VwGH vom 21.11.2014, 2014/02/0054
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision der Dr. S in K, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/FM/29/4879/2012-5, betreffend Übertretungen des WAG 2007 (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die - damalige - belangte Behörde das gegen die Revisionswerberin als Mitglied des Vorstandes der B Bank gemäß § 9 Abs. 1 VStG geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der FMA vom gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (gegen Spruchpunkt 2. hat die Revisionswerberin keine Berufung erhoben) und in teilweiser Abänderung der hier noch gegenständlichen Spruchpunkte 3. und 4. des genannten Straferkenntnisses die Revisionswerberin folgender Verwaltungsübertretungen schuldig erachtet (von der belangten Behörde werden die Spruchpunkte des Straferkenntnisses mit I.1. bis I.4. bezeichnet):
"In der B Bank wurden im Zeitraum bis Leitlinien die den Umgang mit Interessenkonflikten nicht angewendet. Die 'Interessenskonflikte-Policy', welche eine organisatorische, räumliche und personelle Trennung von Eigen- und Kundenhandel vorsieht, wurde im Unternehmen nicht gelebt. Die operative Realität entsprach nicht den festgelegten Leitlinien. Dies deshalb, weil eine personelle und organisatorische Trennung von Eigen- und Kundenhandel unterblieben ist. In den Teams 'Zinsgeschäfte' und 'Kursgeschäfte' wurde Eigen- und Kundenhandel jeweils von denselben Personen (JM, DB, PS, MB) durchgeführt.(Spruchpunkt 3.)"
...
"4. Die B Bank hat es zumindest seit bis unterlassen, gemäß § 52 Abs. 3 Z 2 WAG 2007 ersichtlich zu machen, an welche Einrichtungen die B Bank Aufträge ihrer Kunden zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zur Ausführung weiterleitet.
Dies deshalb, weil in der Durchführungspolitik lediglich festgehalten ist, dass (kursive Schreibweise im Original) 'sich die B Bank geeigneter anderer Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen (Broker), die über einen Zugang zu dem jeweiligen Ausführungsplatz verfügen' bedient. Die Einrichtungen selbst, an die die B Bank die Aufträge übermittelt, werden nicht genannt."
Die Revisionswerberin habe zu Spruchpunkt 3. § 35 Abs. 1 zweiter Fall iVm Abs. 2 Z 1 WAG und zu Spruchpunkt 4. § 52 Abs. 3 Z 2 jeweils iVm § 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 übertreten, wofür sie zu Spruchpunkt 3. mit einer Geldstrafe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 52 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. mit einer - von der belangten Behörde herabgesetzten - Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) bestraft wurde.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang sowie Auszüge aus der bei ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung und die dort gemachten Angaben wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Aus den unbestrittenen Angaben im aktenkundigen Prüfbericht ergibt sich: Die B Bank ist eine Universalbank, die zum Zeitpunkt der Vorortprüfung rund 850 Mitarbeiter beschäftigte. Das Unternehmen verfügte über 55 Filialen in Kärnten, Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien, sowie über Standorte in Italien, Kroatien, Slowenien, Ungarn und der Slowakei. Die B Bank fungierte als Depotbank für die D Banken GmbH. Die Bilanzsumme betrug zum Stichtag 6.315 MEUR. Zum Stichtag wurden in der B Bank Kundenwertpapierdepots mit einem Gesamtvolumen von 1.379 MEUR geführt (davon, je in TEUR: Anleihen:
634.519, Investmentfonds: 426.671, Aktien: 149.849, Garantieprodukte: 156.188, Strukturierte Produkte: 11.798, Sonstige: 418).
1986 erfolgte die Einführung der B Bank Stammaktie und 1992 der B Bank Vorzugsaktie im Marktsegment Standard Market der Wiener Börse AG. Die B Bank verfügt über eine direkte Börsenanbindung zur Wiener Börse für das Kassengeschäft (Kassageschäft).
Nach dem aktenkundigen, unbestrittenen Firmenbuchstand ergibt sich: Die (Revisionswerberin) war seit und über den hinaus Vorstand der B Bank.
Ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des WAG 2007 war nicht bestellt. Dies wurde nicht behauptet und ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf.
