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VwGH vom 23.09.2009, 2007/03/0170

VwGH vom 23.09.2009, 2007/03/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. Christian Girardi, Dr. Markus Seyrling und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom , Zl US 6A/2007/3-48, betreffend Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 Abs 2, 3 Abs 7, 3a und 40 Abs 1 in Verbindung mit Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl I Nr 149/2006 (UVP-G 2000), fest, dass für das Vorhaben "Weganlage M (bestehend aus der Weganlage M Teil 1 und der Weganlage M Teil 2)" in S eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und dadurch der Tatbestand des § 3a Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Z 12 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht wird.

2. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

2.1. Aus Anlass der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verhandlung für die Weganlage M Teil 1 (die einen Teil des nunmehr verfahrensgegenständlichen Projekts darstelle) habe der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom beantragt, festzustellen, ob das geplante Projekt der Errichtung eines Notweges der Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf und welcher Tatbestand durch das Vorhaben verwirklicht werde. Der Feststellungsantrag beziehe sich nicht nur auf die Weganlage M Teil 1, sondern auf die gesamte Weganlage, weil es sich dabei um ein Vorhaben handle.

Mit Bescheid vom habe die Tiroler Landesregierung als Behörde erster Instanz festgestellt, dass für die Errichtung der Weganlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Sicherheitskonzept vom gehe hervor, dass sich die "Weganlage M" in drei Abschnitte gliedere, nämlich den bestehenden Weg zwischen der Talstation P und dem "G Stübele" (der im Folgenden als "bestehender Weg" bezeichnet werde; weiters den Bereich zwischen dem G Stübele bis vor die Gletscherzunge/Wendeplatz Busse, im Folgenden als "Weganlage M Teil 1" bezeichnet, und schließlich den Bereich auf dem Gletscher, im Folgenden als "Weganlage M Teil 2" bezeichnet.

Die Erstbehörde habe das von ihr angenommene Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet: Eine Schipiste sei eine Strecke für Abfahrten, die zur regelmäßigen Benützung zum Skifahren eingerichtet und allgemein zugänglich sei. Da das gegenständliche Vorhaben weder rechtlich noch faktisch der regelmäßigen und allgemein zugänglichen Benützung zum Skifahren gewidmet sei, sondern nur im Fall einer Störung des "Pexpress" benützt werden dürfe und allgemein zugänglich sei, fehle es am Tatbestandsmerkmal "Pistenneubau" nach Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000.

Gegen diesen Bescheid habe der Landesumweltanwalt von Tirol Berufung erhoben und vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Errichtung einer Weganlage um einen Pistenneubau im Sinne der Z 12 lit a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 handle und gleichzeitig damit eine Kapazitätserweiterung des Gletscherskigebiets bewirkt werde. Aus dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 ergebe sich, dass Gegenstand des beantragten Vorhabens die Gesamtanlage, beginnend bei der Bergstation der Stollenbahn über den Mferner bis ins Gtal sei. Bei der gegenständlichen Weganlage handle es sich um ein mit dem von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom bereits entschiedenen identes Projekt, weshalb entschiedene Sache vorliege.

2.2. Die belangte Behörde führte aus, dass sich ausgehend vom Sicherheitskonzept und dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kurzbericht der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Gestaltung der Weganlage M Folgendes ergebe:

"*Zweck der Weganlage ist es, bei einem Störfall des Pexpresses Wintersportlern das Verlassen des Gletscherschigebietes zu ermöglichen.

*Weiters soll er dazu dienen, dass Einsatzkräfte zur Versorgung der Besucher in das Schigebiet gelangen können (...) und soll er von Baufahrzeugen im Zuge der Umsetzung genehmigter Projekte und der erforderlichen Instandsetzungen im Schigebiet benutzt werden (...).

*Es ist nicht erforderlich, dass die Weganlage dauernd zur Verfügung steht, sie wird aber im Sinne einer Prävention ständig vorgehalten (...). Daraus ergibt sich, dass die Weganlage während der Betriebszeiten der Gletscherbahn (zweite Septemberhälfte bis Mai) dauerhaft benützbar gehalten werden muss.

*Am Beginn des Mferners befindet sich eine Tafel, die darauf hinweist, dass die Besucher den organisierten und überwachten Schiraum verlassen (...). Laut Punkt III 3 des Sicherheitskonzeptes ist die Aufstellung einer Sperrtafel der Lawinenwarnkommission mit dem Zusatzschild "Sie verlassen den organisierten und überwachten Schiraum", eine Hinweistafel Lawinensprengungen sowie die Anbringung einer (nicht näher definierten) Sperrvorrichtung vorgesehen.

*Bezüglich der Ausgestaltung der Weganlage M Teil 2 sind folgende Daten enthalten:


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-
Auf dem Gletscher soll ein Korridor angelegt werden (...)
-
Die Länge des zu präparierenden Korridors am Mferner beträgt rd. 1,7 km, die Breite ca. 12 m (...)
-
die Präparierung des Weges soll in unregelmäßigen Abständen (nach Schneefällen) erfolgen (...)
-
die Markierung der Weganlage erfolgt durch Schneestangen im Abstand von ca. 50 m (...)."

2.3. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass von ihr zur Frage, ob aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht durch die Errichtung des Teils 2 der Weganlage mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, DI HH (idF: H) zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Naturschutz und Landschaftsökologie" bestellt worden sei.

2.4. Das von diesem Sachverständigen erstattete Gutachten hat folgenden, hier auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

"Befund:

Das Ptal ist ein orographisch rechtsufriges Seitental des

Itales und entwässert einen Teilraum der Ö Alpen. ... Zwischen

Kgrat und Gkamm liegt das etwa 40 km lange Ptal. ... Nordöstlich der Wildspitze Richtung Gtal, einem inneralpinen Ausläufer des Ptales, erstreckt sich an der Nordabdachung der inneren Ö Alpen der Mferner, dessen Westteil auch als 'P Gletscher' bezeichnet wird.

