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VwGH vom 26.06.2014, 2014/03/0063

VwGH vom 26.06.2014, 2014/03/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl LVwG-750135/2/Gf/Rt, betreffend Verhängung eines Waffenverbots (mitbeteiligte Partei: M Z in G, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

A. Angefochtene Entscheidung

1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) vom wurde über die mitbeteiligte Partei ein unbefristetes Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes, BGBl Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG), verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die mitbeteiligte Partei am von Beamten der Polizeiinspektion H ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe am am Stausee L eine Schusswaffe der Kategorie B geführt, ohne hierfür eine Berechtigung zu besitzen. Ferner habe die mitbeteiligte Partei an diesem Stausee (wo sie gefischt habe) - nach ihren Angaben habe sie dabei gar nichts sehen können - einen Schuss in das Wasser in Richtung eines Kioskes abgegeben. Am nächsten Tag seien zwei tote Wildenten aufgefunden worden, wobei eine Ente ein eindeutiges Einschussloch aufgewiesen habe. Die mitbeteiligte Partei habe sich damit gerechtfertigt, sie habe gedacht, dass bei einem Schuss ins Wasser nichts passieren könne. Weiters sei die mitbeteiligte Partei mit der Waffe nicht vertraut gewesen und habe sie entsichert und geladen wieder in ihr Auto gelegt.

Über Aufforderung der BH habe die mitbeteiligte Partei angegeben, dass sie einen Schuss abgegeben habe, aber nichts habe treffen wollen. Sie sei von der Lautstärke des Schusses überrascht gewesen und habe die Waffe wieder in den PKW gelegt. Erst später habe ein Polizist darauf hingewiesen, dass die Waffe geladen und nicht gesichert sei. Die mitbeteiligte Partei habe nie die Absicht gehabt, eine Ente zu schießen, sie sei zum Fischen am Stausee gewesen. Die verfahrensgegenständliche Waffe habe die mitbeteiligte Partei auf einem Flohmarkt in L erworben, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dieser um eine Schusswaffe der Kategorie B handle.

Die Verhängung eines Waffenverbotes diene der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, wobei davon auch Handlungen umfasst seien, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen würden. Tatsache sei, dass die mitbeteiligte Partei eine Schusswaffe der Kategorie B ohne entsprechende Berechtigung nach dem WaffG erworben, geführt und auch verwendet habe. Sie habe zumindest einen Schuss ins Wasser abgegeben, ohne sich zu vergewissern, dass durch die Schussabgabe niemand gefährdet werde. Außerdem sei bei einem flachen Schuss ins Wasser im Hinblick auf die Gellergefahr immer von einer Gefährdung auszugehen. Die mitbeteiligte Partei habe selbst angegeben, aufgrund der Finsternis nichts gesehen zu haben, sie habe eine Schusswaffe unter Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt verwendet. Daran ändere die Rechtfertigung, dass die mitbeteiligte Partei nichts habe treffen wollen, ebensowenig wie der Umstand, ob die verendeten Enten durch den abgegebenen Schuss getroffen bzw verendet seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei die Gesundheit und das Leben von Menschen bzw fremdes Eigentum durch die Verwendung von Waffen gefährden könne, weswegen ihr der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei fristgerecht Berufung , die nach Ausweis der Verwaltungsakten am bei der revisionswerbenden Behörde einlangte.

