VwGH 15.09.2011, 2009/07/0066
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AWG 1990 §29; AWG 2002 §37; AWG 2002 §77 Abs2; |
RS 1 | Aus der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 geht hervor, dass die rechtskräftige abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung nach § 29 AWG 1990 als Genehmigung nach § 37 AWG 2002 gilt und keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. |
Normen | AVG §8; AWG 2002 §2 Abs6 Z5; |
RS 2 | Sich nur "vorübergehend" auf einer Liegenschaft aufzuhalten vermittelt keine Parteistellung als Nachbar iSd § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002. |
Normen | |
RS 3 | Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung nach § 44 Abs 1 AWG 2002 haben die in § 42 AWG 2002 genannten Personen - somit auch die Nachbarn nach § 42 Abs 1 Z 3 legcit - Parteistellung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des DI AH in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 463.18-1/2008-5, betreffend Zurückweisung von Einwendungen in Angelegenheit einer Betriebsgenehmigung nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei:
E Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach den §§ 37, 44 und 77 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) für ihre thermische Reststoffverwertungsanlage in N.
Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen diese Reststoffverwertungsanlage.
Der Beschwerdeführer vertrat in dieser Eingabe die Ansicht, dass er Nachbar im Sinne des AVG und des AWG 2002 sei. Wie der beiliegenden Meldebestätigung zu entnehmen sei, habe er seinen Nebenwohnsitz mit in N., L.-Straße 50, begründet. An dieser Wohnsitzadresse befinde sich das Elternhaus seiner Ehefrau. Er halte sich dort "nicht nur vorübergehend" auf. Vielmehr habe er dort sowohl im Jahr 2004 durch mehrere Monate hindurch als auch in den Sommermonaten des Jahres 2006 ständig gewohnt. Darüber hinaus halte er sich an dieser Adresse "privatbedingt" des Öfteren und längere Zeit auf. Seine Schwiegermutter, die dort ständig wohne, betreue seine minderjährige Tochter. "Als später hinzugezogener" Nachbar habe er Parteistellung.
Unter einem brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe seine Einwendungen vor. An näher bezeichneten Tagen im Jahre 2006 und 2007 sei es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen gekommen. Diese Geruchsbelästigungen rührten von angeliefertem Abfallmaterial her, das längere Zeit vor der Verwertung zwischengelagert worden sei und so bei geöffneten Toren die Geruchsbelästigung verursacht habe.
Zudem sei es durch Betriebsstörungen (vermutlicher Ausfall der Kesselanlage) zu unzulässig hohen Schadstoffbelastungen gekommen. Auch sei ein Ausfall der Feuerungsanlage aufgetreten. Die Ursache dieser aufgetretenen Betriebsausfälle möge ermittelt werden. Für eine moderne Anlage seien diese sehr häufig aufgetreten, da nach den Aufzeichnungen des letzten Jahres mehrmals im Jahr mit solchen Ausfällen zu rechnen gewesen sei.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich einerseits durch die auftretenden Gerüche, die durch den Ausfall der Anlage und damit verbundene Störungen in der Verbrennungslogistik entstanden seien und andererseits durch unzulässig hohe Schadstoffemissionen und -immissionen, die ebenfalls durch den Ausfall der Anlage hervorgerufen worden seien, in unzumutbarer Weise belästigt fühle. Es erscheine nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Anlage "im konsentierten Betrieb" laufe.
Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt I. die abfallrechtliche Betriebsbewilligung für ihre thermische Reststoffverwertungsanlage. Spruchpunkt I. lautet wie folgt:
"Durch die Betriebsbewilligung erfolgt keine Änderung der genehmigten maximalen Jahresabfalleinsatzmenge von 97.126 Tonnen."
Im Spruchpunkt II. erteilte der LH in diesem Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage und die Ableitung vorgereinigter Abwässer.
Im Spruchpunkt III. wird festgehalten, dass gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 näher angeführte Anpassungen an den Stand der Technik durch Errichtung, Änderung oder Betrieb von Nebenanlagen zustimmend zur Kenntnis genommen worden seien.
Im Spruchpunkt IV. wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei hinsichtlich Aufhebung oder Abänderung von näher angeführten Bescheidauflagen gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 teilweise Folge gegeben.
Im Spruchpunkt V. wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Er verwies dabei nochmals auf die in seiner Eingabe vom vorgebrachten Einwendungen. Demnach rührten die an bestimmten Tagen aufgetretenen unzumutbaren Geruchsbelästigungen von angeliefertem und nicht verwertetem Abfallmaterial her. Dieses sei in Containern zwischengelagert worden. Das Erfordernis einer Zwischenlagerung habe sich durch Betriebsstörungen der Anlage ergeben. Die Erstbehörde hätte somit zu ermitteln gehabt, ob es an den Tagen der Geruchsbelästigung auch gleichzeitig zu Betriebsausfällen bzw. -störungen gekommen sei. In den Ausführungen der zuständigen Sachverständigen seien Betriebsstörungen und Ausfälle der Anlage nur mit einer "Fußnote" erwähnt. Jedenfalls seien sie "in der erforderlichen Form" nicht behandelt worden.
