VwGH vom 25.11.2010, 2007/03/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A S in O, vertreten durch Mag. Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1-J-139/048-2007, betreffend Aufträge nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974 (JG), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.309,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (iF: BH) hatte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß § 57 Abs 2 JG den Auftrag zur Entfernung von Teilen einer im Bereich einer Eigenjagd der Beschwerdeführerin errichteten und nicht als Jagdgehege anerkannten Einzäunung erteilt.
Der diesbezügliche Spruch lautet:
"Auftrag:
1. Das Gehege ist im Bereich der oberen (südlichen) Forststraße von Eckpunkt 6824 (östlicher Grenzbereich) bis Eckpunkt 6955 (südlicher Grenzbereich) an der Trennlinie zwischen den Katastralgemeinden O und K zu entfernen.
2. Eine Entfernung ist weiters zwischen Eckpunkt 2619 und 2643 (südlicher Grenzbereich) vorzunehmen.
3. Im restlichen Bereich des derzeit bestehenden Geheges sind bei allen Wegquerungen die Tore dauerhaft zu öffnen, sodass Wild ungehindert durchwechseln kann.
4. Zusätzlich zu diesen Öffnungen an allen Toren sind in folgenden Bereichen Öffnungen mit einer Länge von zumindest 10 m vorzunehmen:
Eckpunkt 2649 bis 2651
Eckpunkt 2670 bis 2671
Eckpunkt 2795 bis 6796
Eckpunkt 6809 bis 6810
Eckpunkt 6817 bis 6819
An diesen Öffnungen ist der Zaun zur Gänze zu entfernen. Ein bloßes Niederlegen des Zaungeflechtes ist nicht zulässig.
5. Im Bereich aller zusätzlich errichteten Abzäunungen ist im Abstand von 500 m jeweils eine Öffnung von mindestens 10 m Breite vorzunehmen. Sämtliche Öffnungen sind so offen zu halten, dass das Ein- und Auswechseln des Schalenwildes ungehindert gewährleistet ist.
Dieser Auftrag ist bis zu erfüllen.
Die jagdfachliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides (Anlage 1). Sämtliche detaillierte Angaben zu den Entfernungsbereichen beziehen sich auf die Eckpunkte in der Vermessungsurkunde vom (Plan GZ 6420 der Zivilgeometer Dipl. Ing. R K, Dipl. Ing. H G), welche von (der Beschwerdeführerin) zu Verfügung gestellt wurde.
Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wird gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen."
Begründend stellte die BH, nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs, zunächst fest, dass sich im gegenständlichen Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin ein Gehege in Form eines näher beschriebenen Zaunes befinde. Dieses sei für die derzeitige Jagdperiode ( bis ) nicht als Jagdgehege nach § 12 in Verbindung mit § 7 JG festgestellt, es liege auch kein Antrag auf Feststellung als Jagdgehege vor.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die BH aus, dass gemäß § 57 Abs 2 JG Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Jagdgehege verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als Jagdgehege anerkannt wurden, unverzüglich zu entfernen seien. Da eine Anerkennung als Jagdgehege im Beschwerdefall nicht vorliege, sei die Entfernung der Einfriedung zu verfügen gewesen. Dabei seien im Sinne der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen gewählt worden, die dem Zweck der angewandten Bestimmung, nämlich der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes und des Wildes und der Ermöglichung des Wildwechsels, entsprechen würden.
Weiters legte die BH ihre Auffassung dar, warum gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen gewesen sei.
Unabhängig von einer allfälligen (späteren) Feststellung des Geheges als Jagdgehege - ein diesbezüglicher Antrag liege aber nicht vor - seien die im Erhebungsbericht des Jagdsachverständigen dargelegten Mängel (Beeinträchtigung des Wildwechsels und damit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Wildes im gegenständlichen Gebiet) durch die erteilten Aufträge zu beheben.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ein:
§ 57 Abs 2 JG bilde keine ausreichende Grundlage für den erteilten Beseitigungsauftrag, zumal es sich vorliegend nicht um Einfriedungen von Flächen handle, die im Lauf der Jagdperiode ihre Eigenschaft als Wildgehege verloren hätten. Es handle sich aber auch nicht um solche Flächen, die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als Jagdgehege anerkannt wurden.
Da entsprechend der Novelle zum Niederösterreichischen Jagdgesetz, LGBl 6500-16, die neuen Bestimmungen über Wildgehege (§§ 7, 7a und 7b JG) am in Kraft treten würden und gemäß § 12 Abs 1 JG idF der Novelle ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode, also bis längstens , zu beantragen sei, habe die Beschwerdeführerin bereits mit der Errichtung einer Einfriedung begonnen, um dem von der Behörde zu befassenden Amtssachverständigen die fachliche Beurteilung der dann bereits errichteten Anlage (Gehege) zu ermöglichen.