Begründend wurde in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei verheiratet und Vater von zwei Kindern sei. Sie habe im November 2013 auf einem Flohmarkt in L ein Flobertgewehr sowie 9 Stück Patronen erworben. Es sei der mitbeteiligten Partei nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine meldepflichtige halbautomatische Waffe gehandelt habe. Die mitbeteiligte Partei sei beim Kauf der Waffe unzureichend eingeschult worden und habe nicht gewusst, dass die Waffe geladen und entsichert gewesen sei. Bei der Schussabgabe sei die mitbeteiligte Partei davon ausgegangen, dass aufgrund der Schussrichtung und der angenommenen Art der Waffe niemand gefährdet würde, außerdem habe sie einer "freiwilligen Nachschau", in deren Rahmen auch die verfahrensgegenständliche Waffe sichergestellt worden sei, zugestimmt. Die Verwaltungsbehörde habe keinerlei Feststellungen zum Vorsatz bzw zur Intention der Vorfälle getroffen, zumal der mitbeteiligten Partei nicht bewusst gewesen sei, dass sie eine "verbotene" (halbautomatische) Waffe, die sie nur zum Verscheuchen von Vögeln habe verwenden wollen, erworben habe. Eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum habe nicht stattgefunden. Es bestehe lediglich die Vermutung, dass zwei Enten, wobei eine nicht einmal ein Einschussloch aufgewiesen habe, durch eine Handlungsweise der mitbeteiligten Partei gestorben sein könnten, wobei festzuhalten sei, dass wild lebende Tiere nicht im Eigentum einer Person stehen würden. Die mitbeteiligte Partei sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass niemand konkret gefährdet werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial nicht an sich ein Waffenverbot rechtfertigen würde. Sämtliche Sachverhalte, die der Verwaltungsgerichtshof beurteilt habe, hätten Fälle betroffen, in denen die Verwahrer gewusst hätten, dass sie eine Waffe nach dem WaffG verwahren würden. Die von der Verwaltungsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung hätte zu Gunsten der mitbeteiligten Partei ausgehen müssen, zumal der überwiegende Teil der höchstgerichtlichen Judikatur Fälle behandle, denen vorsätzliche Vorfälle zu Grunde liegen würden. Entscheidend sei aber, dass die mitbeteiligte Partei überhaupt nicht davon ausgegangen sei, dass eine Gefährdung denkbar sei. Auch ihr Verhalten nach Abgabe des Schusses spreche für die mitbeteiligte Partei, da sie, nachdem sie erkannt habe, dass es sich um eine (gemeint offenbar: akustisch) "lautere Waffe" handle, diese sofort versperrt habe. Eine Gefährdung könne nur vorliegen, wenn der mitbeteiligten Partei zuzutrauen sei, dass sie nach dem Vorfall vorsätzlich eine genehmigungspflichtige Waffe erwerbe und damit schieße. Dafür fehle es aber an Anhaltspunkten.

3. Mit Schreiben vom legte die BH dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Berufung der mitbeteiligten Partei vor.

4.1. Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Beschlusses hob das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden BH gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 (VwGVG), auf und verwies die Angelegenheit an die BH zurück.

Mit Spruchpunkt II. wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss für zulässig erklärt.

4.2. Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens dar und führte anschließend aus, dass Beweis durch Einsicht in den Akt der BH erhoben worden sei. Bereits aus diesem in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien habe sich der entscheidungswesentliche und insoweit im Grunde unstrittige Sachverhalt klären lassen, ferner habe keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.

Nach Darstellung der Rechtslage legte das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" dar, es könne keine Rede davon sein, dass der mitbeteiligten Partei ihr Nichtwissen hinsichtlich des Umstandes, wonach es sich bei der verfahrensgegenständlichen Schusswaffe um eine solche handle, die nur mit einem Waffenpass geführt werden dürfe, nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte. Die mitbeteiligte Partei, die auch zwei Luftdruckgewehre besitze, habe es nämlich unterlassen, sich bei der zuständigen Behörde zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Führen der Waffen auch außerhalb des Hauses zulässig sei. Ferner habe sich die mitbeteiligte Partei beim Erwerb der Schusswaffe nicht ausreichend über die Funktionsweise der Waffe unterrichten lassen, sie habe nicht gewusst, dass es sich um eine halbautomatische Waffe handle und dass diese sowohl geladen als auch entsichert war. Ebensowenig habe die mitbeteiligte Partei während des behördlichen Verfahrens in Abrede gestellt, dass sie zum Vorfallszeitpunkt "etwas getrunken habe". Es mangle der mitbeteiligten Partei offensichtlich jedenfalls an der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 und Z 2 WaffG.

4.3. Dennoch erweise sich das behördliche Waffenverbot unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei allen behördlichen Eingriffsakten stets Berücksichtigung finden müsse, als überschießend, weil es einerseits alle Arten von Waffen erfasse und andererseits nicht bloß befristet, sondern ohne jegliche zeitliche Einschränkung ausgesprochen worden sei; damit würde die Beweislast zum Beleg einer zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder erlangten Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG entgegen den in § 12 Abs 7 WaffG vorgesehenen Alternativen (arg: "von Amts wegen") ausschließlich auf die mitbeteiligte Partei verlagert. Diese eingriffsintensivste Form der Beschränkung hätte einer besonderen Begründung bedurft, für die sich weder im Bescheid der revisionswerbenden Behörde noch im von dieser durchgeführten Ermittlungsverfahren entsprechende Anhaltspunkte finden würden.

