VwGH 24.01.2013, 2009/07/0112
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG 1989 sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (Hinweis E , 2001/07/0110, 0155 und E , 2006/07/0105) bzw nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres (Hinweis E , 2005/17/0055) gegolten haben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/07/0215 E RS 3 |
Normen | ALSAG 1989 §2 Abs4; AWG 1990; AWG 2002 §88 Abs3; AWG 2002; VwRallg; |
RS 2 | Nach § 88 Abs. 3 AWG 2002 gilt der in § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 vorgenommene Verweis auf das AWG 1990 nun als Verweis auf das AWG 2002. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/07/0139 E VwSlg 17107 A/2007 RS 1 |
Normen | ALSAG 1989 §10; AWG 1990 §1 Abs3; AWG 1990 §2 Abs1 Z2 idF 1996/434; AWG 2002 §1 Abs3; AWG 2002 §2 Abs1 Z2; VwRallg; |
RS 3 | Abfall im objektiven Sinn liegt nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG 1990 idF BGBl Nr 434/1996 vor, wenn die "Erfassung und Behandlung" der beweglichen Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) geboten ist. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 in der am geltenden Fassung sind bewegliche Sachen dann Abfälle, wenn deren "Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. Nach beiden Fassungen ist somit die (objektive) Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen ua dann gegeben, wenn deren Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. |
Normen | 31975L0442 Abfallrahmen-RL AnhI; 31991L0156 Nov-31975L0442 Anh1 Q16; 62001CJ0194 Kommission / Österreich; AWG 1990; AWG 2002 §2 Abs1; AWG 2002 Anh1 Q16; ÖNORM S 2100; VwRallg; |
RS 4 | Das AWG 1990 (in der im Zeitraum Ende 1997 bis Anfang 1999 geltenden Fassung) sah einen die einzelnen Abfallgruppen des Anh I der RL 75/442/EWG enthaltenden Anhang nicht vor. Vielmehr enthielt die ÖNORM S 2100 vom den nationalen Abfallkatalog. In seinem Urteil vom , C-194/01, kam der EuGH (hinsichtlich der zeitlich vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden innerstaatlichen Rechtslage) zum Ergebnis, es ist nicht festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der RL 75/442/EWG verstoßen hätte. § 2 Abs 1 AWG 2002 in der am geltenden Fassung verweist im Zusammenhang mit dem Abfallbegriff hingegen auf die im Anh 1 des Gesetzes dargelegten Abfallgruppen, zu denen auch die aus der RL 75/442/EWG wörtlich übernommene Abfallgruppe Q 16 zählt. |
Norm | AWG 2002 Anh1 Q16; |
RS 5 | Bei der Abfallgruppe Q 16 des Anhanges 1 des AWG 2002 handelt es sich um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen in diesem Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukommt (Hinweis E , 2004/07/0034). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0017 E VwSlg 16608 A/2005 RS 4 |
Normen | ALSAG 1989 §10; ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1; AWG 2002 §2 Abs1; AWG 2002 §2 Abs4 Z1; AWG 2002 §5 Abs1; VwRallg; |
RS 6 | Es liefe dem mit dem AlSAG 1989 verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen (Hinweis E , 2000/07/0088). |
Normen | ALSAG 1989 §10; ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1; |
RS 7 | Dem Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen iSd § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG 1989 ist eine projektsmäßig langfristige oder auf Dauer angelegte Belassung der Abfälle am Ort der Ablagerung immanent (Hinweis E , 2003/07/0115). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. der H GesmbH, 2. der A Gesellschaft m.b.H., beide in W und vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4-B-78/003-2008, betreffend Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Wien in 1110 Wien, Brehmstraße 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) die Feststellung der Abfalleigenschaft und Beitragspflicht gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin auf einem näher genannten Betriebsgelände in S, B.-Straße 200, gelagerten Materialien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe).
Im Rahmen der in weiterer Folge von der BH am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde u.a. festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin (mit Hauptstandort in W) seit am verfahrensgegenständlichen Standort eine weitere Betriebsstätte für das Gewerbe "Sammeln und Verwerten von Abfällen" besitze. "Seit ca. Ende 1997 bis etwa Anfang 1999" seien Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus Altpapierrecyclingbetrieben angeliefert worden. Es handle sich dabei um ca. 40.000 m3 Kunststoffabfälle. Seit Anfang 1999 gebe es weder Zu- noch Ablieferungen.
Ferner wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin (mit Hauptstandort in W) seit am verfahrensgegenständlichen Standort eine weitere Betriebsstätte für das Handels- und Handelsagenten Gewerbe angemeldet habe. Im August 1999 seien die (im Freien) lagernden Kunststoffabfälle von der Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin veräußert worden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung nahm der chemischtechnische und abfalltechnische Amtssachverständige wie folgt Stellung:
"Die derzeit lagernden Kunststoffabfälle und Spuckstoffe stammen einerseits aus getrennten Sammlungen von Kunststoffabfällen, sowie Produktionsrückständen aus der Aufarbeitung von Altpapier. In der vorliegenden Form können diese Materialien nur bedingt (im Falle der sortenreinen Kunststoffabfälle) einer Verwertung zugeführt werden.
