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VwGH vom 18.12.2013, 2011/13/0119

VwGH vom 18.12.2013, 2011/13/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Senatspräsidenten Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Mag. Dr. G in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0488-W/05, betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 1997 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum an einer Rechtsanwalts-Partnerschaft beteiligt. Erstmals in einer Berufung gegen die - im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen - Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 wurde beantragt, für den Beschwerdeführer in jedem Veranlagungsjahr weitere Sonderbetriebsausgaben von S 200.000,00 "für angefallenen Berufsjägeraufwand bei der Ermittlung der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte in Abzug zu bringen". Einen vergleichbaren Antrag habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 gestellt, sodass auf die entsprechenden Ausführungen in dem auch diesbezüglich durchgeführten Berufungsverfahren hingewiesen werde. Zwar sei seitens der belangten Behörde für das Jahr 1996 eine (u.a.) diesen Streitpunkt abweisende Berufungsentscheidung vom , Zl. RV/0943-W/02, ergangen, gegen die der Beschwerdeführer allerdings Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben habe. Es werde angeregt, mit der Berufungserledigung bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zuzuwarten.

Mit Beschluss vom , B 157/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , Zl. RV/0943-W/02, ab.

Nach Ergehen dieses Ablehnungsbeschlusses wurde mit Schriftsatz vom zum "Berufsjägeraufwand" vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsverletzungen infolge einer unrichtigen Anwendung eines einfachen Gesetzes durchaus in Betracht kommen könnten. Zur Veranlassung des gegenständlichen Berufsjägeraufwandes werde ergänzend vorgebracht, dass hinsichtlich dieser Aufwendungen für die Jagd ein unmittelbarer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Rechtsanwalt für Jagdrecht bzw Jagdrechtssachverständiger" bestehe. Es sei nicht einzusehen, "warum der Betreiber eines Jagdhotels oder einer aufgrund forstgesetzlicher Vorschriften in Verbindung mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhaltenen Jagd in steuerrechtlicher Hinsicht anders behandelt werden soll als ein Jagdrechtssachverständiger und Rechtsanwalt mit dem Spezialgebiet des Jagdrechts".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Neben einer im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 behandelten - im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittigen - "Luxustangente" eines Kfz wies die belangte Behörde zum "Berufsjägeraufwand" darauf hin, dass schon in der Berufungsentscheidung vom Dezember 2003 zutreffend festgestellt worden sei, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Jagdrechtssachverständiger und Rechtsanwalt mit dem Spezialgebiet des Jagdrechts nicht das geforderte Ausmaß der beruflichen Veranlassung begründen könne. Es sei auch nicht einzusehen, "inwiefern die Ausübung des Berufes als Sachverständiger für Jagdrecht und wohl noch weniger die eines Rechtsanwaltes mit diesem Spezialgebiet auch die Kosten für die Bestellung eines Jagdschutzorganes, welches öffentlich-rechtliche Aufgaben für den (Beschwerdeführer) als Jagdausübungsberechtigten erledigt, bedingen soll". Die gesetzlich "oktroyierte" Verpflichtung und Beeidigung einer öffentlichen "Landeswache" reiche nicht aus, um primär durch die Art der privaten Lebensführung bedingte Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer vom Beschwerdeführer mit einer Replik beantworteten Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0020, VwSlg. 8206/F, mwN). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg. 8206/F, mwN). Aufwendungen der privaten Lebensführung müssen im Übrigen einkommensteuerlich nicht deswegen zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden (vgl. den an den Beschwerdeführer ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 157/04).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, weshalb die in Rede stehenden Aufwendungen für einen Berufsjäger bei den Einkünften des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, selbst bei einer Tätigkeit auf dem Spezialgebiet des Jagdrechts oder als Jagdrechtssachverständiger, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Dass Kosten einer (nicht gewerblich ausgeübten) Jagd grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 2001/74, VwSlg. 4883/F, zum Ausdruck gebracht (vgl. zur fehlenden Abziehbarkeit eines diesbezüglich "gemischten Aufwandes" auch das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0149, sowie weiters z. B. Doralt/Kofler , EStG11, § 20 Tz 163). Auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass Aufwendungen für eine Jagd bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unzweifelhaft solche seien, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legten (wobei der Beschwerdeführer an sich auch selbst die Jagd ausübe).

Der Umstand, dass das Unterhalten einer Jagd einer beruflichen Tätigkeit förderlich ist, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten als Betriebsausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0103, VwSlg. 8479/F). Dass die nach § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/1975 idgF, für die Bestellung als Sachverständiger erforderliche Voraussetzung einer "zehnjährigen, möglichst beruflichen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet" nur durch den Betrieb einer - den strittigen Aufwand eines nach jagdgesetzlichen Vorschriften zu beschäftigenden Berufsjägers verursachenden - Eigenjagd hätte erfüllt werden können, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am