Die einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sei vor dem verfassungsgesetzlichen Hintergrund zu betrachten, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I Nr 50/2012 vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden unabhängigen Verwaltungssenate nunmehr in Gerichte im Sinne des B-VG auch gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG das für das Verfahren der Verwaltungsgerichte jetzt nur mehr subsidiär maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip "systembedingt" insoweit eine Einschränkung erfahren habe, als sich "bei kohärentsystemkonformer Sichtweise" ergebe, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglichst bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Um daher der revisionswerbenden Behörde diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten und auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten sei daher im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen gewesen.

4.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.) hielt das Landesverwaltungsgericht abschließend (im Widerspruch zum Spruch des Beschlusses) fest, dass diese gemäß § 25a Abs 4 Z 2 VwGG sowie deshalb unzulässig sei, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen, weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich würden auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

B. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Beschlusses richtet sich die vorliegende gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 2 und Abs 9 B-VG erhobene Amtsrevision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die mitbeteiligte Partei erstattete über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der gegenständlichen Revision keine Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Befristung und Einschränkung des Waffenverbotes an (gemeint offenbar) das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte die mitbeteiligte Partei (zusammengefasst) aus, dass die Frage, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, im angefochtenen Beschluss widersprüchlich behandelt worden sei, weil diese zwar im Spruch zugelassen, in der Begründung jedoch ausgeführt worden sei, dass die Revision unzulässig sei. Die revisionswerbende Behörde zeige jedoch keine Rechtsfrage auf, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, zumal die Frage, ob eine Befristung oder eine Einschränkung auf eine bestimmte Waffengattung im Einzelfall geboten sei, eine Frage des Einzelfalls sei, aber keine Rechtsfrage, die jene Bedeutung erlange, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damit beschäftigen müsse. Inhaltlich gehe das Landesverwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass die verhängte Maßnahme nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip in einem entsprechenden Verhältnis zur Gefährdung stehen müsse. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das gegen den Revisionswerber (gemeint offenbar: die mitbeteiligte Partei) geführte Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Eingriffs in fremdes Jagdrecht und des unerlaubten Waffenbesitzes unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren im Wege einer Diversion nach §§ 198, 203 StPO erledigt worden sei. Es zeige sich sohin, dass die Gefährdung durch den Revisionswerber (gemeint offenbar: die mitbeteiligte Partei) auch im Vergleich zur sonstigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vernachlässigbar sei.

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht hielt in seinem Vorlageschreiben fest, dass "in der Sache entscheiden" nicht gleichbedeutend mit "Sachverhalt ermitteln" sei; "nach dem Gesamtkonzept" der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle und der hiezu erlassenen Ausführungsvorschriften sei offensichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorrangig der Verwaltungsbehörde obliege, für diese gelte § 39 AVG primär. Dem Verwaltungsgericht komme hingegen vor dem Hintergrund des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK), dem eine Trennung in ein anklagendes bzw öffentliche Interessen vertretendes Organ einerseits und in ein entscheidendes Organ andererseits wesensimmanent sei, insgesamt betrachtet höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz zu; dies schon deshalb, um auch jeglichen Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit iSd Art 6 Abs 1 EMRK, insbesondere eine "strukturelle Tendenziösität" des Verfahrens, zu vermeiden. Weiters bedeute der Grundsatz der Sachentscheidung nicht regelmäßig, jedenfalls aber nicht in jedem Fall, auch zwingend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch eine Erledigung jeder Detailfrage umfassen muss; wenn und soweit es unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheine, solle bzw habe die politische Entscheidungsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt komme vor allem bei Ermessensentscheidungen, bei Verhältnismäßigkeitsentscheidungen, bei Planungsentscheidungen etc, aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen.

II. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Rechtslage

1.1. Art 130 Abs 3 und Abs 4 des B-VG erhielten durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, folgenden für den vorliegenden Fall maßgeblichen Wortlaut:

"Artikel 130.

...

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn


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1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
"Artikel 133.
...

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 lautet:

"Artikel 151. (1) ...

...

8. Mit werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

1.2. § 28 Abs 1 bis 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lauten:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn


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1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

1.3.1. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl RV 1618 BlgNR XXII. GP, Seite 4 (unter "Hauptgesichtspunkte des Entwurfes") und 14), mit welcher Art 130 B-VG seine maßgebliche Fassung erhielt, heißt es zur Frage der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte:

"Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

...

Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 4 haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen meritorisch ('in der Sache selbst') zu entscheiden, über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in anderen Rechtssachen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu dieser Bestimmung sei Folgendes ausdrücklich klargestellt:

...