...
Ad I.3.):
Wie sich - ... unbestritten - aus dem Prüfbericht weiters ergibt bestand in der B Bank (dem Vorstand unterstellt) u.a. eine Zentrale Abteilung Privatkundengeschäft (ZPK) der u.a. die Gruppen Wertpapiergeschäft und Wertpapierservice, welche in einem Vertraulichkeitsbereich zusammengefasst sind, untergeordnet sind. Weiters bestand die (ebenfalls dem Vorstand unterstellte) Zentrale Abteilung Eigen- und Auslandsgeschäft (ZEA). Dieser ist u.a. die Gruppe Geld-, Devisen- und Wertpapierhandel (Treasury) unterstellt, welche ihrerseits aus dem Team Zinsgeschäfte und dem Team Kursgeschäfte besteht. Diese Organisationsform besteht laut Angaben im Prüfbericht schon seit der Zeit vor Inkrafttreten des WAG 2007 und laut Angaben der (Revisionswerberin) im Verfahren bzw. des (weiteren) Beschuldigten K. (als weiteres Mitglied des Vorstandes der B Bank und Revisionswerber im hg. Verfahren Zl. Ro 2014/02/0052) in der mündlichen Verhandlung bis zum .
In der B Bank bestand im Tatzeitraum eine Leitlinie für den Umgang mit Interessenskonflikten gemäß § 35 Abs. 1 WAG 2007 in Form des Dokuments 'Interessenkonflikte - Policy'. Darin wird u. a. als potentieller Interessenskonflikt das Interesse der B Bank an der 'Nutzung von Kundeninformationen, der Zusammenfassung von Aufträgen verschiedener Kunden sowie der Zusammenfassung von Kundenaufträgen und bankeigenen Aufträgen zu eigenen Vorteil' festgehalten. Hinsichtlich der Bewältigung dieses Interessenskonflikts sieht die 'Interessenskonflikte - Policy' folgende Regelung vor: 'Einen Konflikt zwischen bankeigenen Orders und Kundenorders gibt es nicht, da das Nostro-Geschäft durch eine eigene organisatorische Abteilung (ZEA) durchgeführt wird, die streng von der Wertpapierabteilung (ZPK) und dem Vertrieb getrennt ist; beide sind zudem festgelegte Vertraulichkeitsbereiche im Sinne des Standard Compliance Codes. Weiters ist in der 'Interessenskonflikte - Policy' festgehalten: 'Es gibt keine wechselseitigen Abhängigkeiten, Aufsichts-, Weisungs- oder Informationsrechte. (...) Mögliche Interessenskonflikte, die zu einem Nachteil für den Kunden führen können, sind daher im Wesentlichen durch diese organisatorische Trennung ausgeschaltet.'
Abweichend von der generellen Leitlinie betreffend mögliche Interessenkonflikte zwischen Eigen- und Kundenhandel in Form der 'Interessenskonflikte - Policy' hatten sich die Mitarbeiter in der ZEA in deren täglicher Arbeit primär nach einer abteilungsinternen Weisung, zuletzt fortgeschrieben in Form des 'Vorstandsauftrages 1/2010, Treasury Rule Book' zu richten - so der Beschuldigte (Revisionswerber im hg. Verfahren Zl. Ro 2014/02/0052) in der mündlichen Verhandlung.
Nach dem zur Zeit der Vorortprüfung vorliegenden 'Treasury Rule Book 1/2010' und in der 'Abteilungsinternen Weisung für den Geld-, Devisen- und Wertpapierhandel' (Stand 2005) war vorgesehen, dass der Kundenhandel aufgrund des begrenzten Umfangs nicht getrennt vom Eigenhandel durchgeführt wird. Nach dem 'Treasury Rule Book 1/2010' waren von der Gruppe Treasury wahrzunehmen: Zinsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Finanzinstrumenten, die vom APM (Aktiv-Passiv-Management) beschlossen wurden, Kursgeschäfte. Im Bereich 'Kundenhandel' fand die Betreuung institutioneller Kunden direkt in der Gruppe Treasury statt, in Abhängigkeit von der Wertpapiergattung erfolgte die Kundenbetreuung durch einen Mitarbeiter der Zins- oder der Kursseite. In den Teams 'Zinsgeschäfte' und 'Kursgeschäfte' wurden von ein und denselben Personen (JM, DB, PS, MB) Orders sowohl im Eigenhandel der Bank als auch im Kundenhandel durchgeführt, bisweilen sogar in engem zeitlichen Zusammenhang.
