VwGH vom 20.09.2012, 2009/07/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J.S. in G., vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom , Zl. IIIa1-W- 60.300/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Einräumung von Zwangsrechten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G., vertreten durch den Bürgermeister Ing. C.F. in G.), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) beantragte mit Eingabe vom bei der Bezirkshauptmannschaft I. (im Folgenden: BH) die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage G. unter Vorlage von Projektsunterlagen "ABA G. BA 01", verfasst von Dipl. Ing. Thomas S.
Mit Bescheid der BH vom wurde der mP die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage G., ausgenommen die Stränge 5 und 5.1 im Bereich P., nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen erteilt.
Die Stränge 5 und 5.1 der Abwasserbeseitigungsanlage G. im Bereich P. wurden vorerst auf Grund einer Nichteinigung mit den hievon betroffenen Grundstückseigentümern von der mit Bescheid der BH vom erteilten Bewilligung ausgenommen.
Mit Eingabe der mP vom wurden verschiedene Varianten betreffend die von der Bewilligung der BH vom ausgenommenen Stränge 5 und 5.1 unter Vorlage von Projektsunterlagen "ABA G./BA 01-Strang 5", verfasst von Dipl. Ing. Thomas S., vorgelegt und um die Weiterführung des Verfahrens durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde mit Schreiben der BH vom eine mündliche Verhandlung für den im Gemeindeamt G. anberaumt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der durch die Anlage berührten Grst. Nrn. .8/1, 107/1 und 114/1, KG G., ist und nachweislich als Partei zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.
Mit Schreiben vom , eingelangt bei der BH am , brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:
"Ich erhebe hiermit gegen das Ansuchen ... der ... (mP) ...
um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kanalstrangs 5 und 5.1-P. folgende Einwendungen:
Ich bin nicht bereit, für die Trassenführung von S 3 bis S 2 über GP 8/1, weiters von S 2 über GP 107/1 bis Strang 1 sowie für den Verlauf des Nebenstranges südwestlich von S 2 über GP 114/1 die erforderliche Grundbeanspruchung zu dulden.
Da für mich die Möglichkeit besteht, den Anfall des Abwassers beim U.-Hof auf GP 8/1 auf Kosten meinerseits bis S 3 bzw. an die Ableitung von GP 114/1 zuzuleiten. Durch diese Maßnahmen werden keine Fremdparzellen berührt.
Durch eine bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit Frau Waltraud L. wird auf dem südwestlichen Eck der GP 114/3 ein Abwasserschacht errichtet, in welchen die Abwässer der Wohnhäuser von den GP 114/3 und 114/4 eingeleitet werden, über die GP 114/1 zum Strang 1 südöstlich der GP 114/2 (Gemeindehaus) - wo bereits ein Schacht mit Anschluss vorgesehen ist - eingeleitet werden.
Zur Bestätigung des Bestehens der vorhin genannten privatrechtlichen Vereinbarung wird dieses Schreiben von Frau Waltraud L. mitunterfertigt."
Im Zuge der Verhandlung vor der BH am , an der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilnahm, wurde seitens der mP zu Protokoll gegeben, dass es bereits mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer Beanspruchung seiner Grundstücke für den gegenständlichen Kanalstrang gegeben habe. Die nunmehr gegenständliche Trasse entspreche zudem einem vom Beschwerdeführer im Zuge einer Besprechung am gemachten Vorschlag, welcher jedoch von diesem am wieder schriftlich zurückgezogen worden sei.
In dieser Verhandlung stellte die mP den Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes für die Errichtung des Abwasserstranges auf den Grst. Nrn. 114/1, 107/1 und .8/1, alle KG G, laut dem nunmehr abgeänderten Einreichprojekt vom . Dieses sehe die Abrückung des Stranges 5.1 südlich der Grundstücksgrenzen Nrn. 114/3, 114/4 sowie .11 in die Grst. Nrn. 114/1 bzw. 107/1 vor, welche auf Grund des Bestandes der Jauchengrube auf Grst. Nr. 11 erforderlich werde.
