VwGH vom 30.09.2010, 2009/07/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des MS in L, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-956/3-09, betreffend Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis an einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft L, vertreten durch den Obmann AH in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in EZ 49 KG L. gemeinsam anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften EZ 44, 92, 214 und 216 KG L. Zum Gutsbestand der EZ 214 gehören die Grst. Nrn. 424/1 und 424/2. In der Haupturkunde des für die Mitbeteiligte erlassenen Regulierungsplanes vom wird unter Punkt II.3 ausgeführt: "Pillen und Zäune bleiben weiterhin nach Bedarf eingeforstet und werden gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren agrarbehördlich erfasst".
Vom Ausschuss der Mitbeteiligten wurde in der Sitzung am zu Punkt 3 beschlossen, den Holzbezug für den eingeforsteten Pillen auf Grst. Nr. 424 auf den Bezug von 5 fm zu kürzen, weil es der Besitzer verabsäumt habe, rechtzeitig die Dacheindeckung zu erneuern. Zu Punkt 5. wurde beschlossen, dass alle Besitzer von eingeforsteten Pillen angewiesen würden, rechtzeitig die Dächer zu erneuern, um den Verfall des ganzen Pillens zu vermeiden.
Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) Beschwerde gegen die Ausschussbeschlüsse vom zu Punkt 3 und 5. In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Datum der Beschlussfassung nicht stimme; gemeint sei wohl der . Der Beschwerde angeschlossen ist unter anderem ein "Protokollauszug von der Ausschusssitzung am " über die Beschlüsse zu Punkt 3 und 5. Der Protokollauszug weist das Datum auf. Beim Beschluss handle es sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers um einen Willkürakt. Es werde beantragt, einzuschreiten und dafür Sorge zu tragen, dass der Beschwerdeführer die ihm zustehenden 14 fm Bauholz ("für die Neuerrichtung eines Heupillens auf Gst. 424") erhalte.
Im Ermittlungsverfahren vor der AB wurde vom Obmann der Mitbeteiligten mit Schreiben vom eine Stellungnahme erstattet. Demnach würden die Holzbezüge für eingeforstete Heupillen über den Eigenbedarf der Mitbeteiligten abgedeckt.
Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom und stellte den Antrag, es wolle ausgesprochen werden, dass ihm für die Neuerrichtung eines Heupillens auf Grst. Nr. 424 KG L. Bauholz (Nutzholz) zustehe, und zwar entsprechend der Größe des Pillens im Waldkataster. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, werde die Ausfertigung eines Bescheides beantragt.
Begründend führte der Beschwerdeführer in dieser Äußerung aus, dass er vom Beschluss vom keine Kenntnis erlangt habe. So sei insbesondere keine Zustellung erfolgt. Da er nicht verständigt worden sei, könne der Beschluss ihm gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfalten. Der Ausschuss sei nicht berechtigt, ein eingeforstetes Recht zu kürzen.
Mit Bescheid der AB vom wurde gemäß § 37 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) der Beschwerde gegen den Ausschussbeschluss der Mitbeteiligten vom betreffend Kürzung des Holzbezuges für den eingeforsteten Pillen auf Grst. Nr. 424 nicht Folge gegeben.
In der Bescheidbegründung wurde unter Hinweis auf § 37 Abs. 6 TFLG 1996 ausgeführt, dass eine Aufhebung der Ausschussbeschlüsse vom zu Punkt 3 und 5 nicht mehr zulässig sei (Ablauf der Frist von drei Jahren nach der Beschlussfassung).
Es sei davon auszugehen, dass die Abgabe von Nutzholz für einen Pillen sich nicht auf die Anteilsrechte gründe, sondern im Bedarfsfall ermittelt werde und somit nicht gegen den Regulierungsplan verstoße. Weiters seien die Beschlüsse ordnungsgemäß kundgemacht und somit den Bezugsberechtigten zum damaligen Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden. Ein Verstoß gegen die Satzung sei nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid der AB vom wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde erhoben.
