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VwGH vom 28.04.2011, 2009/07/0124

VwGH vom 28.04.2011, 2009/07/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Güterweggenossenschaft D, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. LAS-410/0624, betreffend Vorschreibung einer Geldleistung (mitbeteiligte Partei: M V in D, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Am Garnmarkt 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde die zur Erstellung, Erhaltung und Benützung einer landwirtschaftlichen Weganlage gebildete Beschwerdeführerin von der Agrarbezirksbehörde B (ABB) gemäß § 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) anerkannt und ihre im Abschnitt IV des Bescheides wiedergegebene Satzung genehmigt. Unter den Auflagen findet sich unter Punkt 1.1.4 die Bestimmung, wonach während der Wintersaison der Güterweg für Kraftfahrzeuge zu sperren sei.

Mit Schreiben vom forderte die ABB die Beschwerdeführerin auf, eine wirksame Sperre gemäß der Auflage 1.1.4 des Anerkennungs- und Genehmigungsbescheides zu errichten.

Der Ausschuss der Beschwerdeführerin beschloss daraufhin in seiner Sitzung am einstimmig die Anbringung einer Schrankenanlage. Diese Anlage war bereits im Februar 2006 errichtet worden.

Mit Schreiben vom brachte die mitbeteiligte Partei Klage beim Bezirksgericht B gegen die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Obmann E M, und gegen E M (in weiterer Folge: E.M.) ein. Darin forderte sie die Entfernung der Schranke sowie die Unterlassung der Anbringung einer weiteren Schranke oder eines gleichartigen Hindernisses. E.M. gehe wiederholt eigenmächtig vor und habe möglicherweise private Interessen, zu deren Zwecken er seine Obmannfunktion missbrauche. Er stelle sich gegen einen Vollversammlungsbeschluss; dieses eigenmächtige und rechtswidrige Vorgehen gegen den Willen des höchsten Organs der Güterweggenossenschaft werde man nicht der Beschwerdeführerin, sondern E.M. selbst zurechnen müssen.

In einer in diesem Verfahren vom Bezirksgericht B durchgeführten mündlichen Verhandlung vom wurde unter anderem festgehalten, dass die Passivlegitimation des Zweitbeklagten E.M. strittig sei. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am wurde vorbehaltlich der Zustimmung der ABB und des Klägers die Verpflichtung der Streitparteien zum Abschluss einer Vereinbarung näher festgelegten Inhalts auf außergerichtlichem Wege und darüber hinaus das Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die Parteien hätten ihre bisher angefallenen Kosten selbst zu tragen. Die beklagten Parteien verpflichteten sich, dem Kläger die Hälfte der Pauschalgebühr im Ausmaß von EUR 128,15 zu ersetzen, weiters würden sie keinen Fortsetzungsantrag stellen, wenn die Vereinbarung zu Stande käme.

Mit Honorarnote vom an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Obmannes verzeichneten die Rechtsvertreter der im Zivilverfahren beklagten Parteien Kosten in der Höhe von EUR 1.576,54. Mit Schreiben vom an die gleiche Stelle baten sie um die Begleichung binnen 14 Tagen. Als "Klienten" wurden einerseits die Beschwerdeführerin und andererseits E.M., bezeichnet als "Sporthändler", angeführt. Die Berechnung erfolgte nach TP3A RATG mit einem Streitgenossenzuschlag von 10%.

In weiterer Folge forderte die Beschwerdeführerin ihre Mitglieder, darunter auch die mitbeteiligte Partei, dazu auf, den jeweils anteilsmäßig auf sie entfallenden Betrag an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Der Mitbeteiligte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Wegen des Fehlens eines Ausschussbeschlusses über die Einhebung dieser Kosten von den Mitgliedern wurde ein Bescheid der ABB vom , mit dem der Mitbeteiligte zur Zahlung (auch) dieser Kosten verpflichtet worden war, gemäß § 64a AVG durch die ABB behoben.

