VwGH 19.10.2011, 2011/13/0075
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der HS in K, vertreten durch MMag. Dr. Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Agnesstraße 80, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1129-W/11, betreffend Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem der vorliegenden Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom als unbegründet ab, mit dem dieses einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Abgabennachsicht vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine neuerliche Antragstellung um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten nur bei einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach einem Abspruch über einen Nachsichtsantrag zulässig sei. Da - wie im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt wird - keine Änderungen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (Berufungsvorentscheidung vom ) zu einem (zuletzt) am gestellten Nachsichtsantrag eingetreten seien, sei der neuerliche Antrag um Abgabennachsicht vom vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt laut dem Mängelbehebungsschriftsatz vom wie folgt bezeichnet:
"Ich erachte mit durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf gesetzmäßige behördliche Ermessensübung bei der Gewährung von gänzlicher oder teilweiser Nachsicht bei der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten unter der Voraussetzung persönlicher Unbilligkeit verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0185, VwSlg. 7971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0077).
Nach dem oben wiedergegebenen (ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten) Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige behördliche Ermessensübung bei der Gewährung von gänzlicher oder teilweiser Nachsicht bei Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten unter der Voraussetzung persönlicher Unbilligkeit verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht unter behördlicher Ermessensübung über die Gewährung von Nachsicht selbst erkannt, sondern ein Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin im Instanzenzug wegen des Verfahrenshindernisses der res iudicata zurückgewiesen. Dabei handelte es sich um keine Ermessensentscheidung. Im (allein) geltend gemachten Recht auf gesetzmäßige Ermessensausübung wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Darauf, dass die Beschwerde in ihrer Begründung offensichtlich auch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers in einem Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO (vgl. dazu Ritz, BAO3, § 236 Tz. 4, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0008) aus den Augen verliert, sei der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2011130075.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-89127