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VwGH 24.04.2014, 2014/02/0017

VwGH 24.04.2014, 2014/02/0017

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
VwRallg;
RS 1
§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG 1989 setzt hinsichtlich des Aspekts der Irreführung nur voraus, dass die Verbreitung der Information irreführende Signale betreffend ein Finanzinstrument geben könnte (vgl. Erläuterungen zur Novelle des BörseG 1989 BGBl. I Nr. 127/2004 (546 BlgNR XXII. GP, Seite 2); E , 2009/17/0234).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0016 E RS 1
Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
RS 2
Die Eignung einer Meldung zur Irreführung bestimmt sich danach, welche Informationen durch die Meldung transportiert werden und wie das Publikum diese Informationen (in Unkenntnis der verschwiegenen Fakten) auffassen musste; es kommt demnach lediglich darauf an, wie die Meldung vom Publikum aufzufassen war (vgl. E , 2009/17/0186).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0016 E RS 2
Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
RS 3
Falsche bzw. irreführende Informationen sind unrichtig oder geben einen Sachverhalt so wieder, dass beim Empfänger nach objektivierbaren Kriterien ein falsches Bild entsteht. Zu den irreführenden Nachrichten iSd § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG 1989 können auch unvollständige Angaben gezählt werden, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen und so den Empfänger in die Irre führen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0016 E RS 3
Normen
BWG 1993 §1 Abs1 Z8;
VwRallg;
RS 4
Als Avalkredit wird in der Bankbetriebslehre ein Bankgeschäft bezeichnet, bei dem das Kreditinstitut nicht Geld, sondern seine Kreditwürdigkeit in der Form zur Verfügung stellt, dass es gegen Entgelt (Avalprovision) für seine Kunden alle möglichen Arten von Haftungen, etwa Garantien, Bürgschaften, wechselmäßige Verpflichtungen übernimmt. Der Avalkredit stellt grundsätzlich ein Garantiegeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 BWG 1993 dar
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0016 E RS 4
Normen
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §52 impl;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
RS 5
Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Anlegerpublikum auf eine Ad-hoc-Meldung reagiert, ist darauf abzustellen, welcher Eindruck beim verständigen Anleger hervorgerufen wird (vgl. E , 2009/17/0234). Einem Sachverständigenbeweis ist die Beantwortung dieser (Rechts)Frage daher nicht zugänglich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0016 E RS 5
Normen
BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;
BörseG 1989 §48 Abs1;
BörseG 1989 §82 Abs8;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
VStG §9 Abs1;
RS 6
Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0002 E RS 7

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. C S in Wien, vertreten durch Dr. Michael Herzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/FM/46/13623/2012-2, betreffend Übertretungen des BörseG (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ausgenommen von den in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Ressortaufteilung innerhalb des Vorstandes der A AG - jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0016, in dem die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Fall zusammengefasst ergänzend vor, die belangte Behörde hätte bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen, dass er nach der internen Geschäftsordnung des Vorstandes der A AG für Ad-hoc-Mitteilungen nicht zuständig gewesen sei.

Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2014/02/0002).

Über das Argument der arbeitsteiligen Geschäftsordnung hinaus hat der Beschwerdeführer aber kein konkretes Vorbringen zugunsten einer anderen Strafbemessung erstattet. Dieser Umstand hat bei der Strafbemessung insofern schon Berücksichtigung gefunden, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nur halb so hoch sind wie jene, die über das nach der internen Ressortaufteilung zuständige Vorstandsmitglied verhängt worden sind.

Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §52 impl;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;
BörseG 1989 §48 Abs1;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
BörseG 1989 §82 Abs8;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
BWG 1993 §1 Abs1 Z8;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung
Sachverständiger Entfall der Beiziehung
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020017.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-89132