten der Erstbehörde vom und die naturschutzfachlichen Gutachten der Naturschutzbehörde erster und zweiter Instanz dies widerlegt hätten und feststehe, dass die Schüttung Anteile von Bauschutt (Ziegel, Sand, Schluff und Betonteile) aufweise.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es komme nur darauf an, dass der Bodenaufbau nicht verändert werde und die Bodenfruchtbarkeit, Bodengesundheit und der Bodenwasserhaushalt nicht gefährdet würden und diese Aspekte nach dem Privatgutachten von Prof. Dr. W. vorlägen, stehe entgegen, dass trotz Drainagierung das Grundwasser nach wie vor so hoch stehe, dass vorwiegend Schilf wachse, wegen der ständigen Vernässung in den vergangenen Jahren keine Bewirtschaftung erfolgt sei (Brache), der Bodenschätzer noch im Jahr 1996 (immerhin 30 Jahre nach erfolgter Drainagierung) den Boden als Anmoor eingestuft habe und ein ursprünglich etwa 1 m mächtiger Torfboden sich wohl nicht auf einige Zentimeter zersetzen könne.

Die Maßnahme falle unter "Aufbringung von Abfällen" nach § 13 Abs. 1 NÖ BSG. Entledigungsabsicht sei gegeben gewesen, das Material stammte nicht von eigenen Grundstücken. Eine solche Aufbringung sei nur zulässig, wenn der regional standortstypische Bodenaufbau erhalten bleibe bzw. wiederhergestellt werde und dafür Abfälle verwendet würden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten ließen. In den Gesetzesmaterialen heiße es, dass großflächige Bodenverfälschungen durch Fremdbodeneinbringungen im Rahmen der Verwertung sonstiger geeigneter Stoffe verhindert werden sollten. Eine solche Verfälschung finde aber statt, wenn aus einem ursprünglich geringwertigen Grünland mit Wiesennutzung, das stark überstauungsgefährdet und nur zeitweise befahrbar sei, Ackerland geschaffen werden solle. Das aufgebrachte Material entspreche mit Sicherheit nicht dem standortstypischen, vererdeten und zersetzten Torf. Maßgeblich für den standortstypischen Boden sei die amtlich dokumentierte Bodenschätzung (Schätzungsreinkarte der Finanzbodenschätzung), nicht aber eine allfällig vorgenommene Veränderung durch bereits getätigte Anschüttungen. Der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz halte in seiner "Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen" fest, dass die Bodenkartierung und die Bodenschätzung zentrale Hilfsmittel für die Beschreibung des Ausgangszustandes von Böden seien.

Die angezeigten Maßnahmen sollten der Verbesserung der Bearbeitung durch landwirtschaftliche Maschinen, insbesondere der Befahrbarkeit dienen. Unter "guter landwirtschaftlicher Praxis" seien nur die gesetzlichen Regelungen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu verstehen. Diese bezögen sich hauptsächlich auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Es gebe im Rechtsbestand keine Regelungen zur Befahrbarkeit des Bodens durch landwirtschaftliche Maschinen. Daher könnten diese auch nicht unter den Begriff "gute landwirtschaftliche Praxis" fallen. Eine Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 5 NÖ BSG sei daher wohl gegeben.

Dem Vorbringen, dass die gegenständlichen Maßnahmen bereits am mündlich angezeigt worden seien und ein Ergänzungsbegehren die Frist nach § 13 Abs. 5 NÖ BSG nicht verlängere, weshalb der Untersagungsbescheid der BH verspätet sei, sei entgegenzuhalten, dass § 13 Abs. 3 AVG nur gelte, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. § 13 Abs. 4 NÖ BSG bestimme insofern anderes, als er fordere, der Anzeige Unterlagen anzuschließen, welche in mündlicher Form nicht denkbar seien. Der Gesetzgeber sei also von der Schriftform der Anzeige nach § 13 Abs. 4 NÖ BSG ausgegangen. Der Fristenlauf beginne mit vollständiger Anzeige, die die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen beinhalte. Ein Ergänzungsbegehren hemme den Fristenlauf. Bei gegenteiliger Sicht hätte es der Anzeigenleger durch die Nichtvorlage der Unterlagen in der Hand, das fruchtlose Verstreichen der Frist zu bewirken.