Die Handelsaktivitäten bewegten sich nach den Angaben des Beschuldigten K. (Revisionswerber im hg. Verfahren Zl. Ro 2014/02/0052) bis zuletzt in den im Prüfbericht dargestellten Größenordnungen, wonach etwa mit Stichtag von der B Bank Kundenwertpapierdepots im Wert von MEUR 1.379 geführt wurden, wobei in der Gruppe Treasury (als Teil der ZEA - Zentrale Abteilung Eigen- und Auslandsgeschäft) z.B. im Zeitraum bis unter bestimmt angeführten Händlerbezeichnungen zumindest 781 Wertpapieraufträge mit 2.866 Einzelorders direkt von den Mitarbeitern der Gruppe Treasury an der Wiener Börse für Kunden der B Bank durchgeführt wurden. Darüber hinaus führte die Gruppe Treasury im genannten Zeitraum für direkt aus dieser Gruppe betreute Kunden 559 Wertpapieraufträge in Aktien durch. Das jährlich gehandelte Volumen für diese größtenteils institutionellen Kunden belief sich auf 91 MEUR.
Im Juni 2010 wurde der Eigenhandel mit Aktien im Handelsbuch eingestellt. Weiterhin gab es Handel mit Aktien durch ein und dieselbe Person, wie z.B. durch den Händler PS, nämlich im Zusammenhang mit vom 'APM-Gremium' beschlossenen Transaktionen, die von den Händlern durchzuführen waren.
Nach dem Prüfbericht die Entscheidung der Aktiv-Passiv-Runde der mittel- und längerfristigen Eigenveranlagung im Bankbuch. In den monatlichen Sitzungen werden ca. 3 bis 4 Entscheidungen getroffen. Üblicherweise werden die APM-Entscheidungen sofort umgesetzt, aus strategischen Gründen kann zwischen Entscheidung und Durchführung ein längerer Zeitraum liegen. Mit Zustimmung des Abteilungsleiters ZEA können in Ausnahmefällen aus den der Eigenveranlagung dienenden Depots Positionen an Kunden abgegeben werden. Hier wird der Darstellung im Bericht in Relation zu den Behauptungen des Beschuldigten K. (Revisionswerber im hg. Verfahren Zl. Ro 2014/02/0053), der jedweden Spielraum in der Ausführung der APM-Orders in Abrede stellte, der Vorzug gegeben. Die Zeugin P hat verlässlich und vertrauenswürdig wirkend erläutert, dass der Prüfbericht die vor Ort eingeholten Informationen wahrheitsgetreu wiedergibt.
Eine völlige organisatorische und personelle Trennung des Eigen- u. Kundenhandels erfolgte letztlich am .
Ad I.4.):
Nach dem aktenkundigen Prüfbericht der FMA wurde von den Prüfern nach Befragung von Mitarbeitern vor Ort in der B Bank eine Durchführungspolitik in Form des Kapitels 'Ausführungsgrundsätze im Handel mit Finanzinstrumenten' der Kundeninformation 'Informationen zum Wertpapieraufsichtsgesetz 2007' festgestellt. Darin ist festgehalten, dass die B Bank in bestimmten Fällen Kundenaufträge nicht selbst ausführt, sondern an Finanzdienstleister weiter leitet, und: 'Bei der Ausführung einer Order im Ausland bedient sich die B Bank geeigneter anderer Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen (Broker), die über einen Zugang zu dem jeweiligen Ausführungsplatz verfügen. Broker werden die Orders dann auftragsgemäß an die Börse weiter leiten.'