Der Ausschuss der Beschwerdeführerin beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom bezüglich der Kostenvorschreibung im Gerichtsverfahren der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin einstimmig, allen Mitgliedern die durch das Gerichtsverfahren der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdeführerin entstandenen Kosten in der Höhe von EUR 1.576,54 sowie einen Anteil für die Wegerhaltung von EUR 423,46, insgesamt somit EUR 2.000, -- gemäß Aufteilungsschlüssel vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin die ABB unter Hinweis auf den Beschluss vom , der mitbeteiligten Partei die anteiligen Kosten gemäß Aufteilungsschlüssel des Wegkatasters der Güterweggenossenschaft in der Höhe von 16,23 %, das entspreche EUR 326,40, vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom wies die ABB den Mitbeteiligten auf seine Pflichten als Mitglied der Beschwerdeführerin hin und ersuchte ihn, den ausstehenden Betrag von EUR 324,60 zu begleichen.

Daraufhin brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom "Beschwerde" ein; die Sitzung am sei keine Ausschusssitzung entsprechend der Satzung der Beschwerdeführerin gewesen. Die ABB als Aufsichtsbehörde möge der mitbeteiligten Partei sämtliche Schriftstücke betreffend die Zusammenkunft vom zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermitteln und darüber hinaus ein Ermittlungsverfahren einleiten, in welchem festgestellt werden solle, dass diese Zusammenkunft rechtlich nicht als Ausschusssitzung zu qualifizieren bzw. mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, sodass auch die betreffenden Beschlüsse rechtswidrig bzw. nichtig seien.

Mit Schreiben vom übermittelte die ABB die Schriftstücke betreffend die Ausschusssitzung vom an die mitbeteiligte Partei und ersuchte sie, ihr Vorbringen binnen zwei Wochen näher zu begründen.

Mit Bescheid vom schrieb die ABB der mitbeteiligten Partei gemäß § 13 GSLG in Verbindung mit § 3 und § 10 lit. h der Satzung die Zahlung von EUR 324,60 an die Beschwerdeführerin vor und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ausschusssitzung den Beschluss gefasst habe, allen Mitgliedern die durch das Gerichtsverfahren der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten gemäß Aufteilungsschlüssel vorzuschreiben. Den Differenzbetrag benötige sie als Rücklage, um anfallende Kleinreparaturen am Güterweg rasch erledigen zu können, ohne dass dafür ein Kredit aufgenommen werde müsse. Die mitbeteiligte Partei habe sich nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert und es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der diesbezügliche Beschluss der Beschwerdeführerin rechtswidrig sein solle.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Streitigkeit und nicht um eine solche nach § 13 Abs. 3 GSLG handle. Außerdem sei auch E.M. beklagte Partei im zivilrechtlichen Verfahren gewesen. Sofern Kosten überhaupt von Seiten der Genossenschaft zu zahlen seien, wäre das maximal die Hälfte der aufgelaufenen Gesamtkosten. Im Übrigen beziehe sich der betreffende Ausschussbeschluss auf § 10 lit. h der Satzung und somit auf Beiträge der Mitglieder, worunter Erhaltungsbeiträge und nicht private Kosten des E.M. zu verstehen seien. Schließlich werde festgehalten, dass das Schreiben der ABB vom am zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist wäre somit am abgelaufen, der Bescheid sei aber am erlassen worden. Im Übrigen habe die ABB bereits über sämtliche Informationen verfügt, sodass es ihr auch möglich gewesen wäre, rechtmäßig zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am gaben die Parteien an, dass die im zivilgerichtlichen Verfahren festgelegte Vereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. E.M. gab darüber hinaus an, dass die Beauftragung des Rechtsanwaltes über die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Er glaube, dass es einen Beschluss im Ausschuss gegeben habe. Er wisse nicht, ob er persönlich eine Vollmacht an diese Rechtsanwaltskanzlei erteilt habe. Auf weitere Nachfrage teilte E.M. mit, dass er die Anwaltskanzlei sowohl im Namen der Beschwerdeführerin als auch im eigenen Namen beauftragt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er eine oder zwei schriftliche Vollmachten unterschrieben habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ersatzlos und stellte das Verfahren ein. Sie führte dazu aus, dass die Errichtung der Schrankenanlage inhaltlich als Angelegenheit, die typischerweise mit dem Betrieb und mit der Verwaltung der Weganlage im Zusammenhang stünde, zu sehen sei. Der Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht B, hinsichtlich dessen die hier in Frage stehenden Kosten vorgeschrieben worden seien, sei somit Ausfluss des primären Zwecks einer Güterweggenossenschaft, der ihr durch § 12 Abs. 1 Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967 und durch § 1 Abs. 2 der Satzung der Beschwerdeführerin zugewiesen sei. In ihrem Aufgabenrahmen trete die Beschwerdeführerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach außen in Erscheinung. Wenn sie in ein Verfahren verwickelt sei, trete sie als Partei auf, ohne dass den einzelnen Mitgliedern zusätzliche bzw. gesonderte Parteistellung zukomme. Daraus folge, dass die Kosten laut Honorarnote im Zivilverfahren Kosten für die Erhaltung des Güterweges darstellten. Eine Streitigkeit über deren Grund oder Höhe, die letztlich die Aufteilung im Innenverhältnis betreffe, stelle einen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar und sei von der Agrarbehörde zu entscheiden. Dabei handle es sich nicht um eine privatrechtliche Streitigkeit.

