VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des JH in W, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. IKD(Gem)-525023/2-2008-Gt, betreffend Versagung einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Gemeinde "um Ausnahmegenehmigung von der Wasseranschlusspflicht" an deren öffentliche Wasserversorgungsanlage und legte "hierfür eine chemischtechnische und hygienische Wasseranalyse" für das Wasser aus dem auf seiner Liegenschaft vorhandenen Hausbrunnen vor.
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom dem Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang mit der Begründung nicht statt, dass nicht alle in § 3 Abs. 2 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz (Oö. WasserversorgungsG), LGBl. Nr. 24/1997, aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere lägen keine unverhältnismäßig hohen Kosten für den Anschluss nach § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. WasserversorgungsG vor. So werde die Anschlussleitung von der Versorgungsleitung bis zur Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Gemeinde hergestellt. Die kürzeste Strecke von der Grundgrenze bis zum Brunnen des Beschwerdeführers betrage in etwa 14,5 m bzw. "bis zum Objekt" des Beschwerdeführers ca. 18,5 m. Zwischen Versorgungsleitung und Anschlussstelle beim Objekt befänden sich keine baulichen oder sonstigen Hindernisse. Die Entfernung, die Verlegetiefe und die Bodenbeschaffenheit ließen keine Anschlusskosten erwarten, die gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der mitbeteiligten Gemeinde unverhältnismäßig hoch wären. Dies gelte auch bei Beiziehung einer "Fachfirma".
Die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom als unbegründet ab. In seiner Begründung dieses Bescheides übernahm der Gemeinderat hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde. Gemessen an den jährlich von der mitbeteiligten Gemeinde bis zu 20 vorgenommenen "Hausanschlüssen" seien keine unverhältnismäßig hohen Anschlusskosten zu erwarten. Die tatsächlichen Anschlusskosten lägen bei maximal EUR 50,-- pro Laufmeter. Die Herstellung des Wasseranschlusses von der Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers bis zu seinem Objekt würde bei Ausführung durch die mitbeteiligte Gemeinde Gesamtkosten von etwa EUR 950,-- exkl. USt. verursachen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, aus § 2 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG ergebe sich, dass der Eigentümer eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes grundsätzlich die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung zu tragen habe. Alleine diese "Kosten für den Anschluss" stellten das relevante Kriterium gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. WasserversorgungsG dar. Davon zu unterscheiden sei die Anschlussgebühr, welche ihrer abgabenrechtlichen Natur nach ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage sei und in diesem Zusammenhang nicht für die Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen herangezogen werden könne. Ebenso wenig seien Kosten zu berücksichtigen, welche Grundstückseigentümer für die Instandhaltung ihrer eigenen "Innenleitungen" aufzuwenden hätten, um diese in einen den technischen Erfordernissen entsprechenden Zustand zu setzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , Zl. B 2042/08-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG der Behörde den verfassungsrechtlich gebotenen Entscheidungsspielraum zur Beurteilung der Kriterien einer Ausnahme von der Anschlusspflicht im Einzelfall einräume. Dem Begriff der "Kosten für den Anschluss" in § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. WasserversorgungsG komme in Zusammenschau mit der Regelung in § 2 Abs. 2 leg. cit ("die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung zu tragen") ein im Lichte des Legalitätsprinzips hinreichend klarer Gehalt zu.
Bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führte der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde aus und machte im Fall der Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet "§ 3 Abs. 1 lit. 3" Oö. WasserversorgungsG (gemeint wohl: § 3 Abs. 2 Z. 3 leg. cit) als nicht ausreichend gesetzlich determiniert.
Angesichts der dargestellten Begründungsausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 2042/08-3, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, auf diese, die Verfassungssphäre betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.
Der Beschwerdeführer meint, dass "sämtliche Kosten" für den Anschluss zu berücksichtigen seien, somit "auch die Anschlussgebühr".
Der Beschwerdeführer spricht damit den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlussgebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Oö. InteressentenbeiträgeG - an.
In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2008/07/0143 bis 0146, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und welchem ein der vorliegenden Rechtssache vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der "Anschlusskosten" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. WasserversorgungsG auseinandergesetzt. Bereits aus dem in diesem Erkenntnis grundgelegten Verständnis der Anschlusskosten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. WasserversorgungsG ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Interessentenbeiträge nicht darunter zu subsumieren sind. Interessentenbeiträge sind nämlich wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen - hier der Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - zu verstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0192, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Dieser Interessentenbeitrag zu den Errichtungskosten der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage hat nichts mit den Kosten für die Errichtung der Leitungen und Anlagen zum Zwecke des Anschlusses an die Versorgungsleitung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage zu tun (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0051).
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit der eine Wasserleitungsordnung für die mitbeteiligte Gemeinde erlassen wurde (WLO), haben die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlusszwang unterliegen, die Verbrauchsleitung (§ 6 Abs. 1) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und überdies die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung der Anschlussleitung (§ 5 Abs. 1) ab der Grundgrenze zum öffentl. Gut - bzw. sollte die Versorgungsleitung über das eigene Grundstück des Anschlusspflichtigen führen, ab dem Wasserschieber - bis zur Verbrauchsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtungen auf Dritte überwälzen können.
Auf Grund dieser Bestimmung der WLO hat die belangte Behörde als Anschlusskosten des § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö WasserversorgungsG die Kosten ab der Grundgrenze zum öffentlichen Gut auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bis zur Verbrauchsleitung herangezogen, wobei gemäß § 5 Abs. 1 WLO die Übergabestelle die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung bildet. Nach der WLO hat die mitbeteiligte Gemeinde demgemäß die Anschlussleitung von der Versorgungsleitung bis zur Grundgrenze des Beschwerdeführers auf ihre Kosten herzustellen.
Damit wird jedenfalls der in den zitierten Vorerkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht entsprochen, wonach unter "Anschlusskosten" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö WasserversorgungsG jedenfalls auch die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers anfallenden Kosten zu verstehen sind (vgl. nochmals die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2008/07/0143 bis 0146, und vom , Zl. 2009/07/0051).
Auch hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren darzulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten zurückführe. Diese könnten etwa in der Beschaffenheit des Grundstückes des Beschwerdeführers liegen, auf dem der Anschluss hergestellt werden soll. Den diesbezüglichen Feststellungen der Behörden im Verwaltungsverfahren ist der Beschwerdeführer jedoch nicht entgegengetreten. Nachdem der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seinem Bescheid auf die Tatsache verwies, dass in der mitbeteiligten Gemeinde jährlich "bis zu 20 Hausanschlüsse" vorgenommen würden, kann angesichts der geschilderten Umstände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden, dass gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten keine unverhältnismäßig hohen Kosten für den Beschwerdeführer entstehen.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass die Ergebnisse der Befundaufnahme vom ohne dem Beschwerdeführer durch Ladung die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen und demnach ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs bescheidmäßig verwertet worden seien.
Diesem Vorbringen ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - entgegenzuhalten, dass - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - der Beschwerdeführer von der Anberaumung eines Lokalaugenscheins am verständigt wurde. Auch ist der Niederschrift vom zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer "zur Ausführung des Brunnens" keine Angaben gemacht werden konnten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer gemäß einem Aktenvermerk vom im Zuge des Lokalaugenscheins am mehrfach zu Wort gemeldet.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf die von ihr geltend gemachte Umsatzsteuer. Deren Ersatz ist bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten.
Wien, am