Gletscher entstehen oberhalb der Schneegrenze durch Umschmelzung (Metamorphose) von Niederschlägen (Schnee). Sie befinden sich in latenter Fließbewegung vom (höhergelegenen) Nährgebiet zum (tieferliegenden) Zehrgebiet, welches bei Talgletschern, wie im Falle des Mferner, i.d.R. eine Gletscherzunge ausbildet. Gletscher sind schichtig aufgebaut, wobei in den einzelnen Schichten (z.B. atmosphärische) Einträge konserviert werden. So können im Gletschereis ggf. noch nach Jahrhunderten Pollen, äolisch verfrachtete Stäube und eingewehte Organismen festgestellt werden.

Der vom Gletscher mittransportierte Gesteinsschutt wird als Moräne abgelagert. Am Mferner ist eine als Schuttstrom sichtbare Seitenmoräne deutlich ausgeprägt, welche den von Süden her in die vom P Gletscher Richtung Gtal etwa Ost-West verlaufende Talung einströmenden Mferner von dem als Gletscherschigebiet genutzten Bereich 'P Gletscher' optisch trennt. Die Seitenmoräne quert den (vergletscherten) Talraum und läuft dann als nördliche Begrenzung des Mferner Richtung Gletscherzunge aus. Der vergletscherte Raum wird so in einen östlichen und westlichen (bereits derzeit tw. schitechnisch erschlossenen) Bereich unterteilt. Ein Vergleich der in den Akten zum ggst. Verfahren abliegenden Bilder mit Fotos, die im Zuge des Verfahrens 'P I' im Jahre 2002 vom Gutachter angefertigt wurden, zeigt keine signifikanten Unterschiede.

Durch Unebenheiten des Untergrundes bzw. Querschnittsveränderungen der Talungen entstehen Scher- und Dehnungsrisse, durch welche das Gletschereis aufreißt und Gletscherspalten bildet. Im Ostteil des Mferner sind Querspalten, also quer zur Fließrichtung verlaufende Spalten, deutlich ausgeprägt. Nach starken Schneefällen können die Spalten - zumindest teilweise - durch Schnee überdeckt sein. Sie treten mit fortschreitender Reifung/Setzung des Schnees bzw. infolge Abschmelzvorgängen wieder zu Tage.

...

Die Landschaft im Bereich des Mferner wird vom Wechselspiel steiler, unbewachsener Bergflanken und dem ausgedehnten Gletscherfeld zwischen diesen geprägt. Für unberührte hochalpine Naturlandschaften typisch ist der infolge Schneefalls homogene Charakter der Gletscheroberfläche, der vor allem im Frühjahr und Sommer (je nach Zeitpunkt des Einschneiens bis in den Herbst) eine Strukturierung durch die dann deutlich erkennbaren Spaltensysteme erfährt. Der Mferner ist in seinem Ostteil durch seine diverse Ausstattung mit naturnahen Landschaftselementen gekennzeichnet, welche der Landschaft Abwechslungsreichtum und eine für den Zentralalpenraum typische Eigenart verleihen. Im Westteil des Gletschers ist eine deutliche anthropogene Überprägung der früheren Naturlandschaft durch die Anlagen des P Gletscherschigebietes gegeben. Das Projektgebiet ist sowohl vom bestehenden Schigebiet P Gletscher, als auch vom Raum Braunschweiger Hütte und umgebenden Berggipfeln (z.b. Mkogel, Rkogel) einsehbar. Der Fußweg zur B Hütte (2.795 m), bekannt u. a. als Stützpunkt für Touren auf die Wspitze (mit 3.774 m der höchste Berg Tirols), Rkogel oder P Jöchl, wird gemäß Projektunterlagen vom 'Korridor' gequert. Der ggst. Gletscherbereich wird im Frühjahr und Winter häufig von Schitourengehern frequentiert, zumal über ihn einer der Anstiege Richtung Wspitze, Rkogel usw. führt.

Das Schigebiet am P Gletscher ist mittels einer untertägig geführten (Stollen)Bahn 'PExpress' von M (1.743 m) aus erreichbar. Das Gletscherschigebiet selbst erstreckt sich in einer Seehöhe von rd. 2.600 m bis 3.440 m (Hkogel). Es werden noch weitere Gipfel wie der Bkogel (3.262 m) und das Mjoch in 3.285 m (Bergstation 8er Gondelbahn Mberg) schitechnisch erschlossen. Die Schipisten sind mit dem Tiroler Pistengütesiegel ausgezeichnet.

...

Durch das bestehende Gletscherschigebiet wird, wie oben beschrieben, der Westteil des Mferner erschlossen. Der Ostteil des Gletschers, der aus dem Raum Fkogel (3.277 m) von Süden her einströmt, liegt, eingebettet in Alpines Urland, frei von anthropogenen Strukturen vor. Der Mferner östlich des o.a. Schuttstromes ist nach Betreiberaussage in der Projektvorstellung vom freier Schiraum, also nicht Teil des Gletscherschigebietes P Gletscher. Lediglich im Bereich der Gletscherzunge quert der Fußweg zur B Hütte des ÖAV. Die Gletscherzunge endet bei gegenwärtig ca. 2.486 m.

Als Teil eines 'Sicherheitskonzeptes' soll bei Ausfall der Stollenbahn ('Störfall') eine präparierte Schispur ('Korridor') den Wintersportlern ein Verlassen des Gletscherschigebietes mit Wintersportgeräten bis zur Gletscherzunge ermöglichen. Von dort soll eine Bergung, je nach Schneelage, entweder durch weitere Abfahrt mit Schiern/sonstigen Wintersportgeräten oder mittels Kraftfahrzeugen am Fahrweg M/Gtal erfolgen. ...

