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VwGH 17.02.2022, Ra 2022/05/0033

VwGH 17.02.2022, Ra 2022/05/0033

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §135 Abs1
BauRallg
VStG §5 Abs1
RS 1
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. , 0043).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0259 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. M, geboren 1972, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-011/030/6589/2020-9, betreffend Übertretungen nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl.  mit Verweis auf , mwN).

3 Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. wiederum ).

4 Solche besonderen Umstände macht die revisionswerbende Partei, der eine Geldstrafe in der Höhe von 750 € auferlegt wurde, nicht geltend. Ihr Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bleibt vielmehr gänzlich begründungslos.

5 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/05/0038

Ra 2022/05/0040

Ra 2022/05/0054

Ra 2022/05/0055

Ra 2022/05/0056

Ra 2022/05/0063

Ra 2022/05/0064

Ra 2022/05/0065

Ra 2022/05/0071

Ra 2022/05/0072

Ra 2022/05/0077

Ra 2022/05/0078

Ra 2022/05/0079

Ra 2022/05/0080

Ra 2022/05/0081

Ra 2022/05/0083

Ra 2022/05/0084

Ra 2022/05/0085

Ra 2022/05/0086

Ra 2022/05/0089

Ra 2022/05/0090

Ra 2022/05/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revisionen von 1. Mag. M H, 2. Mag. J B, 3. F S, 4. Dr. S W, 5. Mag. A S, 6. Dipl. Ing. Dr. V S, 7. RV, 8. I W, 9. H Z, 10. Mag. G T, 11. B S, 12. M M, 13. Dipl.-Ing. C M, 14. Dr. C R, 15. J R, 16. Dr. W S, 17. S T, 18. C M, 19. K M, alle in W, 20. M N, in T, 21. H R, 22. Mag. B M, 23. Mag. K R, 24. H P, diese wiederum alle in W, alle vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom , 1. VGW-011/030/6589/2020-9 (protokolliert zu Ra 2022/05/0033) und 2. VGW-011/030/6585/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0038); vom , 3. VGW-011/030/6728/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0040); vom , 4. VGW-011/030/6754/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0054), 5. VGW-011/030/6740/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0055), 6. VGW-011/030/6731/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0056), 7. VGW-011/030/6751/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0063), 8. VGW-011/030/6755/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0064), 9. VGW-011/030/6756/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0065), 10. VGW-011/030/6744/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0071); vom , 11. VGW-011/030/6729/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0072); vom , 12. VGW-011/030/7095/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0077), 13. VGW-011/030/7020/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0078), 14. VGW-011/030/7101/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0079) und 15. VGW-011/030/7106/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0080); vom (wiederum) , 16. VGW-011/030/6737/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0081) und 17. VGW-011/030/6749/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0082); vom (wiederum) , 18. VGW-011/030/7093/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0083), 19. VGW-011/030/7019/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0084), 20. VGW-011/030/7099/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0085), 21. VGW-011/030/7104/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0086), 22. VGW-011/030/7098/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0089), 23. VGW-011/030/7103/2020-9 (prot. zu Ra 2022/05/0090) und 24. VGW-011/030/7100/2020-10 (prot. zu Ra 2022/05/0094), alle betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den revisionswerbenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden jeweils abgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.

2 Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom wurde über die revisionswerbenden Parteien gemäß § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) jeweils eine Strafe in der Höhe von EUR 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt. Weiters wurden sie jeweils zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungstrafverfahrens in der Höhe von EUR 110,00 verpflichtet. Sie hätten näher bezeichnete bauliche Änderungen an ihrem Wohnhaus - unter anderem betreffend Kellerabteile und Loggien - abweichend von einem Bescheid vom und einer Bauanzeige vom vorschriftswidrig vorgenommen und nicht beseitigt. Dies betreffe die Zeiträume 12. Februar bis und 12. Oktober bis .

3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) und brachten darin unter anderem vor, dass sie und alle anderen Mit- und Wohnungseigentümer der betroffenen Liegenschaft seit Jahren alles versucht hätten, um möglichst rasch zur Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen baulichen Änderungen zu gelangen. Um eine unter Umständen jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung mit einigen wenigen Eigentümern zu vermeiden, die den bereits beschlossenen Baumaßnahmen nicht zustimmten, sei im Beschlussanfechtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Döbling am ein bedingter Vergleich abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sei dessen Rechtswirksamkeit am bestätigt worden. Der Einreichplan habe in der Folge nach den in der Verhandlung vom ad hoc geäußerten Vorgaben der drei beschlussanfechtenden Wohnungseigentümer geändert werden müssen. Erst danach hätten die Unterschriften aller Eigentümer auf dem Einreichplan eingeholt werden können. Dabei sei es wegen eines Eigentümerwechsels bei manchen Wohnungen zu Verzögerungen gekommen. Anfang Juni 2019 habe der Einreichplan von allen Eigentümern unterfertigt werden können; die Einreichung sei am erfolgt. Für den Zeitraum von 12. Februar bis treffe die revisionswerbenden Parteien daher kein Verschulden. Schließlich sei es zu einer Zurückweisung des Bauansuchens wegen Formmängeln gekommen; diese sei am in Rechtskraft erwachsen. Die Verbesserung der zahlreichen Beanstandungen der Baubehörde habe wiederum Zeit in Anspruch genommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe aus annähernd 50 Mit- bzw. Wohnungseigentümern, sodass die Abwicklung einer Baueinreichung eine zeit- und arbeitsintensive Maßnahme darstelle. Daher treffe die revisionswerbenden Parteien auch für den Zeitraum von 12. Oktober bis kein Verschulden.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht gleichlautend allen Beschwerden teilweise statt und setzte die Geldstrafe jeweils auf EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Stunden) herab. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde wurde jeweils auf EUR 75,00 reduziert, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht auferlegt. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.