Weiters wurden im Zuge dieser Verhandlung vom Ingenieurbüro Dipl. Ing. Thomas S. ausgearbeitete Varianten samt Kostenschätzung für die abwassertechnische Erschließung des gegenständlichen Ortsteiles an den Verhandlungsleiter übergeben.
Mit Gutachten vom wurde durch den siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Christian M. die gegenständliche Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage G. für den Ortsteil P. unter Berücksichtigung der vorgelegten Varianten geprüft. Darin führte der Amtssachverständige aus, dass eine Abwasserentsorgung für sämtliche Objekte im Bereich P. sichergestellt sein müsse. Das Aufzeigen von Entsorgungsmöglichkeiten einzelner Objekte unter Nichtberücksichtigung der restlichen Objekte sei jedenfalls unzureichend.
Für die fünf Varianten seien vergleichende Kostenschätzungen (Kostenschätzungen mit gleichen Preisansätzen) vorgelegt worden. Die Kosten der Variante 1 (ursprüngliche Variante mit geringfügiger Adaptierung wegen bestehender Einbauten) seien mit EUR 70.000,--, der Variante 2 mit EUR 105.000,--, der Variante 3 mit EUR 100.000,--, der Variante 4 mit EUR 100.000,-- und der Variante 5 mit EUR 90.000,-- (jeweils ohne Mehrwertsteuer) geschätzt worden.
Die durchgeführte Projektierung der Varianten entspreche - so führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten weiter aus - dem Stand der Technik. Die Kostenschätzungen würden das derzeitige Preisniveau widerspiegeln. Planungen und Kostenschätzungen seien technisch sowie finanziell nachvollziehbar und schlüssig.
Die nunmehr vorgelegten Varianten 1 bis 5 seien in der Verhandlungsschrift der BH vom näher beschrieben. Die Variante 1 sei die kostengünstigste Variante; für die Varianten 2 bis 5 seien 30 bis 40 % höhere Baukosten gegeben.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Variante 3 und 5 ebenfalls eine Berührung der Grundstücke des Beschwerdeführers gegeben sei. Für die Varianten 3 und 4 sei eine Entsorgung mittels Pumpstationen vorgesehen, was zusätzlich mit einer wesentlichen Erhöhung der Betriebs- und Amortisationskosten verbunden sei.
Bei Betrachtung der gegebenen Verbauung und der örtlichen Geländeverhältnisse sei die technische Stimmigkeit der Variante 1 augenscheinlich.
Die angeführten Objekte befänden sich laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. im Baugebiet. Die Grst. Nrn. 114/1 und 107/1 seien als Freiland gewidmet. Sie würden derzeit als Grünland genutzt. Eine zukünftige, zumindest teilweise Bebauung erscheine aber möglich.
Die beantragte Kanalführung Variante 1 - so führte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl. Ing. Christian M. in seinem Gutachten schließlich aus - stelle jedenfalls die technisch und wirtschaftlich sinnvollste Variante dar. Es sei im öffentlichen Interesse, dass sämtliche Objekte im gegenständlichen Bereich "abwassermäßig entsorgt" würden. Aus technischer Sicht überwögen die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile jedenfalls die Nachteile des beantragten Zwangsrechtes (Einräumung der Dienstbarkeit für die Kanalführung). Durch Abänderung der Kanaltrasse auf Kosten der mP bei gegebener Notwendigkeit könnten diese Nachteile zudem minimiert werden.
Mit Schreiben der BH vom wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Christian M. vom sowie eine Planausfertigung des nunmehr antragsgegenständlichen Vorhabens übermittelt.
Mit an die BH gerichteter Eingabe vom führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Die Beschreibung der vorliegenden Varianten 1 - 5 sind auf Grund der Planbeilagen nicht nachvollziehbar, ebenso nicht die Kostenschätzung.
