VwGH vom 28.09.2011, 2011/13/0066

VwGH vom 28.09.2011, 2011/13/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0053-W/10, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung (Umsatzsteuer 2004),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Über die Beschwerdeführerin wird wegen beleidigender Schreibweise in der "Entgegnung" vom gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt; als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. In dem Schriftsatz ("Entgegnung") vom , mit dem die Beschwerdeführerin auf die Gegenschrift der belangten Behörde antwortete und der nur ihre, aber nicht die Unterschrift ihres anwaltlichen Vertreters trägt, spricht die Beschwerdeführerin von ihrem "unüberwindbaren Ekel" gegen die Referentin der belangten Behörde, die sie als eine "uneinsichtige Lügnerin und Verfechterin von kriminellen nationalsozialistischem und fundamentalistischem Gedankengut der Sippenhaftung (siehe neuerdings den Massenmord in Norwegen!!)" kennen gelernt habe.

Diese Schreibweise ist beleidigend im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG, weshalb gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AVG und § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe zu verhängen war. Die Bestimmung ihrer Höhe gründet sich auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die besonders aggressive Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin einen deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung erfordert.

2. Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 11. Juli "2004" (gemeint: 2005) und der darauf bezogenen Berufungsvorentscheidung vom .

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Entscheidung u. a. ausgeführt, über die Umsatzsteuer 2004 sei mit Berufungsbescheid vom rechtskräftig entschieden worden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0118, mit dem die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen wurde). Hierauf geht die Beschwerde mit dem Argument ein, nach Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung befinde sich "der Rechtsbestand bei der ersten Instanz", wo "auch" ein Wiederaufnahmsantrag zu stellen sei. Das Finanzamt sei "beispielsweise" auch für Abänderungen gemäß § 295a BAO zuständig. Das ändert jedoch nichts daran, dass die belangte Behörde mit ihrem die Berufung abweisenden Bescheid vom eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung in der Sache getroffen hat (§ 289 Abs. 2 BAO). Dem deshalb zutreffenden Argument der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin nunmehr angestrebten Aufhebung des damaligen erstinstanzlichen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung stehe die spätere Berufungsentscheidung entgegen, wird mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht wirksam begegnet. Auch die nachgereichte "Entgegnung" trägt dem genannten Hindernis nicht Rechnung, wobei dem Hinweis auf § 295 BAO aber auch entgegen zu halten ist, dass keiner der in dieser Bestimmung behandelten Fälle vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am