zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.09.2015, 2011/13/0085

VwGH vom 22.09.2015, 2011/13/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der H KG in S, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0630-W/05, betreffend Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) und Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung gem. § 21 GrStG) zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An die Beschwerdeführerin erging am ein Feststellungsbescheid über eine Wertfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG) zum betreffend einen Grundbesitz "Betriebsgrundstück (§§ 59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück". Die Fortschreibung sei erforderlich gewesen, weil ein Zubau errichtet worden sei. Bei der Berechnung des (nicht erhöhten) Einheitswertes seien die Wertverhältnisse zum (Hauptfeststellungszeitpunkt) maßgeblich gewesen. Auf der Grundlage des (erhöhten) Einheitswertes erließ das Finanzamt zugleich einen Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung).

Der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge.

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides wird zum Gang des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft im Jahr 1973 erworben. Das Grundstück sei ein Betriebsgrundstück (§§ 59 und 60 BewG), bewertet als Geschäftsgrundstück (§ 54 Abs. 1 Z 2 BewG). Die Bauklasseneinstufung nach der Anlage zum § 53a BewG für die Lagerhalle und das Verwaltungsgebäude sei bisher in den Bauklassen

1.23 bzw. 2.62 sowie 13.2 bis 13.3 (für die Kellerräumlichkeiten) und 14.12 (für die Rampenüberdachung) erfolgt. Das Finanzamt habe auf Grund einer Fertigstellungsanzeige mit Bescheid vom eine Wertfortschreibung wegen erfolgter Zubauten vorgenommen, wobei es Gebäudeeinstufungen von 4.3 (Verwaltungsgebäude) und 5.23 (Lagerhalle und Hallenerweiterung) vorgenommen habe. Die Kellerräumlichkeiten seien der Bauklasse 13.3 und die Rampenüberdachungen der Bauklasse 14.12 zugeordnet worden. Gleichzeitig sei ein Grundsteuermessbescheid ergangen.

In der Berufung sei vorgebracht worden, die Wertfortschreibung sei zur Berücksichtigung eines im Jahr 2001 erfolgten Zubaues zu einer großteils schon im Jahr 1977 errichteten Anlage erfolgt. Es handle sich dabei um ein Logistikzentrum zur laufenden Versorgung von rd. 60 Filialen der beschwerdeführenden Partei im Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland. Im Zuge der Wertfortschreibung habe das Finanzamt sowohl die Altgebäude als auch den Zubau aus dem Jahr 2001 ohne Begründung nicht mehr den Bauklassen 1 und 2 zugeordnet. Die gesamte Anlage umfasse auf einer Grundfläche von rd. 152.700 m2 eine bebaute Fläche von rd. 40.500 m2. Davon seien rd. 37.700 m2 ebenerdige Mehrzweckhallen, die als Logistikzentrum dienten. Insgesamt betrage die tägliche Warenbewegung rd. 800 t, die An- und Auslieferung erfolge in rd. 140 LKW-Fuhren und werde von bis zu 100 Dienstnehmern im Lager bewältigt. Diesen stehe ein umfangreicher Maschinenpark an Lagergeräten sowie ein elektronisches Lagerlogistikprogramm zur Verfügung. Im Hinblick auf diese Dimensionen der Anlage sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine Bewertung nach der für Baulichkeiten, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes bildeten, vorgesehenen Bauklassen 1 und 2 vorzunehmen sei. Eine einengende Auslegung nur auf fabriksmäßige Erzeugungsvorgänge entspreche nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach dem z. B. auch in einschlägigen Fachveröffentlichungen die Bezeichnung "Logistikfabrik" verwendet werde. Ein Merkmal "sei bereits in der Anlage zu § 53a BewG angeführt, wenn zu Bauklasse 2 darauf hingewiesen werde, dass den Wertansätzen eine einfache Ausstattung unterstellt sei". Da die Anlage entsprechend den Vorgaben der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin streng funktional nach dem Prinzip der Kostenminimierung errichtet worden sei, sei dieses Merkmal gegeben. Es hätte daher eine Bewertung nach den Bauklassen 1 und 2 der Anlage zu § 53a BewG nach den in den vorhergehenden Bescheiden angewandten Grundsätzen vorgenommen werden müssen. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Einwendungen sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich nur um ebenerdige Lagerhallen handle, sodass für die Bewertung als Halle auch nur die Bauklasse 5.21 heranzuziehen gewesen wäre (weiters stellten einzelne Verwaltungs- und Sozialräume Einbauten in Lagerhallen dar, die wie diese zu bewerten seien).