Für den Großteil der lagernden Abfälle (dies stellen die Spuckstoffe dar) ist jedenfalls vor der Verwertung eine Behandlung erforderlich. Für die Herstellung von Dämmstoffen sieht diese Behandlung eine Zerkleinerung, Trocknung und Hygienisierung vor. Diese Bearbeitungsschritte können mit relativ einfachen Anlagen, die in der vorhandenen Halle am Standort durchgeführt werden können, vorgenommen werden. Seitens der (Erstbeschwerdeführerin) wurden für die Herstellung von Dämmstoffen als Produkt umfangreiche Untersuchungen über die chemische Zusammensetzung und physikalische Eigenschaften der Endprodukte vorgelegt, des weiteren wurden auch Angaben über die Art der Hygienisierung des Produktes vorgelegt. Diese Angaben stammten aus Produkten, die im Laboratoriumsmaßstab aus gelagerten Spuckstoffabfällen, hergestellt wurden. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass die genannten Untersuchungen, die aus chemischer Sicht das Ende einer abgeschlossenen Verwertung bestätigen, in Abstimmung mit einem ASV des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgten, der im Rahmen des beantragten Feststellungsverfahrens Ende 1999 an Ort und Stelle anwesend war und über die Art der Abfallmaterialien Bescheid wusste. Eine Beurteilung der ausreichenden Hygienisierung der hergestellten Dämmstoffe, durch die ein Schimmelbefall des Produktes wirksam vermieden werden soll, ist wie bereits erwähnt noch ausständig.
Somit stellen die derzeit lagernden Spuckstoffe und Kunststoffmaterialien Abfall dar. Im Falle der Herstellung von Dämmstoff aus diesen Produkten - wobei im Wesentlichen dafür die Spuckstoffe herangezogen werden sollen - kann von einer stofflichen Verwertung ausgegangen werden, wenn dieses Produkt unter den von der (Erstbeschwerdeführerin) mitgeteilten und für notwendig erachtenden Behandlungsschritten hergestellt wird. Diese Bearbeitungsschritte wurden auch der Gewerbebehörde mitgeteilt, die diese Verfahren, bei denen auch eine laufende Qualitätskontrolle der hergestellten Produkte erforderlich ist, derzeit einem Betriebsanlagenverfahren unterzieht.
Im Falle der Herstellung von Dachziegeln und Platten aus den lagernden Abfallmaterialien wurde von der (Erstbeschwerdeführerin) bislang noch nicht die vollständigen Unterlagen zur Beurteilung einer Produktqualität vorgelegt, sodass diese möglichen Verwertungsschritte aus fachlicher Sicht noch nicht beurteilt werden können."
Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß § 4 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), fest, dass das von der Erstbeschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standort zur Erzeugung vorgesehene Produkt "Einblasdämmstoff" kein Abfall sei. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass sich der von der Erstbeschwerdeführerin am gemäß § 4 AWG gestellte Feststellungsantrag zunächst auf zur Produktion vorgesehene Dachziegel bezogen habe und dieser Antrag am auf Platten und Dämmstoffe ausgeweitet worden sei. Mit Schriftsatz vom sei der Antrag betreffend das Erzeugungsprodukt "Dachziegel" sowie "Platten" zurückgezogen worden; lediglich der Feststellungsantrag, dass die zur Erzeugung geplanten "Einblasdämmstoffe" kein Abfall im Sinn des AWG seien, sei aufrechterhalten worden.
Der diesen Bescheid der BH vom aufhebende Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/07/0067, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Bescheid der BH vom ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Am gab ein Sachverständiger für Chemie und Verfahrenstechnik beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auf Grund eines diesbezüglichen Ersuchens der BH folgende Stellungnahme ab:
"Bezüglich Ihres Ersuchens vom um Erstellung eines Gutachtens, ob es ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren, analog dem projektierten Verfahren der (Erstbeschwerdeführerin) gibt, wonach aus Kunststoffabfällen und Spuckstoffen weiterführende Produkte wie z. B. Einblasdämmstoffe hergestellt werden, wird nach Rücksprache mit dem ASV für Abfalltechnik folgendes festgehalten:
Es sind zwar Verfahren bekannt, bei denen aus Kunststoffabfällen Isoliermaterialien (z.B. für Füllungen von Winterbekleidung) oder Verpackungshilfsstoffe hergestellt werden, jedoch keine Verfahren, bei denen solche oder ähnliche Materialien aus Kunststoffen und Spuckstoffen hergestellt werden.
Die Frage nach der Konkurrenzfähigkeit solcher Produkte gegenüber Produkten, die aus Rohölprodukten hergestellt werden, kann ha. nicht beantwortet werden. Für die Beantwortung dieser Fragen sind neben der Kenntnis der Kosten für die Ausgangsprodukte, die Betriebsmittel, die aufzuwendende Energie etc. noch Kenntnisse wirtschafts- und marktwissenschaftlicher Natur notwendig."
Am führte die BH eine gewerberechtliche Überprüfung der Betriebsanlage und eine Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AWG durch. In der Verhandlungsschrift (in der auch "Brandrückstände" bzw. "Brandereignisse" erwähnt sind) wurde hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin betriebenen Lager- und Produktionshalle festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom (Betriebsanlagenbescheid) das Aufstellen von Maschinen und die Errichtung von Lagerflächen für Kunststoff gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Die mit diesem Bescheid genehmigten, näher genannten Lagermengen an Rohprodukt, Bram und Additiv seien mit Bescheid vom für das Rohprodukt und Bram erhöht worden. Bei der Überprüfung am lagerten ca. 1.500 m3 bzw. ca. 500 t Material mehr als genehmigt vor Ort.
