VwGH 23.11.2011, 2011/13/0107
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0005-W/11, betreffend Antrag auf Änderung eines Bescheides vom (Umsatzsteuer 2001), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt die Änderung einer mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom (vom Verwaltungsgerichtshof insoweit bestätigt mit dem hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0033) vorgenommenen Festsetzung von Umsatzsteuer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Bescheid vom sei vom Finanzamt erlassen worden (Seite 2 der Beschwerde) und der nunmehrige Bescheid der belangten Behörde verletze die Beschwerdeführerin im Recht darauf, dass die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde, falls das Anbringen zurückzuweisen sei, nicht den Devolutionsantrag, sondern in dessen Stattgebung den Sachantrag zurückzuweisen habe (Seite 3 der Beschwerde). Im Übrigen wendet sich die Beschwerde vor allem gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides vom .
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aber nicht den Devolutionsantrag, sondern den an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Abänderung des nicht vom Finanzamt, sondern von der belangten Behörde erlassenen Bescheides vom zurückgewiesen. Gründe, aus denen das Finanzamt im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein sollte, den Berufungsbescheid der belangten Behörde abzuändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2011130107.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-89203