Mit Berufungsvorentscheidung sei der Berufung hinsichtlich der Hallenbewertung nach der Bauklasse 5.21 stattgegeben worden (weiters sei der "Büro/Aufenthaltsbereich" in die Bauklasse 4.2/3 + 5 % eingestuft worden). Da das Betriebsgrundstück keiner Fabrikation diene, handle es sich bei der wirtschaftlichen Einheit um kein Fabriksgrundstück. Bei der Ermittlung des Gebäudewertes seien daher die Bauklassen 1 und 2 der Anlage zu § 53a BewG nicht anzuwenden gewesen.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, für eine Bewertung nach den Bauklassen 1 und 2 der Anlage zu § 53a BewG müsse das Betriebsgrundstück nicht zwingend einer "Fabrikation" dienen, auch wenn dieser Begriff "eingeengt und historisch auf die Erzeugung von Wirtschaftsgütern verwendet werde". Eine derartige Anwendung ermögliche Punkt 17 der Anlage zu § 53a BewG, wonach die in den "obigen Bauklassen" nicht enthaltenen Gebäude und Gebäudeteile nach jener Bauklasse zu bewerten seien, "die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht". Da der Finanzverwaltung seit jeher bekannt gewesen sei, dass im gegenständlichen Logistikzentrum keine Produktion im engeren Sinne stattfinde, seien bisher die Bauklassen 1 und 2 offensichtlich unter Anwendung von Punkt 17 der Anlage zu § 53a BewG herangezogen worden. Wenn nunmehr für die Hallen des Logistikzentrums, welche die wesentlichsten Teile der Anlage darstellten, die Bauklasse 5 "Lagerhäuser und Kühlhäuser" herangezogen werde, entspreche diese Zuordnung nicht der Bauweise und Ausstattung dieser Hallen. Unter dem Begriff Lagerhaus seien nach allgemeiner Definition "Räume zur gewerbsmäßigen Einlagerung von Gütern Dritter" zu verstehen. Hauptnutzung derartiger Baulichkeiten sei somit die lang- oder mittelfristige Lagerung von Gütern. Für diese Lagerzwecke sei eine spezielle Bauweise, besonders hinsichtlich der Statik, erforderlich, die im Beschwerdefall und auch im Hinblick auf die unterschiedliche Nutzung nicht gegeben sei. Auch wäre allenfalls eine Zuordnung der gegenständlichen Hallen in die Bauklasse 7 "Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen, Kioske und ähnl." zutreffender als die Anwendung der Bauklasse 5. Grundsätzlich erachte es die Beschwerdeführerin allerdings für richtig, zur Bewertung der gegenständlichen Anlage die Bauklassen 1 und 2 der Anlage zu § 53a BewG entsprechend der bisherigen Vorgangsweise der Finanzverwaltung heranzuziehen.

Am habe vor der belangten Behörde ein Erörterungsgespräch zum Thema "Logistikzentrum" stattgefunden und mit Vorhalt vom sei der Beschwerdeführerin auf Grund des Ergebnisses des Erörterungsgespräches die vorläufige sachliche und rechtliche Würdigung zur Kenntnis gebracht worden.