Dem Vorbringen, das Aufbringen landwirtschaftlicher Erde auf landwirtschaftlichem Boden sei keine Bodenverfälschung, sei zu entgegnen, dass es nicht um die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Boden schlechthin, sondern um die Voraussetzungen für die Aufbringung von Abfällen und sonstigen Materialien nach § 13 Abs. 1 und 2 NÖ BSG gehe. Die Aufbringungsgrundstücke seien immer noch Moor. Die Schätzungsreinkarte aus 1996 weise sie als solche aus. Seit 1996 sei der Boden nicht landwirtschaftlich genutzt. Damit könne sich am damals festgestellten Zustand nicht viel verändert haben. Die Grundstücke wiesen auf nicht angeschütteten Flächen den typischen Torfbewuchs auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des NÖ BSG, LGBl. 6160-4 lauten wie folgt:

"§ 1

Zielsetzung

Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Schutz vor Schadstoffbelastungen
-
Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung
-
Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes.
...
§ 3
Begriffsbestimmungen
...
3.
Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn
-
die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt und
-
die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch langfristig gewährleistet wird.
4.
Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem
-
die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologisch-biochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und
-
der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist.
...
12.
Bodenverbesserung ist das Auf- oder Einbringen von Materialien - unter allfälligem vorherigen Entfernen des natürlichen Bodenmaterials - zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau und Landschaftspflegemaßnahmen (ausgenommen bodenmechanische Maßnahmen im Zuge der Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen).
...
§ 13
Voraussetzung für die Aufbringung von Abfällen
und sonstigen Materialien

(1) Die Auf- oder Einbringung von Abfällen auf den Boden darf nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit erfolgen und ist nur zulässig, wenn

1. der regional standortstypische Bodenaufbau (Abfolge und Eigenschaft der Bodenhorizonte) erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird und dafür

2. ausschließlich Abfälle verwendet werden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktion - des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten lassen.

(2) Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zulässig, wenn

1. der regional standortstypische Bodenaufbau (Abfolge und Eigenschaft der Bodenhorizonte) erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird und dafür

2. ausschließlich Materialien verwendet werden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktionen - des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten lassen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Maßnahmen, die

1. zur Wahrnehmung einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind;

2. nach anderen Rechtsvorschriften behördlich angeordnet worden oder

3. vom Bundesheer im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Einsatzes gesetzt werden.

(4) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m2 betreffen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen.

(5) Abs. 4 gilt nicht für

1. Maßnahmen im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis, wie die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) oder mit Mineraldünger und

2. Pflanzenschutzmittelgaben.

(6) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 und 2 zu prüfen.

