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VwGH vom 28.09.2011, 2011/13/0109

VwGH vom 28.09.2011, 2011/13/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Str. 49, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1041-W11, miterledigt RV/1042-W/11, betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheiden vom , der S.T. "KEG" zugestellt am , wurden die Einkünfte der Mitunternehmerschaft u.a. für die Jahre 2005 und 2006 und u.a. die auf den nunmehrigen Beschwerdeführer entfallenden Anteile festgestellt. Gegen diese auch von ihr so bezeichnete Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO erhob die Personengesellschaft mit Schriftsatz vom Berufung.

Mit Bescheiden vom änderte das Finanzamt die den Beschwerdeführer betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 aus dem Jahr 2007 "aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen" zur Steuernummer der Personengesellschaft in den Bescheiden vom gemäß § 295 BAO dahingehend ab, dass ihnen jetzt die in den Bescheiden vom getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide vom ab. Sie gab zur Begründung den Wortlaut der §§ 188, 252 und 295 BAO wieder, setzte sich mit der Wirksamkeit der Zustellung der an die "KEG" (statt "KG") gerichteten Bescheide auseinander und führte aus, ein auf einen Feststellungsbescheid gestützter Bescheid könne gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig seien. Es bestehe auch keine Verpflichtung, mit der Erledigung der Berufung bis zur Erledigung der Berufung gegen die Feststellungsbescheide zuzuwarten. Im Falle eine Änderung der Feststellungsbescheide würde dies gemäß § 295 BAO von Amts wegen zur Änderung auch der Einkommensteuerbescheide führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bestreitet nicht die Wirksamkeit der Zustellung der vom Beschwerdevertreter auch namens der "KEG" mit Berufung bekämpften Feststellungsbescheide oder die Übereinstimmung der von der belangten Behörde bestätigten Einkommensteuerbescheide mit diesen Feststellungsbescheiden und macht auch sonst keine nicht die Richtigkeit der Feststellungsbescheide betreffenden Rechtswidrigkeiten geltend. Sie bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit einer Wiederholung der Argumente aus der vorgelegten Berufung gegen die Feststellungsbescheide und hält dem Hinweis der belangten Behörde auf diese Bescheide entgegen, das "Verfahren betreffend Neufestsetzung" - die Beschwerde spricht dabei von Neufestsetzung der Umsatzsteuer, die auch Gegenstand derselben Berufung gewesen war - sei noch nicht "rechtskräftig erledigt". Demgemäß sei "zu Unrecht, da ein Bescheid über die Umsatzsteuer nicht in Rechtskraft erwachsen ist", nunmehr die Einkommensteuer neu festgelegt worden. Zu den Gesetzeszitaten der belangten Behörde führt die Beschwerde aus, § 188 BAO beziehe sich "nur auf die Aufteilung" von Einkünften bei Personengesellschaften, und § 252 BAO beziehe sich "nur auf einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 188 BAO und nicht auf den Fall, wo die Einkünfte eines gewerblichen Betriebes noch nicht rechtskräftig für einen bestimmten Zeitraum festgestellt sind und trotzdem Einkommensteuer veranlagt wird". Die Bestimmung beziehe sich "nur auf Feststellungsbescheide, welche für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind, da ja vorerst rechtskräftig die Einkünfte aus dem gewerblichen Betrieb als Grundlage für die Umsatzsteuer festzustellen gewesen wären und dann erst in der Folge die daraus resultierende Einkommensteuer, wobei § 188 BAO dann erst Platz zu greifen hat, wenn die Aufteilung auf die Mitglieder einer Personengesellschaft erfolgt." Im gegenständlichen Verfahren jedoch sei die Einkommensteuer für den Komplementär der Personengesellschaft neu festgesetzt worden, "ohne die Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abzuwarten". Nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre es auch "zielführend" gewesen, das Verfahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, "bis zur rechtskräftigen Erledigung des Festsetzungsverfahrens für Umsatzsteuer" hinsichtlich der Personengesellschaft zu unterbrechen. Abschließend wird noch geltend gemacht, die Erörterung des den Feststellungen entgegen gehaltenen Betriebsgutachtens hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die vorgenommenen Zuschätzungen unrealistisch und nicht nachvollziehbar seien.

Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht nur über den von der belangten Behörde zitierten Gesetzeswortlaut, sondern auch über die ergänzenden Literatur- und Judikaturhinweise der belangten Behörde hinweg, ohne inhaltlich darauf einzugehen. Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass sich die geänderten Einkommensteuerbescheide auf Feststellungsbescheide stützten, und hält dem - zum Teil unter Vermischung von Fragen der Einkommen- und der Umsatzsteuer - der Sache nach nur entgegen, die Feststellungsbescheide seien auf Grund der dagegen erhobenen, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch unerledigten Berufung nicht rechtskräftig gewesen. Darauf kommt es jedoch, wie das Gesetz in § 192 BAO ausdrücklich anordnet, für die Bindungswirkung in diesem Fall nicht an, wobei in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auch auf das schon im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom , 87/13/0002, ÖStZB 1988, 25, zu verweisen ist.

Schon der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am