Was die Höhe der aufzuteilenden Kosten betreffe, so seien die Kosten als aus der Mitgliedschaft entspringende "Leistung" zu qualifizieren, die auf alle Mitglieder umzulegen und von diesen nach Maßgabe der im Gründungbescheid festgelegten Erhaltungskostenanteile in Prozent zu erbringen sei. Allerdings betreffe dies nur jenen Teil der Kosten, der für die Vertretung der Beschwerdeführerin angefallen sei. Hingegen entsprängen die Kosten aus der Vertretung des E.M. nicht aus der Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin und seien daher nicht aliquot auf die Mitglieder aufzuteilen. Der Umstand, dass E.M. im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in seiner Funktion als Obmann, sondern als Privatperson vertreten gewesen sei, ergebe sich einerseits aus den Verhandlungsschriften, insbesondere jener vom , in dem seine Passivlegitimation im Rahmen der Tagsatzung als strittig festgehalten worden sei, und andererseits aus der Honorarnote, die als "Beklagten und Mandanten" E.M. als "Sporthändler" bezeichne.

Daraus folge, dass die Honorarnote, die sich an die Beschwerdeführerin und E.M. richte, keine geeignete Grundlage für die Vorschreibung der anteiligen Kosten an die Mitglieder bilden könne. Vielmehr wären die Rechtsvertreter in der Zivilsache anzuhalten gewesen, gesonderte Honorarnoten für die Vertretung der Beschwerdeführerin und des E.M. zu legen. Jene Rechnung über die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wäre in Folge der Kostenaufteilung zu Grunde zu legen gewesen. Daraus folge, dass der nachträglich eingeholte und unter Punkt 2 der Ausschusssitzung am gefasste Beschluss rechtswidrig sei. Er beziehe sich auf die Gesamtsumme des Gerichtsverfahrens, also den Gesamtbetrag der Honorarnote und schreibe gleichzeitig - was für sich gesehen nicht unzulässig wäre - einen Anteil für die Wegerhaltung in Höhe von EUR 423,46 vor.

Darüber hinaus fehle im konkreten Fall, unabhängig von der Frage des dafür zuständigen Organs der Beschwerdeführerin, ein Beschluss zur Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung im betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren. Da der Beschwerdeführerin in dem Rechtsstreit Verbindlichkeiten auferlegt worden und auch tatsächlich erwachsen seien, hätte E.M. für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes einen Beschluss des dafür zuständigen Organs einzuholen gehabt, was jedoch nicht geschehen sei. Seine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin nach außen sei in diesem Fall eingeschränkt.

