VwGH 25.03.2015, 2011/13/0138
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 und zum Vorliegen einer freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986, vom , 2001/14/0009, und vom , 2006/13/0162, 0180). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des Ing. P in W, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2787-W/08, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der unselbständig erwerbstätige Beschwerdeführer wurde von seiner Dienstgeberin, einer GmbH, bei der er seit 1994 beschäftigt gewesen war, im April 2004 gekündigt und erhob dagegen - mit dem zur Klagslegitimation erstatteten Vorbringen, der Betriebsrat habe zur Kündigung nicht Stellung genommen - Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Das Klagebegehren war auf Unwirksamerklärung der Kündigung gerichtet.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am wurden u.a. Vergleichsgespräche geführt, wozu die Vorsitzende "insbesondere auf die Problematik der Aktivlegitimation" im Hinblick auf die von der Gegenseite unter Beweis gestellte mündliche Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung sowie auf die "Problematik der Einstufung des Klägers als allfällig leitender Angestellter" verwies.
In der fortgesetzten Verhandlung am wurden Beweise über die Zustimmung des Betriebsrates, über die Gründe der Kündigung und über die Frage einer leitenden Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgenommen. Zur weiteren Beweisaufnahme, insbesondere über das zuletzt erwähnte Thema, wurde die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Danach trat ein Richterwechsel ein.
Das Protokoll über die dritte und letzte Tagsatzung am , an der neben den jeweiligen Prozessvertretern auch der Beschwerdeführer und ein Geschäftsführer seiner Prozessgegnerin teilnahm, lautet auszugsweise:
"Mit den Parteien werden gem. § 182a ZPO Rechtsgespräche hinsichtlich des Umstandes des Klägers als leitender Angestellter bzw. der betrieblichen und persönlichen Gründe geführt. (...) Der Vorsitzende releviert nunmehr das Prozessrisiko auf beiden Seiten.
Vom KV wird releviert, dass die Vordienstanrechnung des Klägers aus seinen vergangenen Dienstverhältnissen, von denen der Kläger keine gesetzliche Abfertigung infolge Selbstkündigung erhalten hat, erfolgt war.
Nunmehr wird mit den Streitteilen die Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers aus den vergangenen Dienstverhältnissen erörtert.
Die Streitteile kommen überein, dass die Nichtanrechnung der Vordienstjahre des Klägers im konkreten Fall aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Streitteile zu Unrecht erfolgt war, weshalb diese nunmehr von Seiten der beklagten Partei nachzuholen sein wird.
Aufgrund dieser Rechtsgrundlage schließen die Parteien
nunmehr nachstehenden
Vergleich:
1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei (...) einen Betrag von (...) brutto (sechs Brutto-Monatsentgelte an gesetzlicher Abfertigung a (...) laut Endabrechnung) sowie restlich an gesetzlicher Abfertigung hinsichtlich der Vordienstzeitanrechnungen von (...) brutto, sohin (...) brutto an gesetzlicher Abfertigung (ergänze: zu bezahlen)."
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine Kopie der Vergleichsausfertigung, wozu er mitteilte, "diese freiwillige Abfertigung" wäre mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern gewesen, sei jedoch (von der ehemaligen Prozessgegnerin) "als normales Einkommen versteuert" worden. Die daraus resultierende Lohnsteuerdifferenz fordere der Beschwerdeführer daher nach § 240 BAO zurück.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab und führte dazu aus, es habe sich um eine Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 gehandelt, die nicht mit dem festen Steuersatz zu versteuern gewesen sei.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer dar, die im Vergleich vereinbarte "Abfertigungssumme" stelle eine "freiwillige Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6" EStG 1988 dar und sei ihm "im Hinblick" auf seine "Vordienstzeiten" sowie darauf, dass er zuvor noch nie eine Abfertigung erhalten hatte, zugestanden worden. Den zusätzlich zu den sechs Monatsgehältern "restlich" gewährten Teilbetrag der "Abfertigungssumme" bezeichnete er nun als "Bilanzgeld".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers - als unbegründet ab. Sie gelangte wie das Finanzamt zu der Auffassung, die Versteuerung nicht als Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 oder Abs. 6, sondern als Vergleichssumme gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sei richtig gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Die belangte Behörde hat Feststellungen über (keine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern erwähnende) Dienstzettel des Beschwerdeführers aus den Jahren 1994 und 1995, über den Verlauf des arbeitsrechtlichen Verfahrens und über die von der früheren Dienstgeberin für die Jahre 2004 und 2006 gemeldeten Bezüge des Beschwerdeführers getroffen und dem Beschwerdeführer auf den letzten Seiten ihrer Bescheidbegründung im Wesentlichen entgegen gehalten, im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei "bis zur mündlichen Verhandlung vom " nie von einer Anrechnung von Vordienstzeiten die Rede gewesen. Der Prozess sei "über vollkommen andere Themen geführt" worden.