Jene konkreten Einrichtungen, an welche die B Bank Aufträge zur Durchführung übermittelt sind darin nicht enthalten (ebenso wenig wie in den diesbezüglich im Berufungsverfahren vorgelegten oben angeführten Dokumenten). Am wurde allerdings, wie die FMA im angefochtenen Straferkenntnis begründend feststellte, der FMA eine um die Ausführungspartner ergänzte Fassung des Punktes 5 der Kundeninformation vorgelegt."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr zu Grunde gelegten Rechtslage zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses aus, es sei im Hinblick auf die Größe des Kreditinstitutes mit 850 Mitarbeitern, 55 Filialen in Österreich und in den Nachbarländern, einer Bilanzsumme von ca. EUR 6,4 Milliarden und Kundenwertpapierdepots im Wert von EUR 1,4 Milliarden eine strikte räumliche, organisatorische und personelle Trennung von Kunden- und Eigenhandel selbstredend als angemessene und wirtschaftlich zumutbare Maßnahme zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des § 35 WAG anzusehen. Das Kreditinstitut habe dies offenbar auch selbst erkannt, indem es in den bankinternen Leitlinien, der "Interessenkonflikte - Policy", sehr wohl eine Trennung von Eigen- und Kundenhandel vorgesehen habe. Die "Zentrale Abteilung Privatkundengeschäft" und die "Zentrale Abteilung Eigenhandel und Auslandsgeschäft" sollten demnach je als eigene Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet sein, ohne dass zwischen den Mitarbeitern beider Abteilungen wechselseitige Aufsichts-, Weisungs- oder Informationspflichten bestünden, was denkmöglich nur bei ausnahmsloser Trennung in organisatorischer und personeller Hinsicht realisierbar sei, wenn somit jeder der Mitarbeiter nur einer der beiden Abteilungen zugeordnet sei und nur Eigenhandel oder nur Kundenhandel betreibe und darüber Vertraulichkeit bewahre. Davon, dass der Handelsumfang derart begrenzt gewesen sei, dass von der Trennung des Kundenhandels vom Eigenhandel abgesehen hätte werden können, wie dies mit Weisung des Vorstandes im "Treasury Rule Book 1/2010" den Mitarbeitern der Gruppe Treasury abweichend von der Leitlinie "Interessenskonflikte - Policy" angeordnet worden sei, könne angesichts des Umfangs der davon betroffenen Handelsaktivitäten keine Rede sein. So seien in einem etwa halbjährlichen Zeitraum direkt von den Mitarbeitern der Gruppe Treasury an der Wiener Börse für Kunden des Kreditinstituts annähernd 800 Kundenaufträge respektive annähernd 2900 Einzelorders durchgeführt worden. Wenn darüber hinaus in der Gruppe Treasury (Teil der zentralen Abteilung Eigenhandel) in einem ebensolchen Zeitraum für direkt aus dieser Gruppe betreute Kunden 559 Wertpapieraufträge in Aktien durchgeführt worden seien und sich das dort jährlich gehandelte Volumen für größtenteils institutionelle Kunden auf 91 Millionen Euro belaufen habe, so mute der die Außerachtlassung der Trennung von Kunden- und Eigenhandel im Sinne der "Interessenskonflikte - Policy" rechtfertigende Hinweis im Vorstandsauftrag "Treasury Rule Book" auf die Begrenztheit des Handelsumfanges doch als Beschönigung an. Interessenkonflikte könnten nicht wirksam hintangehalten werden und es gebe auch keine gebotene Vertraulichkeit, wenn ein und dieselben Mitarbeiter innerhalb einer Abteilung und somit eines Vertraulichkeitsbereiches neben ihren Tätigkeiten im Eigenhandel auch solche im Kundenhandel ausführten. Insofern dadurch in ein und derselben Händlerperson Informationen aus beiden Bereichen anfielen, sei unerlaubten Handelspraktiken (etwa dem sogenannten "Front Running") Tür und Tor geöffnet. Dass ab Juni 2010 der Eigenhandel mit Aktien im Handelsbuch eingestellt worden sei und der Handel mit Aktien durch ein und dieselbe Person nur mehr den Kundenhandel und die Ausführung der vom APM-Gremium festgelegten Orders betroffen habe, ändere daran dem Grunde nach nichts. Der Zeitraum zwischen der Erteilung der APM-Order und deren Umsetzung könne sich nämlich aus strategischen Überlegungen über längere Zeit erstrecken, es könnten auch aus den der Eigenveranlagung der Bank dienenden Depots Positionen an Kunden abgegeben werden. Zwar habe das Kreditinstitut eine im Sinne des § 35 Abs. 1 WAG angemessene Leitlinie für den Umgang mit Interessenkonflikten gehabt, diese sei jedoch - auf Weisung des Vorstandes im "Treasury Rule Book 1/2010" - tatsächlich nicht angewandt worden. Bis habe es keine organisatorische und personelle Trennung von Eigen- und Kundenhandel im Kreditinstitut gegeben. Es seien vielmehr von ein und denselben Personen, nämlich den Mitarbeitern der Gruppe Treasury in der "ZEA" neben dem Eigenhandel auch Aufträge im Kundenhandel in beträchtlichem Ausmaß durchgeführt worden.
