VwGH vom 28.02.2014, 2014/03/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des F T in M, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom , Zl A3/98477/2013, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot verhängt.
Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer, ein Jäger, habe am gegen 09.00 Uhr, gegen 10.15 Uhr und kurz danach, als auf seinem Nachbargrundstück die Veranstaltung "Jagdhundeausübung" mit ca 20 Seminargästen samt deren Hunden stattgefunden habe, im Nahebereich dieser Veranstaltung jeweils mehrere Schüsse abgegeben. Telefonisch von der Veranstalterin S zur Rede gestellt, habe er geantwortet: "Ich hab bei euch geschossen, na und - ich werde heut noch weiter schießen! Ich werde auch morgen noch herumschießen - das geht dich nichts an! Haltets euch an die Spielregeln! Ihr werdets noch was erleben! Ihr könnt euch alle gegenseitig ins Knie schießen!" S und ihr Lebensgefährte P hätten sich dadurch bedroht gefühlt und Anzeige erstattet.
Den erhebenden Beamten gegenüber habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, am eigenen Hof mit seinem Revolver Patronen verschossen zu haben. Aufgefordert, die Stelle der Schussabgabe vorzuzeigen, habe er auf die Wiese beim Hühnerstall gezeigt. Es seien dort aber keinerlei Einschüsse festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe auch keine genaue Einschussstelle angeben können. Zu den leeren Patronenhülsen befragt, habe er diese vorerst nicht finden können. Er habe mehrere unglaubwürdige Aussagen gemacht, bis er seine Gattin befragte, die angab, mehrere leere Patronenhülsen mit dem Müll entsorgt zu haben.
Befragt zur vorgeworfenen Schussabgabe in der Nähe des Seminarhauses habe er zunächst bestritten, dort geschossen zu haben. Vielmehr sei er lediglich auf dem Hochstand gesessen und habe beobachtet, wie mehrere Autos sich auf einem Güterweg in Waldnähe eingeparkt hätten. Die Leute hätten ihre Hunde frei laufen lassen, die daraufhin ohne Leine und Beißkorb auf der Wiese gestöbert hätten. Die Frage, ob die Hunde sich von ihren Besitzern entfernt und Wild gehetzt oder gejagt hätten, habe der Beschwerdeführer verneint, aber angegeben, man könne "nicht ausschließen, dass die Hunde auf die Jagd gehen würden".
Eindringlicher befragt, habe der Beschwerdeführer folgende Aussagen gemacht: "Ich war beim Hochstand und hab gesehen, wie die Leut ihre Hund rumrennen lassen. Die Leut ham die Hund weder angeleint ghabt, noch hams an Beißkorb ghabt! Die Leut miasn sich an die Spielregeln halten, weil wenn die Leut ihre Hunde nicht anleinen und einfach herumstöbern lassen, schiaß ich in die Luft! Wenn i in die Luft schiaß, möchte ich, dass die Leute ihre Hunde anleinen - so verstehen sie's besser, als wenn i mit eana rede!"
Diese Feststellungen seien im Wesentlichen auf Basis der telefonischen Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber S und aufgrund seiner Angaben gegenüber den erhebenden Polizeibeamten zu treffen gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung die gegenüber den Beamten gemachten Aussagen bestritten, die belangte Behörde sehe jedoch keinen Grund, an deren Aussagen zu zweifeln, zumal sie einem Diensteid unterlägen und sich im Falle einer falschen Anzeige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen des Delikts nach § 302 StGB aussetzten. Die in der Berufung beantragte Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers und die Durchführung eines Ortsaugenscheins hätte daher unterbleiben können.
Der vorliegende Sachverhalt zeige die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden einer Waffe Personen gefährden könnte. Dies sei aufgrund der Gereiztheit und Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers, dessen Verhalten zeige, dass er zu aggressiven Handlungen neige, zu befürchten. Es bestehe auch die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer bei einer künftigen Auseinandersetzung nicht davor zurückschrecken werde, eine Waffe gegen seinen Kontrahenten zu verwenden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Ausgang des gegen ihn wegen des Vorfalls beim Landesgericht Sankt Pölten geführten Verfahrens nicht abzuwarten, weil für die Verhängung eines Waffenverbots die Begehung von Straftaten nicht Voraussetzung sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Revision (§ 4 Abs 1 erster Satz VwGbk-ÜG) in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung in einem Verfahren über die Verhängung eines Waffenverbots wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom , 2013/03/0154 und 2013/03/0119, vom , 2010/03/0020, und vom , 2008/03/0029, verwiesen.
2. Im Lichte dieser Rechtsprechung unterliegt es keinem Zweifel, dass die mehrfache Abgabe von Schüssen durch den Beschwerdeführer aus Zorn und um seiner Forderung nach einem Anleinen von auf dem Nachbargrundstück frei laufenden Hunden Nachdruck zu verleihen, als missbräuchliche Verwendung einer Waffe zu qualifizieren ist, die schon für sich genommen die Besorgnis iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, der Beschwerdeführer könnte - weiterhin - durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
3. Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten überdies Dritte (S und P) gefährlich bedrohen wollte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, weshalb dem von der Beschwerde geltend gemachten Umstand, der Beschwerdeführer sei von dem wider ihn wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) erhobenen Strafantrag mit Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom freigesprochen worden, keine Bedeutung zukommt.
4. Das Beschwerdevorbringen zeigt - vor dem Hintergrund des Beschwerdefalls - aber auch keine Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler (Unterlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und seiner Gattin als Zeugin sowie Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheins) und keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf. Eine allfällige Bedrohung von S durch den Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, nicht entscheidend, weshalb den diesbezüglich beantragten Beweisen keine Relevanz zukommt. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer gegenüber den erhebenden Beamten abgegebenen, oben wiedergegebenen Aussage wird von der Beschwerde nicht konkret bestritten; der Einwand, die Beamten seien nicht Zeugen der Vorfälle gewesen und könnten dazu auch keine unmittelbaren Angaben machen, übergeht, dass sich die belangte Behörde bei ihren Feststellungen auch auf die vom Beschwerdeführer selbst nach den in Rede stehenden Vorfällen dazu gemachten Angaben stützen konnte.
5. Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am