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VwGH 28.09.2011, 2011/13/0089

VwGH 28.09.2011, 2011/13/0089

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0001-W/11, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidänderung (Umsatzsteuer 2000), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom beim Finanzamt die Abänderung einer Berufungsentscheidung der belangten Behörde aus dem Jahr 2004.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe den Devolutionsantrag vom zurückgewiesen, statt über den Abänderungsantrag vom zu entscheiden. Das trifft nach dem klaren Wortlaut des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu. Die belangte Behörde hat in Wahrnehmung der auf sie übergegangenen Zuständigkeit den Abänderungsantrag zurückgewiesen.

Die Zurückweisung erfolgte zu Recht, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag ohne taugliche Rechtsgrundlage die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig erledigten Angelegenheit anstrebte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Berufungsentscheidung - Zurückweisung des Antrags der
Abgabepflichtigen auf Abänderung.
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130089.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-89160