Die Strafhöhe zu Spruchpunkt 3. begründete die belangte Behörde insbesondere mit einer erheblichen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung von Interessenkonflikten im Bereich der Wertpapierdienstleistungen. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes werde durch den bis zu EUR 50.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz unterstrichen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als bedeutend einzustufen. Hinsichtlich des Verschuldens könne der Aktenlage nicht entnommen werden und sei auch nicht behauptet worden, dass die Einhaltung der von der Revisionswerberin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die der Revisionswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch angesichts des doch langen Tatzeitraumes erscheine die ohnehin im unteren Bereich des Strafsatzes bemessene Strafe nicht unangemessen.
Zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, es seien in der B Bank zwar Überlegungen zur Durchführungspolitik in Bezug auf die Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung an Dritte angestellt und Abläufe und Grundsätze definiert worden, die konkreten Einrichtungen jedoch, bei denen Aufträge platziert oder an die Aufträge zur Ausführung übermittelt worden seien, seien in der Durchführungspolitik, wie diese in schriftlicher Form in der Bank vorgelegen sei (Informationen zum Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG 2007), nicht angeführt worden. Es seien diese lediglich im Rahmen einer internen Entscheidungsstruktur ermittelbar gewesen. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sollten nicht zuletzt eine entsprechende Transparenz und Überprüfbarkeit der Durchführungspolitik von Wertpapierdienstleistern gewährleisten, was wiederum das Vorliegen eines entsprechenden Dokumentes, das die Durchführungspolitik umfassend und vollständig darstelle, erfordere. Aus der Textierung der Norm und aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass in der Durchführungspolitik konkrete Einrichtungen zu nennen seien. Zumal im Tatzeitraum eine Durchführungspolitik mit darin konkret angeführten Einrichtungen, an die Ausführungsaufträge übermittelt worden seien, nicht vorgelegen seien, sei der Tatbestand des § 52 Abs. 3 Z 2 WAG erfüllt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrensakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
Zu Spruchpunkt 3.:
§ 35 Abs. 1 und 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 - durch Abs. 1 wurde Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG und Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG, durch Abs. 2 Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG umgesetzt (vgl. 143 BlgRV XXIII GP) -, lauten:
"Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten
§ 35. (1) Ein Rechtsträger hat in schriftlicher Form wirksame, seiner Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte angemessene Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen und laufend anzuwenden, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Ist der Rechtsträger Teil einer Gruppe, müssen diese Leitlinien darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, von denen der Rechtsträger weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.
(2) In den Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten ist
1. im Hinblick auf die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder einer Kombination derselben, die vom Rechtsträger oder im Namen des Rechtsträgers erbracht werden, festzulegen, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte, und
2. festzulegen, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Interessenkonflikte zu bewältigen."
In ihrer Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, es sei unzutreffend, "dass jedenfalls stets in jeder Situation alle in der Interessenkonflikt-Policy vorgesehenen Maßnahmen in vollem Umfang erforderlich wären. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, andere Maßnahmen, wie sie die B Bank im Treasury Rulebook 1/2010 geregelt hat, zu ergreifen". Die B Bank habe unter Berücksichtigung ihrer Größe und Organisation sowie der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen.
