VwGH 24.03.2011, 2009/07/0071
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AWG 2002 §51 Abs3 idF 2007/I/043; AWG 2002 §51 Abs3; AWG 2002 §6 Abs6; VwRallg; |
RS 1 | Durch die Änderung des § 51 Abs. 3 AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2007, BGBl I Nr 43, hat der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass auch während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 zulässig sein soll und dass diesem Feststellungsverfahren überdies insofern ein Vorrang gegenüber dem Anzeigeverfahren zukommen soll, als letzteres für die Dauer des Feststellungsverfahrens auszusetzen ist. Dem liegt offenbar der schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 der Blg. NR XXI. GP) zum Ausdruck kommende Gedanke zugrunde, dass ein Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit dient (Hinweis E , 2004/07/0133; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007 (89 der Blg. NR XXIII. GP)). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/07/0117 E VwSlg 17540 A/2008 RS 2 |
Normen | AWG 2002 §37; AWG 2002 §51 Abs3 idF 2007/I/043; AWG 2002 §51 Abs3; AWG 2002 §51 idF 2007/I/043; AWG 2002 §6; VwRallg; |
RS 2 | Auch wenn sich die ausdrückliche Regelung im § 51 Abs 3 AWG 2002 ihrem Wortlaut nach nur auf das Verhältnis zwischen Anzeigeverfahren und Feststellungsverfahren bezieht, bleibt diese Regelung nicht ohne Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren. Mit der Regelung im § 51 Abs 3 AWG 2002 hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Feststellungsverfahren auch dann - und zwar sogar bevorzugt - zur Anwendung kommen zu lassen, wenn bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen jene Fragen, um die es im Feststellungsverfahren geht, im Ergebnis auch beantwortet werden könnten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht auch im Verhältnis zwischen einem Genehmigungsverfahren und dem Feststellungsverfahren gelten sollte. Aus § 51 Abs 3 AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2007, BGBl I Nr 43, ist als weiterer Grundsatz abzuleiten, dass es durch die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht zu einer Parallelität beider Verfahren kommen soll. Dies vermeidet der Gesetzgeber durch die Anordnung, dass das Anzeigeverfahren auszusetzen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007(89 der Blg. NR XXIII. GP)sprechen davon, dass eine Doppelgleisigkeit vermieden werden soll. Eine solche Doppelgleisigkeit würde sich auch bei einer Parallelführung von Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren ergeben, weil (auch) im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob ein Vorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegt. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens letzteres auszusetzen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren jedenfalls seit der AWG-Novelle 2007 so gestaltet ist, dass ein Feststellungsverfahren auch während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens zulässig ist, wobei während der Dauer des Feststellungsverfahrens das Genehmigungsverfahren auszusetzen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/07/0117 E VwSlg 17540 A/2008 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheids kommt nicht in Betracht (Hinweis E , 2000/12/0311; E , 2006/02/0221 und E , 2007/18/0327). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Z Umwelt GmbH in P, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zlen. UVS 463.1-4/2008-5, UVS 463.1-5/2008-5, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt auf Grund von abfallrechtlichen Genehmigungsbescheiden eine Abfallbehandlungsanlage in P.
Mit Eingabe vom zeigte die beschwerdeführende Partei dem Landeshauptmann von Steiermark (LH) unter gleichzeitiger Vorlage von Planunterlagen gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik hinsichtlich der Aufbereitungsanlage für Ersatzbrennstoffe an. Diese Anzeige umfasste auch die Verlegung der mit Bescheid des LH vom genehmigten Aufbereitung von Ersatzbrennstoffen und der Trafostation in eine neu errichtete Halle im Osten des Betriebsgeländes. Gegenstand der Anzeige war auch eine Flexibilisierung der einzelnen, im Spruch des Bescheides vom festgelegten Maßnahmen von Abfallströmen unter Beibehaltung der genehmigten Behandlungskapazität.
Mit einer weiteren Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei unter Anschluss von Planunterlagen beim LH die abfallrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Aufbereitung und Zwischenlagerung von Ersatzbrennstoffen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002.