Der brandschutztechnische Sachverständige, auf dessen Ausführungen bezüglich der Brandlast auch der bautechnische Amtssachverständige verwies, legte dazu u.a. dar, dass "in diesem Hallenabschnitt derart große Lagermengen mit äußerst hoher Brandlast gelagert" würden. Es sei "eine Reduzierung des Lagergutes zumindest auf das genehmigte Maß erforderlich".
Von der Zweitbeschwerdeführerin seien laut Verhandlungsschrift am Überprüfungstag im Freien Kunststoff- und Spuckstofffraktionen mit einem Volumen von insgesamt ca. 25.644 m3 (ohne Genehmigung) gelagert gewesen.
Nach der Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sei bei einer Versickerung des Abwassers grundsätzlich eine Gefährdung des Grundwassers gegeben. Mangels geordneter Abwasserfassung der Freilagerflächen und des Vorhandenseins mehrfacher Sickerschächte, Fugen und Risse am umgebenden Areal bestehe grundsätzlich die Gefahr eines Übertrittes von Abwasser in den Boden- und Grundwasserkörper. Diese Beurteilung sei inhaltlich gleichlautend in der Verhandlung am abgegeben worden.
Der brandschutztechnische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme u.a. aus, dass die im Freien gelagerten Kunststoffabfälle zwar als nicht leicht entzündlich bzw. leicht brennbar einzustufen seien, im Brandfall jedoch ein sehr schwer löschbares Brandgut darstellten. Die Lagerungen entsprächen nicht den technischen Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes und seien daher in der derzeitigen Form nicht genehmigungsfähig.
Schließlich wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass in einer Lagerhalle an der B.-Straße von der Zweitbeschwerdeführerin geschredderte Mischkunststoffe mit geringen Fremdstoffanteilen (z.B. Metallen, Fasern) gelagert würden.
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfallchemie handle es sich bei den in den beiden Hallen gelagerten "Kunststoffabfällen" aus fachlicher Sicht "jedenfalls um Abfälle". Nach der Beurteilung des Sachverständigen für Brandschutz, auf die auch der bautechnische Amtssachverständige verwies, stellten die derzeit stattfindenden Lagerungen eine äußerst hohe Brandgefahr und Brandlast dar. Im Fall eines Brandes sei ein Übergriff auf die anderen Objekte nicht zu verhindern.
Mit Schriftsatz vom übermittelten die beschwerdeführenden Parteien der BH den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom . Mit diesem Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres im Zusammenhang mit der geplanten Abänderung der bestehenden Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 8 AWG am verfahrensgegenständlichen Standort mit einer Jahreskapazität von 24.000 t erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass nach dem vorliegenden und ursprünglich am zur Genehmigung eingereichten Projekt aus Kunststoffabfällen und Rejectmaterialien (die bereits in großem Umfang sowohl in der Produktionshalle selbst als auch auf dem angrenzenden Freigelände lagern würden) Kunststoffformteile hergestellt werden sollten. Die Materiallagerungen außerhalb der Produktionshalle seien jedoch nicht Gegenstand dieses, sondern eines gesonderten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens.
Ferner übermittelten die beschwerdeführenden Parteien zum Beweis dafür, dass sie seit 1996 Verträge und Vorverträge für Verwertungsmöglichkeiten für die gegenständlichen Kunststoffabfälle abgeschlossen hätten, eine von der Erstbeschwerdeführerin mit der e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. getroffene Vereinbarung vom und eine Bestätigung der e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. vom mit dem Betreff "Abfallstoff aus der Papierindustrie; Garantieerklärung für die weitere Entsorgung".
Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß § 10 AlSAG fest, dass die auf dem verfahrensgegenständlichen Betriebsgelände gelagerten Materialien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe) der beschwerdeführenden Parteien Abfälle im Sinne des AlSAG seien und diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen.
In ihren Erwägungen führte die BH aus, auf Grund der Gutachten des chemisch-technischen und des abfalltechnischen Amtssachverständigen in den Verhandlungen vom und , denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, handle es sich bei den auf dem verfahrensgegenständlichen Areal lagernden Kunststoffabfällen und Spuckstoffen um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG. In den Schriftsätzen der beschwerdeführenden Parteien sei die Abfalleigenschaft auch nicht bestritten, allerdings ausgeführt worden, dass die Abfälle einer stofflichen Verwertung zugeführt werden sollten, weshalb sie nicht als Abfälle im Sinn des AlSAG gälten.
