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VwGH 22.02.2022, Ra 2022/02/0021

VwGH 22.02.2022, Ra 2022/02/0021

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Entscheidung eines VwG durch einen nicht zuständigen Richter bzw. in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Senatsbesetzung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung dar und bewirkt damit die Unzuständigkeit des VwG (vgl. ; ; ).
Normen
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art83 Abs2
BVwGG 2014 §15 Abs1 idF 2019/I/044
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
RS 2
Für die Beurteilung der Zuständigkeit des BVwG ist die zum Zeitpunkt des Einlangens der von der Partei erhobenen Beschwerde beim BVwG geltende Fassung der Geschäftsverteilung des BVwG maßgeblich (vgl. ; ).
Normen
AuskunftspflichtG 1987
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art83 Abs2
BVwGG 2014 §15 Abs1 Z2 idF 2019/I/044
BVwGG 2014 §6
BVwGG 2014 §7
FMABG 2001 §22 Abs2a
Geschäftsverteilung BVwG Anl1
Geschäftsverteilung BVwG Anl2
Geschäftsverteilung BVwG §20 Abs2
Geschäftsverteilung BVwG §20 Abs3
Geschäftsverteilung BVwG §21
Geschäftsverteilung BVwG §6 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
RS 3
Über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen bestimmter Verwaltungsstrafverfahren) entscheidet das BVwG gemäß § 6 BVwGG 2014 iVm § 22 Abs. 2a FMABG 2001 durch Senat (siehe ). Die Zusammensetzung der Senate richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 BVwGG 2014 nach der Geschäftsverteilung. Die Zuteilung einer Beschwerdesache an eine Gerichtsabteilung ergibt sich aus den in der ANLAGE 1 zur Geschäftsverteilung 2020 (GV) festgeschriebenen Rechtsbereichen und Zuweisungsgruppen. Die gemäß ANLAGE 2 zur GV in das Geschäftsgebiet der Kammer W ("Wirtschaft") fallende Zuweisungsgruppe "Finanzmarktaufsicht" ("FMA") enthält eine Auflistung einer Reihe von Rechtsgebieten und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften), welche von dieser Zuweisungsgruppe umfasst sind; darin als letzten Punkt "Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen". Der Zuweisungsgruppe "FMA" unterfallen somit sämtliche Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet des Materiengesetzes, auf das sich die Finanzmarktaufsichtsbehörde gestützt hat. Dieses sich aus dem klaren Wortlaut ergebende Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass in der (im vorliegenden Fall noch nicht in Geltung stehenden) Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 offenbar eine Änderung in der Zuweisungsgruppe "FMA" vorgenommen wurde, indem nunmehr Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde, welche das Auskunftspflichtgesetz betreffen, explizit ausgenommen wurden ("sowie Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Auskunftspflichtgesetz"). Da laut GV Beschwerden gegen jegliche Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Bescheid von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassen wurde, unter die Zuweisungsgruppe "FMA" fallen, sind Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Angelegenheiten des Auskunftspflichtgesetzes auch von dieser Zuweisungsgruppe mitumfasst.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W211 2237228-1/3E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht (mitbeteiligte Partei: S Rechtsanwälte OG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einem Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei in zwei Punkten (Fragen 18 und 21 des Auskunftsersuchens vom ) mit der Maßgabe einer ergänzenden Formulierung dieser Fragen Folge gegeben und festgestellt, dass die revisionswerbende Partei die beantragte Auskunft in diesem Umfang zu Unrecht verweigert habe.