Der LH leitete hinsichtlich beider Anträge ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fragen, ob die eingereichten Unterlagen für eine Beurteilung ausreichten sowie ob die Anträge einem Anzeigeverfahren bzw. einem vereinfachten Verfahren nach dem AWG 2002 zugänglich seien, ein. Zu diesem Zwecke wurden gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen für Maschinen- und Emissionstechnik, der Humanmedizin, der Abfall- und Stoffflusswirtschaft, der Elektro- und Explosionstechnik, der Lärmtechnik, des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Abfall- und Immissionstechnik eingeholt. Diese Stellungnahmen wurden schließlich von einem koordinativ tätigen Sachverständigen zusammengefasst.
Mit Schreiben vom erteilte der LH der beschwerdeführenden Partei einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und führte dabei aus, dass die beiden getrennten Anträge einer gesamthaften Beurteilung unterzogen werden müssten. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, bis ein Gesamtprojekt vorzulegen und die ursprünglich gestellten Anträge zurückzuziehen.
Mit Schreiben vom legte die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag ein Gesamtprojekt zur Genehmigung im ordentlichen Genehmigungsverfahren vor.
Mit Bescheid vom entschied der LH wie folgt:
"Der Antrag der … (beschwerdeführende Partei) … vom (Anzeige gem. § 37 Abs. 4 AWG 2002) betreffend die Anpassung der Aufbereitung für Ersatzbrennstoffe am Standort in P sowie der Antrag der … (beschwerdeführende Partei) … vom (vereinfachtes Verfahren gem. § 37 Abs. 3 AWG 2002) betreffend die Erweiterung der Aufbereitung und Zwischenlagerung für Ersatzbrennstoffe wird
abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Die §§ 2, 37, 38, 39 und 43 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. "
Begründend führte der LH aus, dass die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag vom zwar ein Gesamtprojekt zur Genehmigung vorgelegt habe. Eine Zurückziehung "der beiden Anträge vom bzw. " sei nicht erfolgt.
Aus den ausführlichen Darlegungen der Sachverständigen, insbesondere auf dem Gebiet der Abfall- und Stoffflusswirtschaft, der Immissionstechnik sowie der Humanmedizin ergebe sich, dass durch die beantragten Maßnahmen mit Auswirkungen zu rechnen sei, welche erhebliche Nachteile für Menschen oder die Umwelt bedingen könnten.
Da die gegenständlichen Anträge nicht zurückgezogen worden seien und die beiden getrennt beantragten Maßnahmen nicht im Anzeige- bzw. vereinfachten Verfahren auf Grund der von den Sachverständigen prognostizierten Auswirkungen zu behandeln wären, sei "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.
Die Begründung des in Berufung gezogenen Bescheides des LH, so die belangte Behörde, befasse sich ausschließlich mit der Frage, ob die beiden eingereichten Anträge "im Rahmen der besonderen Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 und 4 AWG 2002 oder aber in einem ordentlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu behandeln seien". Die Ausführungen in der Begründung ließen keinen Schluss darauf zu, dass der LH die beantragten Maßnahmen und Änderungen selbst für unzulässig halte. Vielmehr führe er ausdrücklich aus, dass er die Maßnahmen und Änderungen für wesentlich halte, sodass die Frage der Zulässigkeit derselben in einem ordentlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu klären sei. Auch wenn der LH § 6 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 nicht zitiert habe, stelle sich der in Berufung gezogene Bescheid somit ausschließlich als Feststellungsbescheid im Sinne dieser Bestimmung dar.
Gemäß § 6 Abs. 6 vorletzter Satz AWG 2002 sei gegen einen derartigen Feststellungsbescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Da somit eine unzulässige Berufung vorliege, hätte sich die belangte Behörde auch nicht mit der Frage befassen müssen, ob die Erlassung eines derartigen Bescheides "durch" den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom überhaupt noch zulässig gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 6 Abs. 6 AWG 2002, zuletzt geändert durch die AWG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, lautet:
"(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,
eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.
Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt."
§ 51 Abs. 3 AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 43/2007, lautet:
"(3) Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird."
2. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe eine rechtswidrige Umdeutung des die Anträge vom 30. April und abweisenden Bescheides des LH in einen Feststellungsbescheid vorgenommen. Schon der Spruch des Bescheides des LH sei völlig eindeutig und lasse eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid nicht zu. Im Spruch seien die Anträge abgewiesen worden, von einer Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sei nicht die Rede. Auch die Begründung des Bescheides des LH lasse keine Deutung zu, dass dieser Bescheid als Feststellungsbescheid zu verstehen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0117, klargestellt, dass seit der AWG-Novelle 2007 die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 auch dann zulässig sei, wenn bereits ein anderes Verfahren anhängig sei, in dessen Rahmen jene Fragen, um die es im Feststellungsverfahren gehe, im Ergebnis auch beantwortet werden könnten. Es solle dabei aber nicht zu einer Parallelität beider Verfahren kommen. Es gelte daher der Grundsatz, dass bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens während eines anhängigen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens letzteres auszusetzen sei. Gegen einen Feststellungsbescheid spreche daher auch, dass die anhängigen Verfahren nicht "bescheidmäßig" gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden seien.
3. Zum Verhältnis zwischen Anzeigeverfahren, (vereinfachten) Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/07/0117, zu verweisen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bedarf es keiner Heranziehung der Erwägungen in diesem Erkenntnis hinsichtlich der notwendigen Aussetzung des Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahrens. Die Beschwerde ist nämlich bereits aus folgenden Überlegungen im Recht.
4. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Begründung des LH-Bescheides vom ist entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung bei eindeutigem Spruch eines Bescheides der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zukommt. Eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides kommt nicht in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/12/0311, vom , Zl. 2006/02/0221 und vom , Zl. 2007/18/0327). Die beigegebene Begründung kann nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/07/0018 und vom , Zl. 2007/07/0110, mwN).
Der Spruch des LH-Bescheides vom ist völlig eindeutig und lässt - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - eine Umdeutung in einen Feststellungsbescheid nicht zu. Im Spruch des Bescheides werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom und vom "abgewiesen". Es lässt sich kein Hinweis auf die Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses entnehmen. Auch aus den im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass der Bescheid objektiv nicht als Feststellungsbescheid zu verstehen ist.
5. Ungeachtet dessen, dass sich die Heranziehung der Begründung zur Auslegung eines klaren Spruches aus dem Vorgesagten bereits verbietet, können auch die Begründungsausführungen des LH-Bescheides nicht im Sinne eines Feststellungsbescheides verstanden werden. Die belangte Behörde übersieht nämlich mit ihren Ausführungen, dass der LH in der Begründung seines Bescheides vom auf eine nicht erfolgte Zurückziehung der beiden Anträge der Beschwerdeführerin vom und vom verweist. Die spruchgemäße Abweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei war nach Ansicht des LH dadurch bedingt, dass die beiden getrennt beantragten Maßnahmen auf Grund der von den Sachverständigen prognostizierten Auswirkungen nicht in Anzeige- bzw. vereinfachten Verfahren zu behandeln waren und die gegenständlichen Anträge nicht zurückgezogen wurden. Mit diesen Ausführungen gab der LH jedoch unzweifelhaft zu erkennen, dass er über die Anträge der beschwerdeführenden Partei nicht in Form einer Feststellung absprechen wollte, verweist er doch in der Begründung nochmals auf den abweisenden Spruchinhalt.
Auch die Rechtsmittelbelehrung, die eine Berufung für zulässig erklärt, bestätigt diese Einschätzung. Unter Berücksichtigung der im Spruch seines Bescheides zitierten Gesetzesbestimmungen bezieht sich der LH offenbar auf § 38 Abs. 8 AWG 2002, wonach der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes (somit die belangte Behörde) über Berufungen gegen Bescheide des LH als zuständige Anlagenbehörde entscheidet. Bei dem von der belangten Behörde angenommenen Feststellungsverfahren wäre ja ein ordentliches Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 nicht zulässig.
6. Die belangte Behörde ist somit beim Bescheid des LH vom in Verkennung der Rechtslage von einem Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 ausgegangen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | AVG §58 Abs2; AVG §59 Abs1; AWG 2002 §37; AWG 2002 §51 Abs3 idF 2007/I/043; AWG 2002 §51 Abs3; AWG 2002 §51 idF 2007/I/043; AWG 2002 §6 Abs6; AWG 2002 §6; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009070071.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-89096