VwGH vom 05.11.2010, 2007/04/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden der X GmbH in Y, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner, Rechtsanwälte GesmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/II/2, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Wien vom , Zl. VKS - 2456/06, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek, Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2 und 2. E W e.U. in Y, vertreten durch Karasek Wietrzyk, Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2.a),
2. d) und 4. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Auftraggeberin) hat im Amtsblatt der Stadt Wien vom insgesamt 23 offene Verfahren im Unterschwellenbereich zum Zwecke der Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Malerarbeiten im Zeitraum bis nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Mit Zuschlagsentscheidung vom hat die Auftraggeberein der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Zuschlag hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Arbeiten im 16. Wiener Gemeindebezirk der zweitmitbeteiligten Partei erteilt werden solle.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens. Über diesen Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid, soweit hier bekämpft, wie folgt abgesprochen:
"1. Dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Ablehnungsantrag betreffend das Mitglied des Senates Ing. L wird nicht Folge gegeben.
2. Die Anträge:
a) die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin (...), wonach beabsichtigt ist, den Zuschlag der (zweitmitbeteiligten Partei) zu erteilen, für nichtig zu erklären;
b) die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Vergabeverfahren nach dem Ablauf der Zuschlagsfrist fortzusetzen, für nichtig zu erklären;
c) den Widerruf der Ausschreibung anzuordnen, in eventu die Ausschreibung für nichtig zu erklären;
d) den Auftraggeber zum Ersatz der Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten
werden zurückgewiesen.
...
4. Die Antragstellerin sowie der Teilnahmeantragsteller haben die von ihnen entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1953/06-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt. Die belangte Behörde hat dazu die Verwaltungsakten vorgelegt und, ebenso wie die beiden mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Rechtsfragen jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/04/0047, zu Grunde liegt (das zitierte Erkenntnis betraf ein im Wesentlichen gleiches Vergabeverfahren, die Leistungen waren lediglich in einem anderen Wiener Gemeindebezirk zu erbringen). Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich die Spruchpunkte 2.a), 2.d) und 4. des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Hingegen ist die Beschwerde, was die übrigen Spruchpunkte betrifft, aus den im zitierten Erkenntnis angeführten Entscheidungsgründen unbegründet (vgl. zu Spruchpunkt 1. im Übrigen das Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0060), sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-89253