In Anbetracht des beispielsweise festgestellten Umfangs der Handelsaktivitäten der B Bank vom bis April 2010 mit 781 Wertpapieraufträgen im Eigenhandel (2866 Einzelorders) und 559 Wertpapieraufträgen im Kundenhandel und den dazu getätigten Umsätzen - dass dieser Zeitraum vom gehandelten Volumen her herausragte, wurde auch in der Revision nicht behauptet - ist jedenfalls davon auszugehen, dass die personelle und organisatorische Trennung der beiden Vertraulichkeitsbereiche gemäß den Leitlinien der "Interessenkonflikt-Policy" als angemessene Maßnahme zur Verhinderung von Interessenkonflikten zum Schaden von Kundeninteressen notwendig gewesen wäre (vgl. zur Notwendigkeit der räumlichen und personellen Trennung der in Rede stehenden Vertraulichkeitsbereiche eines Kreditinstitutes mit vergleichbarer Mitarbeiterzahl das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/02/0040).
Zudem handelt es sich beim "Vorstandsauftrag 1/2010, Treasury Rule Book" nach den Feststellungen um die Fortschreibung einer abteilungsinternen Weisung, somit nicht um eine Leitlinie, die den in § 35 WAG 2007 geforderten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspräche. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der "Interessenkonflikt-Policy" für die B Bank wurde von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Damit steht aber fest, dass der Vorwurf zutrifft, die Leitlinien der "Interessenkonflikt-Policy" seien im Tatzeitraum von der B Bank nicht laufend angewendet worden.
Als Verfahrensmangel - erkennbar nur mehr den Zeitraum ab Juni 2010 betreffend, Argumente hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums finden sich nicht - rügt die Revisionswerberin den Umstand, dass sich die belangte Behörde mit der dem Zeugen K (Revisionswerber im hg. Verfahren Zl. Ro 2014/02/0052) in der mündlichen Verhandlung vom vorgehaltenen Liste der Handelstätigkeiten des Händlers PS vom nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, zumal der Zeuge K als Mitglied des Vorstandes zum Inhalt der Urkunde auf Grund des kurzfristigen Vorhalts nicht ausreichend habe Stellung nehmen können. Aus der Urkunde ergebe sich, dass sich die Handelstätigkeit dieses Tages auf Geschäfte in Umsetzung der Beschlüsse des APM-Gremiums beziehe, es sei kein "Eigenhandel", sondern "Eigengeschäfte" betrieben worden.
Allerdings findet die von der Revisionswerberin behauptete Unterscheidung zwischen "Eigenhandel" und "Eigengeschäft" (vgl. Klimscha in Gruber/N. Raschauer, Kommentar WAG I, Rz 12 zu § 64 und Rzen 2, 11 zu § 65, und Karas, Träxler, Waldherr in Dellinger, Kommentar BWG I, Rz 67 zu § 1) in den hier wesentlichen Leitlinien der "Interessenkonflikt-Policy" keine Entsprechung. Dort ist nach den Feststellungen von einem "Konflikt zwischen bankeigenen Orders und Kundenorders" die Rede. Als "bankeigene Orders" sind die von der B Bank durchgeführten Käufe und Verkäufe von Wertpapieren in Umsetzung der Beschlüsse des APM-Gremiums jedenfalls zu werten, wozu demnach auch der in der Verfahrensrüge von der Revisionswerberin selbst erwähnte Auftrag im Oktober 2010 zum Verkauf von Post-Aktien aus dem Eigenbestand zählt. Der Revisionswerber im hg. Verfahren Zl. Ro 2014/02/0052, der im vorliegenden Verfahren als Zeuge einvernommen worden ist, sagte bei der FMA am aus, es könne vorkommen, dass auch Aktien auf Grund von APM-Entscheidungen gekauft oder verkauft worden seien. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am hat er zu der in der Verhandlung vorgelegten Handelstätigkeitsliste vom angegeben, es habe
(Zitat aus dem angefochtenen Bescheid) "sehr wohl ... Handel mit
Aktien durch ein und dieselbe Person, wie im konkreten Fall Herrn S gegeben. Es handelt sich dabei aber um vom APM-Gremium beschlossene Transaktionen, die von den Händlern durchzuführen waren, ohne dass ihnen dabei irgendein Spielraum zukam. Eine vollständige, auch personelle Trennung des Eigen- u. Kundenhandels erfolgte letztlich am ". Ebenfalls festgestellt wurde, dass im Zuge der Ausführung der APM-Orders Positionen aus der Eigenveranlagung dienenden Depots an Kunden abgegeben würden.