Zielsetzung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom genehmigten Versuchsbetriebes sei die "Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformkörpern". Zweck des Verfahrens sei primär die Aufbereitung der Kunststoffteile, um sie in weiterer Folge einer Produktion (angeblich Kunststoffformkörper) zuzuführen. Auch aus der im genannten Verfahren gegebenen Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich (als Abfallbehörde), an den die Erstbeschwerdeführerin das diesbezügliche Ansuchen gerichtet habe, ergebe sich, dass die Abfallbehandlung und nicht die stoffliche Verwertung im Vordergrund stehe; handelte es sich um eine stoffliche Verwertung, wäre für das Genehmigungsverfahren die Gewerbebehörde zuständig. Erst durch die Behandlung solle es ermöglicht werden, dass die Kunststoffe einem weiteren Produktionsschritt (z.B. die angebliche Herstellung von Kunststoffformteilen, Abstandhaltern) zugeführt werden könnten. Das Erzeugen eines Rohstoffes für die Erzeugung weiterer Produkte stelle nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) allerdings noch keine stoffliche Verwertung dar.
Überdies seien die im Wesentlichen in den Jahren 1997 bis 1999 durchgeführten Ablagerungen ohne Genehmigung (§§ 74 ff Gewerbeordnung) erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Entfernung von Kunststoffabfällen vorgenommen worden. Das ursprüngliche Ziel, daraus Dachziegel oder später Einblasdämmstoffe herzustellen, sei offensichtlich nicht weiter verfolgt worden. Die BH gelange daher zur Auffassung, dass im Zeitpunkt der Ablagerung der gegenständlichen Stoffe noch keine stoffliche Verwertung beabsichtigt oder möglich gewesen sei. Die Vorlage einer Bestätigung der e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. zum Beweis dafür, dass es bereits einen Abnehmer für die Spuckstoffe gegeben hätte, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Tatsächlich habe die e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. keine einzige Tonne der verfahrensgegenständlichen Abfälle übernommen. Bereits am sei, wie sich aus dem Firmenbuchauszug ergebe, hinsichtlich dieses Unternehmens eine Konkursabweisung mangels Vermögens erfolgt.
Ferner habe der Sachverständige für Verfahrenstechnik am ausgeführt, dass ihm keine Verfahren bekannt seien, bei denen Produkte aus Kunststoffen und Spuckstoffen hergestellt werden würden. Auch die beiden beschwerdeführenden Parteien hätten ein solches Verfahren niemals darlegen können. Die BH gehe davon aus, dass "eine stoffliche Verwertung in naher Zukunft" niemals geplant gewesen sei. Ziel seien bloß die Abfalllagerungen und der Erhalt des Entgeltes für die Übernahme dieser Abfälle gewesen. Es liefe dem mit dem AlSAG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen. Es komme im gegenständlichen Fall daher nicht die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 AlSAG zur Anwendung. Im Zeitpunkt der Ablagerung der gegenständlichen Kunststoffabfälle und Spuckstoffe sei von einer stofflichen Verwertung in Form der Herstellung von Kunststoffformteilen keine Rede gewesen.
Da die Lagerung der Abfälle nicht für eine stoffliche Verwertung erfolgt sei und bereits mehr als ein Jahr (zum Teil bereits sechs Jahre) dauere, sei der Tatbestand des "langfristigen Ablagerns" gemäß § 3 Abs. 1 AlSAG erfüllt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der von den beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH vom erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Nach Darstellung des Verfahrensgeschehens trat die belangte Behörde in ihren Erwägungen zunächst dem unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten erstatteten Berufungsvorbringen, der erstinstanzliche Bescheid sei "auf einer falsch angewendeten oder nicht anwendbaren Rechtsgrundlage" erlassen worden, entgegen. Durch verschiedene Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft - so die belangte Behörde - sei nicht die Regelungskompetenz als solche auf die Europäische Union übergegangen, sondern es sei für die Mitgliedsstatten lediglich die Pflicht entstanden, sich bei der Erlassung nationaler Normen innerhalb des Regelungsbereiches des Unionsrechtes zu bewegen. Die Existenz nationaler Normen - wie z. B. des AWG oder des AlSAG - sei damit nicht in Frage gestellt. In § 89 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) werde eindeutig festgestellt, dass durch dieses Gesetz näher genannte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt würden. Unter diesen Rechtsakten der EG befänden sich auch alle in der Berufung angeführten Rechtsakte. Das genannte Gesetz sei notifiziert, ein Vertragsverletzungsverfahren sei nicht anhängig.
Ferner führte die belangte Behörde aus, das Berufungsvorbringen, wonach es die BH unterlassen habe, eine ausdrückliche Einordnung des gegenständlichen Materials in die im Anhang 1 des AWG 2002 aufgelisteten Abfallgruppen vorzunehmen, übersehe, dass eine solche ausdrückliche Zuordnung nicht erforderlich sei. Vielmehr ermögliche es die Gruppe Q16 des Anhanges 1 zum AWG 2002, Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht in die Gruppen Q1 bis Q15 eingestuft werden könnten, als Abfall zu qualifizieren.
Die insbesondere zu den Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen erfolgten Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde würden eindeutig das Vorliegen der objektiven Abfalleigenschaft ergeben. Die Subsumtion des von der BH festgestellten Sachverhaltes unter die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen sei korrekt. In keiner Phase des Verfahrens habe von den beschwerdeführenden Parteien dargelegt werden können, dass die gegenständlichen Abfälle der Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG zugeführt würden. Die diesbezüglichen Äußerungen erschöpften sich in Absichtserklärungen und nicht in manifestierbaren zukünftigen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung. Sie seien deshalb zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung der BH - und darauf sei auch die Berufungsentscheidung abzustellen - als nicht real umgesetzte oder umsetzbare Absichtserklärungen im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung zu interpretieren. Auch der verfahrenstechnische Sachverständige habe untermauert, dass keine Verfahren bekannt seien, bei denen Isoliermaterialien oder ähnliche Materialien aus Kunststoffen und Spuckstoffen hergestellt würden.