Dem folgt - unter Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - folgender Absatz:
"Seitens des ehem. Arbeitgebers wurde bestritten, dass es bei Eintritt zur Anrechnung von Vordienstzeiten kam. 'Nach erfolgter Überprüfung bei der Firma (...) gab es seitens der Firma keinerlei Zusage, eine über die gesetzliche Abfertigung hinausgehende, freiwillige Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses leisten zu müssen.' (vgl. Bescheid und Berufungsvorentscheidung)."
Der wahre wirtschaftliche Grund, so die belangte Behörde, für das "jähe Prozessende" sei darin gelegen, dass "ein weiteres Thema aufs Tapet gebracht" worden sei. Mit "dieser Beurteilung" stünde in Einklang, dass die frühere Prozessgegnerin des Beschwerdeführers in einer E-Mail vom (an das Finanzamt) angegeben habe, bei erfolgreicher Bekämpfung der Kündigung durch den Beschwerdeführer hätte man ihn "bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres behalten" müssen. Sei "auf Basis des Prozessverlaufes zu gewärtigen" gewesen, dass es zur Klagsstattgebung kommen werde, so sei der Vergleichsabschluss aus der Sicht des ehemaligen Dienstgebers "eine Maßnahme zur Schadensbegrenzung" gewesen:
"Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
1) dass der ehem. Dienstgeber des Bw. auf Grund des Verlaufes der bis dahin geführten Verhandlungen damit rechnen musste, dass der Klage stattgegeben wird,
2) dass der den Prozess beendende Vergleich nicht das Ergebnis des Verfahrens widerspiegelt und nicht einmal zu erkennen ist, worauf sich die Schlussfolgerung stützt, dass die Nichtanrechnung der Vordienstjahre des Klägers im konkreten Fall aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Streitteile zu Unrecht erfolgt war - man war mangels konkreter Darlegung offensichtlich (nur) bestrebt, ein jähes Ende des Prozesses zu bewirken;
3) seitens des ehem. Arbeitgebers bestritten wurde, dass es bei Eintritt zur Anrechnung von Vordienstzeiten kam."
Dem folgen im angefochtenen Bescheid Ausführungen darüber, dass kein kollektivvertraglicher Anspruch auf eine Anrechnung von Vordienstzeiten bestanden habe, und schließlich noch folgender Absatz:
"Dass es nicht auf die Bezeichnung der Vergleichszahlung ankommt, ist auch daran zu ersehen, dass in der Vergleichsausfertigung vom von gesetzlicher Abfertigung die Rede ist (die gesetzliche Abfertigung in Höhe von (...) hat der ehemalige Dienstgeber des Bw. aber schon 2004 geleistet), der Bw. hingegen in seiner Berufung vom selbst von freiwilliger Abfertigung spricht und sich auf die Anrechnung von Vordienstzeiten beruft, eine solche Anrechnung aber - wie ausgeführt - nicht nachvollziehbar gemacht werden kann."
2. Gegen diese Argumentation führt der Beschwerdeführer u. a. ins Treffen, es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Beurteilung der Prozessaussichten durch die belangte Behörde gründe und welche Bedeutung angesichts der im Gerichtsprotokoll festgehaltenen Einigung über die Anrechnung von Vordienstzeiten späteren anderslautenden Auskünften seitens der ehemaligen Prozessgegnerin zukommen solle. Er rügt u.a. aber auch eine Verletzung des Parteiengehörs und macht geltend, die "Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers, aus der ersichtlich sein soll, dass es keine Zusagen gegeben haben soll", sei ihm nicht übermittelt worden.
Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass es im März 2006 im Zusammenhang mit dem strittigen Lohnsteuerabzug zu Kontakten zwischen der früheren Prozessgegnerin des Beschwerdeführers und dem Finanzamt kam, über die es im angefochtenen Bescheid nur heißt, der Abzug sei "nach Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt" erfolgt. Der im angefochtenen Bescheid und auch in der Gegenschrift zitierten Behauptung des Finanzamtes, eine "Überprüfung bei" der ehemaligen Dienstgeberin habe ergeben, dass "keinerlei Zusage" einer freiwilligen Abfertigung bestanden habe, folgte im erstinstanzlichen Bescheid ein Klammerausdruck mit Hinweis auf den "Dienstvertrag bzw. Dienstzettel" des Beschwerdeführers. In der Berufung beschwerte sich der noch unvertretene Beschwerdeführer über die von ihm vermuteten "einseitigen Erkundigungen" bei seiner früheren Prozessgegnerin. Die im angefochtenen Bescheid dazu ebenfalls erwähnte Berufungsvorentscheidung kam nicht mehr ausdrücklich auf eine "Überprüfung" zurück. Formuliert wurde nun, "wie im Erstbescheid bereits ausgeführt", habe es "seitens der Firma keinerlei Zusage" gegeben. Dazu machte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag geltend, es "wäre interessant wie diese Behauptung zustande gekommen ist".
Auch der belangten Behörde schien dies klärungsbedürftig. In einem Vorhalt vom , von dem aus den Akten nicht hervorgeht, dass er auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, ersuchte sie das Finanzamt u.a. um Stellungnahme, "auf welcher/n Tatsachenfeststellung/en" dieser Teil der Begründung beruhe.
Das Finanzamt reagierte darauf in einem Schreiben vom , von dem ebenfalls nicht aktenkundig ist, dass es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangte, mit einer im Schreiben selbst nicht erläuterten Wiederholung der Behauptung ("Für eine über die gesetzliche Abfertigung hinausgehende freiwillige Abfertigung gab es seitens der Firma weder eine mündliche noch schriftliche Zusage"), die sich in dieser Form - unter Verneinung auch mündlicher Zusagen - nicht mehr nur auf den "Dienstvertrag bzw. Dienstzettel" des Beschwerdeführers stützen konnte. Beigelegt war eine "auf unser Telefonat" bezugnehmende E-Mail einer Mitarbeiterin der früheren Prozessgegnerin des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom . Darin hieß es u.a., "bei Eintritt" seien dem Beschwerdeführer "keine Vordienstzeiten angerechnet" worden. Der "Anspruch der Abfertigung" habe "vier Monatsgehälter" betragen. Da der Beschwerdeführer wegen Sozialwidrigkeit geklagt habe und "im geschützten Alter" gewesen sei, hätte man "ihm zumindest bis behalten müssen", sodass der Vergleich "wirtschaftlich begründet zu sein" schien und die Geschäftsführung ihm zugestimmt habe.
Nach Einsicht in den Prozessakt richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am einen Vorhalt, in dem ihm abgesehen von der in den angefochtenen Bescheid übernommenen Würdigung des Prozessverlaufs auch das im erstinstanzlichen Bescheid behauptete Ergebnis einer "Überprüfung bei der Firma" vorgehalten wurde. Auf die Anfrage der belangten Behörde beim Finanzamt, deren Beantwortung und die beigelegte E-Mail wurde in diesem Vorhalt nicht Bezug genommen.