Darin wurde vorgebracht, dass "dieser Beschluss" (zu Punkt 3 und 5) gesetzwidrig sei. Von einer Kundmachung wisse der Beschwerdeführer nichts. Auf alle Fälle sei eine Zustellung zu seinen Handen nicht erfolgt. Da in seine Eigentumsrechte eingegriffen worden sei, hätte eine Zustellung zu seinen Handen vorgenommen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Schon deshalb liege eine Rechtswidrigkeit vor, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müsse. Die AB vertrete den Standpunkt, dass der Bedarf in einem eigenen Verfahren ermittelt werde. Tatsächlich habe ein solches Verfahren nicht stattgefunden. Demnach liege auch ein Verstoß gegen den Regulierungsplan vor. Der Waldkataster bestehe bereits über 150 Jahre. Eine Maßnahme wie im vorliegenden Fall sei nur gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt worden. Es handle sich um einen Akt der Willkür. Die Entscheidung der AB sei sohin klar rechtswidrig.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass ihm für die Neuerrichtung eines Heupillens auf Grst. Nr. 424 KG L. Bauholz (Nutzholz) zustehe, und zwar entsprechend der Größe des Pillens im Waldkataster.
Am führte die belangte Behörde über diese Berufung eine mündliche Verhandlung durch.
In dieser Verhandlung wurde von den Vertretern der Mitbeteiligten vorgebracht, dass die Kundmachung der Beschlüsse durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erfolgt sei. Auf die Frage, ob dies stimme, antwortete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er dies nicht wisse.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Aus Anlass dieser Berufung wurde der Bescheid der AB jedoch dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im angefochtenen Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung der § 37 Abs. 7 TFLG 1996 angeführt sei. In der Bescheidbegründung werde aber auch auf § 37 Abs. 6 TFLG 1996 Bezug genommen.
Die Frage der amtswegigen Aufhebung eines Organbeschlusses nach § 37 Abs. 6 TFLG 1996 stelle sich jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil bei der AB ein Antrag in Form einer Beschwerde eingebracht worden sei. Unzweifelhaft sei diese "Beschwerde", die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom erhoben worden sei, als ein gegen Beschlüsse des Ausschusses als Organ der Mitbeteiligten gerichteter Antrag im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 anzusehen. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass das Datum der Beschlussfassung nicht stimme, werde in der Berufung nicht aufrechterhalten.
Gemäß § 11 Abs. 1 der für die Mitbeteiligte geltenden, mit Bescheid der AB vom erlassenen Satzung seien Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach der Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen.
Durch Vorlage einer Kopie des mit dem Anschlagsvermerk versehenen Protokolls über die Sitzung des Ausschusses vom sei von der Mitbeteiligten nachgewiesen, dass die Beschlüsse des Ausschusses durch Anschlag in der Zeit vom 16. Jänner bis kundgemacht worden seien. Dass ein öffentlicher Anschlag nicht erfolgt sei, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden; zum Vorbringen der Vertreter der Mitbeteiligten in der Verhandlung am sei vom Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht konkret eingewendet worden. Somit könne von der satzungsgemäßen Bekanntmachung der Ausschussbeschlüsse ausgegangen werden. Daraus folge, dass die zweiwöchige Antragsfrist zur Bekämpfung der Ausschussbeschlüsse am begonnen habe. Ein Anspruch auf "Zustellung zu seinen Handen" sei dem Beschwerdeführer nicht zugestanden; ein solcher Anspruch lasse sich weder aus Gesetz noch Satzung ableiten. Jedenfalls sei für den Beginn der Beschwerdefrist die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag maßgebend.
Die Beschwerde an die AB sei somit verspätet eingebracht worden, weshalb der Spruch des AB-Bescheides entsprechend abzuändern gewesen sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei, folge, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen unterbleiben könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Von der Mitbeteiligten wurde keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 und 7 TFLG 1996 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 77/1998 lauten:
"(6) Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen."
§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 der mit Bescheid vom erlassenen Satzung der Mitbeteiligten haben folgenden Wortlaut:
"§ 11. (1) Ausschussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen.
