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VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0070

VwGH vom 30.06.2011, 2009/07/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des HA in D, vertreten durch Mag. Margit Metz, Rechtsanwältin in 3843 Dobersberg, Schellings 6, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF1-LAS-205/007-2006, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren R, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (im Folgenden: ABB) im Zusammenlegungsverfahren R. den 2. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Diese Berufung umfasst drei Punkte:

1. Der Grünstreifen im L. (gemeint ist die Anlage B 21, Grst. Nr. 1257) liege zwischen der Abfindung des Beschwerdeführers und einem Pachtacker. An der anderen Seite seines nur 45 m breiten Abfindungsgrundstückes sei ebenfalls ein Grünstreifen.

2. Im M.-Feld sei ein Grünstreifen neben die Abfindung des Beschwerdeführers gelegt worden (gemeint ist die Anlage B 3, Grst. Nr. 1418). Im 1. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei diese Anlage an anderer Stelle eingezeichnet gewesen.

3. Im L.-Acker sei ein Grünstreifen (gemeint ist die Anlage B 5, Grst. Nr. 1184) statt eines vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen sinnvollen "Zwickelausgleichs" neben ein von ihm bewirtschaftetes Feld verlegt worden.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme eines agrartechnischen Sachverständigen ein. In dieser Stellungnahme vom nimmt der agrartechnische Sachverständige zu den drei Berufungspunkten des Beschwerdeführers im Einzelnen Stellung.

Am führte die belangte Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:

"Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die gemeinsame Anlage B 21, Weg Nr. 12 sowie die beiden nordwestlich anschließenden Bodenschutzanlagen wie aus dem angeschlossenen Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, ersichtlich abgeändert bzw. gerade gezogen werden.

Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die im ersten Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthaltene Anlage 5 wird als nichtig erklärt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei zu den gegenüber den im 1. Teilplan nunmehr im 2. Teilplan in verschobener Lage angeordneten gemeinsamen Anlagen grundsätzlich anzumerken, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Planung der betreffenden Anlagen die exakten Grenzverläufe der künftigen Abfindungsgrundstücke noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb zwei der von der Berufung umfassten Anlagen als "nicht ortsfest" umschrieben worden seien. Demzufolge sei deren genauer Verlauf nach Fixierung der neuen Flureinteilung, welche allerdings rechtlich noch nicht verbindlich sei, im bekämpften Bescheid endgültig festgelegt worden, wobei eine Anlage innerhalb der bescheidmäßig normierten Abweichungsmöglichkeit von 50 m weiter östlich bzw. westlich angeordnet worden sei. Die Anlage B 5 weiche allerdings bei einer Verschiebung von 70 m auch unter Berücksichtigung der durch eine gewisse Planungenauigkeit bedingten Umsetzungsungenauigkeit in der Natur im 2. Teilplan doch wesentlich von der Lage im 1. Teilplan ab, sodass zuzubilligende Toleranzen überschritten würden. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erzielung bzw. Aufrechterhaltung der bestmöglichen Flureinteilung sei daher der letztgenannte Bescheid in dem im Spruch ersichtlichen Umfang als nichtig zu erklären. Bei der Anlage B 3 (M.-Feld) hingegen sei die Abweichung gegenüber dem

1. Teilplan vernachlässigbar, sodass das Berufungsargument des Beschwerdeführers ins Leere gehe.

Berechtigung komme - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausformung der Anlage B 21 und der daraus resultierenden geknickten Grenzen der anschließenden, künftigen Abfindungsgrundstücke zu. Angemerkt werde aber, dass Argumente hinsichtlich der Form von Abfindungsgrundstücken erst ab Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw. im Rahmen einer Berufung gegen diesen Bescheid mit dem Anspruch auf inhaltliche Überprüfung geltend gemacht werden könnten. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer schlussendlich der unter Punkt 1a der agrartechnischen Stellungnahme vom aufscheinenden Lösungsmöglichkeit zugestimmt. Demnach würde die gemeinsame Anlage Grst. Nr. 1260 rechteckig ausgeformt und gleichzeitig Weg Nr. 12 verlegt. In der Folge würden die beiden nordwestlich anschließenden Bodenschutzanlagen ebenfalls in geradliniger Form ausgebildet, woraus sich eine Begradigung der Grenzen der (künftigen) Abfindungsgrundstücke der Partei M. , des Beschwerdeführers und der Partei S. (Pächter des Beschwerdeführers) ergebe. An der Fläche der gemeinsamen Anlage ändere sich durch diese Umgestaltung nichts. Unter dieser Voraussetzung habe auch der Naturschutzsachverständige der Lösung zugestimmt.

