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VwGH vom 25.01.2011, 2007/04/0005

VwGH vom 25.01.2011, 2007/04/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24-26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Vlb- 200.01/0001, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i. A. Umfang einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom , dass er, ein in Y. tätiger gewerblicher Buchhalter, "im Rahmen von Buchhaltungsaufträgen auch Aufträge zur Ausgabe von Bilanz, Kontenabschluss, Anlagenverzeichnis, buchführungsimmanenten Evidenzen und Anhang und Formblatt gemäß § 278 Abs. 2 HGB übernehmen und ausführen darf, in eventu Sämtliches wie zuvor, lediglich hinsichtlich des Anhangs eingeschränkt auf die Angaben nach § 242 Abs. 2 HGB".

In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, § 102 GewO 1994 verbiete ihm die Erstellung von Abschlüssen. Gemäß den §§ 193 und 194 HGB (nunmehr: UGB) werde jedoch der Abschluss vom Kaufmann (vom Bilanzierer) ohnehin selbst aufgestellt. Die bloß (elektronisch-)mechanische Auswertung von Mandantenbuchhaltungen sei als Teil der Buchhaltung für ihn als beauftragten gewerblichen Buchhalter zulässig. Es sei ihm demgemäß die buchhalterische Erstellung und die mechanische Auswertung (samt Ausdruck) von allen Buchhaltungskonten erlaubt, sohin auch von Summen- und Saldenlisten, Bilanz- und Gewinnverlustrechnung, Anlagenverzeichnis, kontenmäßig geführten Evidenzkonti, Formblatt gemäß § 278 Abs. 2 UGB und der Anhang, Letzterer eingeschränkt auf Angaben nach § 242 Abs. 2 UGB. All dies setze eine buchhalterische Darstellung voraus und sei, wenn buchhalterisch entsprechend eingerichtet, eine bloß mechanische Umsetzung der Buchhaltung, zumindest einer entsprechend eingerichteten Buchhaltung, sodass kein zusätzlicher Denkprozess erforderlich sei. Da ihm die Buchführung und die Buchhaltung berufsrechtlich zustünden, sei die beantragte Feststellung rechtsrichtig. Das Anlagenverzeichnis sei, auch wenn es über den Anhang vorgelegt werde, unmittelbarer Teil einer entsprechend eingerichteten Buchhaltung. Hinsichtlich des Anhangs (als Teil des Jahresabschlusses) gelte zusätzlich Besonderes: Der Anhang sei - über die verkürzten Angaben nach § 242 Abs. 2 UGB hinaus - nicht zur Gänze der Buchhaltung entnehmbar. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 102 GewO erscheine jedoch auch der Anhang ein geradezu mechanisch zu ziehender Sukkus des Buchführungsaktes. Nach Ansicht des Beschwerdeführers falle auch die Ausführung des Anhanges zur Gänze in seine Befugnis als gewerblicher Buchhalter. Lediglich vorsichtshalber habe er seinen Antrag in eventu auf den verkürzten Anhang eingeschränkt.

Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages verwies der Beschwerdeführer auf die seines Erachtens unklare Rechtslage. Einerseits normiere § 102 GewO 1994 das Verbot der Ausgabe (des Ausdrucks) des Jahresabschlusses bzw. von Teilen desselben, andererseits bediene sich die heutige Buchhaltung nahezu ausschließlich fertiger Software-Pakete, in denen vorgenannte Ausgaben und Ausdrucke mechanisch "auf Knopfdruck" erfolgten. Zur Klärung des Umfanges der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers sehe die GewO 1994 kein eigenes Feststellungsverfahren vor, zumal die Wirtschaftstreuhandberufe nicht mehr der GewO 1994 unterlägen. Der Beschwerdeführer habe ein persönliches Interesse an der Klärung des Umfanges seiner Befugnis, weil ihm andernfalls wirtschaftliche, finanzielle, werbliche, strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Nachteile (bei Ausübung der genannten Tätigkeiten) drohten, sodass der gegenständliche Feststellungsantrag ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Pflichtenwahrnehmung und Rechtsverteidigung darstelle. Ohne den beantragten Feststellungsbescheid müsste der Beschwerdeführer die Klärung der Rechtsfrage im Rahmen eines Strafverfahrens in Kauf nehmen, was ihm nach ständiger Rechtsprechung nicht zumutbar sei. Die Klärung der genannten Frage liege überdies im öffentlichen Interesse, da es in Österreich über 2000 gewerbliche Buchhalter gebe.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass ein vom Beschwerdeführer in dieser Sache eingebrachter Devolutionsantrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom gemäß § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde der genannte Feststellungsantrag des Beschwerdeführers gemäß u.a. § 348 Abs. 1 GewO 1994 zurückgewiesen. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, das Ansuchen des Beschwerdeführers ziele darauf ab, den Umfang des Gewerbes gemäß § 94 Z. 9 GewO 1994 (gewerblicher Buchhalter) gegenüber anderen, nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten abzugrenzen. Das Begehren des Beschwerdeführers sei daher letztlich auf eine Feststellung gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 ausgerichtet. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 sei aber lediglich von Amts wegen zulässig, die dafür in der genannten Bestimmung zu erfüllenden Voraussetzungen seien gegenständlich nicht gegeben.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer, soweit hier von Bedeutung, aus, die Erstbehörde habe seinen Feststellungsantrag zu eng ausgelegt und zu Unrecht der Bestimmung des § 348 Abs. 1 GewO 1994 zugeordnet. Die Erstbehörde habe es verabsäumt, auf das berechtigte Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers und die weiteren, in seinem Antrag dargelegten Erfordernisse eines Feststellungsantrages einzugehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der genannte erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung ging die belangte Behörde von der Zuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung des Bescheides vom aus, weil der erwähnte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Gewerbeordnung sehe grundsätzlich Möglichkeiten eines Feststellungsverfahrens vor, dies in § 348 GewO 1994 betreffend die Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften und in § 349 GewO 1994 betreffend den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben. Während die letztgenannte Bestimmung die Frage des Umfanges einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung betreffe, habe § 348 GewO 1994 die Abgrenzung einer der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeit gegenüber jenen Tätigkeiten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst seien, zum Gegenstand. Auch der Beschwerdeführer begehre mit seinem Antrag auf Klarstellung des Umfanges der eigenen Gewerbeberechtigung eine Abgrenzung zu den Rechten der Wirtschaftstreuhandberufe und nicht etwa eine Abgrenzung zu anderen Gewerben. Es sei daher erkennbar, dass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ein solches im Sinne des § 348 Abs. 1 GewO 1994 sei. Zwar könnten Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch Feststellungsbescheide erlassen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen seien, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Die letztgenannte Voraussetzung sei aber gegenständlich nicht erfüllt, weil § 348 Abs. 1 GewO 1994 klar und ausdrücklich regle, dass eine Feststellung, wie sie der Beschwerdeführer begehre, nur von Amts wegen unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen getroffen werden könne. Die genannte Bestimmung sehe eine Antragslegitimation des Gewerbeinhabers nicht vor. Da der vom Beschwerdeführer beantragte Feststellungsbescheid somit gegenständlich weder auf Antrag noch, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 GewO 1994, von Amts wegen zu erlassen sei, sei die Zurückweisung seines Ansuchens zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er (für den Fall der Abtretung derselben) auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführte. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1065/06-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der begehrte Feststellungsbescheid für ihn ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Der Feststellungsantrag "diente explizit dazu, die Verfassungswidrigkeit des bzw. im § 102 geltend zu machen". Die Verweigerung des Feststellungsbescheides sei "trotz des klaren Wortlautes des § 102 GewO, der (inhaltlich) eine klare Entscheidung über den Antrag nahe legt" erfolgt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachte sich der Beschwerdeführer daher im Recht darauf, dass die Behörde eine Sachentscheidung treffe, verletzt. Mit Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof regt der Beschwerdeführer an, "dem VfGH § 102 zur Prüfung vorzulegen".

Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrages führt die Beschwerde aus, die Gewerbeordnung regle zwar, in welchen Fällen Feststellungsbescheide zur Abgrenzung von Gewerben zu erlassen seien. Feststellungsbescheide seien aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, wenn - wie gegenständlich - ein öffentliches Interesse oder ein rechtliches Interesse einer Partei bestehe. Das persönliche rechtliche Interesse ergebe sich beim Beschwerdeführer daraus, dass das "Abschlussverbot gemäß § 102" GewO 1994 Rechtsunklarheit indiziere und dass er ebenso wie sein gesamter Berufsstand sowie möglicherweise auch verwandte Berufsstände "von der Unklarheit und den Wirkungen einer Klärung unmittelbar betroffen" und in ihren Rechten gefährdet seien. Anders als die belangte Behörde meine, gehe es bei seinem Feststellungsantrag nicht um eine Abgrenzung von anderen Berufen, sondern um die Befugnisse des Beschwerdeführers nach § 102 GewO 1994.

