VwGH vom 26.01.2012, 2009/07/0067

VwGH vom 26.01.2012, 2009/07/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des JW in P, vertreten durch Mag. Johannes Stephan Schriefl, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Wienerstraße 2/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42704/001-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft K, vertreten durch den Obmann ES in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft A (im Folgenden: BH) in Spruchteil 1. den Antrag des Beschwerdeführers vom "auf Überprüfung des Hausanschlusses auf dem Grundstück Nr. 1293/2, KG S., gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959" mangels Parteistellung zurück.

Begründend führte die BH aus, dass der Beschwerdeführer "die Überprüfung seines Hauskanalanschlusses" begehrt habe, weil die mitbeteiligte Partei diesen unter Missachtung geltender Normen und gesetzlicher Vorschriften errichtet hätte.

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der mitbeteiligten Partei. Diese hätte über Auftrag des Beschwerdeführers den Kanal zur Entsorgung der häuslichen Abwässer von dessen Wohnhaus auf dem Grst. Nr. 1293/2, KG S., hergestellt. Die Errichtungskosten seien vom Beschwerdeführer getragen worden. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hätte im Zuge einer Überprüfungsverhandlung festgestellt, dass die Herstellung des Kanals insofern nicht dem Stand der Technik entsprechend erfolgt sei, als auf einer Länge von etwa 10 bis 15 m eine Überdeckung von nur 0,35 m stehe und somit in diesem Bereich die Frostsicherheit nicht gewährleistet sei.

Einigungsversuche der Wasserrechtsbehörde und der Schlichtungskommission der mitbeteiligten Partei hätten keinen Erfolg gebracht.

Maßnahmen gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 seien von der zuständigen Wasserrechtsbehörde von Amts wegen vorzunehmen, weshalb Anträge auf Durchführung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen mangels Legitimation dazu zurückzuweisen seien. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Mitglied der mitbeteiligten Partei sei, käme ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. "die Berufung gegen Spruchteil 1. (Zurückweisung)" des Bescheides der BH ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und im Interesse der gütlichen Beilegung des Streites am eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

Die BH vertrete in ihrem Bescheid die Auffassung, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Genossenschaft sei und ein Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis vorläge. Wegen des amtswegigen Charakters aufsichtsbehördlicher Verfahren komme jedoch eine Parteistellung des die Aufsichtsbehörde anrufenden Streitteils nicht in Betracht.

Diese Rechtsansicht der BH sei aus folgenden Erwägungen nicht zu teilen:

Soweit sich die Kompetenz der Aufsichtsbehörde auf die Entscheidung aus Streitfällen aus dem Genossenschaftsverhältnis beziehe, könne kein Zweifel bestehen, dass in einem solchen Fall den Streitteilen auch Parteistellung zukomme. Dies folge schon aus der allgemeinen Bestimmung des § 8 AVG, wonach Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, die Stellung von Parteien hätten.

Eine Auslegung des Gesetzes, wonach in einem Streitfall zwar die Behörde angerufen werden könnte und auch über die Rechtsansprüche der Beteiligten (von Amts wegen) entscheiden müsste, dem Antragsteller aber eine Parteistellung nicht zukomme und der das Verfahren auslösende Antrag zurückgewiesen werden müsste, erscheine schlechthin denkunmöglich.

Zu beachten sei allerdings, dass eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959 nur dann vorliege, wenn ein Streit zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Wassergenossenschaft vorliege. Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten (Nicht-Mitgliedern) seien somit nicht Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis. Nicht-Mitglieder hätten somit keinen Anspruch auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde in ihrem Streit mit der Genossenschaft bzw. auch sonst keinen Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde. Der Fall eines aus wasserrechtlichen Verpflichtungen entstehenden Streites liege hier schon deshalb nicht vor, weil die Errichtung von Hausanschlusskanälen keine "wasserrechtliche Verpflichtung" der Genossenschaft sei.

Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer Genossenschaftsmitglied sei. Obwohl beide Seiten (der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei) der Ansicht seien, dass diese Mitgliedschaft bestünde, sei dies dennoch nicht der Fall.