Gemäß ergänzenden Projektunterlagen des Büros i. vom beträgt die Länge der dort als 'Korridor' bezeichneten Weganlage (Teil 2 der Weganlage M) am Mferner 1.785 m, die Breite ca. 12 m. Das Gefälle liegt unter 20 %. Der Übergang des 'Korridors' am Mferner in die (bestehende) Weganlage M/Gtal erfolgt an der orographisch rechten Seite der Gletscherzunge. Der Umkehrplatz des 'Notweges' M, gleichzeitig höchster Punkt dieses Weges, wurde durch einen Felseinschnitt in den hier anstehenden Gneisen hergestellt. Das dabei anfallende Ausbruchmaterial wurde lt. zit. ergänzenden Projektunterlagen 'zur Herstellung des unmittelbaren Überganges verwendet. Die Gletscherzunge liegt derzeit wesentlich höher als das obere Ende der Weganlage, wobei erfahrungsgemäß auch durch unregelmäßige Präparierungen das Abschmelzen des Gletschereises in diesen Bereichen verzögert abläuft'.

Nach den ergänzenden Projektunterlagen sollen die im Bereich der Weganlage befindlichen schmalen Spalten im Rahmen der Präparierung 'nach Neuschneefällen mittels Schnee überbrückt werden'.

Es ist weiters vorgesehen, dass Baufahrzeuge im Zuge der Umsetzung genehmigter Projekte und der erforderlichen Instandsetzungen im Schigebiet die Weganlage benutzen. Dabei handelt es sich nach Betreiberaussage in der Regel um Erdbewegungsgeräte. Neben der Hauptfunktion der Weganlage und des 'Korridors' am Gletscher zur Entleerung des Schigebietes kann der Weg nach Betreiberaussage bei Ausfall der Bahn auch zur Versorgung und Betreuung im Notfall (vom Tal aus) für die im Gletscherschigebiet befindlichen Personen dienen.

Die Weganlage am Gletscher soll, abgesehen von Präparierungen, mit Schneestangen im Abstand von ca. 50 m gekennzeichnet werden, damit der Verlauf für das Befahren, z. B. nach Neuschneefällen, sichtbar ist. Die Schneestangen sind gemäß Ausführungen der Betreiber anlässlich der Projektpräsentation für den Umweltsenat 2,5 m hoch, blau oder rot gefärbt und haben einen Durchmesser von etwa 5 cm. Gefahrenstellen werden mit Schneestangen gekennzeichnet.

...

Zusammenfassend werden als wesentliche geplante Maßnahmen im Bereich des Mferner, östlich an das bestehende Schigebiet P Gletscher anschließend, gemäß vorliegenden Projektunterlagen festgehalten:

wiederkehrende maschinelle Präparierung einer ca. 12 m breiten, rd. 1,7 km langen Weganlage zur ständigen Bereithaltung derselben während der Betriebszeit des Gletscherschigebietes

deutlich sichtbare Markierung derselben durch 2,5 m hohe blaue bzw. rote Schneestangen

Sicherung vor atypischen Gefahren, insbesonders Verfüllen von Gletscherspalten im Bereich der Weganlage

anlassbezogene Nutzung der Weganlage als Bauhilfsweg Gutachten:

Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe...) aufweist. Die im Raum P Gletscher vorhandenen Anlagen entsprechen diesen Kriterien. Das bestehende Schigebiet am 'P Gletscher' liegt in einer präsumptiv - auch angesichts prognostizierter Klimaerwärmung - schneesicheren Region, was ein durchgehendes Befahren weitgehend ermöglicht. Während allgemein ein Anstieg der Grenze der winterlichen 'Schneesicherheit' in den Ostalpen von derzeit ca. 1.300 m auf über 1.500 m vorausgesagt wird, verspricht die Höhenlage von 2.600 bis 3.440 m auf absehbare Zeit Möglichkeiten zur Ausübung des Schisports. Allerdings kann nicht verkannt werden, dass der in den Alpen seit einiger Zeit latente Rückgang der Gletscher auch dem Mferner zusetzt.

Morphologisch wird ein Schigebiet durch markante, natürliche Geländelinien und Geländeformen (Grate, Kämme usw.) abgegrenzt. Das bestehende Gletscherschigebiet P Gletscher wird durch die Grate und Gipfel zwischen Mjoch, H und Vkogel, Mkogel und die Randmoräne/Schuttstrom am Mferner abgegrenzt.

Das ggst. Vorhaben soll auf einem schitechnisch bislang nicht erschlossenen Teil des Mferner östlich des Gletscherschigebietes verwirklicht werden. Dieser Raum ist bislang von anthropogenen Strukturen frei - abgesehen von der Querung des Zugangsweges (Fußweg) zur BHütte im Bereich der Gletscherzunge. Das Gebiet ist folglich weitgehend als in seinem ursprünglichen Zustand (Naturlandschaft) befindlich zu qualifizieren.