Die Bescheidausfertigung der BH sei im Übrigen "unvollständig", weil eine jagdfachliche Stellungnahme lediglich als Anlage und Bestandteil des Bescheids erwähnt werde, diesem bei der Zustellung jedoch nicht angeschlossen gewesen sei. Der von der Behörde verfügte Auftrag enthalte auch keinen direkten Bezug auf eine Planurkunde; die erst im Anschluss zitierte Vermessungsurkunde sei auch nicht zum Bestandteil des Bescheides erhoben worden, darüber hinaus als Privaturkunde der Beschwerdeführerin zu werten und enthalte keine amtlichen Feststellungen. Die Vermessungsurkunde sei dem angefochtenen Bescheid auch nicht angeschlossen gewesen.
Im Übrigen wandte sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG.
3. Im Berufungsverfahren veranlasste die Behörde zunächst die Einholung eines jagdfachlichen Amtsachverständigengutachtens (), und gab, nachdem dieses ergeben hatte, dass die ursprünglich bestandenen gravierendsten Mängel der Zaunanlage mittlerweile beseitigt worden seien, mit Bescheid vom der Berufung insofern Folge, als der Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG zu entfallen habe.
Nach Einholung eines ergänzenden jagdfachlichen Amtsachverständigengutachtens () wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid die Berufung ab und fasste die Spruchpunkte 1 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides insofern neu, als diese wie folgt zu lauten hätten:
"'1. Das Gehege ist von Eckpunkt 6840 (östlicher Grenzbereich) bis Eckpunkt 6955 (südlicher Grenzbereich) an der Trennlinie zwischen den Katastralgemeinden O und K zu entfernen.'
'4. Zusätzlich zu diesen Öffnungen an allen Toren sind in folgenden Bereichen Öffnungen mit einer Länge von zumindest 10 m vorzunehmen:
Eckpunkt 2649 bis 2651
Eckpunkt 2670 bis 2671
Eckpunkt 2127 bis 6775
Eckpunkt 6810 bis 6811
Eckpunkt 6818 bis 6819
Eckpunkt 6823 bis 6824
Eckpunkt 6834 bis 6835
An diesen Öffnungen ist der Zaun zur Gänze zu entfernen. Ein bloßes Niederlegen des Zaungeflechtes ist nicht zulässig.'"
Die Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides blieben unverändert, dessen Punkt 5 entfalle.
Die Leistungsfrist werde dahin abgeändert, dass die Durchführung bis zum zu erfolgen habe.
Die angeführten Koordinatenpunkte seien aus einem beiliegenden, mit Bezugsklausel versehenen Plan, der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilde, ersichtlich.
4. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erwogen:
4.1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500, idF vor der Novelle 6500-16 (JG), lauteten - auszugsweise - wie folgt:
"Wildgehege
§ 7 (1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht ferner dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes nach allen anderen benachbarten Grundstücken und gegen das Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist (Jagdgehege).
(2) Abgeschlossene Flächen auch geringeren Ausmaßes, auf denen vom Grundeigentümer Wild gehalten wird und die der Schau oder Zucht von Wild dienen, bilden Schau- und Zuchtgehege. ...
...
(5) Die Bewilligung für Schau- und Zuchtgehege ist bis längstens sechs Monate vor Ende der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der der Bewilligung folgenden Jagdperiode wirksam. ...
...
§ 12
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete sowie
der Schau- und Zuchtgehege
(1) Sechs Monate vor Ende der laufenden Jagdperiode hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in den betroffenen Gemeinden eine Kundmachung zu erlassen, mit der die Grundeigentümer die für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.
...
§ 57
Auflassung von Jagdgehegen
...
(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund forst- und wasserrechtlicher Vorschriften oder iSd § 99 zulässig sind. ..."
4.1.2. Durch die Novelle LGBl Nr 6500-16 wurden die §§ 7 und 12 neu gefasst und §§ 7a und 7b angefügt; diese Bestimmungen lauteten seither - auszugsweise - wie folgt:
"Wildgehege
§ 7. (1) Wildgehege im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd-, Schau- und Zuchtgehege.
...
Jagdgehege
§ 7a. (1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Aus- und Einwechseln des gehegten Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Jagdgehege). Die Sondervorschriften betreffend Jagdgehege gelten für diese Flächen erst, wenn sie schalenwilddicht eingefriedet sind.
...
Schau- und Zuchtgehege
§ 7b (1) Abgeschlossene Flächen, auf denen vom
Grundeigentümer Wild gehalten wird und die der Schau oder Zucht
von Wild dienen, bilden Schau- und Zuchtgehege.
...
