VwGH vom 24.03.2011, 2009/07/0107

VwGH vom 24.03.2011, 2009/07/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. F K in A, vertreten durch Czernich Hofstädter Guggenberger Partner Rechtsanwälte, in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W-60.261/15, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: S AG in I), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.383,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0040, verwiesen. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der damaligen Rechtsansicht der belangten Behörde - den Standpunkt vertreten, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren, in dem es um die wasserrechtliche Bewilligung einer Versickerungsmulde ging, zuzuerkennen sei und den die Parteistellung absprechenden Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde setzte das Verfahren fort und beraumte für den eine mündliche Verhandlung an, der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und der Gemeinde A vorangingen.

Im Rahmen dieser Verhandlung hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass seine Grundstücke weder versumpft noch vernässt seien. Lediglich bei Starkregenereignissen trete eine Vernässung ein. Die oberflächig abfließenden Hangwässer versickerten, wie auch vom Projektanten der mitbeteiligten Partei erklärt, auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, die gegenständliche Wohnhausanlage stelle diesbezüglich kein Problem dar. Ausdrücklich festzuhalten sei allerdings, dass eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die über die Rasenmulde versickernden Verkehrsflächenwässer aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe eintrete, insbesondere im Hinblick auf die Absicht des Beschwerdeführers, auf seinem Grundstück Bäume zu pflanzen. Außerdem würde im Zuge der Schneeräumung der Schnee von der Verkehrsfläche auf den Grundstücken des Beschwerdeführers abgelagert. Auch dadurch gelangten Schadstoffe auf die Grundstücke und führten dort zu Beeinträchtigungen und Durchnässungen.

Der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, dass die Stärke der vorgesehenen Humusschicht von 30 cm dem Stand der Technik entspreche. Anerkannte, fachlich einschlägige Regelwerke befänden eine Schicht von nur 10 cm als ausreichend; es sei daher davon auszugehen, dass allenfalls vorhandene Schadstoffe in den Verkehrsflächenwässern, die auf der nördlichen Zufahrtsstraße anfielen, in der Humusschicht der zur Versickerung vorgesehenen Rasenmulde abgebaut oder zurückgehalten würden. Im Hinblick auf die gegenständliche Verkehrsfläche sei darauf hinzuweisen, dass diese im Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft von Februar 2005 unter die Kategorie "Straßen und Wege ohne bzw. ohne regelmäßigen KFZ-Verkehr" fiele. Die beschriebene Rasenmulde werde für den Abbau der Wässer aus den Verkehrsflächen nach dem Leitfaden auch für Straßen über 15.000 Kfz/24h als geeignet erachtet.

Über Ersuchen des Verhandlungsleiters hielt der Amtssachverständige fest, dass es am Tag des Lokalaugenscheines geregnet habe und eine Vernässung der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers durch abfließendes Straßenwasser von der gegenständlichen Wohnanlage nicht festzustellen gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Im Sachverhalt traf die belangte Behörde Feststellungen dahingehend, dass die oberflächig abfließenden Gewässer im flachen Bereich des südlichen Teils der Grundstücke des Beschwerdeführers versickerten und nachteilige Auswirkungen in diesem Zusammenhang nicht zu ersehen seien. Die erstinstanzlich bewilligte Versickerung von Verkehrsflächenwässern über die Rasenmulde entspreche dem Stand der Technik; die Mulde befinde sich nicht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers. Allenfalls in den anfallenden Verkehrsflächenwässern enthaltene Schadstoffe würden in der Humusschicht der zur Versickerung vorgesehenen Rasenmulde abgebaut oder zurückgehalten. Die Versickerung dieser Wässer über die Rasenmulden führe somit zu keinen negativen Auswirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass oberirdisch abfließende Hangwässer im flachen Bereich im südlichen Teil der Grundstücke des Beschwerdeführers versickerten, wie dies auch der Projektant der mitbeteiligten Partei mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Beschwerdeführer dargelegt habe. Der Projektant habe auch erklärt, dass man auf Grundwässer oder tiefer abfließende Hangwässer nicht gestoßen sei, die Doppelwohnhausanlage somit keinen Einfluss auf einen allenfalls vorhandenen unterirdischen Hangwasserabfluss habe. Gegenteilige Beweisergebnisse oder Behauptungen lägen nicht vor.

Zur Ableitung von Wässern aus den Verkehrsflächen habe der Amtssachverständige nachvollziehbar begründet, warum die projektierte Rasenmulde als dem Stand der Technik entsprechend zu qualifizieren sei. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang Kapitel 4 des Leitfadens der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft zur "Entsorgung von Oberflächenwässern", Stand Februar 2005, heranzuziehen, welches Ausführungen zur "Wahl des Entsorgungssystems" im Zusammenhang mit Versickerungen von Oberflächenwässern enthalte. Nach Kapitel 4.2 sei die vorgesehene Rasenmulde für Straßen mit weit höherem Verkehrsaufkommen geeignet als dies auf der gegenständlichen Verkehrsfläche der Fall sei.