Das oben beschriebene Vorhaben stellt eine Weganlage dar, deren Hauptzweck die (im 'Störfall' notwendige) Befahrung mit Schiern (oder anderen Wintersportgeräten wie Snowboards) ist. Aus dem o.a. Verfahrensverlauf ist weiters ersichtlich, dass die in Frage stehende Weganlage nicht bloß als 'Notweg' bei Auftreten eines 'Störfalles' bei der Stollenbahn 'PExpress' dienen, sondern auch als Bauhilfsweg verwendet werden soll. …

… Ob das Zuschieben von Spalten nur nach Neuschneefällen vorzunehmen ist, wie in den ergänzenden Projektunterlagen dargestellt, ist zweifelhaft, da die Dynamik der Spaltenbildung in Zusammenwirkung mit dem Reifungsprozeß des Schnees gerade bei längeren Schönwetterphasen zu vermehrten Abschmelzprozessen bzw. Setzungserscheinungen führt, welche ein Verfüllen der Spalten dann notwendig machen, um die sichere Passierbarkeit zu gewährleisten. Die Präparierung selbst führt bereits, wie weiter unten näher dargestellt, zu einer Geländeveränderung am Gletscher infolge Komprimierung des natürlich gefallenen Schnees bzw. Niveauausgleich im Streckenverlauf, etwa durch lokale Abtragung von Schneeriedeln. Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich demgemäß um die Errichtung einer Weganlage, wie auch der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid der BH Imst vom ausführt. Die Aussage der Projektanten Büro i. in ihrer Stellungnahme an den Umweltsenat vom , die 'Weganlage verläuft bis zur Zunge des Mferner, berührt diesen aber nicht' ist daher insoferne irreführend bzw. falsch, als der dort angegebene 'Planungsstand ' gegenüber dem 'Planungsstand ' u.a. einfach den Weg über den Mferner weggelassen hat - eine Nutzbarkeit des Fahrweges M/G als Notweg für das Gletscherschigebiet ist aber ohne Weganlage über den Mferner nicht gegeben.

...

Auswirkung auf die Landschaft

Unter Landschaft versteht man einen durch seine Struktur (Landschaftsaufbau) und Funktion (Landschaftshaushalt) geprägten, als Einheit aufzufassenden Ausschnitt der Erdoberfläche, welcher ein Gefüge von Ökotopen bzw. Ökosystemen beinhaltet. Anders ausgedrückt ist Landschaft ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Bestandteilen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen. Es können Natur- und Kulturlandschaften unterschieden werden. Naturlandschaften sind völlig oder weitgehend ursprüngliche, als Kulturlandschaften durch den Menschen veränderte bzw. genutzte Landschaften zu verstehen.

Die physische Beschaffenheit (Gestalt) einer Landschaft widerspiegelt sich im optischen Eindruck derselben, welcher als Landschaftsbild bezeichnet wird. Dabei ist unter dem Begriff Landschaftsbild der optische Eindruck einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft zu verstehen. Die ästhetische Qualität einer Landschaft wird vornehmlich bestimmt von ihrer Ausstattung mit naturnahen Landschaftselementen, ihrem Abwechslungsreichtum und ihrer Eigenart.

Der Landschaftscharakter ist demgegenüber das eigentümliche besondere Gepräge einer Landschaft durch eine bestimmte, gerade für ein spezielles Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen (= Landschaftselementen). Der wechselseitige Zusammenhang und das wechselseitige Zusammenwirken der voneinander abhängigen Landschaftsbestandteile wird als Landschaftsgefüge bezeichnet.

Wie u.a. die Tiroler Landesregierung als Berufungsbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren ausführte, muß die ggst. Weganlage zwar ‚nur für das ungewisse Ereignis eines Störfalles' aber gerade aufgrund dieses ungewissen Eintretens des 'Störfalles' dauernd zur Verfügung stehen. Der als 'Korridor' oder 'Notweg' bezeichnete Schiweg muß folglich durch Präparierung und entsprechende Kennzeichnung während des Betriebes der Gletscherbahn dauerhaft benützbar gehalten werden. Um ein Befahren durch Schifahrer auszuschließen, ist gemäß Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom und gemäß Sicherheitskonzept Weganlage M der P GmbH & Co KG vom die Anbringung von Sperrvorrichtungen und Hinweistafeln vorgesehen (wobei der Hinweis erlaubt sei, dass, anders als im zitierten Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung gemutmaßt, die im Sicherheitskonzept unter Punkt III angeführten Hinweistafeln 'Sie verlassen den organisierten und überwachten Schiraum' wohl kaum als wirksame Wegesperre anzusehen sind, zumal ihnen nicht einmal rücksichtlich der Textierung 'Verbotscharakter' zukommt). Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ist allerdings die Frage, ob die Weganlage tatsächlich als Schipiste befahren wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal durch die während der Betriebszeiten der Stollenbahn erforderliche permanente Erhaltung (Präparierung) und Markierung des Schiweges bereits per se eine landschaftsfremde Eingriffsfläche geschaffen wird - unabhängig von der Frage, ob diese auch von Schifahrern genutzt wird, was zutreffendenfalls lediglich den Eindruck eines der Naturlandschaft eines Gletschers fremden, anthropogenen Strukturelements noch zusätzlich (in Abhängigkeit von der Intensität der Nutzung als Schipiste) verstärken würde.

Die Präparierung eines ca. 12 m breiten, ca. 1,8 km langen präparierten 'Korridors' (Schiweg) über einen bislang von anthropogenen Strukturen freien Gletscher verändert dessen Oberflächengestalt. Wie dem Lageplan in den ergänzenden Projektunterlagen vom unschwer zu entnehmen, durchzieht der Schiweg den Ostteil des zungenartig von Süden her einfließenden Gletschers (Mferner) in Längsrichtung. Nach Überwinden des lateralen Schuttstromes (als dunkles Band am Lageplan erkennbar) wendet sich der Schiweg talführend zunächst nach SO, dann S, um schließlich über längere Strecken Richtung Osten zur Gletscherzunge zu führen. Dabei durchschneidet die Weganlage verschiedene durch quer zur Fließrichtung des Gletschers verlaufende Spaltensysteme charakterisierte Areale. Die Weganlage verläuft also annähernd im rechten Winkel zu den Spalten, wobei vor allem im unteren Teil des Weges eine größere Anzahl an Spalten direkt überquert werden muß. Damit bricht die lineare, geometrische Struktur der Weganlage augenscheinlich und deutlich wahrnehmbar die unregelmäßige Struktur der Gletscherspalten.