Zu diesem Berufungsvorbringen nahm die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Nachbarn in einem Verfahren über die gesonderte Betriebsgenehmigung Parteistellung nur zukomme, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- bzw. Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben hätten. Ihr Mitspracherecht sei zusätzlich auf jene Fragen beschränkt, auf die sich ihre Einwendungen seinerzeit bezogen hätten, oder die nun auf Grund des Betriebsgenehmigungsprojektes neu entstanden seien. Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer in keinem der vorher durchgeführten Verfahren Einwendungen erhoben und somit nie Parteistellung erlangt. Es hätte daher die Prüfung entfallen können, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um einen Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 handle.
Der Vollständigkeit halber - so führte die belangte Behörde schließlich aus - sei festzuhalten, dass auch die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung auslösen könnten. Wasserrechtlich geschützte Rechte (Spruchpunkt II.) seien nicht eingewendet worden. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. (Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik) und IV. (nachträgliche Aufhebung oder Abänderung von Auflagen) habe nur der Genehmigungsinhaber Parteistellung.
Die Zurückweisung der Einwendungen durch den LH sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 5/09-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 2 Abs. 6 Z 5, 37 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 3, 44 Abs. 1 und 77 Abs. 2 AWG 2002 (alle außer § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 in der Stammfassung BGBl. I. Nr. 102/2002, § 42 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004) lauten:
"§ 2.
…
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
…
5. sind "Nachbarn" Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
…
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
…
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
…
3. Nachbarn,
…
§ 44. (1) Für gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der Behandlungsanlage oder von Teilen dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Bei Vorschreibung einer gesonderten Betriebsgenehmigung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre dauern. Für Behandlungsanlagen oder Teile von Behandlungsanlagen, die erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, ist bei der Erteilung dieser Genehmigung die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig. Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung haben die im § 42 genannten Personen Parteistellung. Nachbarn kommt Parteistellung zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.
…
§ 77.
…
(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen."
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Umwelt-, Jugend und Familie (nunmehr:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen thermischen Reststoffverwertungsanlage erteilt. U.a. wurde ein Probebetrieb in der Dauer von zwei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass die Betriebsbewilligung vorbehalten bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0064).
Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Anlage einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfte. Aus der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 geht hervor, dass die rechtskräftige abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung nach § 29 AWG 1990 als Genehmigung nach § 37 AWG 2002 gilt und keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer leitet seine Parteistellung aus seiner Eigenschaft "als später hinzugezogener" (d.h. nach Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß AWG 1990) Nachbar ab.
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer an der Liegenschaft, auf der er seit mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, weder dinglich berechtigt noch deren Eigentümer ist.
Um ihm eine Parteistellung als Nachbar zu vermitteln, dürfte er sich auf der Liegenschaft somit gemäß § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 nicht nur " vorübergehend" aufhalten.
Im Verfahren betreffend die gesonderte Betriebsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 AWG 2002 haben nämlich die in § 42 AWG 2002 genannten Personen - somit auch die Nachbarn nach § 42 Abs. 1 Z 3 leg. cit. - Parteistellung.
Ob die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom geschilderte Aufenthaltsdauer nicht nur "vorübergehend" ist, kann aus nachstehenden Gründen dahinstehen.
Nach § 44 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 kommt nämlich Nachbarn im gesonderten Betriebsgenehmigungsverfahren Parteistellung nur zu, wenn sie bereits im Zuge des Errichtungs- oder Änderungsverfahrens Einwendungen erhoben haben. Diese Voraussetzung trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Die Beschwerde bringt vor, dass unabhängig von § 44 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 eine Parteistellung aus einer Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben könne, herzuleiten sei ("wesentliche Änderung" im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002).
Darauf näher einzugehen erübrigt sich schon infolge des Inhalts der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom . Dort - und in der Berufung an die belangte Behörde - begründet der Beschwerdeführer die Geruchsbelästigungen mit Betriebsstörungen der verfahrensgegenständlichen Anlage. Von einer wesentlichen Änderung der Anlage, die nunmehr zu einer Geruchsbelästigung führte, ist keine Rede. Zu Einwendungen wie in der Eingabe vom - und nur diese sind Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - war der Beschwerdeführer jedenfalls auf Grund von § 44 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 mangels Parteistellung nicht legitimiert.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Normen | AVG §8; AWG 1990 §29; AWG 2002 §2 Abs6 Z5; AWG 2002 §37; AWG 2002 §42 Abs1 Z3 idF 2004/I/155; AWG 2002 §42; AWG 2002 §44 Abs1; AWG 2002 §77 Abs2; |
Schlagworte | Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009070066.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-89078