VwGH 18.02.2010, 2009/07/0080
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §138 Abs1 lita; WRG 1959 §39 Abs1; |
RS 1 | Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E , 97/07/0175). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/07/0223 E VwSlg 15191 A/1999 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der SM W in O, vertreten durch Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 42a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W- 60.304/1, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: ST in O, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom teilte das Baubezirksamt K. der Bezirkshauptmannschaft K. (BH) mit, dass auf den im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Gründstücken Nrn. 4879/1 und 4881, KG O., umfangreiche Geländekorrekturen durchgeführt worden seien. Bäume und Sträucher seien entfernt sowie vorhandene Geländemulden aufgefüllt worden. Die Abgrenzung zu den tiefer liegenden Wohnhäusern bilde nun eine steile Böschungskante. Der Grenzverlauf von den nordwestlichen Grenzpunkten der Grundstücke Nrn. 4881 und 4879/5 sei begradigt worden. Laut Aussage von Dr. H. sei es seit Durchführung dieser Geländekorrekturen bereits mehrmals zu Wasserschäden an seiner Liegenschaft gekommen. Wasser sei über die Böschungen auf sein Grundstück Nr. 4879/5 abgeflossen und habe im Zufahrtsbereich zu Überflutungen geführt. Zudem habe dieses abfließende Wasser an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. 4861/10 erhebliche Erosionen verursacht. So sei das Schüttmaterial bis auf die unterliegende Gemeindestraße abgeschwemmt worden. Durch das Baubezirksamt K. wurde in diesem Schreiben auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht ausgeschlossen, dass bei intensiven Regenereignissen neuerlich Schäden an den umliegenden Wohnhäusern und Verkehrsflächen eintreten könnten.
Am erfolgte eine Einvernahme des Mitbeteiligten durch die BH. Dabei gab dieser an, dass er auf den Grundstücken Nrn. 4879/1 und 4881 im Mai 2006 Sträucher entfernt, mit einer Schubraupe den Hang angeschoben, mit einer Bodenfräse den Boden gelockert, Humus aufgetragen und eine "Hochlagenweidemischung" eingesät habe. Seinen Nachbarn Dr. H. habe er von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Dieser habe gefordert, dass der natürliche Ablauf der Oberflächenwässer nicht gestört werden dürfe. In der Zeit nach Mai 2006 - so führte der Mitbeteiligte in seiner Einvernahme weiter aus - sei es während der "Gewittersaison" durch die "unkontrollierte Wassermenge" auf der Liegenschaft von Dr. H. zu Beeinträchtigungen gekommen.
Mit an die BH gerichteter Eingabe vom - tituliert mit "Ansuchen um dringendes Einschreiten der Behörde" - führte die Beschwerdeführerin aus, dass die durch Aufschüttungen und Planierungen herbeigeführten Geländekorrekturen auf den Grundstücken des Mitbeteiligten eine maßgebliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Niederschlagswassers herbeiführen würden. Das Oberflächenwasser vom höher gelegenen Grundstück des Mitbeteiligten fließe jetzt auch bei ortsüblichen Niederschlägen in Form eines sichtbaren Baches in erheblichen Mengen im Bereich des südlichen Endes ihres Grundstückes Nr. 4861/11 ab. Die Menge des Wassers sei bei stärkeren Regenfällen so groß, dass es regelmäßig zu Überschwemmungen ihres Grundstückes und der darauf befindlichen Häuser komme. Seit Mitte 2006 sei dies bereits viermal geschehen.
Am wurde auf dem Grundstück Nr. 4861/11 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ein Augenschein durchgeführt. In dem darüber angelegten Aktenvermerk der BH vom wird ausgeführt, dass auf dem geschotterten Parkplatz vor dem Haus der Beschwerdeführerin ein kleiner Graben mit einer Gartenhaue händisch nachgezogen worden sei. Es fließe dort etwas Wasser ab. Von unten gesehen komme das Wasser "rechts des Hauses" vom steilen Hang, wo es über einen frischen Erdrutsch an der Geländekante hinter dem Haus fließe. Großräumig gesehen befinde sich das Grundstück der Beschwerdeführerin unterhalb einer sehr flach verlaufenden Geländesenke. Eine ständige Durchnässung des bereits angebrochenen Hanges oberhalb des Grundstückes Nr. 4861/11 der Beschwerdeführerin könnte zu einer weiteren Hangrutschung führen, wodurch der zurzeit bereits durch Hangrutsch bis zur Türschwelle eingeschüttete Türbereich noch höher vermurt werden könnte. Auch weiter südlich seien die Problembereiche an der Hangkante "wiederum ausgebrochen".