Die vom Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich aus - ebenfalls geforderte Verlegung der Anlage B 5 an die Verfahrensgebietsgrenze (ausgeschlossenes Gebiet Richtung Nordwesten) sei zwar aus bewirtschaftungstechnischer Sicht verständlich, könne aus ökologischen Gründen aber nicht durchgeführt werden. Im ersten Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei die betreffende Bodenschutzanlage etwa in Riedmitte zur Errichtung vorgesehen gewesen. Im nunmehr bekämpften Bescheid würde sie Richtung Nordwesten verschoben und liege etwa im letzten Drittel bzw. Viertel des gegenständlichen Riedes. Auf Grund der Bestimmungen des § 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (Nö. FLG) sei durch das Verfahren u.a. eine Neuordnung nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen und der Mangel einer unzureichenden naturräumlichen Ausstattung zu beheben oder zu mildern. Unter Berücksichtigung der Zahl der entfernten alten Elemente und der Tatsache, dass das Verfahrensgebiet im Landschaftsschutzgebiet T.-Tal liege, sei aus ökologischer Sicht die gewünschte Verschiebung nicht machbar. Die angestrebte Vernetzung würde verloren gehen, der Ried die aus Sicht der Ökologie ohnehin schon minimale naturräumliche Ausstattung endgültig verlieren. Eine Vernetzung sei aber für ein Funktionieren des Ökosystems unabdingbar. Ein Verweis auf umliegenden Wald oder Landschaftselemente an oder außerhalb der Verfahrensgebietsgrenze sei insofern nicht zielführend; diese könnten die betreffende Bodenschutzanlage in ihrer Funktion nicht ersetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich erneut gegen die Anlage B 21, Grst. Nr. 1257.

In diesem Zusammenhang wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am aus agrartechnischer Sicht zwei mögliche Varianten zur Lösung in Betracht gezogen. Die zweite Möglichkeit sah die durchgehend gerade Ausbildung der Abfindung des Beschwerdeführers und der beiden angrenzenden Bodenschutzstreifen bei gleichzeitig rechteckiger Ausformung der Bodenschutzfläche Grst. Nr. 1260 vor. Unter einem war eine Verlegung des Weges Nr. 12 (Grst. Nr. 1259) an die neue Grenze zwischen den beiden vorgenannten Grundstücken vorgesehen.

In der Verhandlung am erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorsitzenden der belangten Behörde, dass er ein "Geradeziehen der Grenze" im Sinne der zweiten Möglichkeit bevorzuge. Auf Grund dieser Erklärung wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides diese Lösung verwirklicht.

Gemäß § 101 Abs. 1 Nö. FLG erster Satz bedürfen die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden und dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

Unter Erklärungen im Sinne des § 101 Abs. 1 Nö. FLG sind solche zu verstehen, die rechtsgestaltende Wirkung haben. § 101 Nö. FLG räumt den Parteien im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens rechtserhebliche Erklärungsbefugnisse mit rechtsgestaltender Wirkung bezüglich der durch das Nö. FLG eingeräumten Rechtsansprüche ein. Die Bindung der Partei an eine abgegebene Erklärung wird durch § 101 Nö. FLG ausdrücklich festgeschrieben, da ein Widerruf nur mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0031, mwN).

Aus der "Bevorzugung" der zweiten Möglichkeit bei der Gestaltung der gemeinsamen Anlage B 21 konnte die belangte Behörde zweifelsfrei von einem Einverständnis zu dieser ausgehen. Mit der Abgabe dieser Erklärung vor und gegenüber der belangten Behörde wurde sie verbindlich. Damit konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr gegen die gemeinsame Anlage B 21 auftreten.

Zudem bemängelt er im Zusammenhang mit dieser und den anderen gemeinsamen Anlagen generell einen unzureichenden Wassererosionsschutz. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde zum ersten Mal geltend gemacht wird und damit unter das Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG fällt, steht es auch im Gegensatz zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, wo im Ergebnis die Anlegung zu vieler "Grünstreifen" bemängelt wurde.

Die Beschwerde bringt vor, dass "nur oberflächlich über die Grünstreifen" berichtet worden sei. Eine "konkrete Darstellung" an Ort und Stelle habe nicht stattgefunden.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde keine Verletzung des § 14 Abs. 1 Nö. FLG auf, welche Bestimmung der Agrarbehörde die Verpflichtung auferlegt, den dort Genannten (etwa dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu geben.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nö. FLG über die Neuordnung nicht entsprochen worden sei.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen § 13 Nö. FLG darstellt, wobei auch die allgemeinen Ziele des § 1 leg. cit. bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu beachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0060). Es erübrigt sich daher auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit § 16 Nö. FLG näher einzugehen.

Das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der "zeitgemäßen Bewirtschaftbarkeit" im Bereich der Grst. Nrn. 1257 und 1418 erweist sich angesichts der von der belangten Behörde eingeholten agrartechnischen Stellungnahme vom als nicht hinreichend konkret.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-89093