2 Gegen dieses Erkenntnis hat die Antragstellerin außerordentliche Revision (wegen Unzuständigkeit sowie im Umfang der Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit) erhoben und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass einerseits keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen, andererseits durch die unmittelbare Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Stattgebung der Beschwerde (somit hinsichtlich der Fragen 18 und 21 des Auskunftsbegehrens) Auskunft zu erteilen wäre, was einen irreversiblen Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtungen der Revisionswerberin bedeutete. Verfahrensgegenstand sei gerade die Frage, ob der mitbeteiligten Partei ein Anspruch auf die begehrte Auskunft im spruchgemäßen Umfang zukomme oder nicht. Es würde somit ein unwiederbringlicher Schaden entstehen und es sei im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes diese Entscheidung wertlos, wenn zwischenzeitig der mitbeteiligten Partei die spruchgemäß zuerkannte Auskunft erteilt worden wäre. Der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil könnte im Falle eines Erfolgs der Revision sohin nicht rückgängig gemacht werden, wodurch ein unverhältnismäßiger Nachteil zu befürchten sei.

3 Die mitbeteiligte Partei erstattete binnen der ihr dafür gewährten Frist keine Stellungnahme zu diesem Antrag.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. , mwN).

6 Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

7 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W211 2237228-1/3E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht (mitbeteiligte Partei: S Rechtsanwälte OG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Begründung

1 Mit Schreiben vom richtete die mitbeteiligte Partei in Vertretung mehrerer Mandanten an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Revisionswerberin) ein auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes Auskunftsbegehren. Dieses betraf Fragen zu einer allfälligen Whistleblower-Meldung in den Jahren 2015 und 2020, zu Malversationen einer bestimmten Bank im Jahr 2015 und allfälligen der Revisionswerberin zugegangenen Hinweisen auf solche, zu Prüfschritten der Revisionswerberin oder von ihr beauftragter Behörden oder Dritter seit dem Jahr 2000 wie auch das Begehren der Übersendung von Kopien näher genannter Unterlagen, alternativ die Bekanntgabe der Inhalte der Unterlagen.

2 Die Revisionswerberin wies mit Bescheid vom diese Anträge gemäß § 4 iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz ab.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde betreffend alle Fragen des Auskunftsbegehrens außer die Fragen 18 und 21 ab (Spruchpunkt A)I); betreffend die Fragen 18 und 21 gab es der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass die Revisionswerberin die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert habe (Spruchpunkt A)II). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unter anderem vorgebracht, der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe entgegen §15 BVwGG iVm der geltenden festen Geschäftsverteilung des Jahres 2020 in einer unrichtigen Senatsbesetzung entschieden und sei daher nicht zuständig gewesen. Insofern sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden (Hinweis auf ; und ).

5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte. Das Bundesverwaltungsgericht legte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde geltende Fassung der Geschäftsverteilung und der Anlagen vor und nahm zur rechtlichen Grundlage der Zuteilung Stellung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts durch einen nicht zuständigen Richter bzw. in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Senatsbesetzung einen Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung dar und bewirkt damit die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. , , , jeweils mwN).

8 Die vorliegende Revision erweist sich im Hinblick auf die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zur Unzuständigkeit des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig und im Ergebnis auch begründet.

9 § 15 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - BVwGG, BGBl. I Nr. 2013/10 idF BGBl. I Nr. 2019/44, lautet:

Geschäftsverteilung

§ 15. (1) Vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres.

Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:

1. ob die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle verwendet werden, wobei den Mitgliedern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;

2. die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

3. die Verteilung der dem Bundesverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;

4. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate. [...]“

10 Für die Beurteilung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist die zum Zeitpunkt des Einlangens der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geltende Fassung der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich (vgl. erneut , mwN; siehe auch , IV.1.1.).

11 Im vorliegenden Fall war aufgrund des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am daher - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis - die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung des Jahres 2020 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom (im Folgenden: GV 2020) zu prüfen. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der ANLAGEN 2 (Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen) und 3 (I. Gerichtsabteilungen am Hauptsitz Wien) datieren vom , die der ANLAGE 1 (Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen) vom . Die Anlagen sind in dieser Fassung Bestandteile der GV 2020.

