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VwGH vom 22.06.2011, 2007/04/0037

VwGH vom 22.06.2011, 2007/04/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 4/1, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom , Zl. N/0100-BVA/02/2006-28, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft in 1010 Wien, Hofburg, Schweizerhof, Säulenstiege 1; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Auftraggeberin) hat die prioritäre Dienstleistung "Generalsanierung Bundesministerium für Finanzen - Begleitende Kontrolle" in Form eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben, wobei der Zuschlag an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden sollte.

Mit Nachprüfungsantrag vom begehrte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der "Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, Generalsanierung Bundesministerium für Finanzen - Begleitende Kontrolle" und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für diese beiden Anträge. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, zurückgewiesen und (als Folge dessen) der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde im Kern die Auffassung, der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin sei verspätet, weil für dessen Einbringung die 14-Tage-Frist des § 321 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 maßgebend sei, zumal sich der Nachprüfungsantrag in Wahrheit nicht gegen die Ausschreibung, sondern gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" (§ 2 Z. 16 lit. a sublit. dd dritter Fall BVergG 2006), die der Beschwerdeführerin am zugestellt worden sei, richte.

Dazu stellte die belangte Behörde sachverhaltsmäßig fest, die Auftraggeberin habe in der Ausschreibungsunterlage für die erste Stufe des Verhandlungsverfahrens (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) hinsichtlich der Zuschlagskriterien Folgendes festgelegt:

" 3.8. ZUSCHLAGSKRITERIEN:

Werden mit der Einladung zur Angebotslegung bekanntgegeben."

Die Beschwerdeführerin habe einen Teilnahmeantrag abgegeben und sei daraufhin mit dem ihr am zugestellten Schreiben der Auftraggeberin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens und zur Abgabe eines Angebotes bis eingeladen worden. Gleichzeitig seien ihr weitere Unterlagen für die Angebotserstellung übermittelt worden, die hinsichtlich der Zuschlagskriterien Folgendes vorsehen:

" 6. ZUSCHLAGSKRITERIEN:

Schlüsselpersonal:

Dem Anbot ist für das Schlüsselpersonal Begleitende Kontrolle ein Lebenslauf mit den wesentlichen Berufserfahrungen beizulegen. Das Schlüsselpersonal wird auch zum Hearing geladen und neben der schriftlichen Beschreibung zu den Erfahrungen im geplanten Aufgabenbereich befragt. Thema der Befragung wird auch die Kompetenz zur Beurteilung haustechnischer Aufgabenstellungen sein. Die Bewertung des Schlüsselpersonals erfolgt von den stimmberechtigten Mitgliedern der Jury. Es werden maximal 60 Punkte vergeben."

In der zitierten Unterlage für die Angebotserstellung sei das erwähnte Hearing nicht nur für die Bewertung des Schlüsselpersonals vorgesehen, sondern auch für die Bewertung anderer (im Bescheid näher genannter) Zuschlagskriterien.

Im Vergabeverfahren habe die Beschwerdeführerin bei der Auftraggeberin schriftlich nachgefragt, welche Kriterien für die Punktevergabe für das Schlüsselpersonal maßgebend seien, ob diese Punktevergabe ausschließlich nach subjektiven Kriterien (der für die Bewertung zuständigen Jury) erfolge und ob beim Hearing keine objektiven Kriterien, wie etwa Ausbildung und Erfahrung, abgefragt und bewertet würden. Die Auftraggeberin habe dies im Wesentlichen dahin beantwortet, dass die Bewertung des Schlüsselpersonals auf Grund dessen Befragung durch die Jury nach einem näher genannten Notensystem erfolgen werde und dass sich diese Vorgangsweise bei ähnlichen Vergabeverfahren bestens bewährt habe.

In ihrem Nachprüfungsantrag, mit dem die Nichtigerklärung der "Ausschreibung" des in Rede stehenden Verhandlungsverfahrens beantragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die unter Punkt 6. der Ausschreibung genannten Kriterien für die Bewertung des Schlüsselpersonals nicht nur u. a. dem § 80 Abs. 3 BVergG 2006, sondern auch den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung widersprächen. Auch aus den Antworten der Auftraggeberin sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Kriterien welche Bewertung (Noten) an die Bieter vergeben werden solle. Dies betreffe neben dem Zuschlagskriterium Schlüsselpersonal auch die anderen unter Punkt 6. der Ausschreibung angeführten Zuschlagskriterien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe der im Nachprüfungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente und Gegenargumente betreffend die Transparenz der Bewertung des Zuschlagskriteriums Schlüsselpersonal) aus, dass im gegenständlichen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 2 Z. 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 u.a. die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) und die Aufforderung zur Angebotsabgabe gesondert anfechtbar seien.

Welche Entscheidung eines Auftraggebers angefochten und durch die Vergabekontrollbehörde nachzuprüfen sei, werde durch den Nachprüfungsantrag determiniert, wobei es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf einen allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Willen des Antragstellers ankomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0105).

Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin im Nachprüfungsantrag die Nichtigerklärung der "Ausschreibung 'Generalsanierung Bundesministerium für Finanzen - Begleitende Kontrolle' zur Zahl …" begehrt. Diesem Antrag habe die Beschwerdeführerin aber jene Angebotsunterlagen, die sie mit der "Einladung (Aufforderung) zur Angebotslegung" von der Auftraggeberin erhalten hätte, beigelegt. In der Begründung dieses Antrages wende sich die Beschwerdeführerin gegen die in dieser Aufforderung zur Angebotslegung vorgesehene Bewertung des Zuschlagskriteriums "Schlüsselpersonal" durch eine Jury, zumal diese Form der Bewertung den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter widerspreche.

Das Begehren der Antragstellerin, so die Behörde, richte sich daher nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf die Nichtigerklärung der genannten "Ausschreibung". Die Beschwerdeführerin bekämpfe "somit - indem sie jene Angebotsunterlage bekämpft, die sie mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat - in Wahrheit die gesondert anfechtbare Entscheidung 'Aufforderung zur Angebotsabgabe' (§ 2 Z. 16 lit. a sublit. dd 3. Fall BVergG 2006)".

Für die Anträge auf Nachprüfung der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gelte gemäß § 321 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 eine Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt habe oder erlangen habe können. Da der Beschwerdeführerin die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" am zugestellt worden sei, sei der am eingebrachte Nachprüfungsantrag erst nach Ablauf der genannten Frist von 14 Tagen gestellt worden und daher verspätet.

Auf Grund der Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, fehle es der Beschwerdeführerin am teilweisen Obsiegen im Sinne des § 319 Abs. 1 BVergG 2006, sodass dem Begehren auf Ersatz der von ihr entrichteten Gebühren nicht stattzugeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, maßgebend:

"Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende

Begriffsbestimmungen maßgebend:

10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog).

16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

§ 25. …

(5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 103. …

(9) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

Fristen für Nachprüfungsanträge

§ 321. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind

1. bei beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 63 binnen sieben Tagen,

2. bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß § 61 und gleichzeitig gemäß § 62 kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,

3. im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer elektronischen Auktion oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems binnen sieben Tagen,

4. im Falle der Bekämpfung der Widerrufsentscheidung bei den in den §§ 140 Abs. 4 und 279 Abs. 4 genannten Fällen binnen sieben Tagen,

5. im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes binnen sieben Tagen,

6. im Falle der Durchführung einer Direktvergabe binnen sieben Tagen,

7. in allen übrigen Fällen binnen 14 Tagen

ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind

1. sofern die Angebotsfrist bzw. die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten weniger als 15 Tage beträgt, binnen drei Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

2. in allen übrigen Fällen binnen sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten

einzubringen."

Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, das, wie sich aus § 25 Abs. 5 BVergG 2006 ergibt, ein zweistufiges Verfahren ist. Gesondert anfechtbare Entscheidungen in diesem Vergabeverfahren sind, soweit hier relevant, einerseits die in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens ergehende "Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages)" und andererseits die in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ergehende "Aufforderung zur Angebotsabgabe" (§ 2 Z. 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006).

Hinsichtlich der Fristen für Nachprüfungsanträge gegen die genannten Entscheidungen sehen die hier maßgebenden Rechtsvorschriften für Anträge auf Nachprüfung der "Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen" (wenn, wie im vorliegenden Fall, die Angebotsfrist 15 Tage oder mehr beträgt) gemäß § 321 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 die Einbringung von Anträgen binnen sieben Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist vor.

Demgegenüber ist die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" in § 321 BVergG 2006 nicht explizit erwähnt, sodass für Nachprüfungsanträge gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gemäß § 321 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 eine Frist von 14 Tagen ab tatsächlicher oder möglicher Kenntniserlangung von dieser Entscheidung des Auftraggebers gilt.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies:

Der am eingebrachte Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin wäre - sofern dieser gegen die "Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages)" gerichtet war - gemäß § 321 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 rechtzeitig, weil er sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist (diese endete gegenständlich am ) eingebracht wurde (vgl. zur Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0148 mwN, nach der das Ende der Antragsfrist zwar gegenständlich auf den fiele; da dieser Tag jedoch ein Sonntag war, endete die Frist im vorliegenden Fall gemäß § 33 Abs. 2 AVG erst am - vgl. dazu auch das Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0140).

Demgegenüber wäre der am eingebrachte Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin - sofern dieser gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gerichtet war - gemäß § 321 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 verspätet, weil er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin (diese Zustellung erfolgte unstrittig am ) eingebracht wurde.

Die Frage der Verspätung des Nachprüfungsantrages der Beschwerdeführerin hängt daher im vorliegenden Fall davon ab, gegen welche Entscheidung der Auftraggeberin dieser Nachprüfungsantrag gerichtet war.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen zweistufigen Verhandlungsverfahren die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" bekämpft. Sie führt dazu einerseits ins Treffen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Inhalt eines Antrages nach dem erklärten (also im Antrag zum Ausdruck gebrachten) Willen des Antragstellers bestimmt. Andererseits meint sie, der gegenständliche Nachprüfungsantrag richte sich in Wahrheit gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe", weil die Beschwerdeführerin jene mit dem Nachprüfungsantrag übermittelten Unterlagen bekämpfe, "die sie mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat".

