VwGH vom 04.08.2022, Ra 2022/16/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der V GmbH in H, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100379/2013, betreffend u.a. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird - soweit es die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses änderte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts betreffend die Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) zum für ein näher bezeichnetes Grundstück dahingehend ab, dass es den Einheitswert mit 79.600 € und den gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit 107.400 € feststellte. Mit Spruchpunkt II. setzte das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieses Einheitswertes den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück zum mit 211,15 € neu fest.
2Mit Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0019, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts - soweit es die Feststellung des Einheitswertes betraf (Spruchpunkt I.) - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Revision - soweit sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wendet (Spruchpunkt II.) - vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen.
4Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5Die Revision ist zulässig und begründet.
6Nach § 21 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG 1995) ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist.
7Mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes zum mit näherer Begründung - auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
8Damit ist auch die auf Grundlage dieses Einheitswertes erfolgte Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum durch das Bundesfinanzgericht rechtswidrig.
9Das angefochtene Erkenntnis war daher auch soweit es die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
10Über den Antrag der Revisionswerberin auf Aufwandersatz wurde bereits mit dem hg. Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0019, abgesprochen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160061.L00 |
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