VwGH vom 26.02.2014, 2014/02/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision der MMag. S in W, vertreten durch Niernberger Kleewein Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 65-720658/13, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 StVO (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den 1. Wiener Gemeindebezirk für ein näher bezeichnetes Kfz gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO abgewiesen.
Nach der Begründung habe die Revisionsweberin die Ausnahmegenehmigung für ein Kfz beantragt, das auf die H. GmbH in 1230 Wien zugelassen sei. Die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges habe bestätigt, dass ihrem Mitarbeiter DI M., der seinen Hauptwohnsitz in der Nähe von Graz habe, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden sei. Nach dieser Bestätigung könne das Fahrzeug auch von seiner Lebensgefährtin, der Revisionswerberin, benutzt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die in Rede stehende Ausnahmegenehmigung nur für Arbeitnehmer bewilligt werden könne, denen ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen worden sei. Dritte Personen, die nicht Arbeitnehmer sind und denen das Fahrzeug ebenfalls zur Nutzung überlassen worden sei, seien von der Bestimmung des § 45 Abs. 4 Z 2 StVO nicht umfasst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Festzuhalten ist vorweg, dass für die vorliegende (Übergangs)Revision gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gelten.
Die Revisionswerberin vertritt in ihrer Revision zusammengefasst die Ansicht, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 Z 2 StVO könne einer Person erteilt werden, der ein Fahrzeug von einem Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer zur Privatnutzung überlassen worden sei, auch wenn diese Person nicht Arbeitnehmerin dieses Arbeitgebers sei. Im Beschwerdefall handle sich um ein arbeitgebereigenes Fahrzeug, das die Arbeitgeberin des Lebensgefährten der Revisionswerberin diesem zur Privatnutzung überlassen habe und das mit Zustimmung und Wissen der Zulassungsinhaberin (der Arbeitgeberin des Lebensgefährten) auch von der Revisionswerberin benutzt werden könne.
§ 45 Abs. 4 StVO in der hier maßgebenden Fassung der 23. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 34/2011, lautet:
"Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird."
Im Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0363, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem § 45 Abs. 4 Z 2 StVO betreffenden Fall, in welchem dem dortigen Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelang, dass der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sein Arbeitgeber sei, die Beschwerde aus diesem Grund abgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 Z 2 StVO nur in Frage kommt, wenn das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der hg. Judikatur, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0257, mwN). Bei § 45 Abs. 4 StVO handelt es sich um eine Bestimmung, die Ausnahmen hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen in einem Gebiet, für das eine Kurzparkzone verordnet ist, ermöglicht (vgl. auch die Überschrift zu § 45 StVO "Ausnahmen in Einzelfällen"). Eine daran orientierte Auslegung führte im Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0232, zum Ergebnis, dass der Begriff des Leasings in § 45 Abs. 4 Z 1 StVO nur als Finanzierungsleasing verstanden werden kann, weil nur solche Leasingnehmer mit einem Zulassungsbesitzer vergleichbar sind.
Vor diesem Hintergrund ist § 45 Abs. 4 Z 2 StVO so zu verstehen, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich einem Arbeitnehmer jenes Arbeitgebers zusteht, der seinem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlässt.
Das von der Revisionswerberin der in Rede stehenden Bestimmung zugeschriebene Verständnis erweist sich daher mit der bisherigen Rechtsprechung unvereinbar.
Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-89209