Somit kam es auch nach dem Juni 2010 zu "bankeigenen Orders", die von Mitarbeitern, die auch "Kundenorders" durchführten, erledigt wurden. In Anbetracht des zur Rechtsrüge Ausgeführten wäre die B Bank auch nach Juni 2010 gehalten gewesen, die Vertraulichkeitsbereiche "bankeigene Orders und Kundenorders" den Leitlinien der "Interessenkonflikt-Policy" entsprechend zu trennen.
Hinsichtlich der Strafzumessung zeigt die Revisionswerberin nicht auf, welche konkreten Umstände zu einer Herabsetzung der Strafe führen sollten. Der pauschale Hinweis auf "oben geschilderte rechtliche Unsicherheiten und Unklarheiten" ist dazu nicht geeignet.
Zu Spruchpunkt 4.:
§ 52 WAG 2007 - in Umsetzung näher genannter Bestimmungen der Richtlinien 2004/39/EG und 2006/73/EG (vgl. neuerlich 143 BlgRV XXIII GP) - lautet auszugsweise:
"§ 52. (1) Ein Rechtsträger, der
1. Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für seine Kunden ausführt oder die Aufträge bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Z 2 oder 3 selbst ausführt,
2. bei der Erbringung von
Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragt, denen Anlageentscheidungen des Rechtsträgers zugrunde liegen, für den Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln, oder
3. bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten Aufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleitet,
hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, eine Durchführungspolitik festzulegen und sicherzustellen, dass die in Z 1 bis 3 genannten Dienstleistungen jeweils nach Maßgabe der Durchführungspolitik vorgenommen werden, um gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne dieses Absatzes.
...
(3) Die Durchführungspolitik hat jedenfalls auch die nachstehend angeführten Informationen zu enthalten:
...
2. hinsichtlich des Abs. 1 Z 2 und 3 für jede Gattung von Finanzinstrumenten die Einrichtungen, bei denen der Rechtsträger Aufträge platziert oder an die er Aufträge zur Ausführung übermittelt. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen den Rechtsträger in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Übermittlung von Aufträgen an eine solche Einrichtung seinen in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten nachzukommen."
Die Revisionswerberin vertritt in der Revision zusammengefasst die Ansicht, § 52 Abs. 3 Z 2 WAG 2007 erfordere nicht die namentliche Nennung konkreter Einrichtungen, an die Aufträge weiter geleitet würden, sondern lediglich die Anführung der Art der Institutionen, bei denen Fremdgeschäfte durchgeführt würden (zB. "geeignete Banken, Finanzdienstleister, Broker").
Dieses Ergebnis steht dem Zweck der Bestimmung entgegen, weil der Rechtsträger im gegebenen Zusammenhang nur durch die Individualisierung der "Einrichtungen" seine Aufgaben erfüllen kann. Wie die belangte Behörde zutreffend beurteilte, ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Z 2 WAG 2007, dass eindeutig feststehen muss, mit welchen Einrichtungen es der Rechtsträger zu tun hat, um prüfen zu können, ob "diese Einrichtungen" die erforderlichen Vorkehrungen für die Auftragsausführung getroffen haben. Zudem bestimmt § 53 Abs. 2 letzter Satz WAG 2007, dass hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 WAG 2007 der Rechtsträger insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in der Durchführungspolitik genannten Einrichtungen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf etwaige Mängel zu beheben hat.
Da diese Prüfaufgaben hinsichtlich der in der Durchführungspolitik "genannten" Einrichtungen wahrzunehmen sind, kann es sich nur um individualisierte, also namentlich genannte Einrichtungen handeln. Andernfalls könnte der Rechtsträger seiner gesetzlichen Prüfpflicht nicht nachkommen.
Insgesamt erweist sich die Revision als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-89189