Voranzustellen ist einerseits, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit des erwähnten Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist und dass andererseits im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 161/2006 (durch dieses wurde ein Bilanzbuchhaltungsgesetz geschaffen und die Gewerbeordnung in den hier maßgebenden Bestimmungen abgeändert) zu Grunde zu legen ist.

Gemäß § 102 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 in der Fassung vor der genannten Novelle BGBl. I Nr. 161/2006 waren gewerbliche Buchhalter zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.

Mit dem eingangs erwähnten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er als gewerblicher Buchhalter zur Ausgabe von Bilanz, Kontenabschluss, Anlagenverzeichnis usw. befugt sei.

Im Hinblick darauf, dass der Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 2 ff Wirtschaftstreuhandberufsgesetz den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten war, und die GewO 1994 zufolge ihres § 2 Abs. 1 Z. 10 auf die Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder nicht anzuwenden ist, ist der gegenständliche Feststellungsantrag jedenfalls nicht als zulässiger Antrag im Sinne des § 349 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu werten, zumal er insbesondere keine Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung "im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung" im Sinne des § 349 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0238).

Der Beschwerdeführer vertritt den Rechtsstandpunkt, dass sein Feststellungsantrag nicht auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung der GewO 1994 zulässig sei, sondern auf Grund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im allgemeinen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff, referierte hg. Judikatur sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0165).

Das nach dem Gesagten erforderliche rechtliche Interesse liegt nach dem Beschwerdevorbringen - explizit - darin, die Verfassungswidrigkeit des § 102 GewO 1994 (insbesondere dessen erwähnten letzten Satz) geltend zu machen. Der Beschwerdeführer bringt damit erkennbar zum Ausdruck, er habe deshalb ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides, um die Voraussetzungen für eine auf Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG gestützte sogenannte Individualbeschwerde betreffend § 102 GewO 1994 zu schaffen. Da der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, die Antragslegitimation nach Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG setze voraus, dass ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht und als solchen zumutbaren Weg die Erlassung eines Feststellungsbescheides ansieht (vgl. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , V 17/02, und vom , G 384/02), kann dem Beschwerdeführer das rechtliche Interesse an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0045).

Nach der bereits erwähnten hg. Rechtsprechung reicht allerdings das rechtliche Interesse einer Partei für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides noch nicht aus. Ein Feststellungsbescheid ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist nämlich nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992, sowie das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2008/04/0165) und wenn dieser Feststellungsbescheid (als subsidiärer Rechtsbehelf) notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0198, mwN).

Beide dieser Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor:

Vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Rechtslage zielt das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers auf die Abgrenzung der Befugnisse des gewerblichen Buchhalters (§ 102 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 161/2006) von den Befugnissen der Wirtschaftstreuhandberufe (die der GewO 1994 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. nicht unterliegen) ab und läuft damit auf die Frage hinaus, ob auf die im Feststellungsantrag genannten Tätigkeiten (u.a. die Ausgabe von Bilanzen) die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind. Diese Fragestellung ist aber durch § 348 Abs. 1 GewO 1994 erfasst, der, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, die Klärung einer solchen Rechtsfrage durch Feststellungsbescheid nur von Amts wegen vorsieht. Wie nämlich aus dem wiederholt zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0165, und den dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 348 GewO 1994 hervorgeht, ist von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid nicht über Antrag einer Partei zu erlassen ist.

Dieses Ergebnis erklärt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Feststellungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden nicht notwendiges und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist:

Beabsichtigte der Beschwerdeführer nämlich, im Rahmen der gewerblichen Buchhaltung die in seinem Antrag zusätzlich genannten Tätigkeiten (u.a. Ausgabe von Bilanzen) auszuüben, so hatte er die Möglichkeit, eben dieses (um die genannten Tätigkeiten erweiterte) Gewerbe gemäß § 339 GewO 1994 anzumelden und damit eine Entscheidung gemäß § 340 leg. cit. zu erwirken. Durch einen Bescheid gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 (Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes) wäre für den Beschwerdeführer gleichzeitig auch die Grundlage für die von ihm angestrebte Individualbeschwerde im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG geschaffen.

Der Anregung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge hinsichtlich § 102 GewO 1994 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 161/2006) beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung einzubringen, war schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Bestimmung im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens) nicht präjudiziell ist (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1065/06-3).

Da die belangte Behörde somit zutreffend zu dem Ergebnis gelangte, dass der gegenständliche Feststellungsantrag unzulässig war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am