Die Auswirkungen von Maßnahmen auf das Landschaftsbild sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von jedem denkbaren Blickpunkt aus zu betrachten. Der Mferner ist als in die umgebende alpine Landschaft eingebettete Freifläche naturgemäß von unterschiedlichsten Blickpunkten, vor allem umgebenden Höhenzügen, Gipfeln und Touristensteigen (Raum Bhütte) sowie in großen Teilen aus dem Gletscherschigebiet einsehbar, nicht jedoch aus dem Talraum (Gstübele). Der Gletscher mit seinen weitläufigen Schnee- /Firnfeldern wird durch die quer zur Fließrichtung verlaufenden Spalten (die nach größeren Schneefällen tw. überdeckt sein können), dazwischen liegende homogene Schnee- /Firnfelder und den lateralen Schuttstrom (am Nord- bzw. Nord-Westrand des Mferner) optisch gegliedert. Der Schiweg bricht diese Gliederung durch seinen quer auf die Randmoräne (Schuttstrom) und die Spaltenrichtung treffenden Verlauf bzw. seine lineare Begrenzung auf sonst ungegliederten Schnee-/Firnfeldern. Die infolge mechanischer Präparierung annähernd bandartig-geometrische Form des Schiweges wirkt als weithin erkennbare anthropogene Struktur, zumal sich die präparierte Oberfläche des Schiweges und die relativ homogene Fläche des natürlich gefallenen Schnees bzw. natürlich gereiften Firns im Umgebungsbereich deutlich voneinander abheben. Dieser Eindruck wird durch die beidseits entlang der Weganlage anzubringenden Schneestangen noch deutlich unterstrichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Schiweg nicht harmonisch in die Umgebung des Mferner einfügt. Dies kommt auch bei Betrachtung der Gletscherfläche aus der Luft zum Ausdruck, wie die im Internet unter www..at/s.jpg angebotene Schrägluftaufnahme des Gebietes belegt. Diese Aufnahme zeigt auch, dass sich im Gebiet unterhalb der P Eishöhle, abgesehen vom ggst. Schiweg, keine weiteren anthropogenen Strukturen am Gletscher befinden. Die Weganlage stellt somit eine deutliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.

Der Charakter der Landschaft wird durch das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftselementen gekennzeichnet ist, bestimmt. Die ausgedehnten Schnee- und Firn/Eisfelder des Mferner sind durch landschaftstypische Elemente wie Zonen mit Gletscherspalten und den begleitenden Schuttstrom gegliedert. Der Charakter des Mferner ist in seinem weiten, derzeit nicht schitechnisch erschlossenen Teil der einer hochalpinen Urlandschaft. Die Einbringung einer deutlich erkennbaren anthropogenen Struktur, im ggst. Fall des Schiweges, welcher die Gletscherfläche der Länge nach quert, ändert diesen Charakter der Landschaft in eine zivilisatorisch/touristisch überprägte Kulturlandschaft. Der Weg stört den Eindruck der Naturbelassenheit des Gletschers.

Die durchschnittliche Erwartungshaltung des Bergsteigers, Bergwanderers, Schitourengehers usw. ist auf unverbrauchte, 'intakte' Landschaft ausgerichtet. Gerade die intakte Natur, Landschaft bzw. Bergwelt sind häufig gebrauchte Argumente in der Fremdenverkehrswerbung. Landschaften mit weithin sichtbaren störenden Elementen, wie der deutlich fremdartig gegenüber der Naturlandschaft in Erscheinung tretenden ggst. Weganlage, sind nicht mehr als intakt anzusehen, sie verlieren den Charakter einer unberührten Naturlandschaft. Zeitlich ist von einer, vom jahrweise unterschiedlichen Witterungsverlauf in ihrer Dauer abhängigen, Überlappung von Zeiten des Schibetriebes am Gletscher und sonstigen alpinistischen Aktivitäten, wie insbesonders Tourenschilauf bzw. Schibergsteigen im Spätwinter/Frühjahr und Bergwandern/Bergsteigen im Herbst auszugehen. Das Vorhaben erscheint demnach geeignet, störende bzw. bezüglich der Erwartungshaltung belästigende Auswirkungen auf Menschen als Besucher der Bergwelt auszuüben.

Der Umstand der dauerhaften Präparierung und Markierung während der Betriebszeiten des Gletscherschigebietes impliziert, dass diese Präparierung und Markierung nicht bloß eine singuläre oder kurzzeitige, sondern eine auf Bestandsdauer des Gletscherschigebietes stets wiederkehrende Maßnahme darstellt. Sie ist also auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet, weil sie sonst den Zweck, jederzeit bei Eintritt eines Störfalles die terrestrische Entleerung des Schigebietes oder die Hilfe für im Schigebiet befindliche Gäste zu gewährleisten, nicht erfüllen könnte. Die Errichtung der Weganlage stellt also einen langfristig wirksamen Eingriff in die Landschaft dar. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Weganlage auch außerhalb von Betriebszeiten des Gletscherschigebietes erhalten wird, um der beantragten weiteren Funktion als Bauhilfsweg entsprechen zu können.

Es erfolgt zusammenfassend betrachtet durch Realisierung der Weganlage am Mferner sowohl eine deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, als auch eine drastische Änderung des Landschaftscharakters, ebenso eine Beeinträchtigung des Erlebniswertes der Landschaft im Raum Mferner infolge störender bzw. belästigender Auswirkungen auf Menschen als Besucher der Bergwelt. Damit ist eine entsprechend dauerhafte Störung bzw. Belastung des Schutzgutes Landschaft zu erwarten, die ihrem Charakter und ihrer (jährlich wiederkehrenden) Dauer entsprechend als erheblich einzustufen ist. ...

