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VwGH 22.04.2010, 2009/07/0059

VwGH 22.04.2010, 2009/07/0059

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34;
RS 1
Allein auf Grund der Tatsache, dass die belBeh die Erteilung der Bewilligung auf einen anderen Tatbestand des WRG 1959 (als die BH) gestützt hat, können die Bf in keinem Recht verletzt sein. Der festgestellte Sachverhalt war nämlich vor beiden Verwaltungsinstanzen ident. Es oblag der belBeh im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde, diesen Sachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren (vgl. E , 95/07/0231). (Hier: Die BH stützte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid auf § 34 WRG 1959. Die belBeh geht nunmehr - in Entsprechung des aufhebenden E - von einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 aus.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. der MK und 2. des RK, beide in D., beide vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 15-ALL-1249/2006(006/2008), betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Dr. PR in K. und 2. ER in W.), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0051, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Durch diesen Bescheid der belangten Behörde war die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. (BH) vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. hatte die belangte Behörde den Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Autoabstellplatzes und einer Natursteinschlichtung auf dem Grundstück Nr. 180/3 wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (Nichterfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung) zurückgewiesen werde.

Tragender Aufhebungsgrund war für den Verwaltungsgerichtshof der Umstand, dass die Baumaßnahmen der Mitbeteiligten einen Anschnitt des Geländes, damit desjenigen Bereiches, in dem sich die Hangsickerwässer befinden, die die Quelle der Beschwerdeführer speisen, beinhalteten. Die Schilderung der geplanten Maßnahmen und der örtlichen Gegebenheiten vermittelten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Eindruck, dass es durch die Verwirklichung des Bauvorhabens der Mitbeteiligten zu mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, kommen könnte, die den Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 verwirklichen könnten. Ohne nähere Prüfung dieser Frage und entsprechende Feststellungen dazu aber durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht bewilligungspflichtig sei. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter, dass sich die Wasserrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Bewilligungspflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien zu beschäftigen haben werde. Erweise sich das Vorhaben sodann als bewilligungspflichtig, komme den Beschwerdeführern in diesem Verfahren Parteistellung zu, sodass sich die Behörde mit dem Inhalt der Berufung näher auseinander zu setzen haben werde.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den geologischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom auszuführen, ob die vorgeschlagenen Auflagen in seiner Stellungnahme vom aus fachlicher Sicht noch immer als ausreichend angesehen würden, um den beantragten Autoabstellplatz, die Natursteinschlichtung und die Hangabsicherung beim bestehenden Wohnobjekt auf Grst. Nr. 180/3 wasserrechtlich zu bewilligen und eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer hintanzuhalten.

Mit Stellungnahme vom verwies der fachlichen Amtssachverständige auf Befund und Beurteilung seiner fachlichen Stellungnahme vom . Darin würden ausführlich die geologischen und morphologischen Verhältnisse, sowie die Vorgehensweise zur Errichtung des Autoabstellplatzes und der Natursteinschlichtung beschrieben. Da sich in der Zwischenzeit keine Änderungen des geplanten Bauvorhabens ergeben hätten, würden die damals vorgeschlagenen Auflagen weiterhin bestehen bleiben.

Diese Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom den Beschwerdeführern sowie den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis übermittelt. Unter einem wurde diesen die Möglichkeit eingeräumt, bis dazu Stellung zu nehmen.

Von dieser Möglichkeit machten weder die Beschwerdeführer noch die mitbeteiligten Parteien Gebrauch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet ab.

Nach Zitierung des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG 1959 führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen begründend aus, dass durch die beantragten Maßnahmen bei Nichtvorschreibung bzw. bei Nichteinhaltung der Auflagenpunkte des geologischen Amtssachverständigen theoretisch Stoffe in den Boden eindringen könnten, die das oberflächennah zufließende Wasser der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten. Es komme somit den Beschwerdeführern als Wasserberechtigten an den Quellen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.

Von der BH sei zu Recht ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die beantragten Maßnahmen der Mitbeteiligten durchgeführt worden. Dass sich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom in seiner Begründung auf § 34 WRG 1959 und nicht zutreffend auf § 32 WRG 1959 stütze, vermöge keine Rechtswidrigkeit zu bewirken. Durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte des geologischen Amtssachverständigen würde nämlich eine Verunreinigung der Quellen der Beschwerdeführer "durch Eindringen von Stoffen" verhindert.

Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsschrift vom vermeinten, dass die Durchführung der beantragten Maßnahmen - vor allem die Errichtung eines Autoabstellplatzes auf Grst. Nr. 180/3 - zu untersagen wäre, da von einem Kraftfahrzeug eine "immens hohe Gefahr" von Treibstoffaustritten, Ölaustritten, Säureaustritten etc. bestehen würde, so sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen seien die geplanten Eingriffe in den Untergrund durch die vorgeschrieben Auflagenpunkte so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage verhindert werde. Zum anderen sei das Wohnobjekt der Mitbeteiligten auf Grst. Nr. 180/3 nicht das einzige Haus im Nahebereich bzw. hangaufwärts der Quellfassungen auf Grst. Nr. 181.

So seien hangaufwärts von Grst. Nr. 181 insgesamt acht Objekte gelegen. Des Weiteren sei aus einem Luftbild erkennbar, dass zumindest vier dieser Objekte ausschließlich durch den direkt an Grst. Nr. 181 angrenzenden öffentlichen ("Karren")Weg, Grst. Nr. 812/1 erreichbar seien. Da nicht anzunehmen sei, dass diese Objekte in den letzten 50 Jahren nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht worden seien und es zum allgemeinen Gebrauch eines Wohnhauses gehöre, mit einem Auto zum Objekt zu fahren, erscheine es der belangten Behörde als nicht schlüssig, dass durch ein Verbot des Parkens eines Kraftfahrzeuges vor einem einzelnen Wohnhaus - wenn rundherum ebenfalls Kraftfahrzeuge verkehren bzw. parken würden - die Quellen auf Grst. Nr. 181 plötzlich besser geschützt sein würden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass ausschließlich intakte Kraftfahrzeuge in Verkehr seien und somit auch vor einem Wohnhaus geparkt würden. Dies sollte durch die jährlich vorzunehmende "Pickerl-Überprüfung" gewährleistet sein.

Auch sei anzumerken, dass sich im Einzugsbereich der gegenständlichen Quellen nicht nur Wohnobjekte samt Gärten, sondern auch landwirtschaftlich genützte Flächen, welche sowohl bestellt als auch von Vieh "abgegrast" würden, lägen. Sowohl beim Rasenmähen, beim Pflügen und Mähen der Felder und Wiesen, als auch durch das Weidevieh könnten grundsätzlich wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Aus dem Luftbild sei erkennbar, dass selbst Grst. Nr. 181, welches zum Teil als Quellschutzgebiet dienen sollte, offenbar maschinell gemäht würde. Auch dabei könnte Treibstoff austreten.

Zu beachten sei im gegenständlichen Fall nach Ansicht der belangten Behörde auch, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom die Errichtung und der Betrieb einer Kanalisationsanlage bewilligt worden sei. Der Leitungsstrang dieser Anlage sei direkt in dem westlich an Grst. Nr. 181 angrenzenden, im unmittelbaren Einzugsbereich der Quellen der Beschwerdeführer liegenden, öffentlichen ("Karren")Weg, Grst. Nr. 812/1 projektiert. Auf der anderen Straßenseite dieses öffentlichen Weges liege das Grundstück der mitbeteiligten Parteien. In diesem Bescheid vom seien Auflagenpunkte zum Schutz der Quellen der Beschwerdeführer aufgenommen worden.

Eine gegen diesen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides sei u.a. auch ausgeführt worden, dass durch die Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage ein besserer Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer gegeben sei, da bislang die häuslichen Abwässer der umliegenden Objekte durch nicht dem Stand der Technik entsprechende private Anlagen entsorgt worden seien. Offenbar hätte es dabei aber durch diese, nicht dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 entsprechende Entsorgung der häuslichen Abwässer über viele Jahre hinweg keine Verkeimungen bei der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer gegeben.

Der belangten Behörde sei bekannt, dass in der Zwischenzeit der Kanalstrang auf Grst. Nr. 812/1 bereits errichtet worden sei und es zu keinen Beeinträchtigungen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer während des Baues gekommen sei. Dies obwohl der Kanalstrang in einer Tiefe von 1,5 m - somit in einem weit tieferen Geländeeingriff als durch gegenständliches Bauvorhaben - verlegt worden sei.

Zudem seien durch den Bescheid der BH vom nicht nur Auflagenpunkte hinsichtlich der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vorgeschrieben worden. So werde auch verfügt, dass ein Betanken, Ölwechseln oder Reparaturarbeiten bei einem Kraftfahrzeug im Bereich der verfahrensgegenständlichen Flächen verboten sei. Auch wäre ein eventuell stattfindender Unfall, bei welchem Mineralölderivate austreten würden, der Wasserrechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Beschwerdeführer könnten in ihrer Berufung keine weiteren Argumente vorbringen, welche den fachlichen Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom entgegen stünden. Eine Beiziehung weiterer Sachverständiger hätte zu keinem Verbot der Errichtung des beantragten Bauvorhabens führen können. Der geologische Amtssachverständige sei nämlich fachlich dazu qualifiziert, nach Analyse der Untergrundverhältnisse durch Erstellung eines Gutachtens und Empfehlung diverser Auflagenpunkte eine Beeinträchtigung der Quellen der Beschwerdeführer hintanzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging im Beschwerdefall davon aus, dass das Projekt der Mitbeteiligten, nämlich die Errichtung einer Natursteinschlichtung, die Durchführung einer Hangabsicherung und die Erneuerung eines bestehenden Abstellplatzes auf dem Grst. Nr. 180/3, nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 32 WRG 1959

lauten:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

...,

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, ..."

