VwGH vom 28.04.2011, 2009/07/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Mag. RH in W, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. -11-WWLG-23/2-2009, betreffend Wald- und Weidenutzungsrechte (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft K, vertreten durch den Obmann JT), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Dienstbarkeitsurkunde der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom sind unter anderem die Grst. Nrn. 2170/2 und 2170/79, EZ 348, KG K., im Eigentum des Beschwerdeführers, zugunsten der mitbeteiligten Partei für das eigene überwinterte Vieh der Teilgenossen, und zwar Rinder und Schafe, weideservitutsbelastet.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer bei der ABB gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 15/2003 (im Folgenden: K-WWLG) "den Antrag auf Ablösung der gegenständlichen Weiderechte, da keiner der Gründe des § 20 (2) a-d K-WWLG vorliegt, der diese Ablösung unzulässig machen würde".
Der Antrag laute - so führte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe weiter aus - auf Ablösung gegen Geld, da die Weiderechte für die mitbeteiligte Partei nach § 28b K-WWLG seit Jahrzehnten dauernd entbehrlich seien. Ein Ablösungsübereinkommen sei bisher nicht erzielbar, welcher Umstand der ABB bekannt sei. Falls die ABB die Ablösung nur hinsichtlich eines Teils der Weiderechte als zulässig ansehen sollte, werde gemäß § 20 Abs. 3 K-WWLG beantragt, den auf den belasteten Grundstücken Nrn. 2170/2 und 2170/79 rechnerisch zu bedeckenden Teil der Weiderechte abzulösen und diese beiden Grundstücke zur Gänze weidefrei zu stellen.
Daran anschließend lautet es in dieser Eingabe wie folgt:
"Ich beantrage daher die Erlassung eines Einleitungsbescheides nach § 44 (1) K-WWLG und dessen Zustellung an die Parteien des Verfahrens.
Weiters wird die Behörde gebeten, den in § 47 K-WWLG vorgesehenen Parteiausschuss zu bilden und die gesetzlich dafür vorgesehene Verhandlung einzuberufen, da im Verfahren mehr als 20 Parteien beteiligt sind."
Mit Eingabe vom ersuchte die mitbeteiligte Partei die ABB, dem Antrag des Beschwerdeführers vom keine Folge zugeben.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer zur Eingabe der mitbeteiligten Partei vom fest, dass ihm die ablehnende Haltung der mitbeteiligten Partei bekannt gewesen sei. Die behördlichen Erhebungen mögen so durchgeführt werden, dass sie als Grundlage für die Frage der " Entbehrlichkeit" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dienen könnten.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde durch einen Amtssachverständigen der ABB ein Gutachten vom erstellt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass für den Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften bei einem Wegfall der Weiderechte erhebliche Nachteile eintreten würden. Somit sei eine Ablösung der Weiderechte auf den antragsgegenständlichen Flächen aus wirtschaftlicher Sicht abzulehnen.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom "auf Ablösung der Dienstbarkeit der Weiderechte auf den Grundstücken 2170/2 und 2170/79" gemäß § 20 K-WWLG "als unbegründet abgewiesen".
Auf Grund des vorgenommenen Ermittlungsverfahrens sei - so führte die ABB begründend aus - unzweifelhaft zutage getreten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 lit. a bis c K-WWLG für die Ablöse der verfahrensgegenständlichen Nutzungsrechte nicht vorlägen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die ABB "entgegen der Vorschrift des § 44 K-WWLG überhaupt keinen Einleitungsbescheid erlassen" habe. Außerhalb "eines rechtskräftigen Einleitungsbescheides" sei die ABB nicht berechtigt, die beantragte Ablösung als unbegründet abzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die ABB ohne Erlassung eines Einleitungsbescheides keine meritorische Entscheidung in der Form der Abweisung des Ablöseantrages treffen hätte dürfen, nicht teile.
Die Frage, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei, sei gemäß § 44 Abs. 2 K-WWLG von der Behörde auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens festzulegen. Im vorliegenden Fall käme die ABB zum Schluss, dass "eben kein Ablöseverfahren" durchzuführen sei. Daher habe sie den verfahrensgegenständlichen Antrag als unbegründet abgewiesen. Es obliege nämlich ausschließlich der Behörde, auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens festzulegen, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei oder eben nicht. Mangels positiver Prognose wäre die Erlassung eines Einleitungsbescheides überhaupt sinn- und nicht zuletzt gesetzwidrig.
Der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaft profitiere durch die bestehende Dienstbarkeit jedenfalls durch die Ermöglichung eines zusätzlichen "Futtergewinns". Zudem könne die Weide im Zusammenhang mit Eigenflächen ausgeübt werden und müsse bei Weiterbestand der Dienstbarkeit keine aufwändige Umzäunung errichtet werden. Im Ergebnis werde durch die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit des Einweidens der Almbetrieb der Berechtigten erleichtert. Insbesondere sei das nun bekämpfte Weiderecht für den Auf- und Abtrieb des eigenen, überwinterten Viehstandes der Berechtigten notwendig.
Zudem sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren fachgutachtlichen Ausführungen festzuhalten, dass der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft durch das gegenständliche Einweiden nicht beeinträchtigt werde, da im fraglichen Gebiet ein gut entwickelter Waldbestand existiere und eine allfällige forstliche Nutzung durch das Einweiden nicht beeinträchtigt werde.
Den überzeugenden Argumenten des Amtssachverständigen könne gefolgt werden. Allgemeine und volkswirtschaftliche Interessen sprächen für die Aufrechterhaltung bzw. Nichtablöse der Dienstbarkeit. Von einer Gefährdung des Hauptwirtschaftsbetriebes des verpflichteten Gutes könne nicht ausgegangen werden, zumal vom Amtssachverständigen keine wesentlichen Schäden durch Weidevieh festgestellt hätten werden können.