12 Die maßgeblichen Bestimmungen der GV 2020 lauten auszugsweise:

§ 1. Regelungsbereich

(1) Diese Geschäftsverteilung regelt:

1. die Verwendung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in den Außenstellen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 iVm. § 1 BVwGG (Dienstort);

2. die Einrichtung von Gerichtsabteilungen für Einzelrichter/Einzelrichterinnen und Senate gemäß § 16 Abs. 1 BVwGG;

3. die Zusammensetzung der Senate (Vorsitzende und Beisitzer/-innen) gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 BVwGG;

4. die Verteilung der gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter/Einzelrichterinnen und die Senate gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 BVwGG;

5. die Vertretung der Einzelrichter/Einzelrichterinnen und der Senatsmitglieder im Fall ihrer Verhinderung gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 2 und 16 Abs. 1 BVwGG;

6. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter/Einzelrichterinnen und Senate gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 iVm. § 16 Abs. 2 BVwGG;

[...]

(2) Die ANLAGE 1 (Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen), die ANLAGE 2 (Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen) und die ANLAGE 3 (Leitung der Gerichtsabteilungen und Zusammensetzung der Senate) sowie die nach Maßgabe des § 38 noch anwendbaren Bestimmungen früherer Geschäftsverteilungen sind integrale Bestandteile dieser Geschäftsverteilung.

[...]

§ 5. Senate

(1) Wird auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Senat tätig, so trägt dieser die Bezeichnung (Nummer) der ihm jeweils zugehörigen Gerichtsabteilung des oder der Vorsitzenden.

(2) Die Einrichtung von Senaten und deren Zusammensetzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BVwGG ergeben sich aus den Regelungen in der ANLAGE 3.

(3) Als Vorsitzende/Vorsitzender fungiert die/der in der ANLAGE 3 jeweils in der Spalte „Leiter/-in der Gerichtsabteilung“ genannte Leiterin/Leiter der zugehörigen Gerichtsabteilung.

(4) Als Beisitzer/-innen eines Senates (beisitzende Richterinnen und Richter oder fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter) fungieren die in der ANLAGE 3 jeweils in der Spalte „Senate“ für die betreffende Gerichtsabteilung angeführten Richterinnen und Richter bzw. fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter in der für den jeweiligen Senat erforderlichen Zahl an Besitzern/Beisitzerinnen in der dort vorgesehenen Reihenfolge.

(5) Ist auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung einer Rechtssache durch einen Senat vorgesehen und ergibt sich aus der Geschäftsverteilung keine Regelung über die erforderlichen Beisitzer/-innen, so fungieren die jeweils für den Leiter/ die Leiterin der betreffenden Gerichtsabteilung vorgesehenen Vertreter/-innen in der erforderlichen Anzahl als Beisitzer/-innen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Beisitzer/-innen gilt § 9 sinngemäß. [...]

§ 6. Unzuständigkeit

(1) Eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn

1. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht zugewiesen hätte werden dürfen;

[...]

§ 20. Geschäftsbereiche der Kammern und Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen

(1) Die Geschäftsbereiche der Kammern umfassen die ihnen in der ANLAGE 2 jeweils zugeordneten Zuweisungsgruppen.

(2) Die Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbereich jener Kammer, der sie angehört, sofern sich aus der ANLAGE 2 nicht anderes ergibt.

(3) Es kann in der ANLAGE 2 vorgesehen werden, dass Gerichtsabteilungen auch für Zuweisungsgruppen zuständig sind, die in den Geschäftsbereich einer anderen Kammer fallen.

(4) Gehört eine Gerichtsabteilung keiner Kammer an (§ 19 Abs. 9), so richtet sich deren allfällige Zuständigkeit nach den Bestimmungen in der ANLAGE 2.

3. TEIL:

ZUWEISUNG UND ABNAHME VON RECHTSSACHEN

1. Abschnitt:

Zuweisung von Rechtssachen

§ 21. Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen

Die für die Zuweisung der Rechtssachen vorgesehenen Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen sowie die in den einzelnen Zuweisungsgruppen zusammengefassten Rechtsgebiete und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften) ergeben sich aus der ANLAGE 1.

[...]“

13 Über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen hier nicht relevante, bestimmte Verwaltungsstrafverfahren) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG iVm § 22 Abs. 2a des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG) durch Senat (siehe ).