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
§ 12. (1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7a) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. ...
..."
4.1.3. In den Materialien (Motivenbericht, LF1-L-1/12) wird dazu ausgeführt:
"Zu Z. 11 und 12 (§§ 7, 7a und 7b):
Die Bestimmungen, die im derzeitigen § 7 zu finden sind, sollen übersichtlicher gestaltet werden. Inhaltlich sollen die bestehenden Bestimmungen im Wesentlichen unverändert bleiben. ...
Nunmehr ist auch klargestellt, dass bei erstmalig beantragten Jagdgehegen die schalenwilddichte Umfriedung erst nach der erfolgten Feststellung ausgeführt sein muss.
...
Zu Z 16 und 17 (§ 12):
Durch den Klammerausdruck soll klargestellt werden, dass die Anmeldung zur Eigenjagdbefugnis auch für Jagdgehege in der in § 12 Abs. 1 genannten Frist zu stellen ist.
...
Weiters soll die Jagdgebietsfeststellung bereits ein Jahr
früher stattfinden. ..."
4.2.1. Die Beschwerde macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 57 Abs 2 JG bilde keine ausreichende Grundlage für die im Beschwerdefall vorgenommene Erlassung des Beseitigungsauftrages: Die fragliche Fläche sei noch nicht als Wildgehege anerkannt gewesen, habe die Eigenschaft als Wildgehege daher auch nicht "verlieren" können; sie sei aber auch nicht "im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als Jagdgehege anerkannt" worden, weil ein derartiger Antrag nicht gestellt worden sei.
4.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation - die fragliche Fläche war noch nicht als Jagdgehege anerkannt, ein entsprechender Antrag ist bislang nicht gestellt, daher auch nicht abgewiesen worden - schon vom Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung erfasst:
Unstrittig ist, dass im Rahmen von bisherigen Jagdgebietsfeststellungen eine Anerkennung der fraglichen Fläche als Jagdgehege nicht erfolgt ist. Eine solche Anerkennung konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt worden ist.
§ 57 Abs 2 zweiter Fall JG stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf ab, ob ein Antrag auf Anerkennung einer Fläche als Wildgehege gestellt worden ist oder nicht, sondern darauf, ob die fragliche Fläche "im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung" als Wildgehege anerkannt wurde. Eine derartige Anerkennung ist im Beschwerdefall nicht erfolgt.
Auch wenn die Anerkennung einer Fläche als Jagdgehege einen Antrag voraussetzt (§ 12 Abs 1 JG), kann die Bestimmung des § 57 Abs 2 JG nicht dahin verstanden werden, dass die damit ermöglichte Anordnung der Entfernung konsenslos errichteter Einfriedungen nur dann zu erfolgen hätte, wenn ein entsprechender Antrag zwar gestellt, aber abgewiesen wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Anerkennung als Jagdgehege nicht erfolgt ist.
Im Übrigen liefe die von der Beschwerdeführerin offenkundig vertretene Sichtweise auf eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung desjenigen hinaus, der, ohne einen Antrag zu stellen und ohne die Erteilung einer Bewilligung abzuwarten, genehmigungspflichtige Handlungen (Errichtung einer Einfriedung) setzt, und ist auch deshalb - als unsachlich - abzulehnen.
Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie § 57 Abs 2 JG als normative Grundlage für den erteilten Beseitigungsauftrag angesehen hat.
4.3. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht geprüft, inwieweit die vorhandene Einfriedung auf Grund forst-, tierschutz- oder wasserrechtlicher Vorschriften zulässig sei, verfängt nicht:
Die Beschwerde behauptet nicht einmal, dass derartige Bewilligungen vorlägen, weshalb mit der erwähnten Rüge schon deshalb ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt wird.
Im Übrigen kann zum Verhältnis zwischen einer forstrechtlichen Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG und einer nach dem JG erforderlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Geheges auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0185, verwiesen werden.
4.4. Als ebenso wenig zielführend erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die durch die Novelle LGBl Nr 6500-16 erfolgte Rechtsänderung:
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die zwecks Anlage des geplanten Geheges erforderliche Zaunerrichtung nehme längere Zeit in Anspruch, in einem Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung des Jagdgeheges sei vom beizuziehenden Sachverständigen aber schon die Voraussetzung der (schalenwilddichten) Einfriedung zu prüfen. Deshalb habe sie bereits mit der Errichtung eines Zaunes beginnen müssen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Art II Z 3 der genannten Novelle die §§ 7, 7a und 7b JG in der neuen Fassung erst am in Kraft treten, bis dahin, also auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, § 7 in der früheren Fassung in Geltung stand.
Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Feststellung der fraglichen Fläche als Jagdgehege eingebracht worden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre es zudem weder nach der "alten" Rechtslage (also vor der genannten Novelle) noch nach der "neuen" erforderlich gewesen, dass die Flächen schon vor Erteilung der Bewilligung abgeschlossen sind:
Die Erläuterungen halten diesbezüglich, wie erwähnt, fest, dass die entsprechende Änderung in § 7 bzw § 7a JG (abgeschlossen "ist" bzw "wird") lediglich der Klarstellung diene, dass bei erstmalig beantragten Jagdgehegen die schalenwilddichte Umfriedung erst nach der erfolgten Feststellung ausgeführt sein muss. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl 94/03/0114, ausgesprochen, dass sich aus der Bestimmung in § 7 Abs 2 JG nicht ergibt, dass die Flächen bereits vor Erteilung der Bewilligung abgeschlossen sein müssen (auf die näheren Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen).
Es könnte daher - ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin noch gar keinen Antrag auf Genehmigung eines Jagdgeheges eingebracht hatte - die allenfalls geplante spätere Errichtung eines Jagdgeheges und die Einbringung eines entsprechenden Antrages nicht dazu führen, dass die tatsächlich schon früher vorgenommene Errichtung zulässig wäre.
4.5.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt die Beschwerdeführerin, dass entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides ein angeschlossener Plan zum integrierenden Bestandteil erklärt werde, dass aber ein der zugestellten Bescheidausfertigung im A3-Format angeschlossener Plan zum einen keine "Bezugsklausel" enthalte und zum anderen die zu beachtenden Eckpunkte in diesem Format selbst unter Heranziehung einer Lupe nicht lesbar seien; das "Bescheidergebnis" sei daher auf der Grundlage des zugestellten Planes nicht nachvollziehbar.
4.5.2. Mit diesem Vorbringen wird vor dem Hintergrund der Aktenlage ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt:
Der im Verwaltungsakt erliegende, zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärte Plan, GZ 6420, erstellt von DI K - DI G ZD - GmbH, enthält ohnehin die "Bezugsklausel". Diesem im Original im A2-Format vorliegenden Plan haftet ferner der gerügte Mangel (fehlende Lesbarkeit) nicht an. Unter weiterer Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin - die nicht einmal behauptet, dass ihr selbst unklar geblieben wäre, in welchen Bereichen der von ihr errichtete Zaun zu entfernen sei - nicht in Abrede gestellten Umstandes, dass dieser Plan über Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt und von ihr selbst vorgelegt wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof die behauptete fehlende Nachvollziehbarkeit für die Beschwerdeführerin nicht erkennen.
4.6.1. Die Beschwerde rügt schließlich, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Frist für die verfügte Abtragung "von etwas über zwei Wochen" viel zu kurz sei, um der Beschwerdeführerin die Durchführung der Arbeit, noch dazu nach "Einsetzen von intensiven Schneefällen", zu ermöglichen. Die Beschwerde verweist darauf, dass seitens der Erstbehörde noch eine Frist von etwa fünf Wochen, allerdings im Sommer eingeräumt worden sei, weshalb die Festsetzung einer nunmehr deutlich kürzeren Frist, noch dazu "ohne Abklärung durch einen Sachverständigen", rechtswidrig sei.
4.6.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass der angefochtene Bescheid, der eine Frist für die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten bis zum festgesetzt hat, der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, sodass die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist nicht "etwas über zwei Wochen", sondern exakt drei Wochen betrug.
Vor dem Hintergrund, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Umfang der durchzuführenden Abtragungsmaßnahmen reduziert wurde, vor allem aber unter Berücksichtigung des sich aus der Aktenlage ergebenden Umstands, dass seitens der Beschwerdeführerin, wie sich aus der Befundaufnahme durch den im Berufungsverfahren beigezogenen Amtsachverständigen am ergeben hatte, "ein Großteil der gemäß Bescheidauftrag 1. und 2. zu entfernenden
Gehegeteile ... bereits abgebaut worden ist", wird von der
Beschwerde nicht konkret dargelegt, dass die von der belangten Behörde festgelegte Leistungsfrist zu kurz gewesen wäre, um von ihr erfüllt werden zu können.
4.6.3. Der Frage, welches rechtliche Schicksal den Entfernungsauftrag trifft, wenn - wie von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - das Jagdgehege mit Bescheid vom bewilligt wurde, muss nicht nachgegangen werden, weil die Sondervorschriften betreffend Jagdgehege erst mit Beginn des neuen Jagdjahres () gelten und der Entfernungsauftrag bis dahin jedenfalls gilt.
4.7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist.
Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf das geltend gemachte Verpflegungskostenpauschale; ein Anspruch auf ein solches besteht gemäß § 2 letzter Halbsatz der zitierten Verordnung nicht.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-89080