(7) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 4 darf begonnen werden,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen drei Monaten mit Bescheid untersagt oder
-
wenn die Behörde dem Vorhaben allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zustimmt."
2.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die im angefochtenen Bescheid untersagte Maßnahme zur Aufbringung von landwirtschaftlichem Bodenmaterial auf seinen Grundstücken überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des NÖ BSG falle. Vielmehr handle es sich um eine in § 3 Z. 12 NÖ BSG definierte Bodenverbesserung. Auch die Materialien zum NÖ BSG führten aus, dass Meliorationen zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit nicht dem Gesetz unterlägen. Zudem gelte § 13 Abs. 4 NÖ BSG (Anzeigepflicht) gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. nicht für "Maßnahmen im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis". Meliorationen seien schon auf Grund ihres Wortsinnes als derartige Maßnahme anzusehen.
Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. W. vom auseinandergesetzt.
3.
Zuerst ist auf die Begründungsausführungen des in dieser Sache nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-6 (NÖ NSchG 2000) ergangenen hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2009/10/0201, zu verweisen. Darin hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es nicht rechtswidrig sei, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Aufschüttungen erfüllten den Verbotstatbestand des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000. Vielmehr verböte § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 Anschüttungen im Bereich von Schilfbeständen außerhalb des Ortsbereiches schlechthin, also ohne dieses Verbot auf "Schilfgürtel" einzuschränken oder auf den Entstehungsgrund der Schilfbestände Bedacht zu nehmen. Es bestünde daher kein Grund für die Annahme, die im vorliegenden Fall überschütteten Schilfbestände seien vom Schutz des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 nicht erfasst. Dem Gesetz sei auch nicht zu entnehmen, dass die zum Zweck der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion vorgenommenen Anschüttungen in Schilfbeständen vom Verbot des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 ausgenommen wären.
4.
Die belangte Behörde nimmt in ihrem angefochtenen Bescheid auf eine naturschutzfachliche Stellungnahme Bezug, die auch im hg. Verfahren zu Zl. 2009/10/0201 maßgeblich gewesen ist. In dieser naturschutzfachlichen Stellungnahme von Dipl. Ing. M. lautet es wie folgt:
"Im Zuge von Überprüfungen vor Ort am 1. August und konnte festgestellt werden, dass auf den Parzellen 2383, 2384 und 2387, alle KG P., Anschüttungen vorhanden sind. Teilweise wurde das aufgebrachte Material bereits einplaniert und teilweise sind noch Anschüttungen in Haufenform vorhanden. Die Ablagerungen in Haufenform sind im Wesentlichen begrünt und überwachsen. Die eingeebneten Schüttflächen sind teilweise begrünt und an einigen Stellen wächst bereits wieder Schilf durch, dazwischen sind größere Flächen, die praktisch vegetationslos sind. Am konnte festgestellt werden, dass in einigen Bereichen der Schüttung diese so verdichtet sind, dass Wasserlacken stehen. Das aufgebrachte Material weist eine unterschiedliche Konsistenz auf, wobei die Eignung für den gewünschten Zweck in Frage zu stellen ist.
...
Auf den südwestlich und nordöstlich angrenzenden Grundstücken sowie auf den nicht beschütteten Teilflächen der drei genannten Grundstücke ist ein Schilfbestand vorhanden, wobei diese Flächen teilweise schon gemäht oder gemulcht wurden bzw. der Schilfbestand mit dem Aufwuchs von 2008 noch vorhanden ist. Die Flächen befinden sich im Natura-2000-Gebiet Feuchte Ebene-L.-auen, wobei der nördliche Bereich als Vogelschutzgebiet mit den Tierarten Rohrweihe, Tüpfelsumpfhuhn und Wachtelkönig und der südliche Bereich als FFH-Fläche zusätzlich zu den genannten Vögeln mit den Schutzobjekten Ziesel, Rotbauchunke und Donaukammmolch ausgewiesen ist."
In seinem Gutachten vom kommt Prof. Dr. W. auf Grund einer am selben Tag vorgenommenen Besichtigung der Grst. Nrn. 2383, 2384 und 2387, KG P., unter Punkt 2 zu folgenden Feststellungen:
"Die gemäß eidesstaatlicher Erklärung von ...
(Beschwerdeführer) ... Mitte der 1960er Jahre durchgeführte Drainagierung hat - wie in vielen anderen ähnlichen Lagen - zu einer massiven Zersetzung und Abbau der für Niedermoor typischen Torfhorizonte geführt, sodass außerhalb der Aufschüttung häufig nur mehr geringmächtige (oft nur wenige Zentimeter mächtig), stark zersetzte organische Horizonte auf kiesigem Material vorzufinden sind. Es handelt sich dabei zumeist keineswegs um Torfhorizonte, wie sie für den Bodenaufbau eines Niedermoores typisch wären. Dies geht aus mehreren Probestichen innerhalb der gegenständlichen Grundstücke, aber außerhalb der Aufschüttung hervor (Foto 2). Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers ist jedoch derzeit auch auf diesen Flächen vorwiegend Schilf als Vegetation anzutreffen. Dies ist im Einklang mit den Angaben des Eigentümers, dass die Grundstücke auf Grund der Stilllegungsprämien in den vergangenen Jahren als Brachefläche vorübergehend nicht in landwirtschaftlicher Nutzung standen."
5.
Aus beiden gutachterlichen Stellungnahmen lässt sich ableiten, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, soweit sie nicht von den Anschüttungen betroffen sind, Schilfbewuchs aufweisen. Dieser Schilfbewuchs wird durch die vorgenommenen Maßnahmen gefährdet bzw. beseitigt.
Alleine dieser Umstand bedingt die Anwendbarkeit des § 13 NÖ BSG. Sowohl § 13 Abs. 1 Z. 2 als auch § 13 Abs. 2 Z. 2 NÖ BSG verbieten die Auf- oder Einbringung von Abfällen und sonstigen Materialien, wenn eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und - im Hinblick auf die Bodenfunktion - des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes zu erwarten ist.