In Art. 130 Abs. 4 ist abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden kann oder meritorisch zu entscheiden hat (dies soll der Vermeidung von 'Kassationskaskaden' dienen), sind jedoch zulässig."

Als ein "Hauptgesichtspunkt des Entwurfes" (vgl Seite 4 der Erläuterungen) wird zudem insbesondere Folgendes festgehalten:

"An sich könnte auch bei Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz der administrative Instanzenzug beibehalten werden. Mit der Schaffung einer zusätzlichen Rechtsmittelinstanz wären jedoch erhebliche finanzielle Mehrausgaben und eine Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. Der Entwurf schlägt daher vor, in der Frage des administrativen Instanzenzuges einen grundsätzlichen Systemwechsel zu vollziehen und diesen mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abzuschaffen."

Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist nach diesen Erläuterungen (vgl Seite 3) "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes", genannt wird ferner als Ziel "die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen".

1.3.2. Im Bericht des Verfassungsausschusses zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl AB 1771 BlgNR XXIV. GP, Seite 2) werden die Ausführungen zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfes (vgl Seite 3 und 4 der Erläuterungen der Regierungsvorlage) wiederholt.

1.3.3. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7), mit dem auch § 28 VwGVG in Geltung trat, heißt es zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte überdies:

"Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen

§ 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. § 25a und § 34 Abs 1a VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33/2013, lauten:

"Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:


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1.
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2.
Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3.
Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen."

"Zurückweisung

§ 34.

...

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen."

2. Unter der Überschrift "Anzuwendendes Recht" lautet § 17 VwGVG wie folgt:

"§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3. § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 (WaffG), lautet (auszugsweise):

"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen


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1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten


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1.
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

...

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

..."

B. Würdigung

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat das Verfahren über die in Rede stehende Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Waffenverbotsbescheid der BH nach Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz B-VG weitergeführt.

Zur Frage der Zulässigkeit der Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes führt die revisionswerbende Verwaltungsbehörde zunächst ins Treffen, dass das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen habe. Ferner weiche der angefochtene Beschluss sowohl im Hinblick auf die Dauer des Waffenverbotes als auch im Hinblick auf eine etwaige Differenzierung des Waffenverbotes nach bestimmten Waffenkategorien von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, ebenso fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG. Zudem stehe die in der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vertretene Rechtsansicht im Widerspruch zu § 12 Abs 3 WaffG, der Gesetzgeber habe nämlich mit dieser Bestimmung bereits die Abwägung im Hinblick auf die Einschränkung der Eigentumsfreiheit und dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Waffenverbotes getroffen.

1.2. Nach der Bestimmung des § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln. Daran vermag (wie im vorliegenden Fall) auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vom Verwaltungsgericht ua angeführte Bestimmung des § 25a Abs 4 Z 2 VwGG im Revisionsfall schon deshalb nicht zum Tragen kommen kann, weil es sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafsache oder eine Finanzstrafsache handelt.

1.3. Ein Fall des § 25a Abs 2 und 3 VwGG, in dem eine Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes unzulässig ist, liegt offenbar nicht vor. Ferner erweist sich die vorliegende Revision entgegen der in der Begründung des angefochtenen Beschlusses vertretenen Rechtsauffassung schon deshalb als zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit der in § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG normierten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides sowie zu § 28 Abs 2 VwGVG in diesem Zusammenhang offensichtlich fehlt. Schon aus diesem Grund liegt daher jedenfalls eine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist das Verwaltungsgericht, wie im Folgenden dargelegt wird, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs 7 WaffG abgewichen.

2. Zur Begründetheit

2.1.1. § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl etwa , und (VwSlg 16.606 A/2005), sowie zum Folgenden auch etwa , ).

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl den vom Verwaltungsgericht angesprochenen § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl etwa ). Entgegen der offenkundigen Auffassung des Verwaltungsgerichtes begründet das Fehlen der iSd § 8 WaffG erforderlichen Verlässlichkeit aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl auch , und ).

Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl etwa ).

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl etwa , und ).

2.1.2. Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (§ 12 Abs 2 WaffG; vgl dazu ). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (§ 12 Abs 3 WaffG), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs 3 WaffG). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß § 12 Abs 4 WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in § 12 Abs 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen. Zweck der Sicherstellung der Waffen ist somit die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen (vgl nochmals VwSlg 16.606 A/2005).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbotes mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts befasst. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen durch den in § 12 Abs 4 WaffG normierten Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung (infolge des durch die Rechtskraft des Waffenverbots eintretenden Verfalls der sichergestellten Waffen) nicht gegeben ist (, , ). Ferner wurde festgehalten, dass nicht gesagt werden kann, dass die in § 12 Abs 4 WaffG normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zu kurz bemessen wäre (vgl ).