Anlässlich meines Schreibens zur letzten Wasserrechtsverhandlung habe ich Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass die Abwasserentsorgung für die Objekte auf GP 114/4, 114/3 sowie .8/1 der KG G. über die Grundparzelle 114/1 in den Gemeindekanal auf meine Kosten erfolgt. Der Gemeinde entstehen dadurch keine Mehrkosten, da sich bei Verlegung der Abwasserleitung entlang der Straße (P.-Gasse) eine Minderlänge von 40 m ergibt. Somit sind für mich die Mehrkosten Ihrer Kostenschätzung nicht nachvollziehbar. Zudem ist entlang der nördl. Gemeindestraße (öffentliches Gut, bzw. P.-Gasse) eine Wasserleitung zu verlegen, der entsprechende Aushang erfolgte an der Gemeindetafel. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Trassenführung ursprünglich im Einreichprojekt Büro DI. S. vorgesehen ist.
Betreffend eine in Zukunft zu betreibende Hebanlage für Objekte, die derzeit noch nicht anzuschließen sind, kann ich mir nicht vorstellen, dass dadurch die Betriebskosten für den Gemeindekanal höher werden, da meines Wissens dafür der Betreiber der Hebeanlage zuständig ist. Die Gemeinde hat eine solche Anlage nur vorzuschreiben.
Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass nur auf Grund gravierender Informationsmängel durch die Gemeindeführung der Eindruck entsteht, eine Zwangsrechtseinräumung erwirken zu müssen. Für konstruktive Gespräche stehe ich natürlich jederzeit zur Verfügung."
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. Christian E. erstattete auf Ersuchen der BH am ein Entschädigungsgutachten für die von der mP beantragte Zwangsrechteinräumung zu Gunsten des verfahrensgegenständlichen "Kanalisationsvorhabens".
Mit Bescheid der BH vom wurde in Spruchpunkt I. gemäß näher angeführter Bestimmungen des WRG 1959 der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Kanalstränge 5 und 5.1 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde G. nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Einhaltung der im Spruchpunkt IX. dieses Bescheides angeführten Nebenbestimmungen erteilt.
In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 60 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959 auf den Grst. Nrn. .8/1, 107/1 und 114/1, alle KG G., im Eigentum des Beschwerdeführers die für die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Kanalstränge 5 und 5.1 erforderlichen Dienstbarkeiten im nachfolgend beschriebenen Ausmaß bzw. entsprechend den vorgelegten und diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen zu Gunsten der mP eingeräumt:
"a) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Abwasserkanals Strang 5 DN 200 mit einer Länge von ca. 80 m zwischen Schacht 1 und Schacht 2 sowie des Schachtes 2 des Stranges 5 auf dem Grundstück 107/1 KG G. auf der im Lageplan des Ingenieurbüros S., welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellten Trasse.
b) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Abwasserkanales Strang 5.1 in DN 200 mit einer Länge von ca. 65 m abzweigend vom Schacht 2 des Stranges 5 sowie der Schächte 1, 2 und 3 des Stranges 5.1 auf den Grundstücken 107/1 und 114/1 KG G. auf der im Lageplan des Ingenieurbüros S., welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellten Trasse.
c) Verlegung, Bestand und Betrieb eines Abwasserkanales Strang 5 in DN 200 mit einer Länge von ca. 4 m zwischen Schacht 2 und Schacht 3 auf den Grundstücken 107/1 und .8/1, KG G. auf der im Lageplan des Ingenieurbüros S., welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellten Trasse."
In Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 als Eigentümer dieser Grundstücke verpflichtet, zum Zweck der Ausführung des gegenständlichen Abwasserkanals das Betreten und Benutzen dieser Grundstücke im dafür unbedingt erforderlichen Ausmaß zu dulden.
In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 und 2 WRG 1959 für diese Dienstbarkeit eine Entschädigung nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. Christian E. vom in der Höhe von EUR 1.014,-- zugesprochen. Zudem erfolgte auch eine Entschädigung für den Ernteentgang sowie Mindererträge der Folgejahre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bezug habenden Bestimmungen des WRG 1959 aus, dass das durch die BH durchgeführte wasserrechtliche Verfahren für die Verwirklichung der Stränge 5 und 5.1 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde G. im Ortsteil P. keine Umstände aufgezeigt habe, die als öffentliche Interessen oder wegen Verletzung fremder Rechte der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegen stünden. Die seitens der beigezogenen Amtssachverständigen erstellten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Sohin habe auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes entschieden werden können.