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr im Baubescheid vom , mit welchem der Beschwerdeführerin die Genehmigung zur Errichtung eines Büro- und Wohnhauszubaues auf dem Grundstück Nr. 4861/11 erteilt worden sei, neben anderen Vorschreibungen auch die Beiziehung eines Bodenmechanikers zum Baugrubenaushub, zur Fundierung des Gebäudes und zur Hangsicherung aufgetragen worden sei. Anlässlich einer Besprechung am habe die Baubehörde feststellen müssen, dass eine Hangsicherung nicht durchgeführt worden sei. Auch sei für die Herstellung der ostseitigen Hangböschung "sicherlich kein Bodenmechaniker" beigezogen worden. Die Hangsicherung auf dem Grundstück Nr. 4861/11 sei daher im Sinne des Baubescheides vom "unter Zuhilfenahme eines Bodenmechanikers fertigzustellen". Die erforderlichen Unterlagen zur Hangsicherung seien bis zum bei der Baubehörde einzureichen.
In einem Aktenvermerk eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen der BH vom über einen Augenschein vom selben Tag "oberhalb des Anwesens" der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass der Hang oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin stark erodiert und bereits die Grundfläche des Mitbeteiligten betroffen sei. Auffällig sei dabei, dass die Erosion nicht an der tiefsten Stelle der natürlichen Geländeform stattfinde, sondern direkt oberhalb des Hauses der Beschwerdeführerin. Aus "kulturbautechnischer Sicht" sei dazu festzuhalten, dass die "Rekultivierung" des Mitbeteiligten aus dem Jahre 2006 angrenzend an das Haus des Dr. H. auf Grundstück Nr. 4879/5 in etwa bis zur Grundgrenze der Grundstücke Nrn. 4861/12 und 4861/13 reiche. Anschließend werde das ursprüngliche Gelände in Richtung Norden belassen. Daraus sei zu schließen, dass die Rekultivierung aus dem Jahre 2006 keine negative Beeinträchtigung des Oberflächenabflusses in Richtung des Grundstückes Nr. 4861/11 der Beschwerdeführerin ausüben könne. Die natürlichen Abflussverhältnisse seien oberhalb, d.h. östlich des betroffenen Grundstückes Nr. 4861/11 nicht verändert worden. Das Oberflächenwasser rinne naturgemäß entlang des Geländeverlaufes großflächig in westlicher Richtung talwärts.
Mit an die Gemeinde O. gerichtetem Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin zum Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom aus, dass die im Baubescheid vom vorgeschriebene Beiziehung eines Bodenmechanikers durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang sei u.a. auf das Schreiben der Firma T. Geotechnik Consult vom zu verweisen. Eine Hangsicherung für "unbearbeitetes Gelände" sei im Baubescheid nicht enthalten.
Mit Schreiben vom wurde ein Projekt zur nachträglichen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung der auf den Grundstücken Nrn. 4879/1 und 4881 vom Mitbeteiligten vorgenommenen Maßnahmen bei der BH eingereicht.
Einer Aufforderung der BH vom überarbeitete Projektsunterlagen vorzulegen, kam der Mitbeteiligte nicht fristgerecht nach.
Mit Bescheid vom trug die BH dem Mitbeteiligten gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - neben Maßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz - zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf, bis spätestens folgende Maßnahmen durchzuführen:
"a) Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. 4879/5 KG O. ist eine Versickerungsmulde, deren Dimensionierung von einem Fachmann berechnet werden muss, zu errichten, sodass die Wässer der Straßen- und Böschungsflächen dort eingeleitet werden können, wobei der Eigentümer des Gst. 4879/5 KG O. (Dr. H.) dafür einen Grundstreifen in der Breite von 50 cm zur Verfügung stellt. Der restlichen Teil der Sickermulde ist auf Grundflächen des (Mitbeteiligten) auszuführen.
b) Um die für die Versickerungsmulde erforderliche Fläche herzustellen, ist die Aufschüttung an der Nordseite des Gst. 4879/5 KG O. auf ca. 1,5 bis 2,0 m - jedenfalls auf das erforderliche Maß - zurückzunehmen.
c) Auf Gst. 4861/10 KG O. ist eine ausreichend dimensionierte Sickeranlage vorzusehen. In diese Versickerungsanlage sind mit einem Notüberlauf die Wässer aus der unter Punkt a) genannten Rasensickermulde einzuleiten.
d) Die entlang der östlichen Böschungskante des Gst. 4861/10 KG O. sichtbaren Erosionen sind mit entsprechenden Maßnahmen zu stabilisieren bzw. zu beheben."