14 Die Zusammensetzung der Senate richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 BVwGG nach der Geschäftsverteilung.

15 Die Zuteilung einer Beschwerdesache an eine Gerichtsabteilung ergibt sich aus den in der ANLAGE 1 zur GV 2020 festgeschriebenen Rechtsbereichen und Zuweisungsgruppen. Die gemäß ANLAGE 2 zur GV 2020 in das Geschäftsgebiet der Kammer W („Wirtschaft“) fallende Zuweisungsgruppe „Finanzmarktaufsicht“ („FMA“) enthält eine Auflistung einer Reihe von Rechtsgebieten und Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften), welche von dieser Zuweisungsgruppe umfasst sind; darin als letzten Punkt „Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen“.

16 Der Zuweisungsgruppe „FMA“ unterfallen somit sämtliche Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet des Materiengesetzes, auf das sich die Finanzmarktaufsichtsbehörde gestützt hat. Dieses sich aus dem klaren Wortlaut ergebende Verständnis wird auch dadurch bestätigt, dass in der (im vorliegenden Fall noch nicht in Geltung stehenden) Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 offenbar eine Änderung in der Zuweisungsgruppe „FMA“ vorgenommen wurde, indem nunmehr Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde, welche das Auskunftspflichtgesetz betreffen, explizit ausgenommen wurden („sowie Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, ausgenommen sind hierbei Beschwerden nach dem Auskunftspflichtgesetz“).

17 Für die Zuweisungsgruppe „FMA“ sind nach der GV 2020 sechs verschiedene Gerichtsabteilungen vorgesehen, nämlich W107, W148, W158, W172, W204 und W276, wobei die Gerichtsabteilung W 172 nach der Sonderregelung Punkt 15 in der ANLAGE 2 von der Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe „FMA“ ab gesperrt war. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdesache der Leiterin der Gerichtsabteilung W211 als vorsitzender Richterin zugeteilt. Diese Gerichtsabteilung gehört jedoch der ANLAGE 2 zur GV 2020 zufolge der Kammer P („Persönliche Rechte und Bildung“) an, in der sich die Zuweisungsgruppe „FMA“ nicht findet. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W211 erstreckt sich gemäß § 20 Abs. 2 und 3 GV 2020 iVm Anlage 2 auf die Zuweisungsgruppen „AFR-W3“ („Asyl und Fremdenrecht Iran und Syrien“) und „DAS“ („Datenschutz“); letztere Zuweisungsgruppe umfasst u.a. als zugeordnetes Rechtsgebiet bzw. Rechtsgrundlage das Auskunftspflichtgesetz. Dafür, dass die Gerichtsabteilung W211 aufgrund sonstiger Bestimmungen für die Zuweisungsgruppe „FMA“ zuständig gemacht worden sei, sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

18 Da laut GV 2020 - wie oben dargestellt - jedoch Beschwerden gegen jegliche Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Bescheid von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassen wurde, unter die Zuweisungsgruppe „FMA“ fallen, sind Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Angelegenheiten des Auskunftspflichtgesetzes auch von dieser Zuweisungsgruppe mitumfasst. Für die Annahme, wonach Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde, die das Auskunftspflichtgesetz betreffen, in die Zuweisungsgruppe „DAS“ des Geschäftsgebietes der Kammer P fallen, gibt es keine Grundlage.

19 Die Beschwerde gegen den Bescheid der Revisionswerberin fällt nach dem Gesagten in den Zuständigkeitsbereich der Zuweisungsgruppe „FMA“. Für diese Zuweisungsgruppe war die Gerichtsabteilung W211 und somit die vorsitzende Richterin des Senats, der diese Beschwerde zugeteilt worden ist, nach der ANLAGE 1 zur GV 2020 nicht zuständig.

20 Die vorsitzende Richterin des erkennenden Senats (und somit der erkennende Senat) war daher für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Revisionswerberin nicht zuständig, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020021.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-89126

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