Der der mitbeteiligten Partei mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebene Betrag stelle somit keine rückständige Leistung dar, die die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 5 GSLG im Verwaltungswege hätte eintreiben können. Auf Grund der mangelnden Differenzierung der Kosten in der Honorarnote und auf Grund des Fehlens des für die Betrauung eines Rechtsvertreters erforderlichen Beschlusses der Beschwerdeführerin seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 GSLG in Verbindung mit den §§ 3 und 10 Abs. 1 lit. h der Satzung, auf die sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stütze, nicht erfüllt und somit auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom unzulässig. Daraus folge, dass die ABB zur Erlassung dieses Bescheides nicht gesetzlich legitimiert gewesen und somit nicht zuständig gewesen sei. Sei die Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig, weil in dieser Sache kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, habe die Berufungsinstanz die Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren einzustellen. Eine Erledigung der Anträge der mitbeteiligten Partei vom sei dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

Unabhängig von der getroffenen Entscheidung sprach die belangte Behörde die Empfehlung aus, die Anträge vom aufzugreifen, den zu Tagesordnungspunkt 2 der Ausschusssitzung am gefassten Beschluss nach Maßgabe der hier getroffenen Überlegungen aufzuheben, die Beschwerdeführerin zur Einholung einer differenzierenden Rechnungslegung durch die Rechtsvertreter im Zivilverfahren anzuleiten und einen neuen Beschluss auf Grundlage der korrekten Honorarnote einzufordern. Gleichzeitig wäre von der Beschwerdeführerin der Beschluss zur Betrauung der Rechtsvertreter nachzufordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall wesentliche Bestimmung des § 13 GSLG hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.

(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.

(3) Die Agrarbezirksbehörde hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung "Güterwegebuch". Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbezirksbehörde hat zu veranlassen, dass die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.

(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden.

(5) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.

(6) …."

2.1 Vorweg ist auf die Frage der Beschwerdelegimitation einzugehen. Die mitbeteiligte Partei bestreitet diese Legitimation mit dem Hinweis auf einen fehlenden Beschluss des dafür zuständigen Organs.

2.1.1 Wie der Verwaltungsgerichtshof in bereits ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2002/07/0005).

Erhebt ein nach außen schlechthin vertretungsbefugter Obmann im Namen der Güterweggenossenschaft eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige oder etwa keine Beschlussfassung des zuständigen Genossenschaftsorgans im Innenverhältnis zugrunde gelegen ist, nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (vgl. dazu die hg. Erkenntnis vom , 93/07/0037, vom , 0417/76 und das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

2.1.2 In § 8 der Satzung der Beschwerdeführerin wird der Wirkungskreis der Vollversammlung festgelegt. Dieser lautet:

"Zum Wirkungsbereich der Vollversammlung gehören:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die jährliche Prüfung und Genehmigung der Rechnungsgebarung,
b)
die Wahl des Ausschusses,
c)
die Entscheidung über neue Bauvorhaben,
d)
die Entscheidung über Aufnahme oder Austritt von Mitgliedern,
e)
Satzungsänderungen und
f)
die Auflösung der Genossenschaft."
In § 10 der Satzung ist der Wirkungskreis des Ausschusses geregelt:
"1.
Dem Ausschuss obliegen alle Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere
a)
alle zum Bau und zur Erhaltung des Weges erforderlichen Verfügungen zu treffen,
b)
die Aufsicht über die Bauarbeiten zu führen,
c)
für die sachgemäße Erhaltung der Weganlage zu sorgen,
d)
die Gebühren für die Wegbenützung durch Nichtmitglieder festzulegen,
e)
die Entschädigung der Organe festzusetzen,
f)
die gesamte Rechnung zu führen,
g)
Zahlungen der Genossenschaft zu leisten und
h)
die Beiträge der Mitglieder einzuheben.
2.
Der Ausschuss bestellt aus seiner Mitte einen Kassier, einen Schriftführer und den Wegmeister."
In § 12 der Satzung ist schließlich der Wirkungskreis des Obmannes geregelt:
"Die Genossenschaft wird nach außen hin vom Obmann vertreten. Der Obmann zeichnet für die Genossenschaft. Schriftstücke, durch die Verpflichtungen für die Genossenschaft entstehen oder bestätigt werden, zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Kassier."
Aus den wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass angesichts des taxativ umschriebenen Wirkungsbereichs der Vollversammlung für die Beschlussfassung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes der Ausschuss zuständig ist.
Nach § 12 der Satzung vertritt der Obmann die Güterweggenossenschaft nach außen schlechthin; er ist dabei insbesondere nicht an die Beschlüsse anderer Organe gebunden. § 12 zweiter und dritter Satz der Satzung beziehen sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmanns nach außen.
Ungeachtet dessen, dass nach § 13 Abs. 2 GSLG jede Güter- oder Seilwegegenossenschaft einen Vorstand haben muss, der diese "nach außen vertritt", so ist im vorliegenden Fall angesichts der rechtskräftig bewilligten Satzung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das allein nach außen vertretungsbefugte Organ der Obmann der Güterweggenossenschaft ist.
Ist aber von der Vertretungsbefugnis des Obmanns nach außen schlechthin auszugehen, so kann der Umstand, dass der Bevollmächtigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Rechtsanwaltes offenbar kein Beschluss des Ausschusses zu Grunde lag, nicht die Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zur Folge haben.