Die Versickerung der anfallenden Verkehrsflächenwässer erfolge über die Rasenmulde, welche geeignet sei, allenfalls vorhandene Schadstoffe abzubauen oder zurückzuhalten. Sie befände sich nicht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, somit fände die Versickerung auch nicht dort statt. Das Eindringen der zu versickernden Wässer in die nördlich angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers sei auszuschließen. Das Gelände im betroffenen Bereich sei nach Süden geneigt, wie der Lokalaugenschein gezeigt habe. Dementsprechend flössen die zu versickernden Wässer in Richtung Süden und damit hangabwärts ab.

Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auf seine Absicht verwiesen, auf seinen Grundstücken Bäume zu pflanzen, und gemeint, bei der Wasseraufnahme über die Wurzeln würden allenfalls die in den zu versickernden Verkehrsflächenwässern enthaltenen Schwermetalle aufgenommen werden. Aufgrund der natürlichen Gegebenheiten sei aber auszuschließen, dass die Wässer nach Versickerung über die Rasenmulde in die Grundstücke des Beschwerdeführers eindrängen. Die Rasenmulde sei geeignet, nicht abbaubare Schadstoffe zurückzuhalten. Diese verblieben somit in der Humusschicht der Rasenmulde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Beeinflussung erst noch zu pflanzender Obstbäume sei daher nicht schlüssig, eine Beeinträchtigung zu verneinen.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die gegenständliche Versickerung der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 unterliege. Der Beschwerdeführer bringe die Verletzung seines Grundeigentums und damit eines bestehenden Rechts nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 vor. Die bewilligte Versickerung führe aber zu keinen Einwirkungen von Sickerwässern auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke. Es ergebe sich auch keine Änderung im Hinblick auf die über seine Grundstücke oberflächig abfließenden Hangwässer. Ebenso wenig sei eine nachteilige Auswirkung auf einen allenfalls vorhandenen unterirdischen Hangwasserabfluss festzustellen. Die erstinstanzlich bewilligte Versickerung von Verkehrsflächenwässern entspreche dem Stand der Technik, die Ausgestaltung der Rasenmulde sei dabei geeignet, Einwirkungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Mängel des erstinstanzlichen Bescheides lägen somit nicht vor, eine Beeinträchtigung des Grundeigentums und damit eines bestehenden Rechts im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei nicht gegeben. Die Berufung sei daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern von Verkehrsflächen über eine 60 cm breite Rasenmulde. Der Beschwerdeführer als anrainender Grundeigentümer hat die dadurch entstehende Beeinträchtigung seiner Grundflächen unter mehreren Aspekten angesprochen.

Klarzustellen ist vorweg, dass die vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Ablagerung von Schnee auf seinen Grundflächen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit sich Ausführungen in der Beschwerde auf diesen Umstand beziehen, waren sie nicht weiter zu beachten.

§ 12 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten."

Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0012). Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0041, VwSlg. 14564 A/1996). Besteht nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte, so muss die Behörde daher nähere Feststellungen dazu treffen, ob eine solche Beeinträchtigung nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. In letzterem Fall darf eine Bewilligung für diese Anlage nur erteilt werden, wenn durch Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine solche Beeinträchtigung ausbleibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0128).

2. Der Beschwerdeführer wendet auch in der Beschwerde an mehreren Stellen ein, dass es durch den Eingriff in den natürlichen Hangverlauf zur unzulässigen Belastung seiner Liegenschaften mit belasteten Oberflächenwässern komme. Die Humusschicht sei nicht geeignet, die belastenden Stoffe abzuarbeiten, was insbesondere im Hinblick auf die Absicht des Beschwerdeführers, auf seinen Grundstücken Bäume zu pflanzen, zu beachten sei.

Dazu hat der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige im Verfahren unter Hinweis auf einschlägige Regelwerke mit näherer Begründung dargetan, dass die vorgesehene Humusschicht von 30 cm dem Stand der Technik entspreche und geeignet sei, allenfalls vorhandene Schadstoffe in den Verkehrsflächenwässern abzubauen oder zurückzuhalten. Die Dimensionierung der Mulde bzw. der Humusschicht wäre für Straßen mit weitaus mehr Verkehr ebenfalls ausreichend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der Wissenschaft widerspricht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (siehe unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0103).

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, wieso die Aussagen des Amtssachverständigen zur ausreichenden Schutzwirkung der Rasenmulde bzw. der darin enthaltenen Humusschicht gegenüber Schadstoffen in Oberflächenwässern in Zweifel zu ziehen wären. Er verwies lediglich ohne weitere Quellenangaben oder nähere Begründungen auf in anderen Fällen eingetretene Verschmutzungen. Dieser Hinweis allein vermag aber nicht, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht entgegen getreten.