Zur Mitgliedschaft in der mitbeteiligten Partei bestimme die mit Bescheid der BH vom genehmigte Satzung in § 4 Abs. 1, dass Mitglieder der Genossenschaft die Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und/oder Anlagen seien. Eine Mitgliederliste mit Name und Adresse sowie Parzellennummer sei ab Seite 41 der Satzung angeführt.

Der Beschwerdeführer bzw. die in Rede stehende Liegenschaft Grst. Nr. 1293/2, KG S., seien in dieser Liste nicht angeführt. Dies decke sich mit dem Spruch des Genehmigungsbescheides, der ebenfalls diese Liste enthalte. Ein bloßer Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sei in diesem Fall nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich im Zuge der Gründungsversammlung der mitbeteiligten Partei die Entscheidung über seinen Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Dass dieser Vorbehalt möglicherweise sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers als auch auf Seiten der mitbeteiligten Partei in der Folge in Vergessenheit geraten sei, ändere daran nichts.

Freilich könnte der Beschwerdeführer nachträglich Mitglied der mitbeteiligten Partei geworden sein. Dazu bestimme § 6 der Satzung im Einklang mit § 81 WRG 1959, dass im Einvernehmen zwischen der mitbeteiligten Partei und den betreffenden Eigentümern Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden können.

Gemäß § 13 Abs. 1 lit. j der Satzung der mitbeteiligten Partei obliege der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung betreffend die nachträgliche Einbeziehung.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei ein solcher Beschluss jedoch nie gefasst worden. Weder habe der belangten Behörde ein diesbezüglicher Beschluss vorgelegt werden können noch sei eine derartige Behauptung aufgestellt worden. Vielmehr seien beide Seiten offenbar der Ansicht, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichsam als Mitglied behandelt worden sei (Anschluss an die Genossenschaftsanlagen, Beitragsleistungen etc.), folge, dass er auch die Stellung eines Mitglieds hätte. Dies sei aber aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der mitbeteiligten Partei geworden sei, weshalb ihm auch nicht das Recht zukäme, die Aufsichtsbehörde mit seinem Rechtsstreit gegen die mitbeteiligte Partei zu befassen.

Die Zurückweisung des Antrages in Spruchteil 1. des BH-Bescheides vom erfolge daher im Ergebnis (wenn auch nicht hinsichtlich der Begründung) zu Recht, weshalb die dagegen gerichtete Berufung insoweit abzuweisen gewesen sei.

Da es - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung schließlich aus - offensichtlich übereinstimmender Wille der Beteiligten sei, dass der Beschwerdeführer Genossenschaftsmitglied sein solle, stehe einer Sanierung des nicht gegebenen Mitgliedschaftsverhältnisses durch nachträgliche Einbeziehung nichts im Wege, wobei auf ein satzungskonformes Vorgehen zu achten sein werde. Es werde sinnvoll sein, bei dieser Gelegenheit auch den in Rede stehenden Streit beizulegen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Auf diese Gegenschrift der mitbeteiligten Partei replizierte der Beschwerdeführer mit einer "Gegenäußerung".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erklärte seinen Beitritt zu der sich im Gründungsstadium befindlichen mitbeteiligten Partei anlässlich einer Projektsvorstellung am , indem er seiner Unterschrift den Zusatz "mit Vorbehalt" hinzugefügt hatte.

Am fand die Gründungsversammlung der mitbeteiligten Partei statt. Unter dem Punkt "Beitrittserklärung" des Protokolls findet sich folgender Vermerk:

"F. fragt, ob die Beitrittserklärung anlässlich der Projektsvorstellung vom (Präsentationsabend) nach wie vor gültig sind: Alle stimmen zu, außer … Beschwerdeführer …

Dieser möchte noch die Wasserrechtsverhandlung vom 5. Juli abwarten und dann wird Beitritt geklärt."

Mit Schreiben vom legte die in Gründung befindliche mitbeteiligte Partei dieses Protokoll sowie die Beitrittserklärungen der Wasserrechtsbehörde vor.