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Standpunkt, ihr Nachprüfungsantrag sei gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichtet gewesen und daher gemäß § 321 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 rechtzeitig.

Die Beschwerde ist berechtigt:

Soweit die belangte Behörde hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes zunächst auf den deklarierten Willen der Beschwerdeführerin im Nachprüfungsantrag abstellt, so ist zwar zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0105, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dass der Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert wird, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.

Gerade dies spricht im gegenständlichen Fall aber gegen die Auffassung der der belangten Behörde, hat doch die Beschwerdeführerin in ihrem Nachprüfungsantrag - ausdrücklich - die Nichtigerklärung der "Ausschreibung 'Generalsanierung Bundesministerium für Finanzen - Begleitende Kontrolle' zur Zahl …" (und nicht die Nachprüfung der Aufforderung zur Angebotsabgabe) begehrt.

Abgesehen davon steht die zitierte Judikatur, nach der sich der Prozessgegenstand nach dem erklärten (also dem zum Ausdruck gebrachten) Willen des Antragstellers bestimmt, der Vorgangsweise der belangten Behörde im vorliegenden Fall entgegen, den Anfechtungsgegenstand danach zu bestimmen, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin gleichzeitig erhalten hat bzw. dem Nachprüfungsantrag angeschlossen waren. Aus dem letztgenannten Umstand ist gegenständlich im Übrigen schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dem Nachprüfungsantrag, wie die Aktenlage zeigt, als Beilagen A und B sowohl die Aufforderung zur Angebotslegung (gegenständlich betitelt mit "Einladung zur Angebotslegung") als auch die von der Beschwerdeführerin mit "Ausschreibung" bezeichnete Unterlage (betitelt u.a. mit "Generalsanierung Bundesministerium für Finanzen - Begleitende Kontrolle", beinhaltend die näheren Auswahl- und Leistungskriterien, wie Zuschlagskriterien, Leistungszeitraum, usw.) angeschlossen waren.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens am nicht nur die Aufforderung zur Angebotslegung zugestellt wurde, sondern (wie in § 103 Abs. 9 zweiter Satz BVergG 2006 vorgesehen) zusätzlich auch die Ausschreibungsunterlagen. Nach dem Gesagten kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der (dem Nachprüfungsantrag angeschlossenen) Unterlage "Generalsanierung Bundesministerium für Finanzen - Begleitende Kontrolle", die die Beschwerdeführerin mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich bekämpft, inhaltlich um eine Ausschreibungsunterlage im Sinne des § 321 Abs. 2 BVergG 2006 handelt, beinhaltet doch die bezeichnete Unterlage, wie erwähnt, die näheren Auswahl- und Leistungskriterien und gibt somit jene Bestimmungen bzw. Bedingungen wieder, zu welchen die Auftraggeberin die Leistungen erhalten möchte (vgl. § 2 Z. 10 BVergG 2006 und die Erläuterungen zur Stammfassung dieser Bestimmung, BlgNR 1171 XXII. GP, S. 13, wonach der Begriff "Ausschreibung" auch die Ausschreibungsunterlagen umfasst).

Da sich somit der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin nicht nur förmlich und explizit gegen die "Ausschreibung" der Auftraggeberin richtete, sondern auch inhaltlich gegen die von der Auftraggeberin festgelegten Bestimmungen bzw. Bedingungen, zu denen sie die Leistung erhalten möchte, gerichtet war (der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin zielte, wie dargestellt, insbesondere gegen die in der Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und deren Bewertung auf Grund eines Hearings), ergibt sich, dass für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Frist des § 321 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 maßgebend war. Dieses Ergebnis steht mit dem Zweck der letztgenannten Bestimmung im Einklang, zu dem die Erläuterungen (BlgNR 1171 XXII. GP, S. 138) wie folgt ausführen:

"… Eine Sonderregelung enthält Abs. 2 für Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, da hier ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Absendung in der Praxis häufig dazu führen würde, dass bei der (üblicher Weise erst gegen Ende der Angebotsfrist stattfindenden) Angebotserstellung entdeckte Probleme im Zusammenhang mit den Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen von den Unternehmern wegen der zwischenzeitig eingetretenen Präklusion nicht mehr releviert werden könnten. Grundsätzlich können daher Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bis sieben Tage vor Ablauf der entsprechenden Einreichfrist gestellt werden, in Fällen, in denen diese Frist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage davor. …"

Die belangte Behörde hat daher hinsichtlich des gegenständlichen Nachprüfungsantrages der Beschwerdeführerin unzutreffend die Frist des § 321 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 für maßgebend erachtet und ausgehend davon den Antrag in rechtswidriger Weise als verspätet zurückgewiesen.

Damit erweist sich auch die darauf aufbauende Entscheidung über den Gebührenersatz als rechtswidrig, sodass der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am