In der Begründung dieses Bescheides stellte die BH fest, dass der Mitbeteiligte im Herbst 2005 mit dem im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gewerbegebietes angefallenen Humusabtrag auf nordwestlich vom ehemaligen Gasthaus H. gelegenen Teilflächen der Grundstücke Nrn. 4879/1, 4881 und 4864, alle KG O., eine Geländeveränderung im Ausmaß von ca. 6.900 m2 vorgenommen habe. Im Grenzbereich der Grundstücke Nrn. 4879/1 und 4881 habe eine Geländekante bestanden. Entlang dieser Hangkante stockende Gehölzgruppen mit einer Längserstreckung von in etwa 50 m sowie weiter südöstlich von etwa 20 m und einer Breite von ca. 10 bis 15 m seien vollständig entfernt worden. Dies ergebe eine Fläche der entfernten Gehölzer von grob geschätzt 700 m2. Auf dem südöstlichen Teil der gesamten gegenständlichen Fläche seien zusätzlich auch einige Obstbäume entfernt worden.
Durch die vorgenommenen Aufschüttungsmaßnahmen sei der Oberflächenwasserabfluss auf den genannten Grundstücken verändert worden.
Das Verfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass die vorgenommenen Aufschüttungen eine Veränderung der Abflussverhältnisse zum Nachteil insbesondere des im Eigentum von Dr. H. stehenden Grundstückes Nr. 4879/5, KG O., sowie der unterhalb des Grundstück Nr. 4861/10, KG O., verlaufenden Gemeindestraße herbeigeführt hätten. Der Ausnahmetatbestand der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bearbeitung komme nicht zum Tragen, da es sich bei Aufschüttungsmaßnahmen nicht um solche der regelmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung handle.
Die nunmehr nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen wären eigentlich "Gegenstand der Projektsverbesserung" durch den Mitbeteiligten gewesen. Dieser sei jedoch dem Auftrag, korrigierte Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen.
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des Oberflächenwasserabflusses für ihr Grundstück Nr. 4861/11 sei festzuhalten, dass die sichtbaren Erosionsschäden auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht nicht eindeutig auf die durchgeführten Aufschüttungsmaßnahmen des Mitbeteiligten zurückzuführen seien. Daher hätten dem Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang auch keine Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen werden können. Der Versuch eine einvernehmliche Lösung der "Oberflächenwasserproblematik" auf Grundstück Nr. 4861/11 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten herbeizuführen, sei gescheitert.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte sie aus, dass es durch die Geländeveränderungen und Aufschüttungen des Mitbeteiligten unstreitig zu einer Änderung der Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers hin zu allen benachbarten und insbesondere darunter liegenden Grundstücken gekommen sei. Der Bescheid der BH erwecke den Eindruck, dass es in der Sache lediglich um sichtbare Erosionsschäden gehe. Diese ließen sich - wie richtig gefolgert worden sei - nicht eindeutig auf die durchgeführten Aufschüttungsmaßnahmen zurückführen. Es sei nie behauptet worden, dass die Maßnahmen des Mitbeteiligten eindeutig für diese Erosionsschäden ursächlich seien. Vielmehr würden seit Durchführung der Maßnahmen auf dem Grundstück des Mitbeteiligten bei Niederschlägen große Mengen des Oberflächenwassers in Form eines Baches an einem einzigen Punkt auf das Grundstück Nr. 4861/11 abfließen, dieses überschwemmen und auch die Gemeindestraße überfluten. Gemäß dem Höhenverlauf der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 4861/11 hin zum Grundstück Nr. 4861/13 dringe das Wasser nicht an dessen tiefsten, sondern fast am höchsten Punkt auf Grundstück Nr. 4861/11 ein. Läge ein normales Abflussverhalten vor, so würde das Wasser am tiefsten Punkt der Grundstücksgrenze abfließen. Die Oberflächenwässer würden nunmehr konzentriert neben den Endpunkten des Aufschüttungsbereiches abfließen. Dies erkläre auch den Eintritt von großen Mengen an Oberflächenwasser auf das Grundstück Nr. 4861/11.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom als unbegründet ab.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Aktenvermerk der BH vom . Darin ergebe sich "aus kulturbautechnischer Sicht", dass "oberhalb bzw. östlich" des Grundstückes Nr. 4861/11 die natürlichen Abflussverhältnisse nicht verändert worden seien. Die durchgeführten Aufschüttungen des Mitbeteiligten hätten insbesondere eine Veränderung der Abflussverhältnisse zum Nachteil des im Eigentum von Dr. H. stehenden Grundstückes Nr. 4879/5 sowie der Gemeindestraße herbeigeführt.