Die BH stützte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid vom auf § 34 WRG 1959. Die belangte Behörde geht nunmehr - in Entsprechung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/07/0051 - von einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 aus. Allein auf Grund der Tatsache, dass die belangte Behörde die Erteilung der Bewilligung auf einen anderen Tatbestand des WRG 1959 (als die BH) gestützt hat, können die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein. Der festgestellte Sachverhalt war nämlich vor beiden Verwaltungsinstanzen ident. Es oblag der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde, diesen Sachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0231).

Die Beschwerdeführer führen aus, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungen im Wesentlichen nur auf die Errichtung und nicht auch auf den Betrieb des beschwerdegegenständlichen Parkplatzes gerichtet habe. Das geologische Gutachten sei keinesfalls ausreichend, um festzustellen, welche Gefahren von einem parkenden Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe der Quellen und des Hochbehälters der Beschwerdeführer ausgehen können. Deswegen hätten die Beschwerdeführer die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet des Umweltschutzes, des KFZ-Wesens und des Gesundheitswesens beantragt.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass der geologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom einleitend ausführt, von ihm sei zu beurteilen, ob die in der Stellungnahme vom vorgeschlagenen Auflagen aus fachlicher Sicht noch ausreichend seien, um die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer durch die Bauarbeiten nicht zu beeinträchtigen "bzw. ob eine Beeinträchtigung durch die geplanten Anlagen überhaupt möglich ist". Damit ist jedoch der geologische Amtssachverständige immer von einer sachverständigen Überprüfung der Errichtung und des Betriebes der Anlage der Mitbeteiligten ausgegangen; sein Gutachten erfasste daher alle diese Aspekte.

Folgerichtig hat er auch als Punkt 11. seiner bereits in der Stellungnahme vom formulierten Auflagen vorgeschlagen:

"11. Das Betanken, Ölwechsel, Reparaturarbeiten im Bereich der gegenständlichen Flächen ist verboten".

Dieser Punkt 11. hat als Punkt 10. in die Auflagen des Bescheides der BH vom Eingang gefunden.

Das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren hat somit - sachverständig untermauert - ergeben, dass nicht nur die Errichtung, sondern auch der Betrieb des Parkplatzes der Mitbeteiligten bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Maßnahmen im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 sind, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Infolge des dargestellten Verfahrensablaufes bestand für die belangte Behörde kein Anlass, zur Frage, ob durch den Betrieb der Anlage des Mitbeteiligten wasserrechtlich relevante Eingriffe hervorgerufen würden, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Es wäre vielmehr an den Beschwerdeführern gelegen, im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gegen die Feststellungen des geologischen Amtssachverständigen aufzutreten.

Damit ist jedoch die belangte Behörde dem im aufhebenden Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/07/0051, angeordneten Prüfungsauftrag nachgekommen. Sie hat in einem mängelfreien Verfahren ermittelt, dass es durch die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und durch den Betrieb der Anlage bei Beachtung der im Bescheid der BH vom vorgeschriebenen Auflagen zu keinen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers kommen kann.

Daher gehen alle übrigen Beschwerdeausführungen, die sich gegen die weiteren oben dargestellten Argumente im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde richten, ins Leere. Diese Begründungsausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid erweisen sich nämlich als nicht notwendig, um den angefochtenen Bescheid zu tragen. Vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit bereits durch die dargestellten Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom und das Unterlassen jeglicher Stellungnahme der Beschwerdeführer dazu sichergestellt.

Den Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit einem engeren und einem weiteren Quellschutzgebiet, welches durch den Bescheid der BH vom verfügt worden sei, sind schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Vorerkenntnis vom , Zl. 2007/07/0051, entgegenzuhalten. Demgemäß ist es für den vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Prüfung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Vorhabens der mitbeteiligten Parteien ohne entscheidende Bedeutung, ob den Bescheiden der BH aus dem Jahre 1957 auch die Ausweisung eines weiteren Schutzgebietes, in dessen Bereich das Grundstück der Mitbeteiligten fiele, zu entnehmen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34;
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070059.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-89057