Im Zuge des Verfahrens seien durch den Beschwerdeführer Einwände gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben worden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Grundstücken, die im Eigentum des Beschwerdeführers stünden, seien von der BH zu Gunsten der mP für die Verwirklichung des Vorhabens notwendige Dienstbarkeiten auf den Grst. Nrn. 8/1, 107/1 und 114/1, alle KG G., eingeräumt worden.
Es sei festzuhalten, dass eine Enteignung nur zulässig sei, wenn die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des Projektes die Nachteile des Belasteten überwögen. Bei einer Enteignung komme es darauf an, ob das Vorhaben selbst öffentlichen Interessen besonderen Nutzen bringen könne, der die Nachteile der Enteignung übertreffe.
Voraussetzung für eine Enteignung sei ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch die zu enteignende Sache im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Eine Enteignung sei nur zulässig, wenn keine andere taugliche Alternative vorliege, die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des Projektes die Nachteile des Belasteten überwögen und eine angemessene Entschädigung erfolge.
Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - entschieden, dass sich die Notwendigkeit der Enteignung einerseits daraus ergebe, dass das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich sei, andererseits dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf eine andere Weise als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen sei. Der Bedarf für eine Zwangseinräumung sei nicht gegeben, wenn das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen könne.
Enteignungen könnten "an bewilligungspflichtigen Wasserbenutzungsrechten und Wasserbenutzungen gleichzuhaltenden Vorhaben sowie für Schutz- und Regulierungsbauten" verfügt werden.
§ 63 WRG 1959 sehe eine Interessenabwägung vor. Hierbei habe die Behörde festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Vorhaben Vorteile im allgemeinen (öffentlichen) Interesse verbunden seien und ob diese Vorteile die Nachteile überwögen.
Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 die Pflicht der Gemeinde für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation festgelegt seien.
Die geplante Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage der mP durch die Errichtung der Stränge 5 und 5.1 im Bereich P. stelle eine notwendige Maßnahme dar, um die in diesem Bereich angesiedelten Häuser einer nachhaltigen Verbesserung der Abwasserentsorgung zuzuführen und an die bereits bestehende Abwasserbeseitigungsanlage der mP anzuschließen.
Der Bedarf an der Errichtung der Stränge 5 und 5.1 der Abwasserbeseitigungsanlage und das damit verbundene öffentliche Interesse für die Errichtung dieser Anlagenteile sei somit gegeben. Durch die Verwirklichung des Vorhabens könne ein vollständiger Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage erfolgen.
Etwaige Alternativen für die Erreichung des Zieles des geplanten Projektes, wie es durch die Errichtung der geplanten Maßnahmen erreicht werden könne, seien geprüft worden. Hiebei sei festgestellt worden, dass die Varianten (2 - 5) insbesondere auch bei einer Verwendung des bestehenden Gemeindeweges, mit unverhältnismäßig höheren Bau- und Betriebskosten verbunden wären. Die Baukosten würden sich um 30 bis 40 % erhöhen. Zudem wären bei den Varianten 3 und 4 für die Entsorgung der Abwässer Pumpstationen notwendig, die wiederum eine wesentliche Erhöhung der Betriebs- und Amortisationskosten mit sich brächten. Es sei hiezu auch festzuhalten, dass bei den Varianten 3 und 5 das Grundeigentum des Beschwerdeführers betroffen wäre.
Ein wesentlicher Aspekt sei die Sicherstellung einer Abwasserbeseitigung für sämtliche Objekte in diesem Teil der mP. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Möglichkeiten und Varianten bezögen sich nur auf Entsorgungsmöglichkeiten einzelner Objekte. Die weiteren Objekte seien dabei nicht berücksichtigt.