Auf Grund dieser sachverständigen Ausführungen habe sich die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Ein Grundstückseigentümer, der dem § 39 Abs. 1 WRG 1959 zuwider handelt, verwirklicht den Tatbestand des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit., wonach unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0023).
Die Beschwerde bringt vor, dass die eigenmächtigen Maßnahmen des Mitbeteiligten das Haus der Beschwerdeführerin durch direkten Wasserzufluss und die Gefahr einer möglichen Hangrutschung beeinträchtigen würden. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein geologisches und ein hydrologisches Gutachten einholen müssen. Dies hätte die Einschätzung ermöglicht, in welcher Art die Maßnahmen des Mitbeteiligten die Liegenschaft der Beschwerdeführerin berührten. So sei es bereits zu Wassereinbrüchen und kleinen Rutschungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gekommen. Der Umstand, dass kein geologisches und hydrologisches Gutachten vorliege, bewirke eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei Einholung solcher Gutachten wäre für die belangte Behörde erkennbar gewesen, dass die Maßnahmen des Mitbeteiligten die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gefährden würden.
Diesen Beschwerdeausführungen sind die Feststellungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen im Aktenvermerk vom , wonach die natürlichen Abflussverhältnisse oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht verändert worden seien, entgegenzuhalten. So würden die Maßnahmen des Mitbeteiligten nur bis zur Grundgrenze der Grundstücke Nr. 4861/12 und 4861/13 reichen. Eine "negative Beeinträchtigung" des Oberflächenwasserabflusses in Richtung des Grundstückes Nr. 4861/11 der Beschwerdeführerin sei auszuschließen.
Anlässlich der Verhandlung der BH am wurde in Anwesenheit des kulturbautechnischen Amtssachverständigen und der Beschwerdeführerin auf diesen Aktenvermerk verwiesen. Die Beschwerdeführerin behauptete in dieser Verhandlung, dass es hinsichtlich ihrer Liegenschaft zu einer "nachteiligen Beeinflussung der Abflussverhältnisse" gekommen sei. Auf gleicher fachlicher Ebene ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Amtssachverständigen im gesamten Verwaltungsverfahren indessen nicht entgegengetreten.
Hinzu kommt, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bürgermeister der Gemeinde O. betreffend den Baubescheid vom über einen Büro- und Wohnhauszubau auf Grundstück Nr. 4861/11 ein Schreiben der T. Geotechnik Consult vom enthalten ist. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, die mit dem Zubau beauftragte Baufirma habe die T. Geotechnik Consult mit der geotechnischen Beurteilung der Baugrube des Bauvorhabens beauftragt. Dabei kommt die T. Geotechnik Consult zum Ergebnis, dass der Voraushub "eine Neigung von ca. 60 Grad " hätte. Bei dieser Neigung wäre das "gemischtkörnige Material" nicht standfest; es könnten oberflächliche Abrutschungen auftreten. Zwar sei kein Hangwasser festgestellt worden. Bei "stärkeren und lang andauernden Niederschlägen" sei jedoch mit "Oberflächen- und Hangwasser" zu rechnen.
Daraus ergibt sich, das zumindest bei Starkregenereignissen lange vor den beschwerdegegenständlichen Maßnahmen des Mitbeteiligten "oberflächliche Abrutschungen" und "Oberflächen- und Hangwasser" in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auftreten konnten. Ein Hangrutsch wird zudem im Aktenvermerk der BH vom bestätigt.
In Verbindung mit den Ausführungen des kulturbautechnischen Amtssachverständigen bestand somit für die belangte Behörde kein Anlass zur Einholung weiterer Gutachten. Es wäre vielmehr bei einem solchen Verfahrensstand an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Behauptungen betreffend Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil ihrer Liegenschaft auf sachverständiger Basis zu belegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf jenen Teil der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Umsatzsteuer, der über den ihr gebührenden Schriftsatzaufwand hinausgeht. Deren Ersatz ist bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §138 Abs1 lita; WRG 1959 §39 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009070080.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-89117