Die - zunächst betriebswirtschaftliche - Frage nach der Konkurrenzfähigkeit dieser Produkte sei unbeachtlich, weil sie auf das Ergebnis der Beurteilung, ob Abfall oder kein Abfall vorliege, keinen Einfluss habe.
Auf Grund der Gutachten des chemisch-technischen und abfalltechnischen Amtssachverständigen handle es sich bei den auf dem gegenständlichen Areal lagernden Kunststoffabfällen und Spuckstoffen um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG. Diesen Ausführungen sei in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern es sei lediglich ausgeführt worden, dass die Abfälle einer stofflichen Verwertung zugeführt werden sollten.
Aus dem Akteninhalt, vor allem in Hinblick auf das Ziel des genehmigten Versuchsbetriebes, ergebe sich, dass nicht die stoffliche Verwertung der Abfälle, sondern die Aufbereitung von Kunststoffabfällen und die Herstellung von Kunststoffformen Ziel des Versuchsbetriebes gewesen sei. Daraus lasse sich der Schluss ziehen, dass die stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG zwar Ziel gewesen sein könnte, aber in keiner realen Form verwirklicht worden sei. Die BH sei auf Grund dieser Fakten schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erzeugung eines Rohstoffes als Grundlage für die Erzeugung weiterer Produkte keine stoffliche Verwertung, sondern die Behandlung dieser Abfälle darstelle, womit die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG nicht zum Tragen komme.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 973/08-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde machten die beschwerdeführenden Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Ansicht vertrat, dass der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zukomme.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 idF der Novelle BGBl. I Nr. 40/2008 lautet:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
ob eine Sache Abfall ist,
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Behörde im Verfahren gemäß § 10 AlSAG die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, in dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0183, mwN), bzw. die nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres gegolten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0215, sowie § 7 Abs. 1 Z 1 AlSAG idF BGBl. Nr. 201/1996).
Nach den in der mündlichen Verhandlung vom getroffenen, sowohl im erstinstanzlichen als auch im angefochtenen Bescheid übernommenen und von den beschwerdeführenden Parteien nicht bekämpften Feststellungen wurden die verfahrensgegenständlichen Materialien im Zeitraum "seit ca. Ende 1997 bis etwa Anfang 1999" angeliefert. Seit Anfang 1999 gab es weder Zu- noch Ablieferungen. Davon abweichende Feststellungen wurden nicht getroffen. Die weiteren, jedoch nicht konkreten Ausführungen im Bescheid der BH, wonach die Ablagerungen "im Wesentlichen" in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgt seien, führen zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die Beurteilung der Abfalleigenschaft und der sich eventuell hieraus ergebenden Beitragspflicht ist somit das AlSAG in seiner im Zeitraum von Ende 1997 bis Anfang 1999 in Geltung stehenden Fassung.
3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 AlSAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 lauten wie folgt:
"§ 2. …
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
…"
Die §§ 3, 4 und 7 AlSAG idF der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
…
§ 4. Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
…
§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,
…"
§ 2 Abs. 4 AlSAG in der vorgenannten Fassung definiert den Abfallbegriff durch einen Verweis auf jenen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG).
§ 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, sowie
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idF der Novelle
BGBl. Nr. 434/1996 lauten:
"§ 1. …
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit des Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
…
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
…
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(2) …
(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen."
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar auf die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am geltende Rechtslage abgestellt. Dieser - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Umstand führt jedoch - wie nachfolgend gezeigt wird - nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil auch eine Beurteilung auf dem Boden der zitierten, von Ende 1997 bis Anfang 1999 geltenden Rechtslage zu keinem für die beschwerdeführenden Parteien günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0233). Auch die Beschwerde, die selbst auf dem Boden der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage argumentiert, ist nicht in der Lage, in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 AlSAG in der im Zeitraum "Ende 1997 bis Anfang 1999" geltenden sowie die entsprechenden Bestimmungen in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung vom unterscheiden sich weder hinsichtlich des Verweises auf den Abfallbegriff des AWG noch - soweit hier relevant - hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG betreffend Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass seit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, am der Verweis des § 2 Abs. 4 AlSAG als ein solcher auf den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 anzusehen ist (vgl. § 88 Abs. 3 AWG 2002).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am geltenden Fassung lauten wie folgt:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) … Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) …
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. 'Altstoffe'
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung
zuzuführen.
…
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
…
Anhang 1
Gruppen von Abfällen
…
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben
erwähnten Gruppen angehören"
4. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid insbesondere unter Hinweis auf die Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien die objektive Abfalleigenschaft erfüllten.