2.1.3. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist (vgl dazu und zum Folgenden etwa ). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Überdies verpflichtet § 12 Abs 7 WaffG die Behörde, auch von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die Gründe für dessen Erlassung weggefallen sind. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit, ein Waffenverbot von Amts wegen aufzuheben, setzt voraus, dass für die Behörde entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall der besagten Gründe gegeben sind, um eine Überprüfung im eben erwähnten Sinn durchzuführen. Für eine intervallmäßige Prüfung von Amts wegen ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte gibt § 12 Abs 7 WaffG keinen Raum, auf eine intervallmäßige Prüfung besteht kein Rechtsanspruch (vgl (VwSlg 14.942 A/1998)).

2.2. Auf dem Boden des Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine auf § 28 Abs 4 VwGVG gestützte Kassation des Bescheides der revisionswerbenden Behörde durch das Verwaltungsgericht ohnehin schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verhängung eines Waffenverbotes nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt.

2.3. Ferner kommt nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, fallbezogen also etwa das verhängte Waffenverbot bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153).

Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Eine solche den Vorgaben des § 28 Abs 2 VwGVG nicht entsprechende Entscheidung erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, Seite 57, Rz 193 und 196).

Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht.

2.4. Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen, die dem Verwaltungsgericht eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese Behörde gestatten würden:

Das von der Amtsrevision betroffene Landesverwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zum Ergebnis gelangt, dass das über die mitbeteiligte Partei verhängte, sich auf alle Arten von Waffen erstreckende unbefristete Waffenverbot einer besonderen Begründung bedürfe, für welche die revisionswerbende Verwaltungsbehörde erst entsprechende Anhaltspunkte zu ermitteln habe.

Diese Rechtsansicht steht aber im Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl oben Punkte 2.1.1. bis 2.1.3.), nach der ein auf § 12 WaffG gestütztes Waffenverbot grundsätzlich unbefristet und nicht eingeschränkt auf einzelne Arten von Waffen zu verhängen und eine solche behördliche Vorgehensweise überdies unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums nicht zu beanstanden ist.

Entgegen dem Landesverwaltungsgericht war die revisionswerbende Verwaltungsbehörde damit nicht gehalten, eine zeitliche oder auf gewisse Arten von Waffen bezogene Einschränkung des über die mitbeteiligte Partei verhängten Waffenverbotes vorzunehmen. Angesichts des sehr hohen Stellenwerts, der nach den Ausführungen zu § 12 WaffG dem der Erlassung eines Waffenverbotes zu Grunde liegenden öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für Personen und Sachen zukommt, erweisen sich entgegen dem Verwaltungsgericht die Regelungen in dieser gesetzlichen Bestimmung zur Erlassung bzw zur Aufhebung eines Waffenverbotes auch zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses als geeignet und erforderlich, ohne dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wonach insbesondere bei Vorliegen mehrerer geeigneter potentieller Möglichkeiten die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahmen verlangt wird, vgl dazu etwa ) zuwiderzulaufen, zumal der mit einem Waffenverbot bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen das Gewicht der diesen Eingriff rechtfertigenden Schutzgüter von sehr hohem Rang nicht aufzuwiegen vermag. Im Übrigen wird die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots entgegen dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs 7 WaffG zum Tragen kommt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als nicht geboten. Im Übrigen ist das Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss ohnehin offenbar davon ausgegangen, dass sich der entscheidungswesentliche und unstrittige Sachverhalt aus dem Bescheid der revisionswerbenden Behörde in Verbindung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei ergibt.

Schon deshalb, weil das Landesverwaltungsgericht eine bei zutreffender Beurteilung der relevanten Rechtslage nach § 12 WaffG nicht gegebene Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes angenommen hat, erweist sich die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses erfolgte, auf § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Aufhebung des Bescheides der revisionswerbenden Behörde als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.5.1. Daran vermögen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die Bestimmung des § 28 VwGVG vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten sei, dass durch die Umwandlung der Unabhängigen Verwaltungssenate in Gerichte iSd B-VG durch die Novelle BGBl I Nr 51/2012 das Amtswegigkeitsprinzip im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten systembedingt eine Einschränkung erfahren hätte und die rechtspolitische Entscheidungskompetenz bei den Verwaltungsbehörden verbleiben sollte, nichts zu ändern.