Die Variantenprüfung habe eindeutig ergeben, dass die mit dem Bescheid der BH wasserrechtlich bewilligte Variante 1 aus fachlicher Sicht jedenfalls die technisch und wirtschaftlich sinnvollste Variante darstelle. Dieser sei somit der Vorzug zu geben.
Die Weigerung des Beschwerdeführers, dem Vorhaben der geplanten Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage durch die Errichtung der Stränge 5 und 5.1 und einer damit verbundenen Grundinanspruchnahme zuzustimmen, bedeute, dass es mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden eines Zwangsrechtes bedürfe, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer werde durch die Verwirklichung des Projektes "dahingehend beansprucht", dass seine Grundstücke Grst. Nrn. .8/1, 107/1 und 114/1, alle KG G., im Zuge der Baumaßnahmen und durch die einzuräumenden Dienstbarkeiten berührt würden. Darüber hinaus erführen die hievon betroffenen Grundstücke keine weitere Beeinträchtigung und könnten derselben Nutzung wie bisher bzw. auch einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden. Sohin sei festzustellen, dass die Inanspruchnahme der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke in einem geringen Ausmaß bestünde. Die dadurch entstehenden Nachteile für den Beschwerdeführer seien im Vergleich zum bestehenden öffentlichen Interesse an der Errichtung der Stränge 5 und 5.1 als gering zu bewerten. Die Einräumung des gegenständlichen Zwangsrechtes sei als verhältnismäßig zu qualifizieren.
Die vorzunehmende Einräumung eines Zwangsrechtes - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - für die Verwirklichung der Errichtung der Stränge 5 und 5.1 sei notwendig und geeignet, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken. Der Enteignungszweck könne dadurch unmittelbar verwirklicht werden. Sohin habe die BH nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen auf den Grst. Nrn. .8/1, 107/1 und 114/1, alle KG G., ein Zwangsrecht einräumen können.
§ 72 WRG 1959 begründe eine Legalservitut, die dem Bewilligungsinhaber ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne ein wasserrechtliches Verfahren das Recht einräume, benachbarte Grundstücke, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektsverwirklichung vorübergehend zu benutzen und die die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke verhalte, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.
Der Zweck der Bestimmung liege darin, eine möglichst rasche und reibungslose Verwirklichung von Wasserbauten zu ermöglichen, die wegen vorübergehender und verhältnismäßig geringfügiger Eingriffe in das Eigentumsrecht Dritter nicht aufgehalten werden solle. Die Rechte Dritter würden durch den Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile und durch die Sorgfaltspflicht des Wasserberechtigten, die Nachteile des Dritten möglichst gering zu halten, gewahrt.
Diese Verpflichtung sei mit Bescheid auszusprechen, wenn dieses Recht auf Grund eines Widerstandes des Betroffenen einer Konkretisierung bedürfe.
Durch den Widerstand des Beschwerdeführers habe die gegenständliche Legalservitut verfügt werden müssen, um den in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Zweck erfüllen zu können.
Zusammenfassend hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei begründete Anhaltspunkte vorgebracht habe, die geeignet gewesen wären, die Rechtmäßigkeit des durch die BH durchgeführten Verfahrens sowie den Bedarf des gegenständlichen Projektes und die damit verbundenen öffentlichen Interesse in Abrede zu stellen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom , Zl. B 434/09- 3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz.
Die mP beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die §§ 60 und 63 WRG 1959 samt Überschriften lauten auszugsweise:
"ACHTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); |
b) | die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62); |
c) | die Enteignung (§§ 63 bis 70); |
d) | die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. |
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
...
Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
...
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung
oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;"
Liegt ein Bedarf ("erforderlich") im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (=öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0084, mwN). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0062).
Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0168).
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/07/0035, 0036, mwN).