In einem Antwortschreiben vom sei dazu von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass gegen eine Klassifizierung als "Güterverteilungszentrum" keine Einwände bestünden. Unbestritten sei auch, dass in der Betriebsanlage keine Fabrikation im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0059, stattfinde, "jedoch auch keine Leistung als Lagerhalter". Ein "Güterverteilungszentrum" sei in den Bauklassen der Anlage zu § 53a BewG nicht enthalten. Punkt 17 dieser Anlage sehe daher vor, dass "in obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile nach jenen Bauklassen zu bewerten sind, die ihrer Bauklasse (richtig: Bauweise) und Ausstattung entsprechen". Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei dies - wie auch in der Berufung ausgeführt - die Bauklasse 2. Eine Bestätigung dieser Auffassung ergebe sich weiters aus einem Erlass des BMF betreffend "die Bundessteuertagung 2005, Protokoll-Bewertung 2005" vom , nach dem u.a. Lagerhallen, die nicht zu einem Fabriksgrundstück gehörten, entsprechend einer "Einstufung in Bauklasse 17" nach der Bauklasse 2 zu bewerten seien.

Der "Fabriksbegriff" werde - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - im Gesetz nicht näher definiert. Im Allgemeinen sei dies eine Produktionsstätte im industriellen Maßstab, die eine größere Anzahl unterschiedlicher Arbeitsvorgänge vereinige und im Wesentlichen mit Hilfe von Maschinen, Produktionsmitarbeitern und einer Betriebsführung Erzeugnisse herstelle. Mit zunehmender Bürokratisierung und Arbeitsteilung sei der Begriff Fabrik durch "Werk oder Betrieb" ersetzt worden. Ein Logistikzentrum sei hingegen ein Zusammenschluss mehrerer Betriebe, die gemeinsam den Bezug von zugekauften Waren und den Vertrieb ihrer eigenen Produkte mit firmeneigenen Fahrzeugen des Logistikzentrums organisierten und durchführten. Unternehmensziel sei hier nur der Vertrieb von Waren. Während bei einem Lager die Ware meistens dem Selbstabholer ausgehändigt werde, arbeite ein Logistikzentrum "im Anliefermodus bisweilen grenzübergreifend". Bei einem Logistikzentrum würden zudem die Waren nur umgeschlagen "und lagern dort nicht" (Quelle: "wikipedia"). Logistikzentren entstünden auf Grund indirekter Beschaffungswege in der Logistik. Die logistischen Zentren ermöglichten durch die räumliche Zusammenfassung gleichartiger Dienstleistungen eine neue Qualität in einem wichtigen Teilbereich des Güterverkehrs. Sie bildeten "spezielle, knotenorientierte logistische Betriebe". Wie aus dem Erörterungsgespräch vom hervorgehe, handle es sich im Beschwerdefall offensichtlich großteils um ein so genanntes Güterverteilungszentrum. Wie der Verwaltungsgerichtshof im (ein Umspannwerk betreffenden) Erkenntnis vom , 93/15/0059, ausführe, sei mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes "Fabriksgebäude" bzw. "Fabrik" ein Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch notwendig. Unter einer "Fabrik" sei demnach die vorherrschende Form des Industriebetriebes, die durch die Be- und Verarbeitung von Werkstoffen unter Einsatz mechanischer und maschineller Hilfsmittel bei räumlicher Zentralisation der Arbeitsplätze innerhalb einer Fertigungsstätte (im Gegensatz etwa zur Heimarbeit) gekennzeichnet sei, zu verstehen ("siehe Meyers Enzyklopädisches Lexikon"). Für den Beschwerdefall lasse sich aus den Ausführungen dieses Erkenntnisses gewinnen, dass es sich zwar unbestritten "um ein geplantes Vorgehen unter Einsatz von Maschinen mit elektronischer Steuerung handelt, ebenso, dass eine große Warenbewegung unter personellem Einsatz erfolgt", jedoch das Vorliegen einer Fertigungsstätte verneint werden müsse, weil "ein auch noch so umfangreicher Verteilungsprozess keine Fabrikation im obigen Sinn darstellt".

