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VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0001

VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des F H in W, vertreten durch die Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom (richtig: 2013), Zl. UVS-06/FM/47/8655/2012-8, betreffend Übertretung des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in teilweiser Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom - den Beschwerdeführer als Mitglied des Vorstandes der P AG, deren Aktien seit im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG notierten, schuldig erkannt, er habe in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG Folgendes zu verantworten:

"Die A plc (A) hielt über die D NV (D) und die zu dieser Gruppe gehörenden Firmen seit eine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an P AG (P).

Am um 17.27 Uhr übermittelte die Wiener Börse AG die von der A plc (in der Folge: A) - einer juristischen Person nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - gemäß § 91 Abs. 1 BörseG an die P AG gerichtete 'Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 BörseG' an die P AG (und zwar an die E-Mail Adresse des für derartige Veröffentlichungen zuständigen Mitarbeiters Herrn MT), dass A seit keine Mehrheitsbeteiligung mehr an der D NV (in der Folge: 'D') und den zu dieser Gruppe gehörenden Firmen halte, sodass keine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an P mehr vorliege. Die gegenständliche Information der A plc war P somit am zugegangen. P hat die Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG erst am via dem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreiteten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem 'euro adhoc' (§ 82 Abs. 8 BörseG) vorgenommen.

Die Emittentin hat somit die in der oben genannten Mitteilung gemäß §§ 92a Abs. 1, § 91 Abs. 1 BörseG enthaltenen Informationen nicht gemäß § 93 Abs. 2 BörseG spätestens zwei Handelstage nach deren Erhalt veröffentlicht."

Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 48 Abs. 1 Z 5, 91 Abs. 1, 92a Abs. 1, 93 Abs. 2 sowie 82 Abs. 8 BörseG in der jeweils angeführten Fassung übertreten, weshalb über ihn gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Strafsatz BörseG eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

Ferner hafte die P AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt des Straferkenntnisses vom sowie die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der erstinstanzlichen Behörde und des Zeugen M wieder und hielt fest, dass der angefochtene Bescheid in der mündlichen Verhandlung vom verkündet wurde.

In der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage von folgendem Sachverhalt aus:

"Der (Beschwerdeführer) ist seit Mitglied des Vorstandes der P AG (im Folgenden: P bzw. Emittentin), deren Aktien ... seit im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG notieren.

Die A plc (im Folgenden: A) - eine juristische Person nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - hielt über die D NV (in der Folge: D) und die zu dieser Gruppe gehörenden Firmen seit eine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an der P. Weiters steht als erwiesen fest, dass die betreffenden Stimmrechte der A von der D kontrolliert und gemanagt wurden.

Als erwiesen angesehen wird, dass die A am um

16.30 Uhr eine E-Mail an die Emittentin versendete, wonach A seit keine Mehrheitsbeteiligung mehr an D und die zu dieser Gruppe gehörenden Firmen halte, sodass keine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an P mehr vorliege. Jedoch konnte auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens nicht als erwiesen festgestellt werden, dass diese E-Mail bei der Emittentin tatsächlich einlangte, zumal diesbezüglich weder eine E-Mail-Lesebestätigung existiert, noch sonstige Beweismittel diesbezüglich vorliegen. ...

Am um 17.27 Uhr übermittelte die Wiener Börse AG per E-Mail (über die Mitarbeiterin Frau P...) die von der A gemäß § 91 Abs. 1 BörseG an die P AG gerichtete 'Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 BörseG' an die P AG (und zwar an die E-Mailadresse des für derartige Veröffentlichungen zuständigen Mitarbeiters Herrn M), dass A seit keine Mehrheitsbeteiligung mehr an D NV und die zu dieser Gruppe gehörenden Firmen halte, sodass keine mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % an P mehr vorliege (...). Diesem E-Mail war das an die Emittentin gerichtete Schreiben der A hinsichtlich der Mitteilung der in Rede stehenden Beteiligungsänderung (datiert mit '9 May 2011', ...) als Anlage angeschlossen (...). die gegenständliche Information der A plc war P somit am zugegangen. Diese auch im Postweg übermittelte Information langte bei der Emittentin am ein. Die Emittentin hat die Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG erst am via dem innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreiteten, elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem 'euro adhoc' (§ 82 Abs. 8 BörseG) vorgenommen."