Abfall im objektiven Sinn liegt nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 1990 idF BGBl. Nr. 434/1996 vor, wenn die "Erfassung und Behandlung" der beweglichen Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 in der am geltenden Fassung sind bewegliche Sachen dann Abfälle, wenn deren "Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Nach beiden Fassungen ist somit die (objektive) Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen u.a. dann gegeben, wenn deren Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Wie unter I. dargelegt, wurde im Rahmen der am erfolgten gewerberechtlichen Überprüfung - der (wie sich aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift ergibt) zumindest ein Brandereignis vorangegangen war - von den beigezogenen (Amts-)sachverständigen für Bautechnik, für Brandschutztechnik, sowie für Deponietechnik und Gewässerschutz u.a. festgestellt, dass im Zusammenhang mit den Lagerungen eine hohe Brandgefahr und Brandlast bestehe und hinsichtlich des im Freien gelagerten Materials eine Gefährdung des Grundwassers vorliege.
Bereits auf Grund dieser fachkundigen Ausführungen, denen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, ist davon auszugehen, dass im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 1990 die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Materialien als Abfall erforderlich ist, weil die Gesundheit des Menschen gefährdet werden kann (Z 1), die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (Z 3) und Brandgefahren herbeigeführt werden können (Z 4). Diesen Tatbeständen entsprechen auch jene des § 1 Abs. 3 Z 1, 4 und 5 AWG 2002 in der am geltenden Fassung.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringen, dass am hinsichtlich der gelagerten Mengen an verfahrensgegenständlichen Stoffen lediglich eine Schätzung vorgenommen worden sei und die Brand- bzw. Umweltgefahr unter anderem auch von der Menge und der Art der Stoffe abhängig gemacht worden sei, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Der (allenfalls) beitragspflichtige Sachverhalt wurde im Zeitraum von Ende 1997 bis etwa Anfang 1999 verwirklicht. Nach den - von den beschwerdeführenden Parteien nicht bekämpften - Feststellungen vom handelte es sich dabei um ca. 40.000 m3 Kunststoffabfälle und erfolgten seit Anfang 1999 keine Zu- oder Ablieferungen. Die nach der Verhandlungsschrift vom im Zuge der Überprüfung der Betriebsanlage im Hallenbereich und im Freien festgestellten Kunststoffmaterialien und Spuckstoffe ergeben in Summe ein Volumen von ca. 33.600 m3. Dieses gegenüber den am festgestellten ca. 40.000 m3 Kunststoffabfällen geringere Volumen lässt sich durchaus durch das zuvor stattgefundene Brandereignis erklären. Die Beschwerde enthält dazu kein substantiiertes Vorbringen, sie behauptet insbesondere auch nicht, dass zwischen und Teile der verfahrensgegenständlichen Materialien weggebracht worden wären. Für den vorliegenden Fall ist somit der Umstand von Bedeutung, dass die bezeichneten Sachverständigen am trotz des gegenüber dem ursprünglichen Volumen an Kunststoffabfällen geringeren Volumens an verfahrensgegenständlichen Materialien zur Beurteilung der genannten Gefährdungen gelangten. Umso mehr unterliegt es, auch mangels anderer Anhaltspunkte, keinem Zweifel, dass die dargelegten Gefährdungen öffentlicher Interessen bereits von den am festgestellten ca. 40.000 m3 Kunststoffabfällen und Spuckstoffen ausgegangen waren. Dies wurde im Übrigen - hinsichtlich der Brandgefahr - auch durch das bereits genannte Brandereignis sowie durch ein weiteres, in der Beschwerde erwähntes Brandereignis vom nachdrücklich bestätigt.
Neben den am erfolgten Beurteilungen der genannten Sachverständigen sprechen aber auch weitere Umstände für die Richtigkeit der behördlichen Beurteilung, dass die verfahrensgegenständlichen Kunststoffmaterialien als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG zu qualifizieren seien. So besaß die Erstbeschwerdeführerin nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides am gegenständlichen Standort seit eine weitere Betriebsstätte für das Gewerbe "Sammeln und Verwerten von Abfällen". Auch der chemisch-technische und abfalltechnische Sachverständige beurteilte die am auf dem Betriebsgelände lagernden Spuckstoffe und Kunststoffmaterialien als Abfall, wobei er unter anderem darauf hinwies, dass die genannten Materialien aus getrennten Sammlungen von Kunststoffabfällen sowie Produktionsrückständen aus der Aufarbeitung von Altpapier stammten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht zweifelhaft sein, dass sich diese Beurteilung auf die bei der mündlichen Verhandlung am vorgefundenen - gegenständlichen - Materialien im Ausmaß von ca. 40.000 m3 bezogen hat.
Ferner wurde mit dem im Verwaltungsverfahren von den beschwerdeführenden Parteien selbst vorgelegten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom der Versuchsbetrieb für eine Anlage "zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen" und Herstellung von Kunststoffformteilen genehmigt. Schließlich wurde auch in der von den beschwerdeführenden Parteien ebenso vorgelegten "Garantieerklärung für die weitere Entsorgung" der e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. vom mit dem Betreff "Abfallstoff aus der Papierindustrie" bestätigt, dass der "Abfallstoff 'Spuckstoff'" mit der "Schlüsselnummer 18407 gemäß Abfallgesetz" bearbeitet und zu Brennstoff verarbeitet werde.