(2) Gegen Ausschussbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen; diese ist bei der Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes, einzubringen. Der Obmann hat die Beschwerde mit einer Stellungnahme der Agrargemeinschaft zum Beschwerdevorbringen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Wochen an die Agrarbehörde weiterzuleiten. Ein Anspruch des beschwerdeführenden Mitgliedes auf agrarbehördliche Verfügung von Aufsichtsmaßnahmen gegen die Agrargemeinschaft (§ 37 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 TFLG 1996 und § 21 der Satzung) besteht nicht. Die Agrarbehörde hat dem beschwerdeführenden Mitglied und der Agrargemeinschaft Nachricht zu geben, ob und gegebenenfalls welche Aufsichtsmaßnahmen der Agrarbehörde gegen die Agrargemeinschaft aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen ergriffen werden.
...
§ 20. (1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und über Wahlablehnungen sowie Wahlanfechtungen (Abs. 3) entscheidet die Agrarbehörde über Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde kann Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft nur dann aufheben, wenn wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden (§ 37 Abs. 7 TFLG 1996)."
Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0135, mwN). Da durch den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Ausschussbeschlusses unzweifelhaft Rechte des Beschwerdeführers aus dem Mitgliedschaftsverhältnis berührt werden, liegt - wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen - im Fall der dagegen erhobenen "Beschwerde" an die AB jedenfalls ein Antrag auf Streitentscheidung im Sinn des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 vor. Eine Qualifikation als Aufsichtsbeschwerde im Sinn des § 37 Abs. 6 TFLG 1996 scheidet aus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0108).
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in seiner Stellungnahme vom beantragt, es wolle ausgesprochen werden, dass ihm für die Neuerrichtung eines Heupillens auf Grst. Nr. 424 KG L. Bauholz (Nutzholz) entsprechend der Größe des Pillens im Waldkataster zustehe. Über diesen Antrag auf Zuteilung von Nutzholz sei nicht entschieden worden.
Damit verkennt der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - den Gegenstand des Verfahrens, über den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. Die AB hatte nämlich über jene Angelegenheit zu entscheiden, die Gegenstand der als Antrag im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 zu qualifizierenden "Beschwerde" vom war. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war somit die Anfechtung des am gefassten Ausschussbeschlusses und nicht der am gestellte Antrag über die Zuteilung von Bauholz (Nutzholz). Somit war auch allein die "Beschwerde" vom Gegenstand des von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverfahrens.
Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde das Protokoll über die Ausschusssitzung am durch öffentlichen Anschlag in der Zeit vom 16. Jänner bis kundgemacht. Eine Kopie des mit dem Anschlagsvermerk versehenen Protokolls findet sich im erstinstanzlichen Akt. Damit wurde § 11 Abs. 1 der mit Bescheid der AB vom genehmigten Satzung der Mitbeteiligten genüge getan, wonach Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen sind. Entgegen den Beschwerdeausführungen war somit eine Zustellung dieses Ausschussbeschlusses "direkt an den Beschwerdeführer" nicht notwendig.
Nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei es "natürlich schon möglich", dass ein Anschlag erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte es jedoch "nicht für sehr wahrscheinlich, dass tatsächlich ein Anschlag erfolgt ist".
Die belangte Behörde konnte in ihrem angefochtenen Bescheid bereits auf Grund des Vorbringens der Vertreter der Mitbeteiligten in der Verhandlung am davon ausgehen, dass ein Anschlag des Ausschussbeschlusses an der Gemeindetafel korrekt erfolgt ist. In dieser Verhandlung vermochte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nämlich dazu keine Angaben zu machen. Mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen wird diese Kundmachung durch öffentlichen Anschlag lediglich durch Mutmaßungen in Frage gestellt, jedoch nicht substanziiert bestritten. Damit war von der satzungsgemäßen Bekanntmachung der verfahrensgegenständlichen Ausschussbeschlüsse auszugehen. Die Beschwerde vom war somit in Anbetracht der Frist von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 und § 20 Abs. 1 der zitierten Satzung der Mitbeteiligten jedenfalls als verspätet anzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am