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden sowie der Aussage des Zeugen M - so die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass die P AG durch die Mitteilung der Wiener Börse AG vom , der das Schreiben der A plc vom angeschlossen gewesen sei, an diesem Tag Kenntnis von der meldepflichtigen Stimmrechtsänderung erhalten habe. Da die Veröffentlichung erst am erfolgt sei, sei die Emittentin ihrer Rechtspflicht nach § 93 Abs. 2 BörseG, wonach eine solche Veröffentlichung innerhalb von zwei Handelstagen zu erfolgen habe, nicht fristgerecht nachgekommen. Allfällige Unklarheiten über die konkrete Veröffentlichungspflicht könnten zumindest fahrlässiges Verhalten nicht ausschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf Grund der Aktenlage ist die D NV (eine Gesellschaft nach niederländischem Recht) am Grundkapital der an der Wiener Börse notierten P AG (Emittentin) mit 10,95 % (in Form von Stückaktien) beteiligt. Sämtliche Verfahrensparteien gehen davon aus, dass damit Stimmrechte im selben Ausmaß verbunden sind. Nach Beilage 3/2 zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom war die A plc an ihrer Tochtergesellschaft A Group Holdings Limited zur Gänze beteiligt. Die A Group Holdings Limited wiederum sowie vier weitere bis zur D NV zwischengeschaltete (teils niederländische, teils britische) Gesellschaften waren/sind zumindest mehrheitlich an ihrer jeweiligen Tochtergesellschaft beteiligt. Die A plc hat mit E-Mail und Schreiben vom an die P AG (zur Kenntnis an die Wiener Börse AG und die erstinstanzliche Behörde) den Verlust ihrer Kontrollmehrheit an der D NV und deren Unternehmensgruppe gemeldet, wodurch sich die A plc auch ihres 10,95 %-igen Anteils an der P AG entledigt habe (Beilagen 5/1 und 5/2 zur Rechtfertigung vom ).

Die hier maßgebenden Bestimmungen des BörseG in der auf den Beschwerdefall jeweils anzuwendenden Fassung lauten:

"Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 91. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent in Ansehung des § 27 Abs. 1 Z 1 Übernahmegesetz - ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

1. von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

2. über das in Abs. 1a genannte Ereignis informiert wird.

...

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 92. Die Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 und 1a gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

1. Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

2. Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

3. Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

4. Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;

...

Verfahrensvorschriften

§ 92a. (1) Die Anzeige gemäß den §§ 91 und 92 muss folgende Angaben enthalten:

1. die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräußerung;

2. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;

3. das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde;

4. den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 92 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben.

...

Zusätzliche Angaben

§ 93. ...

(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.

...

Strafbestimmungen

§ 48. (1) Wer

...

5. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder eine Anzeigepflicht gemäß § 6 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

Mit den angeführten Normen sowie weiteren Regeln über die Beteiligungspublizität wurde die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenz-RL), in österreichisches Recht umgesetzt (vgl. die Begründung im Initiativantrag 82/A XXIII. GP auf S 16).

Der Transparenz-RL liegen unter anderem folgende Erwägungen zu Grunde:

"(1) Effiziente, transparente und integrierte Wertpapiermärkte tragen zu einem echten Binnenmarkt in der Gemeinschaft bei, ermöglichen eine bessere Kapitalallokation und eine Senkung der Kosten und begünstigen so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die rechtzeitige Bekanntgabe zuverlässiger und umfassender Informationen über Wertpapieremittenten stärkt das Vertrauen der Anleger nachhaltig und ermöglicht eine fundierte Beurteilung ihres Geschäftsergebnisses und ihrer Vermögenslage. Dies erhöht sowohl den Anlegerschutz als auch die Markteffizienz.

(2) Aus diesem Grund sollten Wertpapieremittenten durch regelmäßige Informationen ein angemessenes Maß an Transparenz für die Anleger gewährleisten. Aus dem gleichen Grund sollten auch Aktionäre sowie natürliche oder juristische Personen, die Stimmrechte oder Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, bestehende mit Stimmrechten ausgestattete Aktien zu erwerben, die Emittenten über den Erwerb von oder andere Veränderungen in bedeutenden Beteiligungen informieren, damit diese die Öffentlichkeit laufend informieren können."