Nach Einlangen der Antwort des nunmehrigen anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom noch direkt Kontakt mit dessen früherer Prozessgegnerin auf, um auch ihr vorzuhalten, dass "der den Prozess beendende Vergleich nicht das Ergebnis des Verfahrens widerspiegelt". Hierauf antwortete der Geschäftsführer, der an der Verhandlung am teilgenommen hatte. Er legte den schon bekannten Dienstzettel von 1994 und einen weiteren von 1995 vor und verwies auf die E-Mail vom sowie auf einen Nachschauauftrag des Finanzamts vom März 2006 im Zusammenhang mit dem strittigen Lohnsteuerabzug. Dieser Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der früheren Prozessgegnerin des Beschwerdeführers wurde diesem nicht mehr vorgehalten und kommt auch im angefochtenen Bescheid nicht vor.
Letzteres ist unter dem Gesichtspunkt eines mängelfrei geführten Verfahrens erwähnenswert, weil sich die Weigerung des Geschäftsführers der früheren Dienstgeberin des Beschwerdeführers, auf den Vorhalt der belangten Behörde näher als mit dem Verweis auf die Vertragslage zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einzugehen und sich vom Protokoll über das Zustandekommen des Vergleichs zu distanzieren, nicht nur zum Nachteil des Beschwerdeführers würdigen ließ. Zum oben (unter Punkt 1.) wiedergegebenen Absatz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, der am Ende auf "Bescheid und Berufungsvorentscheidung" des Finanzamtes verweist, ist in Bezug auf diesen Verweis zweitens festzuhalten, dass der zeitlich nicht eingeschränkten Behauptung, es habe "keinerlei Zusage" gegeben, in den vorgelegten Akten kein bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung vorliegendes, über den Dienstzettel von 1994 hinausgehendes Ermittlungsergebnis entspricht und das Finanzamt auch über ausdrückliche Anfrage der belangten Behörde kein solches nannte. Was schließlich drittens den von der belangten Behörde hinzugefügten ersten Satz dieses Absatzes betrifft, von dem nur aus den Akten, aber nicht aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, worauf er sich gründet, so beschränkt sich sein Inhalt auf eine Auskunft über die Vertragslage "bei Eintritt".
3. Es steht außer Streit, dass dem Beschwerdeführer, dessen Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert hatte, die daraus resultierende gesetzliche Abfertigung in der Höhe von vier Monatsbezügen schon im Jahr seiner Kündigung ausgezahlt wurde und eine "gesetzliche" Abfertigung unter Einbeziehung einzelvertraglich angerechneter Vordienstzeiten im Umfang des daraus resultierenden Mehrbetrages nicht als Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 in Betracht kommen konnte. Soweit es sich um eine "Abfertigung" handelte, was auf ein "Bilanzgeld" allerdings nicht zutreffen könnte, wäre ein solcher Mehrbetrag als "freiwillige Abfertigung" im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr noch maßgeblichen Fassung zu versteuern gewesen. Die Bezeichnung des Vergleichsbetrages als "gesetzliche Abfertigung" im Vergleichstext konnte daran nichts ändern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom , 85/14/0162, VwSlg 6101/F, vom , 2001/14/0009, und vom , 2006/13/0162, 0180).
Die belangte Behörde hat das "Bilanzgeld" in ihren Feststellungen und Erwägungen unbehandelt gelassen und dem die sechs Monatsbezüge betreffenden Vorbringen, ihre Zuerkennung beruhe auf einer Einigung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, im Ergebnis nur entgegengehalten, das Vorliegen einer solchen Vereinbarung "bei Eintritt" des Beschwerdeführers sei "bestritten" worden. Auf das in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom April 2011 erstattete Vorbringen, solche Vereinbarungen könnten jederzeit getroffen werden, und auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise der Vordienstzeiten, für die er nie eine Abfertigung erhalten hatte, ist die belangte Behörde so wenig eingegangen wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, worauf sich ihre Einschätzung der Prozessaussichten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gründet. Die spätere Auskunft einer Mitarbeiterin der früheren Prozessgegnerin des Beschwerdeführers bezieht sich auf die hypothetischen Folgen eines Unterliegens, enthält dafür, dass mit einem solchen angesichts des oben dargestellten Prozessverlaufs zu rechnen war, mit dem bloßen Hinweis auf das "geschützte Alter" des Beschwerdeführers aber keine sachlichen Anhaltspunkte.
Der demnach in mehrfacher Hinsicht mangelhaft begründete Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2011130138.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-89265