Zusammenfassung:

Die Errichtung der Weganlage M 'Teil 2' auf dem Mferner, östlich des bestehenden Gletscherschigebietes 'P Gletscher', beeinträchtigt in weitum deutlich wahrnehmbarer Weise das Landschaftsbild der Gletscherregion und ändert den Charakter der Landschaft des Gebietes Mferner von einer Natur- in eine Kulturlandschaft. Errichtung und Erhaltung der Weganlage bewirken nicht nur eine schädigende Auswirkung auf die Landschaft, sondern auch betriebsbedingte Störeffekte. Die Gefahr der Verunreinigung des Gletschers einschließlich späterer Abgabe der Verunreinigungen über das Schmelzwasser des Gletschers ist evident. Aufgrund der Erfordernis stets wiederkehrender, dauerhafter Erhaltung der Weganlage ist von einem Akkumulierungsprozess auszugehen. Aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht kann daher festgestellt werden, dass bei Errichtung der geplanten Weganlage mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist."

2.5. Die belangte Behörde legte im Folgenden dar, dass seitens der beschwerdeführenden Partei am zu diesem Gutachten eine gutachterliche Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. AB (idF: B) vorgelegt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, bei dem in Rede stehenden Gebiet handle es sich um ein einheitliches Ökotop bzw eine einheitliche Landschaftskammer. Die genannte Mittelmoräne wandere in Richtung Osten und präge nicht das Landschaftsgebiet. Durch die Mittelmoräne sei keine Trennung des Landschaftsraumes in zwei Landschaftskammern erkennbar. Der Sachverständige H habe nicht berücksichtigt, dass "für die sporadische Präparierung keine einzige zusätzliche Maschine benötigt" werde, dass "die bestehende Loipenanlage in diesem Teil des Gletschers sowie der Wanderweg zur B Hütte ebenfalls markiert und in gleicher Weise sichtbar" seien und dass der Weg zwar durch Verfüllen von Gletscherspalten gesichert werde, die Verfüllung aber mit Gletscherschnee erfolge, dem Gletscher daher keine Masse entzogen werde. "Echte Naturlandschaften" gebe es in Mitteleuropa gar nicht mehr, vielmehr seien in der Realität "alle Regionen mehr oder weniger dem Einfluss des Menschen ausgesetzt". Auch im Gebiet des P Gletschers seien "Nutzungen und Wirkungen menschlicher Tätigkeit allgegenwärtig". Abgesehen von Wanderweg und Loipe sei der Gletscher vor der Errichtung des Notweges vielfach von Hubschrauber gequert worden. Zusätzlich gerieten nicht nur die Spuren der Skitourengeher, sondern auch die vom Alpenverein installierten Fixseile überall ins Bild.

Wesentlich sei nicht nur der Sicherheitsgewinn durch Ausbau und Erhaltung des Notweges, sondern auch sein Beitrag für die Existenzsicherung der Bevölkerung und die Zukunftsfähigkeit des Tourismus. Demgegenüber habe sich der Sachverständige H mit seinen Ausführungen auf einen sehr isolierten Gesichtspunkt, nämlich den der Umweltverträglichkeit, beschränkt.

2.6. Dazu habe der Sachverständige H in der mündlichen Verhandlung am Stellung genommen: Die Höhenloipe liege deutlich oberhalb des Notweges im Anschluss an das bestehende Gletscherskigebiet, betreffe aber nicht den weit ausstreifenden Nordostteil des Mferners mit der Gletscherzunge. Fixseile des Alpenvereins bestünden im fraglichen Gebiet tatsächlich nicht; die "B Hütte" werde im Winter nicht bewirtschaftet. Weshalb im Winter ein Weg dorthin führen sollte, sei nicht erkennbar.

2.7. Die beschwerdeführende Partei habe weiters vorgebracht, durch die Anlage des Notwegs werde das "optisch vom aktiven Gletscherskigebiet bestimmte einheitliche Ökotop" nur unerheblich beeinträchtigt. Eine "Teilung des Tales durch die Mittelmoräne" liege nicht vor, vielmehr werde "der gesamte vergletscherte Raum als Einheit wahrgenommen".

2.8. Der Sachverständige H habe dazu mit Schreiben vom dahin Stellung genommen, dass seiner Beurteilung die aktuelle, im Landschaftsbild sichtbare Gegebenheit zu Grunde liege, nach welcher der von Süden her einstoßende Mferner durch die Mittelmoräne von dem als Skigebiet derzeit bereits genutzten seitlich (westlich) anschließenden P Gletscher markant getrennt werde. Diese Sachlage sei unter anderem aus dem im "amtlichen Tiris" abrufbaren Orthophoto des Gebiets deutlich erkennbar. Die in Rede stehende Mittelmoräne markiere jenen Raum, in dem die Eisströme des vom Mferner eingenommenen Tales und des vom P Gletscher eingenommen Seitenzubringers zusammentreffen. Da der Mferner offenkundig die wesentlich mächtigere Masse darstelle, schneide er optisch wirksam durch die Mittelmoräne den vergletscherten Gesamtraum in zwei Landschaftskammern. Die Mittelmoräne unterbreche optisch wirksam den P Gletscher, verleihe aber umgekehrt auf Grund ihrer Lage und Ausprägung dem Mferner den Charakter eines harmonischen Ganzen, einer zusammengehörigen kompakten Eismasse. Die genannte Moräne komme als westliche Seitenmoräne des Mferner in den Raum des Zusammenfließens der Gletscher und erstrecke sich nach "Talquerung" (wo die eigentliche Mittelmoräne ausgebildet sei) in nordöstlicher Richtung verlaufend wiederum als (nordwestliche) Seitenmoräne des Mferner. Der Mferner erstrecke sich noch wesentlich weiter Richtung Süden, womit der Eindruck eines zusammenhängenden, nicht von skitechnischen Erschließungen betroffenen Gletscher einerseits und des westlich der Mittelmoräne "daranhängenden", skitechnisch erschlossenen P Gletschers andererseits, als zwei voneinander unterscheidbare Landschaftskammern deutlich werde.