Ausgangspunkt für die in Rede stehende Veröffentlichungspflicht durch den Emittenten ist gemäß § 93 Abs. 2 BörseG eine Mitteilung an den Emittenten gemäß § 92a Abs. 1 BörseG, zu der der Veräußerer oder Erwerber nach § 91 Abs. 1 BörseG verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht jedoch für den Emittenten nur dann, wenn tatsächlich eine Änderung bedeutender Beteiligungen durch Veränderung relevanter Stimmrechtsanteile an seinem Unternehmen erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Transparenz von Beteiligungsverhältnissen und im Hinblick auf die geforderte Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit einer Veröffentlichung unter dem Aspekt des Anlegerschutzes (vgl. die oben wieder gegebenen Erwägungen zur Transparenz-RL) ist der Emittent verpflichtet, die Mitteilung nach § 92a Abs. 1 BörseG zunächst dahin zu prüfen, ob durch den dort beschriebenen Vorgang eine Beteiligungsänderung in einem für den Erwerber oder Veräußerer meldepflichtigem Ausmaß tatsächlich eingetreten ist, weil nur ein solcher den Emittenten in weiterer Folge zur Veröffentlichung verpflichtet.

Es ist daher im vorliegenden Fall die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Verpflichtung des Veräußerers (A plc) zur Meldung sei nicht gegeben gewesen, weil keine Kette an kontrollierenden Beteiligungen vorgelegen sei - worauf unten noch näher eingegangen wird -, beachtlich. Diesfalls entfiele nämlich die Verpflichtung der P AG zur Veröffentlichung.

§ 91 Abs. 1 BörseG knüpft an den Erwerb oder die Veräußerung von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, wenn damit näher angeführte Stimmrechtsanteile an einem Emittenten über- oder unterschritten werden, eine Informationspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers.

Im vorliegenden Fall hat die A plc selbst keine Aktien der P AG besessen oder veräußert, sondern ihre Mehrheitsbeteiligung an jener Gesellschaft, die den 10,95 %-igen Anteil an der P AG unmittelbar hält (die D NV), abgegeben. Da es sich dabei um keine - unmittelbare - Veräußerung von Aktien durch die A plc gehandelt hat, ist zu prüfen, ob die Abgabe der Mehrheitsbeteiligung der A plc an der D NV vom Begriff der mittelbaren Veräußerung (§ 91 Abs. 1 BörseG) umfasst ist, weil auch diese die in Rede stehende Mitteilungspflicht begründet.

Was unter einer mittelbaren Veräußerung zu verstehen ist, wird in § 91 Abs. 1 BörseG nicht näher beschrieben. Dazu findet sich eine in § 92 Z 4 BörseG begründete Mitteilungspflicht nach § 91 Abs. 1 BörseG für Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten aus Aktien, die einem Unternehmen gehören, an dem diese Person eine mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält, berechtigt sind.

§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG lauten:

"(2) Eine unmittelbare kontrollierende Beteiligung ist eine unmittelbare Beteiligung an einer Zielgesellschaft, die mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt.

(3) Eine mittelbare kontrollierende Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung an einer Zielgesellschaft gemäß Abs. 2

1. durch eine börsenotierte Aktiengesellschaft im Sinn des § 2 gehalten wird, an der ebenfalls eine Beteiligung im Sinn von Abs. 2 besteht;

2. durch eine nicht im Sinn des § 2 börsenotierte Aktiengesellschaft oder durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform gehalten wird und es Anteilsrechte oder sonstige Rechte ermöglichen, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger auszuüben."

Nach der zuletzt genannten Bestimmung liegt eine mittelbare kontrollierende Beteiligung unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vor, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Transparenz-RL fasst den Begriff des "kontrollierten Unternehmens" und damit die Mitteilungspflicht weiter (vgl. für den Beschwerdefall Artikel 2 Abs. 1 lit. f iVm Artikel 10 lit. e), indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Kalss/Zollner, ÖBA 2007, 891, unter Verweis auf Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Rz 20 zu § 17; Maierhofer in Temmel, Praxiskommentar Börsegesetz, 770ff).

Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß § 91 Abs. 1 BörseG iVm § 92 Z 4 BörseG der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten.