Dass das verfahrensgegenständliche Projekt im öffentlichen Interesse gelegen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt. Aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist im Lichte der dargestellten Judikatur aus nachstehenden Gründen vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
2. Der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl. Ing. Christian M. unterzog das von der mP vorgelegte Projekt und die vergleichenden Kostenschätzungen der einzelnen Varianten in seinem Gutachten vom einer fachlichen Beurteilung. Er kam dabei zum Schluss, dass die durchgeführte Projektierung dem Stand der Technik und die Kostenschätzungen dem derzeitigen Preisniveau entsprechen würden. Die Planungen und Kostenschätzungen seien technisch sowie finanziell nachvollziehbar und schlüssig.
In seiner Stellungnahme vom bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Beschreibung der vorliegenden Varianten 1 bis 5 auf Grund der Planbeilagen ebenso wie die Kostenschätzung nicht nachvollziehbar seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass in der Verhandlungsschrift über die Verhandlung der BH am die Projektsvarianten 1 bis 5 näher beschrieben sind. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerungen aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0212, mwN).
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der bloße Einwand der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Variantenbeschreibung und der Kostenschätzung im Schreiben des Beschwerdeführers vom erweist sich mangels ausreichender Konkretisierung als zu unsubstanziiert, um eine Unschlüssigkeit aufzuzeigen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0023, mwN).
Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom , wonach hinsichtlich der "Hebeanlage" die Betriebskosten des verfahrensgegenständlichen Kanals für die mP nicht höher würden, da diese der Betreiber der "Hebeanlage" und nicht die mP zu tragen hätte, geht ins Leere. Wie sich nämlich der Verhandlungsschrift vom entnehmen lässt, wurden die Betriebskosten der Pumpwerke bei den Kostenschätzungen von Variante 3 und 4 ohnedies nicht eingerechnet.
3. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nach Vorliegen der diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht auf die "unzureichend ausgeführte und nicht nachvollziehbare Kostenschätzung" hinsichtlich der einzelnen Varianten stützen hätte dürfen. Diese Annahmen würden nicht den Gegebenheiten entsprechen. Die durchgeführte Kostenschätzung sei "schlichtweg unrichtig und unvollständig". Zur Untermauerung dieses Standpunktes legte der Beschwerdeführer ein Privatgutachten hinsichtlich möglicher Varianten der Kanalführung und deren Kosten als Beilage zur Beschwerde vor. Dieses vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl. Ing. Gerd B. stammende Gutachten vom sei jedenfalls hinsichtlich der bereits bisher untersuchten Varianten von einem allfälligen Neuerungsverbot nicht umfasst. Der Beschwerdeführer habe in den bisherigen Parteivorbringen mehrfach "die Unrichtigkeit der amtswegig eingeholten Kostenschätzung" angesprochen. Es sei ein Versäumnis der belangten Behörde, von sich aus kein genaueres und ausführlicheres Gutachten in Auftrag gegeben zu haben.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren lediglich die Unschlüssigkeit der Variantenbeschreibung und der Kostenschätzung behauptet, ohne dies ausreichend zu konkretisieren. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass er den Ausführungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen aber bereits im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätte müssen. Daher ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl. Ing. Gert B. vom als im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung anzusehen. Darauf ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren war die belangte Behörde jedenfalls nicht veranlasst, den siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Christian M. zu einer Ergänzung seines Gutachtens vom aufzufordern.