2.9. Die beschwerdeführende Partei habe dazu wiederum eine Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. MK (idF: K) vorgelegt, die ausgeführt habe, eine "namentliche Trennung" in "P Gletscher" und "Mferner" sei auf Grund der Österreichischen Landeskarte und der Alpenvereinskarte nicht nachvollziehbar. Beide Karten nämlich bezeichneten den Gletscher, der vom Mjoch und vom Rjoch nach Norden fließe, einheitlich als Mferner. Erst die neueste Alpenvereinskarte bezeichne den seit einigen Jahren abgetrennten westlichsten Teil als "Bferner". Die "moderne Wortschöpfung" "P Gletscher" beziehe sich auf das ganze Skigebiet und solle nicht als Grundlage für die Abgrenzung von Landschaftskammern genommen werden.

Auch das Kriterium "skitechnische Erschließung" scheine nicht zur Abgrenzung einer Landschaftskammer geeignet. Als Geländekammer werde vielmehr ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale abgegrenzter Landschaftsraum, der eine topographische Einheit darstelle, bezeichnet. Die Eisflächen links und rechts der Mittelmoräne seien in ihrer Verebnung und Exposition eine topographische Einheit, die Mittelmoräne in dieser Hinsicht keine Grenze. Die als optische Trennlinie bezeichnete Mittelmoräne sei zudem nur im Sommer sichtbar. Ein Gletscher bilde eine topographische Einheit, auch wenn er optisch von mehreren Mittelmoränen in Längsstreifen aufgegliedert werde. Auch aus glaziologischer Sicht bildeten die beiden Äste eine Einheit. Es sei daher, so der Sachverständige K, davon auszugehen, dass die beiden Äste des Mferners vom Rjoch und vom Mjoch bis zu ihrer Zunge in ca 2.500 m eine Einheit bilden und sie die Mittelmoräne nicht in zwei Landschaftskammern trenne.

3. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

3.1. Das gegenständliche Projekt stelle ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 dar, wobei zu prüfen sei, ob die Weganlage M Teil 1 und die Weganlage M Teil 2 ein oder mehrere Vorhaben darstellten. Die beiden unmittelbar aneinander anschließenden Anlagen stünden in einem räumlichen, aber auch in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang, weil beide Teile der Weganlage dazu dienen sollten, im Störfall Wintersportler aus dem Gletscherskigebiet zu evakuieren und dieser Betriebszweck weder durch die eine noch die andere Anlage für sich allein erfüllt werden könnte. Gleiches gelte für den zusätzlichen Betriebszweck eines Bauhilfsweges für Arbeiten am Gletscher. Die beiden Weganlagen seien daher als ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 anzusehen.

3.2. In der Folge legte die belangten Behörde dar, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren ("P III") keine entschiedene Sache zum Inhalt habe, weil es sich im maßgeblichen Sachverhalt bzw auch hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage von vorangegangen Projekten wesentlich unterscheide (was im Einzelnen dargelegt wurde).

3.3. Nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, für die Erweiterung (Änderung) eines Gletscherskigebietes sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden sei und eine Einzelfallprüfung ergebe, dass durch die Änderung mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Bei dem in Rede stehenden Notweg handle es sich um einen Pistenneubau auf dem Gletschergebiet: Als Pistenneubau sei die Errichtung von Flächen für die Benützung zum Skifahren oder für andere Wintersportarten zu verstehen, wobei die Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein müsse. So sei laut Ö-NORM S 4611 vom eine Skipiste eine "allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski und skiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, die markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr gesichert ist und grundsätzlich präpariert wird."

Die in Rede stehende Weganlage erfülle diese Voraussetzungen, da sie, wenn auch nur im Fall einer Störung des Pexpresses, für die Benützung durch Wintersportler vorgesehen und allgemein zugänglich sei und durch die Markierung mit Schneestangen und die Präparierung nach Neuschneefällen erkennbar sei. Weiters werde vor atypischen Gefahren gesichert, etwa durch Überbrückung von Gletscherspalten im Rahmen der Präparierung. Ein ständiges Befahren oder eine regelmäßige Benutzung hingegen seien nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Skipiste, zumal sich die Umweltauswirkungen einer Skipiste schon aus der Anlegung und Präparierung und nicht bloß aus dem Befahren durch die Skifahrer ergeben.

Diese "eher weite Auslegung" des Begriffs der "Skipiste" ergebe sich auch auf Grund einer richtlinienkonformen Interpretation. Anhang II, Z 12 lit a der UVP-Richtlinie laute "Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen". Bei dessen Umsetzung im Anhang 1 Z 12 des UVP-G 2000 würde nur die Errichtung von Seilförderanlagen und Skipisten erwähnt, eine ausdrückliche Erwähnung der "zugehörigen Einrichtungen" fehle aber. Wollte man die gegenständliche Weganlage nicht schon unter den Begriff der Skipiste einordnen, würde es zumindest eine richtlinienkonforme Interpretation gebieten, diese Anlage als zugehörige Einrichtung zu den Skipisten in einem engeren Sinn zu subsumieren.