5 In den - überwiegend gleichlautenden - angefochtenen Erkenntnissen stellte das Verwaltungsgericht dabei jeweils den Verfahrensgang allein durch wortwörtliche Wiedergabe aus dem jeweiligen Straferkenntnis, der jeweiligen Beschwerde und den Verhandlungsprotokollen dar. Als Sachverhalt stellte es den Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses auszugsweise fest. Die Beweisergebnisse würdigte es - ausschließlich - in dieser Form: „Im gesamten Verfahren kamen keinerlei Hinweise zu tage, dass die den Straferkenntnissen zu Grunde gelegten Sachverhalte nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb von dessen Vorliegen im festgestellten Umfang ausgegangen werden konnte.“

6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, ein Täter könne gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei einer Übertretung des § 129 BO könne dies nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer glaubhaft mache, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Den revisionswerbenden Parteien sei es „im festgestellten Umfang“ nicht gelungen nachzuweisen, alles unternommen zu haben, um die inkriminierten Abweichungen vom gültigen Konsens abzuwenden. Es sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe habe nur im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Herstellung des konsensmäßigen Zustandes herabgesetzt werden können.

7 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem jeweils vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die näher bezeichnete ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verstoßen, was im konkreten Fall auch von Relevanz sei. Eine Überprüfung des rechtlichen Inhalts der angefochtenen Erkenntnisse sei nicht möglich. Trotz umfangreichen Vorbringens der revisionswerbenden Parteien zu ihrem mangelnden Verschulden finde sich in den Feststellungen keinerlei Hinweis auf ein Vorliegen oder Nichtvorliegen des subjektiven Tatbestandes.

8 Die belangte Behörde erstattete (gleichlautende) Revisionsbeantwortungen, in denen sie jeweils die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revisionen beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

9 Die Revisionen erweisen sich schon aus dem genannten Zulässigkeitsgrund als zulässig. Sie sind auch begründet.

10 Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. , mwN).

11 Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa , mwN).

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass das bloße Anführen von Beweisergebnissen - wie hier die Kopie etwa von Auszügen aus Verhandlungsprotokollen - nicht ausreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes beispielsweise , oder auch , Ra 2016/06/0148, jeweils mwN).

13 Ein Begründungsmangel führt nach der hg. Rechtsprechung dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. nochmals , mwN).

14 Die angefochtenen Erkenntnisse genügen diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Sie erschöpfen sich jeweils - wie bereits oben ausgeführt - in der Darstellung des Verfahrensganges allein durch wörtliche Wiedergabe des Spruchs des jeweiligen Straferkenntnisses, aus der jeweiligen Beschwerde und den Verhandlungsprotokollen, gefolgt von einem Auszug aus dem Spruch des Straferkenntnisses als Feststellungen, einer kursorischen Beweiswürdigung von einem Satz und der - aufgrund des Fehlens entsprechender Feststellungen nicht überprüfbaren (siehe dazu unten) - rechtlichen Beurteilung. Dies ist nach der soeben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine ordnungsgemäße Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht ausreichend.

15 Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 BO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG (nur) dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. etwa ). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa , mwN).

16 Alle revisionswerbenden Parteien haben in den jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreiches konkretes Tatsachenvorbringen u.a. zu der Frage erstattet, dass während der angelasteten Tatzeiträume alles in ihren Kräften Stehende unternommen worden sei, um die verfahrensgegenständlichen Baugebrechen zu beheben. Das Verwaltungsgericht ging in den angefochtenen Erkenntnissen inhaltlich jedoch darauf nicht ansatzweise ein und traf auch keine Feststellungen dazu. So fehlen - nur beispielsweise - zur Gänze Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens zum zivilgerichtlichen Vergleich und seinen Folgewirkungen sowie zur angestrebten Baubewilligung und zum Vorbringen hinsichtlich behaupteter Eigentümerwechsel im Wohnhaus und deren allfälligen Folgen. Dadurch entziehen sich die Erkenntnisse insgesamt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und vermögen mit ihrer wie dargestellt mangelhaften Begründung die Beurteilung, die revisionswerbenden Parteien hätten nicht glaubhaft machen können, alles in ihren Kräften Stehende unternommen zu haben, um die inkriminierten Abweichungen abzuwenden, nicht zu tragen.

17 Die angefochtenen Erkenntnisse erweisen sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und waren gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Mehrbegehren waren jeweils abzuweisen, da in dem für den Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050033.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-89163