Mit Bescheid vom erkannte die BH die mitbeteiligte Partei an und genehmigte deren Satzung gemäß § 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WRG 1959. In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, welche Grundeigentümer Mitglieder der mitbeteiligten Partei sind. Liegenschaft und Name des Beschwerdeführers sind darin nicht angeführt.

Zur Mitgliedschaft in der mitbeteiligten Partei bestimmt § 4 Abs. 1 der mit Bescheid der BH vom genehmigten Satzung Folgendes:

"Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer (Gesamtheit der Miteigentümer; §§ 361, 828, 833 ABGB) der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und/oder Anlagen.

Eine Mitgliederliste mit Name und Adresse sowie Parzellennummer ist ab Seite 41 angeführt."

Auch die der Satzung angeschlossene Mitgliederliste enthält weder Namen noch Liegenschaft des Beschwerdeführers.

2. Gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wird eine Wassergenossenschaft durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) gebildet.

Nach § 74 Abs. 2 WRG 1959 schließt der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Projektsvorstellung am schriftlich seinen Beitritt "mit Vorbehalt". Woran sich dieser "Vorbehalt" knüpfte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Aus dem Protokoll vom ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer seine Beitrittserklärung nicht als "gültig" ansah. Vielmehr wollte er die "Wasserrechtsverhandlung vom 5. Juli" abwarten. Danach werde der Beitritt "geklärt". Dass eine solche Klärung bis zur Erlassung des Anerkennungsbescheides der BH vom erfolgt wäre, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Damit war der Beschwerdeführer jedoch an der freien Vereinbarung nicht beteiligt und konnte daher im Gründungsstadium der mitbeteiligten Partei nicht als zukünftiges Mitglied behandelt werden. Folgerichtig scheint er daher auch nicht im Anerkennungsbescheid der BH vom als Mitglied der mitbeteiligten Partei auf und wird nicht in der mit diesem Bescheid genehmigten Mitgliederliste der Satzung der mitbeteiligten Partei geführt.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - der Beschwerdeführer nachträglich Mitglied der mitbeteiligten Partei geworden sein könnte. Dies ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht der Fall.

3. Die Bestimmungen der §§ 77 Abs. 3, 5 und 7 sowie 80 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 lauten (auszugsweise):

"§ 77. …

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

b) Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

c) die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

g) jene Angelegenheiten einschließlich Änderungen der Satzung, hinsichtlich derer eine Beschlussfassung nur mit besonderer Mehrheit erfolgen kann,

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.

§ 80. …

(2) Die Genossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen."

§ 81 Abs. 1 WRG 1959, in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 215,

lautet samt Überschrift:

"Nachträgliche Einbeziehung.

§ 81. (1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden."

§ 6 und § 13 Abs. 1 lit. j der Satzung der mitbeteiligten

Partei lauten wie folgt:

"§ 6

Nachträgliche Einbeziehung

(§ 81 WRG 1959)

(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

§ 13

Wirkungsbereich

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Genossenschaft.

Ihr obliegen insbesondere:

j) die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und/oder Anlagen und der damit verbundenen, von den neu hinzukommenden Mitgliedern zu erfüllenden Leistungen (§ 6 Abs. 3) sowie über die Ausscheidung von Liegenschaften und/oder Anlagen einschließlich der aus dem letztgenannten Anlass von den scheidenden Mitgliedern und von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen (§ 7 Abs. 3),"

Nach §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine Wassergenossenschaft weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung, noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0034). Weiterhin bedarf es aber eines Antrags der aufzunehmenden Liegenschaftseigentümer sowie eines entsprechenden satzungsgemäßen Beschlusses des zuständigen Genossenschaftsorganes (Einvernehmen im Sinne des § 81 Abs. 1 WRG 1959; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0028, mwN).

Das Vorliegen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. j ihrer Satzung für die nachträgliche Einbeziehung des Beschwerdeführers hat das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren nicht ergeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Damit konnte aber eine nachträgliche Einbeziehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers rechtswirksam nicht erfolgt sein. Somit konnte der Beschwerdeführer auch keine Mitgliedschaft an der mitbeteiligten Partei nachträglich erwerben.

Allein auf Grund dieser Tatsache sind die Schlussfolgerungen der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am