Auch für den Verwaltungsgerichtshof ergab sich kein Anhaltspunkt, um an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Die belangte Behörde konnte es daher ihren rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde legen. Demnach kommt es aufgrund der vorgenommenen Schutzmaßnahmen (Rasenmulde mit 30 cm dicker Humusschicht) zu keinerlei Einwirkungen von Schadstoffen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers. Dies gilt gleichermaßen für die Befürchtung des Beschwerdeführers, durch Schneeablagerungen auf der Mulde käme es zu einer Einwirkung von Schadstoffen auf seine Grundstücke.

Ist aber eine Einwirkung von Schadstoffen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, erübrigte sich auch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft zu den vom Beschwerdeführer angenommenen Beeinträchtigungen. In der Unterlassung der Einholung dieses Gutachtens liegt daher kein Verfahrensmangel.

3. Der Beschwerdeführer vermeint weiters, es käme durch die Versickerungsanlage zu einer entwässernden Wirkung für von Norden kommende Hangwässer, was naturgemäß Auswirkungen auf den bereits betriebenen und künftigen biologischen Landbau haben würde. Gleichzeitig befürchtet er an einer anderen Stelle der Beschwerde die Entwicklung von Staunässe auf seinen Grundstücken.

Dazu ist zu bemerken, dass der Projektant der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vom übereinstimmend erklärten, dass die oberflächig abfließenden Hangwässer auf den Grundstücken des Beschwerdeführers versickerten und diesbezüglich für den Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstücke keine Nachteile entstünden. Dazu kommt die Aussage des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom , wonach es zu einer "eher entwässernden Wirkung" des durchlässigeren Bodenmaterials im Graben unterhalb der Mulde komme. Auch diese Angaben stehen im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte die Entwicklung von Staunässe.

Die Annahme der belangten Behörde, wonach hier keine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers vorläge, ist somit nicht zu beanstanden; die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft erübrigte sich auch unter diesem Aspekt. Insofern der Beschwerdeführer im südlichen Bereich des Grundstückes, also an der Grundstücksgrenze zur Rasenmulde, sowohl die Gefahr einer Entwässerung als auch einer Staunässe erblickt, ist ihm schließlich zu entgegnen, dass die Behörde auf ein so offensichtlich in sich widersprüchliches Vorbringen nicht weiter eingehen musste.

4. Der Beschwerdeführer bringt schließlich auch im Zusammenhang mit der Ableitung von Oberflächenwässern vor, dass es bei Starkregen bzw. dem Abschmelzen großer Schneemengen zu Staunässe komme, wodurch eine Beeinträchtigung des beabsichtigten biologischen Landbaus des Beschwerdeführers möglich sei. Diese Frage sei - wie er auch beantragt habe - von einem Sachverständigen für Landwirtschaft zu klären.

Bezüglich des Vorliegens von Staunässe bei normalen Wetterverhältnissen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ist auf die obigen Ausführungen und insbesondere auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach es "lediglich bei Starkregen" zu einer Vernässung komme.

Dem Projekt liegen ausführliche Berechnungen unter Berücksichtigung der Regenmessdaten benachbarter Niederschlagsmessstellen in Bezug auf die zu berechenden Regenereignisse zu Grunde (siehe Seite 6 ff des Projektes); der Projektant orientierte sich an den Daten für ein 5jährliches Regenereignis. Auch der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige berief sich in Bezug auf die Dimensionierung und Funktion der Rasenmulde unter anderem auf die Werte des Leitfadens der Tiroler Wasserwirtschaft vom Februar 2005, dem zufolge (vgl. S. 6 des Leitfadens) ebenfalls grundsätzlich alle Anlagenteile auf ein mindestens 5jährliches Regenereignis zu bemessen und zu dimensionieren sind. Der Beschwerdeführer macht nicht näher deutlich, von welchen Niederschlagsmengen er ausgeht, wenn er von "Starkregenereignissen" spricht. Es ist daher nicht erkennbar, dass die von ihm genannten Starkregenereignisse größere Wassermengen beinhalten als mit einem 5jährlichen Regenereignis einhergehen. Daraus folgt, dass in den sachverständigen Äußerungen zur Frage der Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers bereits Starkregenereignisse berücksichtigt wurden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Projektanten in seinen Stellungnahmen vom und vom - die vom Beschwerdeführer nicht begründet in Zweifel gezogen wurden - im Aufbau der Versickerungsmulde entlang der nördlichen Zufahrtsstraße ein Bodenaustausch vorgesehen sei, der das zu versickernde Wasser in eine größere Tiefe ableite und damit einen Nässestau verhindere. Bei den Versickerungsmulden würden im Bereich der tiefsten Stellen zudem Versickerungsbirnen unter der Straße errichtet, sodass sogar eine über den erforderlichen Rechenwert hinausgehende Sickerleistung vorhanden sei. Die Annahme der belangten Behörde, es komme auch bei Starkregen zu keiner Vernässung der Grundstücke des Beschwerdeführers, begegnet daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am