Auch wenn der Beschwerdeführer meine, dass die Nutzungsrechte dauernd entbehrlich geworden seien, weil der tatsächliche Weidebedarf für das eigene überwinterte Vieh im Sinne des Generalaktes auf den wechselweise belasteten Eigenflächen der mitbeteiligten Partei ausreichend Bedeckung finde, sei dem entgegenzuhalten, dass vom Umfang des tatsächlichen Auftriebes durch die Berechtigten - wenn auch zeitweise in einem eingeschränkten Ausmaß - auf eine Entbehrlichkeit des in Rede stehenden Nutzungsrechtes für die Berechtigten nicht zu schließen sei.
Zum einen sei der Umstand, dass das Weiderecht auch auf den Eigenflächen der Berechtigten - unabhängig von der Anzahl des aufgetriebenen Viehs - ausübbar sei, nicht neu; zum anderen könnten aber auch all diejenigen Berechtigten, die das Auftriebsrecht zur Zeit nicht nützten, dieses Recht jederzeit wieder aufnehmen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie sich "gegen eine Ablösung der Weiderechte" aussprach.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, idF LGBl. Nr. 11/2007, lautet auszugsweise:
"§ 9
Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung von Nutzungsrechten
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann gestellt werden
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft, |
b) | vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft. |
… |
(4) Das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft dies erfordern.
(5) Die Behörde kann von der Einleitung eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten absehen, wenn der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung von Bescheiden. Die Behörde hat solche Übereinkommen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
…
§ 20
Formen und Voraussetzungen der Ablösung
(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten kann durch Abtretung von Grundflächen oder von Anteilsrechten des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften kann ein Ablösungsbetrag in Geld ganz oder teilweise in Holz geleistet werden.
(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch
a) die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden, |
c) | der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder |
d) | die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird. |
(3) Ist die Ablösung von Nutzungsrechten nur hinsichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so darf sie im Rahmen einer gleichzeitigen Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte durchgeführt werden.
…
§ 28
Zulässigkeit der Ablösung in Geld
Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld ist nur dann
zulässig, wenn
…
b) die Nutzungsrechte für die berechtigte Liegenschaft dauernd entbehrlich sind oder
…
§ 44
Verfahren
(1) Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren; ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, ist von der Behörde aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens festzulegen.
(3) Über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ist von der Behörde ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen, der mit Ausnahme der Fälle einer Ablösung von Nutzungsrechten in Geld eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliche Darstellung zu enthalten hat.
…
§ 47
Ausschuss der Parteien
(1) Der Behörde steht bei der Durchführung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ein Ausschuss der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Behörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
(2) Ein Ausschuss ist jedenfalls zu bilden, wenn am Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten mehr als 20 Parteien beteiligt sind, wobei für jeweils fünf Parteien ein Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Die Mitglieder des Ausschusses sind in einer von der Behörde einzuberufenden und durchzuführenden Versammlung der Parteien des Verfahrens bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Parteien mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Weise kein Ausschuss zu Stande, so hat die Behörde die Mitglieder des Ausschusses zu bestellen; dabei hat sie auf eine angemessene Vertretung der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Bedacht zu nehmen."
2. Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom , den diese auf § 20 K-WWLG gestützt hatte, ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde ihrerseits auf §§ 20 Abs. 2 lit. a bis c K-WWLG. Die auch nunmehr in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, wonach die ABB ohne Erlassung eines Einleitungsbescheides keine meritorische Entscheidung in Form der Abweisung des Ablöseantrages treffen hätte dürfen, teilte die belangte Behörde nicht.
3. Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ablöse von Nutzungsrechten gemäß § 20 Abs. 2 lit. a bis c K-WWLG gegeben sind, findet nämlich erst im Laufe des Einforstungsverfahrens selbst statt; sie ist nicht schon vor dessen Einleitung nach § 44 Abs. 1 K-WWLG anzustellen (vgl. dazu die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler WWSG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/07/0129, VwSlg. 10.554/A, und vom , Zl. 85/07/0313).
Gemäß § 9 Abs. 5 K-WWSG kann die Behörde von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens absehen, wenn "der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein … Übereinkommen" erreicht werden kann. Sobald es jedoch zu einer Prüfung der Voraussetzungen der Ablösung nach § 20 K-WWLG kommt, kann eine solche nur nach Einleitung eines Einforstungsverfahrens erfolgen. § 20 K-WWLG schließt somit die Anwendung des § 9 Abs. 5 leg. cit. aus.
4. Der Beschwerdeführer selbst beantragte in seiner Eingabe vom auch unter Verweis auf § 9 Abs. 1 lit. a K-WWLG die Erlassung eines Einteitungsbescheides nach § 44 Abs. 1 K-WWLG. Darüber hinaus verwies er auch auf die Notwendigkeit der Bildung eines Ausschusses der Parteien nach § 47 K-WWLG.
Am Beginn eines Verfahrens wie des beschwerdegegenständlichen steht die Einleitung, die nach § 44 Abs. 1 K-WWLG mittels Bescheides zu erfolgen hat. Die Einleitung eines Servitutenverfahrens erfolgt "allgemein" (vgl. dazu auch § 34 Abs. 1 des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes und § 44 Abs. 2 K-WWLG); ob und welche Regulierungs- oder Ablösungsmaßnahmen vorzunehmen sind, bleibt den Ergebnissen dieses einheitlichen Verfahrens vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0054, mwN).
Ob nun eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung erfolgt, entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0163, mwN).
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-89112