4. Der Beschwerdeführer führt aus, dass bei der von der belangten Behörde bevorzugten Variante 1 die Mehrkosten völlig unberücksichtigt gelassen würden, welche durch eine mögliche Bebauung der Grst. Nrn. 114/1 und 107/1, KG G., und die damit notwendige Kanalverlegung für die mP entstehen würden. Bereits der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl. Ing. Christian M. habe hiezu ausgeführt, dass eine Bebauung der beiden Grundstücke durchaus möglich sei und dass die in diesem Falle erforderlichen und nicht unerheblichen Verlegungskosten der Kanalstränge 5 und 5.1 durch die mP auf eigene Kosten zu tragen seien. Da die Variante 1 diese Kanalverlegungskosten unberücksichtigt lasse, sei sie daher keinesfalls als die günstigste anzusehen. Die "von der belangten Behörde angestrengte Berechnung" sei bereits aus diesem Grund unrichtig.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass für die vom Beschwerdeführer angesprochene zukünftige Bebauung und damit allenfalls verbundene Notwendigkeit der Verlegung der Kanalstränge im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Dazu bedürfte es einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, für die im vorliegenden Verfahren weder konkrete Hinweise noch Pläne oder Initiativen hervorgekommen sind. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine konkreten Bebauungsabsichten geäußert. Zudem ist die vom Beschwerdeführer behauptete Verlegungsnotwendigkeit je nach Ausgestaltung der Widmung oder der nachfolgenden Bebauung keinesfalls sicher. Somit konnte die Annahme von potentiellen, irgendwann in der Zukunft liegenden Eventualitäten, die überdies nicht absehbar sind, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er sich im Verfahren sogar bereit erklärt hätte, die Kosten für die Verlegung der Stränge 5 und 5.1 vom Hauptstrang 1 bis Schacht S 2 und Strang 5.1 im Ausmaß von 145,10 lfm selbst zu übernehmen, wenn die Trassenführung über das öffentliche Gut der mP, P.-Gasse, auf Grst. Nr. 505/1, KG G., verlaufen würde. Diese Eigenleistung des Beschwerdeführers würde eine Kostenersparnis für die mP in Höhe von in etwa EUR 40.000,-- ergeben. Dies wäre für die mP jedenfalls kostengünstiger als die von der belangten Behörde gewünschte Variante 1.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgangsweise würde - wie er in seiner Berufung an die belangte Behörde selbst zugesteht - der Kanalordnung der mP widersprechen. In § 3 der Kanalordnung der mP wird die Lage der Trennstelle zwischen der Grundleitung (im Eigentum des Anschlussnehmers) und der öffentlichen Kanalisationsanlage festgelegt. Gemäß § 3 Z. 1 lit. a der Kanalordnung ist für bebaute Grundstücke mit bestehender Hauskläranlage die Trennstelle eine gedachte Schnittlinie am Berührungspunkt des öffentlichen Anschlusskanals mit der auf dem Grundstück vorhandenen Klärgrube. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b der Kanalordnung ist für bebaute Grundstücke ohne bestehende Hauskläranlage sowie für derzeit noch unbebaute Grundstücke die Trennstelle eine gedachte Schnittlinie 1 m hinter der Grundstücksgrenze, jedoch maximal 5 m (Naturmaß) vom anzuschließenden bzw. projektierten Wohngebäude entfernt. Liegt gemäß § 3 Z. 1 lit. c der öffentliche Sammelkanal in einem Privatgrundstück, befindet sich die Trennstelle 1 m außerhalb des Anschlussschachtes; ansonsten gelten die Abs. a) und b).
Diesen Bestimmungen der Kanalordnung der mP würde durch die private Umsetzungsvariante des Beschwerdeführer diametral widersprochen.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass wesentliche Voraussetzung eines Ansuchens der mP um wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nicht nur ein diesbezüglicher Beschluss des Gemeinderates sei, sondern auch ein Beschluss, in welchem über die Bewilligung der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit entschieden werde. Ein solcher Beschluss des Gemeinderates sei nicht erlassen worden. Somit fehle eine wesentliche rechtliche Voraussetzung, um überhaupt die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit zu beantragen bzw. diese zu bewilligen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus der Ladung für die am anberaumte Verhandlung der BH nicht ersehen habe können, dass in dieser Verhandlung auch über die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten über seine Liegenschaften entschieden werden würde. Wäre dem Beschwerdeführer dieser Umstand bekannt gewesen, hätte er die anberaumte Verhandlung jedenfalls besucht. Damit hätten die Wasserrechtsbehörden ihre Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer grob verletzt. Das Verfahren sei somit mangelhaft.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0211, mwN). Damit gehen die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit einem fehlenden Beschluss des Gemeinderates über die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit ins Leere.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am