2.2. Die mitbeteiligte Partei bringt weiters vor, der Beschwerdeführerin fehle die Beschwer; durch den angefochtenen Bescheid sei lediglich E.M. beschwert, welcher jedoch keine Beschwerde erhoben habe.

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches vorliegt, wenn eine "Beschwer" des Beschwerdeführers gegeben ist. Beschwer liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 88/09/0031, vom , 92/15/0010, oder vom , 2001/10/0158).

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid zu erkennen, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin vom , der sich auf den Ausschussbeschluss vom stützte, als unzulässig erachtete. Sie sprach entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten auch nicht in einer das Folgeverfahren bindenden Form aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen Kosten eintreiben werde können. An der Beschwer der Beschwerdeführerin, deren Antrag durch den angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben wurde, ist daher nicht zu zweifeln.

Es ist somit in die Sache selbst einzugehen.

3.1. Der Mitbeteiligte meint auch in der Gegenschrift, es liege eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht in die der Agrarbehörden fallende Angelegenheit vor. Dies deshalb, weil er als Kläger behauptet habe, in einem privaten Geh- und Fahrtrecht beschränkt worden zu sein.

Es kann dahin stehen, ob der Rechtsstreit, in dem die genannten Verfahrenskosten angefallen sind, dem Zivilrecht zuzuordnen ist oder nicht. Darauf kommt es nämlich nicht entscheidend an. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten ist nicht von einer Akzessorität des verfahrensgegenständlichen internen Kostenüberwälzungsverfahrens, das im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Mitgliedern abgewickelt wird, zu dem Verfahren auszugehen, in dem die Kosten angefallen sind.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, trat die Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach außen in Erscheinung und war veranlasst, Schritte zur Wahrung ihrer Rechte zu setzen. Auch in diesem Verfahren ging es letztendlich um den Güterweg und um die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als für den Güterweg, dessen Errichtung und Erhaltung verantwortlicher juristischer Person. Die Kosten, die der Beschwerdeführerin für ihr Agieren im Zivilverfahren erwachsen sind, stellen daher in einem weiteren Sinn auch Kosten für die Erhaltung des Güterweges dar.

Der hier anhängige Streit über Grund und Höhe dieser Kosten betrifft aber deren Aufteilung im Innenverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass diesbezüglich ein Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 13 Abs. 4 GSLG und VI.5. ("Allgemeine Bestimmungen") der Satzung der Beschwerdeführerin vorliegt, der von der Agrarbehörde zu entscheiden ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Streitigkeit.

3.2. Das zuständige Organ der Beschwerdeführerin zur Einhebung von Beitragsrückständen ist nach § 10 Abs. 1 lit. h ihrer Satzung ihr Ausschuss. Wird ein Ausschussbeschluss nicht befolgt, kann auf Antrag der Güterweggenossenschaft die Agrarbehörde das widerstrebende Mitglied bescheidmäßig zur Erbringung seiner Leistungen verpflichten (siehe zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Tirol Schwamberger/Lang , Tiroler Agrarrecht III, 1993, S. 137).

Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise der Agrarbehörde ist das Vorliegen eines Beschlusses des zuständigen Organs (hier: des Ausschusses).

3.2.1. Der Beschluss des Ausschusses - der, weil über den Einspruch des Mitbeteiligten noch nicht entschieden war, im vorliegenden Verfahren zu überprüfen war - war insofern mangelhaft, als mit ihm nicht nur die der Beschwerdeführerin selbst im Gerichtsverfahren erwachsenen Vertretungskosten, sondern auch die Vertretungskosten für E.M. zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Dass dieser Teil der Vertretungskosten aus der Vertretung des E.M. als Privatperson resultierte, ergibt sich aus mehreren übereinstimmenden Umständen. So ist in der Klage ausdrücklich davon die Rede, dass E.M. nicht als Obmann der Beschwerdeführerin sondern als Privatperson geklagt werde; E.M. selbst ging offenbar -

vor dem Hintergrund seiner Angaben bei der mündlichen Verhandlung - auch davon aus, dass der Anwalt im Verfahren zum einen die Beschwerdeführerin zum anderen aber ihn als Privatperson vertreten sollte. Aus der Verhandlungsschrift vor dem Bezirksgericht ergibt sich weiters, dass die Passivlegitimation des E.M. als "strittig" angesehen wurde; auch das legt nahe, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des E.M. einen Teil ihrer Vertretungsarbeit darauf verwendeten, E.M. als Privatperson als nicht passiv klagslegitimiert darzustellen. Daraus folgt aber, dass die undifferenziert für beide Beklagte gelegte Kostennote nicht nur die Kosten der Vertretung der Beschwerdeführerin, sondern auch die Kosten der Vertretung des E.M. umfasste.

Zur Tragung von Kosten der Vertretung des E.M. konnten die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft aber nicht rechtmäßig verpflichtet werden. Der Ausschussbeschluss vom 12. November, der angesichts der genannten Summe von EUR 1576,54 auch die Vertretungskosten des E.M. den Mitgliedern (anteilig) vorschrieb, war daher mangelhaft.

Der Beschluss des Ausschusses vom ist aber - seinem Wortlaut nach - auch in sich widersprüchlich, wird damit doch die Kostennote in der genannten Gesamthöhe dem Ersatz der durch das Gerichtsverfahren "gegen die Beschwerdeführerin" entstandenen Kosten zu Grunde gelegt. Von Kosten gegen E.M. oder von Kosten, die diesem als Obmann erwachsen seien, ist angesichts des Beschlusstextes nicht die Rede. Für die Vertretung der Beschwerdeführerin allein ist aber der in der Kostennote genannte Gesamtbetrag nicht in Rechnung gestellt worden. Auch hier liegt ein Widerspruch vor.

3.2.2. Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, dass es einer Beschlussfassung des Ausschusses zur Betrauung des Rechtsanwaltes bedurft hätte, um nun die Kosten, die aufgrund dessen für die Bringungsgemeinschaft entstanden sind, im Innenverhältnis auf die Mitglieder umlegen zu können.

Die Beschwerdeführerin meint in diesem Zusammenhang, dass ein fehlender Beschluss zur Beauftragung des Rechtsanwaltes nachgeholt werden könne, überhaupt die Einzahlung der im Zusammenhang mit der Honorarnote vorgeschriebenen Beträge durch die Mitglieder als konkludente Zustimmung der Mitglieder zur Beauftragung des Rechtsanwaltes anzusehen sei und der Obmann der Beschwerdeführerin rasch habe handeln müssen, um den Fristablauf zu verhindern.

Zur Wirksamkeit einer Bevollmächtigung eines Anwaltes durch einen nach außen schlechthin vertretungsbefugten Obmann ist auf die Ausführungen in Punkt 1.1 zu verweisen. Im Zivilverfahren (wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) war die Beauftragung des Rechtsanwaltes und dessen Vertretung der Beschwerdeführerin daher wirksam, auch wenn sie vom Obmann ohne einen diesen Schritt deckenden Beschluss des Ausschusses in Auftrag gegeben worden war.