Die im angefochtenen Beschluss vorgenommene und auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, Bezug nehmende Auslegung der in § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG normierten Kassationszuständigkeit der Verwaltungsgerichte lässt nicht nur Wortlaut und Systematik des § 28 VwGVG, sondern auch den aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle, insbesondere zu Art 130 B-VG, klar ersichtlichen Willen des Verfassungsgesetzgebers außer Betracht. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen.

Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesprochene Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde, weswegen aus dem "verfassungsrechtlichen Hintergrund" für den Standpunkt des Landesverwaltungsgerichtes nichts zu gewinnen ist.

2.5.2. Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem von der Revision betroffenen Landesverwaltungsgericht auch nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die Verwaltungsgerichte bloß subsidiär (insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl etwa Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Seite 46, Rz 67 zu Art 130 B-VG, Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 949, Seite 950, und Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in:

Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff, die alle darauf hinweisen, dass mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden ist). In diesem Rahmen besteht für die Verwaltungsgerichte - anders als das Landesverwaltungsgericht meint - auch nicht bloß "höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz", wobei die Hinweise auf das Erfordernis einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlungskompetenz im Interesse der Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit schon angesichts der Stellung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte als Richter iSd Art 134 Abs 7 B-VG nicht nachvollziehbar erscheinen. Letzteres gilt ebenso für die Hinweise, wonach die bei den Verwaltungsbehörden verbleibenden "politischen Dispositionsbefugnisse" den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungs- und Ermittlungsumfang auch für den Bereich, in welchem die Verwaltungsgerichte in der Sache zu entscheiden haben, limitieren würden, zumal nach Art 18 B-VG gerade (auch) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich derart nicht nur die Entscheidungszuständigkeiten der Verwaltungsgerichte, sondern auch die der Verwaltungsbehörden als rechtliche, in gesetzlicher Bindung handzuhabende Befugnisse darstellen. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Frage sensibler Daten ist etwa darauf hinzuweisen, dass das VwGVG ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen (siehe § 25 VwGVG; vgl dazu G. Baumgartner, Entspricht die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, in: Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Justizstaat: Chance oder Risiko?, 2014, Seite 99, Seite 106 f). Im Hinblick auf § 52 AVG, insbesondere dessen Abs 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.

2.6. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.6.1. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Ferner sieht § 28 Abs 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in: Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.

2.6.2. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art 130 Abs 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen.

Vor dem Hintergrund dieser in § 28 VwGVG weitreichend umgesetzten Zielsetzung sind die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (vgl , und ).

Mit einem solchen Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst wird insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen (vgl dazu die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien), einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis - infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht - zur Befassung einer"zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen (vgl etwa Eberhard, Das Zusammenspiel von Landesverwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden, in:

Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag (Hrsg), Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 2013, Seite 125, Seite 145). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines vor einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann (vgl dazu Lienbacher, Allgemeines zur Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz, JRP 2011, Seite 328, Seite 333).

Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte verfolgten Zielsetzung (vgl wiederum die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialen) gerecht, den Anforderungen der EMRK (vgl insbesondere Art 5, Art 6 und Art 13 EMRK) sowie denen des Rechtes der Europäischen Union (vgl insbesondere Art 47 GRC) im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 2 und 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen (ohnehin) auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl dazu etwa Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in:

Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Seite 379, Seite 414, Rz 72; G. Baumgartner, Entspricht die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, in: Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Justizstaat: Chance oder Risiko?, 2014, Seite 99, Seite 107 ff). Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird.

2.6.3. Vor diesem Hintergrund kann es nicht im Sinn der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnden Bestimmungen liegen, eine Entscheidung in der Sache selbst dadurch hintanzuhalten, dass die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen wird. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in:

Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

2.6.4. Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl grundsätzlich in diese Richtung Fischer, Die Einführung von Verwaltungsgerichten in den Ländern, ZVR 2012, Seite 426, Seite 430).

C. Ergebnis

1. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da überdies der über die Frage der Zulässigkeit der Revision absprechende Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses für sich alleine nicht zu bestehen vermag und insofern mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war der angefochtene Beschluss zur Gänze gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil einer mitbeteiligten Partei gemäß § 47 Abs 3 VwGG nur im Falle der Abweisung der Revision ein Anspruch auf Aufwandersatz zukommt.

Wien, am