5.1. In diesem Zusammenhang hält der Motivenbericht vom zum Entwurf der Änderung des NÖ BSG, LF1-LEG- 14/006-2004, zu § 13 (Seite 25) Nachstehendes fest:

"Im Hinblick auf den umfassenden Bodenschutz werden auch sonstige Materialien von der Regel umfasst und dabei bewusst auf eine genaue Definition des Begriffes 'sonstige' verzichtet, um sicher zu stellen, dass alle auf Böden aufgebrachten Materialien zumindest unter die allgemeine Sorgfaltspflicht fallen.

Zusätzlich wurde auch im Hinblick auf die Ausführungen in den Leitlinien zum Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 für die Einstufung der zulässigen Aufbringung das Kriterium der Schutzgutbetrachtung vor allem im Hinblick auf das Wasser betont, wobei natürlich auch die anderen in den Leitlinien angeführten Schutzziele wie Mensch, Tier, Pflanze, Bodenorganismen und Atmosphäre hier zu nennen sind.

Damit - und unter Verweis auf die Bodengesundheit - ist jedenfalls sichergestellt, dass keine Materialien aufgebracht werden dürfen, bei denen eine Gefährdung von Mensch, Tier, Pflanze, Oberflächengewässer, Grundwasser, Bodenorganismen oder Atmosphäre erwartet werden kann sowie insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen nachhaltig zu gewährleisten sind."

Somit erstreckt sich der Schutz des NÖ BSG auch auf den standortstypischen Bewuchs, in dem eine Gefährdung insbesondere von Pflanzen hintanzuhalten ist. Die Beseitigung des Schilfbewuchses ist auch der Ansatzpunkt, der das Vorgehen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid rechtfertigt.

5.2. Zudem fallen die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen nicht unter die Ausnahme des § 13 Abs. 5 NÖ BSG. Maßnahmen "im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis" setzen - wie sich bereits aus dem Wortlaut eindeutig ergibt - eine aktuelle landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Bodens voraus. Vorbereitungshandlungen wie im Beschwerdefall, die eine landwirtschaftliche Nutzung eines nicht landwirtschaftlich genutzten Bodens erst ermöglichen sollen (Urbarmachung), sind demnach vom Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 5 NÖ BSG nicht erfasst. Dies ergibt sich auch aus den in § 13 Abs. 5 Z. 1 und 2 aufgezählten Tätigkeiten wie die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) oder mit Mineraldünger und Pflanzenschutzmittelabgaben.

6. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Untersagungsbescheid der BH vom nicht innerhalb der in § 13 Abs. 7 NÖ BSG vorgesehenen dreimonatigen Frist erlassen worden sei. Die belangte Behörde vermeine aus § 13 Abs. 4 NÖ BSG ableiten zu können, dass die Anzeige schriftlich zu erfolgen habe. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass § 13 Abs. 4 NÖ BSG lediglich anordne, dass Unterlagen vorzulegen sind. Auch bei einem mündlich erfolgten Anbringen könnten schriftliche Unterlagen vorgelegt werden. Da der Beschwerdeführer bereits am eine "mündliche Anzeige" eingebracht hätte, sei die Frist von drei Monaten nach § 13 Abs. 7 NÖ BSG nicht eingehalten worden.

7. Diese Rechtsansicht widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 NÖ BSG. Nach dieser Vorschrift sind der Anzeige "Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen". Diese Wortfolge kann nur so verstanden werden, dass die in § 13 Abs. 4 angeführten Unterlagen gemeinsam mit der Anzeige vorzulegen sind (vgl. zum inhaltsgleichen § 114 WRG 1959 den Ausschussbericht zur WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, XX GP AB 727, 3). Daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit der Schriftform für die Anzeige selbst. Dies bewirkt eine Unwirksamkeit einer mündlichen Anzeige (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG (2004) zu § 13 Rdn. 17 zitierte hg. Judikatur).

8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens von einem geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhalt und der Lösung ausschließlich rechtlicher Fragen auszugehen war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0233, mwN und jüngst die Entscheidung des EGMR vom , Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria ).

10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am