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass es der Finanzverwaltung seit jeher bekannt gewesen sei, dass im gegenständlichen Logistikzentrum keine Produktion im engeren Sinne stattfinde, hindere dies eine geänderte Einstufung nicht, weil Wertfortschreibungen auch zur Fehlerberichtigung vorgenommen werden könnten.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein "Güterverteilungszentrum" in den Bauklassen der Anlage zu § 53a BewG nicht enthalten. Punkt 17 dieser Anlage sehe daher vor, dass "in obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile nach jenen Bauklassen zu bewerten seien, die ihrer Bauklasse (richtig: Bauweise) und Ausstattung entsprechen". "Genau das" sei im vorliegenden Fall geschehen und es sind "dementsprechend die Bauklassen 4 und 5 herangezogen worden". Wie die Amtspartei zutreffend ausgeführt habe, sei in der Bauklasse 5 kein bestimmter Zeitraum genannt, "wie lange gelagert werden muss, um das Kriterium eines Lagerhauses zu erfüllen". Eine Einstufung in die Gebäudeklassen 1 und 2 könne nicht erfolgen, weil eine solche Einstufung voraussetze, dass die in diesen Bauklassen zu bewertenden Büro- bzw. Lager-Kühlgebäude etc. "Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind". "Genau das" sei aber hier nicht der Fall. Zum Erlass des BMF sei zu sagen, dass es sich im vorliegenden Fall einerseits nicht bloß um eine Lagerhalle handle, sondern um ein "komplexeres Gebäude (mit Zwischenlager- und Kühlflächen)" und andererseits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung an Erlässe nicht gebunden sei. Dementsprechend sei die Bewertung im Sinne der Berufungsvorentscheidung vorzunehmen (und daher der Berufung teilweise stattzugeben) gewesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 1740/10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Subsumtion der strittigen Gebäude unter die maßgebenden Bauklassen gemäß der Anlage zu § 53a BewG richtig vorgenommen worden sei, insoweit nicht anzustellen. Der Verfassungsgerichtshof habe auch keine Zweifel, dass der Inhalt der in der genannten Anlage verwendeten Begriffe - mögen sie auch Abgrenzungsfragen aufwerfen - letztlich im Auslegungsweg ermittelbar sei. Gegen den die Wertfortschreibung regelnden § 21 BewG bestünden jedenfalls aus der Sicht des Anlassfalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken ist gemäß § 53 Abs. 1 BewG vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.

Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 BewG zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage zu § 53a BewG festgesetzt.

Unter die Bauklasse 17 der Anlage zu § 53a BewG fallen in den vorangehenden Bauklassen nicht enthaltene Gebäude oder Gebäudeteile; sie sind nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entspricht.

Die belangte Behörde zitiert im angefochtenen Bescheid zwar die Bewertungsregel der Bauklasse 17 und führt auch aus, dass "genau das" im vorliegenden Fall geschehen sei. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb "dementsprechend" die Bauklassen 4 und 5 heranzuziehen gewesen seien, enthält der angefochtene Bescheid allerdings nicht. Dass in der Bauklasse 5 kein bestimmter Zeitraum genannt sei, wie lange gelagert werden müsse, um das Kriterium eines Lagerhauses zu erfüllen, lässt noch nicht erkennen, weshalb die zu bewertenden Baulichkeiten, von denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst auch davon spricht, dass es sich "nicht bloß um eine Lagerhalle" gehandelt habe, sondern um ein "komplexeres Gebäude (mit Zwischenlager- und Kühlflächen)", von der Bauweise und Ausstattung her der Bauklasse (herkömmlicher) Lagerhäuser nach der Bauklasse 5 entsprechen sollten.

Mag auch das in Rede stehende "Logistikzentrum" nicht den Begriffen "Fabriksgebäude" bzw. "Fabrik" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu subsumieren sein (vgl. das auch im angefochtenen Bescheid zitierte - zur Bestimmung des § 53 Abs. 6 lit. d BewG 1955 ergangene - Erkenntnis vom , 93/15/0059), hätte es weiters im Sinne einer (auch von der belangten Behörde für notwendig erachteten) Bewertung nach der Bauklasse 17 einer - im Übrigen auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vermissten - Auseinandersetzung damit bedurft, ob das Logistikzentrum ("Güterverteilungszentrum") nicht von der Bauweise und Ausstattung her (vgl. dazu etwa auch das Vorbringen zur "einfachen Ausstattung" der Baulichkeiten in der Berufungsschrift) den Teilen einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes im Sinne der Bauklassen 1 oder 2 der Anlage zu § 53a BewG entsprach. Insoweit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar auch die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am