Im Beschwerdefall waren beginnend mit der A plc als Muttergesellschaft bis zur D NV sämtliche Beteiligungen an der jeweiligen Tochtergesellschaft zumindest Mehrheitsbeteiligungen. Dass damit nicht auch die Mehrheit der Stimmrechte verbunden war, wurde nicht behauptet, sodass für die Frage der Mitteilungspflicht von einer Kette an kontrollierten Unternehmen auszugehen war. Der Verlust der Beteiligung der A plc an der D NV ist nach dem Gesagten als mittelbare Veräußerung der Anteile an der P AG, die mit dem Verlust aller Stimmrechte verbunden war, zu werten. Die Veräußerung des gesamten Aktienanteils von 10,95 % hatte die Verpflichtung der A plc zur Folge, die Unterschreitung des relevanten Schwellenwertes gemäß § 91 Abs. 1 BörseG mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist die A plc nachgekommen, indem sie an die P AG (Emittentin) eine Mitteilung gemäß § 92a Abs. 1 BörseG verschickt hat.

Hat sich die - mittelbare - Veräußerung durch die A plc aber als meldepflichtiger Umstand gemäß § 91 Abs. 1 BörseG erwiesen, der der P AG entsprechend gemeldet worden ist, führte dieser Umstand gemäß § 93 Abs. 2 BörseG zur Verpflichtung der P AG, nach einer Prüfung die in der Mitteilung enthaltenen Informationen spätestens zwei Handelstage nach deren Erhalt zu veröffentlichen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 92 Z 2 BörseG, Art. 87 Wertpapierzulassungs-Richtlinie und § 22 Übernahmegesetz die Ansicht, dass im Beschwerdefall zur Begründung der in Rede stehenden Veröffentlichungspflicht eine kontrollierende Beteiligung von jeweils mehr als 30 % auf sämtlichen Stufen des Unternehmensverbundes hätte vorliegen müssen, was die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt habe.

Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer für seine Rechtsansicht ins Treffen geführte Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar ist (der in der Beschwerde zitierte § 92 Z 2 BörseG wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 19/2007, in Kraft getreten am , inhaltlich neu gefasst), hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die schon erwähnte Übersicht über die Beteiligungen der A plc als Muttergesellschaft vorgelegt (Beilage 3/2 zur Rechtfertigung vom ), wonach die Beteiligungen an der jeweiligen Tochtergesellschaft bis hinunter zur D NV, also an allen fünf zwischengeschalteten Unternehmen, mehr als 50 % beträgt. Diese Beilage wurde vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingeführt und von der erstinstanzlichen Behörde im Straferkenntnis vom ausdrücklich als Beweismittel angeführt; die darin enthaltenen Angaben wurden von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen, weshalb die belangte Behörde (zumindest) die Mehrheitsbeteiligungen als kontrollierende Beteiligungen werten und ohne weiteres ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen durfte.

Im Rahmen der Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer weiter aus, die P AG habe nicht vom Aktionär, sondern von der Wiener Börse AG Kenntnis von der Änderung der relevanten Beteiligung erfahren, weshalb sie zu einer Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG nicht verpflichtet gewesen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen dem Email der Wiener Börse AG an die P AG vom die an die P AG gerichtete Anzeige der A plc vom gemäß § 92a Abs. 1 BörseG beigeschlossen war, die P AG somit die an sie gerichtete Anzeige mit dem E-Mail der Wiener Börse AG erhalten hat. Zudem langte die Anzeige der A plc auch auf dem Postweg am bei der P AG direkt ein. Zweifel an der Richtigkeit des Absenders oder des Inhaltes der Anzeige wurden nicht geäußert. Der Erhalt dieser Anzeige löste nach der oben dargestellten Rechtslage die Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 2 BörseG aus.

Verweist der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf das Fehlen von Feststellungen über kontrollierende Beteiligungen im Unternehmensverbund, ist er auf das zur Rechtsrüge Ausgeführte zu verweisen.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch dem Thema Kontrollsystem bei der P AG widmet, findet sich auch dort kein Vorbringen, das auf ein wirksames Kontrollsystem hindeuten würde. Eine im konkreten Einzelfall getroffene Maßnahme stellt kein betriebliches Kontrollsystem dar (für die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2012/02/0072).

Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am