Um jedoch die durch diese Beauftragung der Bringungsgemeinschaft entstandenen Kosten auf die einzelnen Mitglieder umlegen zu können, bedarf es sowohl eines Beschlusses für die Beauftragung des Rechtsanwaltes als auch eines Beschlusses über die Verteilung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auf die einzelnen Mitglieder. Der Beschluss betrifft nicht die durch den Obmann wirksam vorgenommene Beauftragung des Rechtsanwaltes im Außenverhältnis, sondern die im Innenverhältnis dazu notwendige Ermächtigung des Obmanns durch das zuständige Organ.

Ein Ausschussbeschluss für die Beauftragung des Rechtsanwaltes kann zwar auch nachträglich gefasst werden; ein solcher Beschluss des Ausschusses lag im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides aber unbestritten nicht vor. Der Umstand der Einzahlung der anteiligen Beiträge durch alle Mitglieder - mit Ausnahme des Mitbeteiligten - kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin diesen Beschluss des Ausschusses nicht ersetzen.

Es fehlte daher eine weitere Grundlage dafür, die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten des Rechtsanwaltes auf die einzelnen Mitglieder der Beschwerdeführerin aufzuteilen.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Kostentragung die notwendige rechtliche Grundlage fehlte.

4. Die Beschwerdeführerin bringt schließlich noch vor, durch die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der ABB und Einstellung des Verfahrens sei eine Sachentscheidung verweigert worden, was ihre Rechte verletze. Damit zeigt die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat den Bescheid der Erstinstanz ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 GSLG in Verbindung mit den §§ 3 und 10 Abs. 1 lit. h der Satzung seien nicht erfüllt und somit auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom unzulässig. Daher sei die ABB zur Erlassung dieses Bescheides nicht gesetzlich legitimiert und somit nicht zuständig gewesen. Diese Unzuständigkeit sei von der Berufungsinstanz von Amts wegen wahrzunehmen, der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.

Dem vorliegenden Verfahren vor der ABB lag der Antrag der Beschwerdeführerin vom zu Grunde; es handelt sich nicht um ein amtswegiges Verfahren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmen hievon bilden lediglich der Fall der Zurückweisung der Berufung und der Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit des relevanten Sachverhaltes, in dem eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Unterbehörde erfolgen kann (§ 66 Abs. 2 AVG). In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0227).

Liegt dem erstinstanzlichen Bescheid ein Parteienantrag zugrunde, so hat die Berufungsbehörde in Handhabung des § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich über diesen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides allein wird diesem Erfordernis in aller Regel nicht gerecht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2005/05/0374). Aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides kann sich zwar eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist. Fehlen jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung und wäre daher ein Abspruch über den dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachantrag des Beschwerdeführers zu tätigen gewesen, wird der Bescheid der Berufungsbehörde in der Regel mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs. 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzlicher Bescheide hätte nämlich - wie dargelegt - zur Folge, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und dass somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz Bezug habende Parteienantrag unerledigt bliebe (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , 99/07/0202, und vom , Zl. 2000/05/0063, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin unzulässig sei und schloss aus dieser Unzulässigkeit auf die Unzuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung über den Antrag. Dies veranlasste sie zur ersatzlosen Behebung des Erstbescheides; dass sie sich dabei nicht im Ausdruck vergriffen hat, zeigt sich darin, dass sie gleichzeitig das Verfahren einstellte, also das Verfahren beendete, ohne eine bescheidmäßige Erledigung über den Antrag zu treffen.

Damit hat sie aber die Rechtslage verkannt. Auch unzulässige Anträge bedürfen einer bescheidmäßigen Erledigung durch die zuständige Behörde. Die belangte Behörde hätte daher als Berufungsbehörde - in Abänderung des Erstbescheides - ebenfalls eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin treffen müssen. Eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens erweist sich als rechtswidrig; die Beschwerdeführerin wurde dadurch in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher (allein) aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am