5. Die beschwerdeführenden Parteien bringen unter Verweis auf den in der Judikatur des EuGH dargelegten gemeinschaftlichen Abfallbegriff vor, die bloße Wiederholung des Richtlinientextes im innerstaatlichen Gesetz sei bei gleichzeitiger nicht EU-konformer Auslegung nicht ausreichend. Die von der belangten Behörde unter Hinweis auf Anhang 1 Gruppe Q16 AWG 2002 durchgeführte Interpretation des Abfallbegriffes belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom geänderten Fassung definierte in ihrem Art. 1 lit. a den Begriff "Abfall" als Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß dem zweiten Unterabsatz von Art. 1 lit. a der Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle zu erstellen. Dieses Verzeichnis wird als Europäischer Abfallkatalog (EWC) bezeichnet. Im Anhang I der Richtlinie findet sich auch die Abfallgruppe Q16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören).
Das AWG 1990 in der im hier maßgeblichen Zeitraum Ende 1997 bis Anfang 1999 geltenden Fassung sah einen die einzelnen Abfallgruppen des Anhanges I der Richtlinie 75/442/EWG enthaltenden Anhang nicht vor. Vielmehr enthielt die ÖNORM S 2100 vom den nationalen Abfallkatalog. In seinem Urteil vom , C-194/01, kam der EuGH (hinsichtlich der genannten, zeitlich vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden innerstaatlichen Rechtslage) zum Ergebnis, es sei nicht festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG verstoßen hätte (vgl. unter anderem die Randzahlen 46-49 des Urteiles).
§ 2 Abs. 1 AWG 2002 in der am geltenden Fassung verweist im Zusammenhang mit dem Abfallbegriff hingegen auf die im Anhang 1 des Gesetzes dargelegten Abfallgruppen, zu denen auch die aus der Richtlinie 75/442/EWG wörtlich übernommene Abfallgruppe Q16 zählt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dieser Abfallgruppe um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen in diesem Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0178, mwN).
Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt, dass es sich nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff handelt, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Weiters wurde unter Hinweis auf Judikatur des EuGH dargelegt, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden darf und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde hat - auch weil sie ihre Beurteilung auf der Grundlage der am geltenden Rechtslage vorgenommen hat - die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien von Vornherein auch anhand der Abfallgruppe Q16 des Anhanges 1 des AWG 2002 (iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002) - und damit auch entsprechend Anhang I Abfallgruppe Q16 der Richtlinie 75/442/EWG - geprüft. Dagegen bestehen auch keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde dem Unionsrecht widersprechen sollte. Auch das nicht substantiiert begründete - offenbar auf den Ausnahmetatbestand der "stofflichen Verwertung" bzw. auf die Voraussetzungen für ein "Abfallende" abstellende - Vorbringen, eine Unterteilung eines Produktionsvorganges in mehrere selbständig zu bewertende Abschnitte sei nicht EU-konform, zeigt schon aus den nachstehenden, unter Pkt. 6. und Pkt. 7. dargestellten Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im Hinblick auf die zitierte hg. Judikatur, in der die Abfallgruppe Q16 als umfassender Auffangtatbestand qualifiziert wird, ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, eine von der am geltenden Rechtslage entscheidungswesentliche inhaltliche Abweichung des § 2 Abs. 1 AWG 1990 idF BGBl. Nr. 434/1996 aufzuzeigen. Die Beschwerde stellt vielmehr selbst auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtslage ab.
6. Die Beschwerde verweist auf den das Abfallende regelnden § 5 Abs. 1 AWG 2002 und in diesem Zusammenhang auf den mit Bescheid vom genehmigten Probebetrieb, der als Ziel die stoffliche Verwertung der Materialien gehabt habe.
Nach der genannten Bestimmung gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
In der (in dem hier maßgeblichen Zeitraum Ende 1997 bis Anfang 1999 geltenden) Fassung BGBl. Nr. 434/1996 regelte § 2 Abs. 3 AWG 1990, dass eine Sache, die Abfall ist und sodann einer Verwertung zugeführt wird (Altstoff), solange als Abfall gilt, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
Dem in Rede stehenden Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl. Nr. 434/1996 zu entgegnen, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht darlegen, den mit Bescheid vom genehmigten Versuchsbetrieb aufgenommen zu haben. Die gegenständlichen Materialien wurden somit keiner Verwertung zugeführt.
Darüber hinaus hätte von einer nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 für das Ende der Abfalleigenschaft zulässigen Verwendung oder Verwertung nur dann die Rede sein können, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0280, mwN). Weder in der Phase der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes von Ende 1997 bis Anfang 1999 noch bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am (worauf der angefochtene Bescheid und die Beschwerde abstellen) konnte jedoch bereits von einer dem erst mit Bescheid vom vorübergehend genehmigten Versuchsbetrieb entsprechenden "zulässigen Verwertung oder Verwendung" ausgegangen werden.
7. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln ferner vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG die Ansicht der belangten Behörde, dass sie lediglich Absichtserklärungen abgegeben und nicht dargelegt hätten, welche manifestierbaren zukünftigen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung es gebe. Sie verweisen auch in diesem Zusammenhang auf den einen Versuchsbetrieb genehmigenden Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom . Diese Genehmigung sei deshalb erfolgt, weil die Verwertbarkeit dargelegt worden sei. Ferner habe die erstinstanzliche Behörde nach dem Brandereignis am ein Betretungsverbot des Produktionsgeländes für den Versuchsbetrieb erlassen. Darüber hinaus hätten auf Grund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bis zur Erstellung eines Gutachtens durch einen Brand- und Umweltsachverständigen keine Veränderungen in der Halle vorgenommen werden dürfen. Am sei das Gelände freigegeben worden. Lediglich zwischen der Erlassung des Bescheides vom und dem Brandausbruch zwei Tage später wäre es überhaupt möglich gewesen, den Versuchsbetrieb aufzunehmen. Schließlich sei durch eine von der Vermieterin des Betriebsgeländes erwirkte zwangsweise Räumung (Bewilligung des Bezirksgerichtes W vom ) eine Verfügung über die verfahrensgegenständlichen Materialien unmöglich gemacht worden. Die Räumung sei am vollzogen worden, die betreibende Partei sei als Verwahrer für die gegenständlichen Materialien auf dem Betriebsgelände bestimmt worden.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG (sowohl in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/1997 als auch in der am geltenden Fassung) gelten nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes u. a. Abfälle, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wurde, liefe es dem mit dem AlSAG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren oder Jahrzehnten zu realisierenden zulässigen Verwendungszweck des Abfalls einer Beitragspflicht zu entgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0088).
Der in der Beschwerde genannte (sich im Übrigen nicht auf die Materiallagerungen außerhalb der Produktionshalle beziehende) Versuchsbetrieb für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen wurde im August 2003, somit mehr als vier Jahre nach der bis Anfang 1999 dauernden Anlieferung der verfahrensgegenständlichen Materialien genehmigt. Nach der Begründung des Bescheides vom wurde das entsprechende Projekt auch erst am , somit ebenfalls bereits ca. zweieinhalb Jahre nach Verwirklichung des hier relevanten Sachverhaltes zur Genehmigung eingereicht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bei Anlieferung der gegenständlichen Materialien bis Anfang 1999 bereits eine Realisierung der erst Jahre später als Versuchsbetrieb für ein halbes Jahr genehmigten Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen absehbar war. Aber auch aus der Genehmigung des "Versuchsbetriebes" für die Dauer eines halben Jahres selbst kann noch nicht auf eine gesichert realisierbare "stoffliche Verwertung" der Abfälle geschlossen werden, zumal nach der Begründung des Bescheides die Genehmigung "zur Klärung der bei der geplanten Produktion entstehenden Emissionen" von Vornherein nur für die Dauer von sechs Monaten beantragt worden war. Die weiteren in der Beschwerde genannten, in den Jahren 2003 und 2005 erfolgten Ereignisse können daran nichts ändern. Allfällige andere "stoffliche Verwertungen" der verfahrensgegenständlichen Abfälle werden in der Beschwerde nicht behauptet.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch durch die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Vereinbarung der Erstbeschwerdeführerin mit der e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. vom zur Übernahme von Spuckstoffen durch die
e. Umwelttechnik Ges.m.b.H. und deren "Garantieerklärung für die weitere Entsorgung" vom die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG nicht dargelegt wurde, sind die beschwerdeführenden Parteien doch den behördlichen Feststellungen, dass das genannte Unternehmen keine einzige Tonne der Abfälle übernommen habe und bereits am eine Konkursabweisung mangels Vermögens über dieses Unternehmen erfolgt sei, nicht substantiiert entgegengetreten.
Angesichts der dargelegten Erwägungen ist auf das weitere Beschwerdevorbringen zu der lediglich im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung, die beschwerdeführenden Parteien seien infolge der an den Landeshauptmann gerichteten Antragstellung betreffend den Versuchsbetrieb selbst nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine stoffliche Verwertung handle, nicht näher einzugehen.
8. Vor dem Hintergrund des der Erstbeschwerdeführerin erst mit Bescheid vom genehmigten "Versuchsbetriebes" für die Dauer eines halben Jahres für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen ist die Beurteilung der belangten Behörde, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hätten lediglich nicht real umgesetzte oder umsetzbare Absichtserklärungen der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung vorgelegen, nicht zu beanstanden. Dies gilt aber umso mehr für den gegenständlich verfahrensrelevanten Zeitraum von Ende 1997 bis Anfang 1999. Die Behörden haben zutreffend erkannt, dass vorliegend der Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG, dem eine projektsmäßig langfristige oder auf Dauer angelegte Belassung der Abfälle am Ort der Ablagerung immanent ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0115), verwirklicht wurde.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | 31975L0442 Abfallrahmen-RL AnhI; 31991L0156 Nov-31975L0442 Anh1 Q16; 62001CJ0194 Kommission / Österreich; ALSAG 1989 §10; ALSAG 1989 §2 Abs4; ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1; ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1; AVG §56; AWG 1990 §1 Abs3; AWG 1990 §2 Abs1 Z2 idF 1996/434; AWG 1990; AWG 2002 §1 Abs3; AWG 2002 §2 Abs1 Z2; AWG 2002 §2 Abs1; AWG 2002 §2 Abs4 Z1; AWG 2002 §5 Abs1; AWG 2002 §88 Abs3; AWG 2002 Anh1 Q16; AWG 2002; ÖNORM S 2100; VwRallg; |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2009070112.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-89202