3.4. Ausgehend davon, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage um eine Skipiste im Sinn des Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 handle, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob - im Rahmen einer Einzelfallprüfung - durch die Änderung mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die Einzelfallprüfung habe lediglich Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe solle allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Während die Einzelfallprüfung lediglich auf Basis einer Grobbeurteilung erfolge, bleibe eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Die derart notwendige Prüfung sei in zwei Verfahrensschritten erfolgt: Während zunächst (ausgehend vom Sachverständigengutachten H) erhoben wurde, welche Beeinträchtigungen in welchem Ausmaß zu erwarten seien, werde in einem zweiten Schritt geprüft, ob diese wesentlich im Sinne des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 seien; dabei handle es sich um die der Behörde vorbehaltene Beantwortung der Rechtsfrage.

3.5. Das UVP-G 2000 lege zwar (in § 1 Abs 1 lit c) die "Landschaft" als Schutzgut fest, treffe aber keine Aussagen, anhand welcher Kriterien allfällige Beeinträchtigungen dieses Schutzguts zu beurteilen seien. In den Landesgesetzen und der Rechtsprechung würden Rechtsbegriffe wie "Charakter der Landschaft", "Landschaftsbild" und "Erholungswirkung" zur näheren Konkretisierung dieses Schutzguts verwendet.

Unter "Landschaftsbild" sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen". Von einer Störung des Landschaftsbildes werde dann zu sprechen zu sein, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, sei entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handle es sich um einen zusätzlichen Eingriff, sei entscheidend, ob sich diese weitere Anlage in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse (die belangte Behörde verwies dazu auf das hg Erkenntnis vom , Zl 99/10/0145).

Unter "Charakter der Landschaft" sei ihre beherrschende Eigenart zu verstehen. Um sie zu erkennen, bedürfe es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft das Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 95/10/0087).

3.6. Hinsichtlich der unterschiedlich verwendeten Begriffe "Mferner" und "P Gletscher" legte die belangte Behörde zunächst dar, dass diese unterschiedlichen Bezeichnungen für sich genommen keine Entscheidungsrelevanz hätten, weil die Beeinträchtigung der Landschaft "nicht auf Grund der Begrifflichkeiten, sondern auf Grund der optischen Gegebenheiten" zu beurteilen sei. Sie stellte weiter klar, dass in ihren Ausführungen unter "P Gletscher" der Bereich des bestehenden Skigebiets bis zur Mittelmoräne und unter "Mferner" der übrige Gletscherbereich zu verstehen sei.

3.7. Der Sachverständige H habe in seinem Gutachten die bestehende Landschaft und ihre Elemente ausführlich und umfassend beschrieben und sei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Mferner noch wenig von anthropogenen Spuren berührt sei. Der Gletscher mit seinen weitläufigen Schnee- und Firnfeldern werde durch die quer zur Fließrichtung verlaufenden Spalten, die dazwischenliegenden homogenen Schnee- und Firnfelder und den lateralen Schuttstrom optisch gegliedert. Der geplante Skiweg breche diese Gliederung durch seinen quer auf die Randmoräne (Schuttstrom) und die Spaltenrichtung treffenden Verlauf bzw seine lineare Begrenzung auf sonst ungegliederte Schnee- und Firnfelder. Die infolge mechanischer Präparierung annähernd bandartiggeometrische Form des Skiweges wirke als weithin erkennbare anthropogene Struktur, zumal sich die präparierte Oberfläche des Skiweges und die relativ homogene Fläche des natürlich gefallenen Schnees bzw natürlich gereiften Firns im Umgebungsbereich deutlich voneinander abhöben. Dieser Eindruck werde durch die beidseits entlang der Weganlage anzubringenden Schneestangen noch deutlich unterstrichen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Skiweg nicht harmonisch in die Umgebung des Mferner einfüge, vielmehr eine deutliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle.

Die ausgedehnten Schnee- und Firn- bzw Eisfelder des Mferners würden durch landschaftstypische Elemente wie Zonen mit Gletscherspalten und den begleitenden Schuttstrom gegliedert. Der Charakter des Mferners sei in seinem weiten derzeit nicht skitechnisch erschlossenen Teil der einer hochalpinen Urlandschaft. Die Einbringung einer deutlich erkennbaren anthropogenen Struktur durch den Skiweg, der die Gletscherfläche der Länge nach quere, ändere diesen Charakter der Landschaft in eine zivilisatorisch-touristisch überprägte Kulturlandschaft. Der Weg störe den Eindruck der Naturbelassenheit des Gletschers.

Die Hinweise in der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen B auf die nahen Pisten, die Alpenvereinshütte, die Höhenloipe, Spuren der Skitourengeher, für Kletterkurse installierte Fixseile und den Weg zur Bhütte, wodurch belegt werden solle, dass der Mferner "optisch klar erkennbare anthropogene Artefakte" aufweise, habe der Sachverständige H berücksichtigt und nachvollziehbar begründet dargelegt, warum dies an seiner Beurteilung nichts ändere.

Das Gutachten des Sachverständigen H sei logisch aufgebaut, inhaltlich nachvollziehbar und schlüssig, und sowohl im Befundwie auch im eigentlichen Gutachtensteil sehr ausführlich. Der Sachverständige sei auf die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei ausführlich eingegangen; diese Stellungnahmen wie auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei seien nicht geeignet gewesen, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (die belangte Behörde legte dies im Einzelnen dar unter Punkt 4.2.2.6. des angefochtenen Bescheides).

Bei der Wertung der Erheblichkeit des geplanten Eingriffs sei davon auszugehen, dass auf dem Mferner ein für den Massensport typischer zusätzlicher menschlicher Eingriff erfolgen solle, der sich auf Grund seiner Art und Lage in einem bisher wenig berührten Bereich nicht harmonisch ins Landschaftsbild einpasse. Der Charakter der Landschaft werde dadurch beeinträchtigt, dass er sich von einer bisher weitgehend naturbelassenen Landschaft in eine touristisch überprägte Landschaft verändere.

3.8. Der Gesetzgeber habe dem Gletscherschutz eine besondere Bedeutung beigemessen, indem er sonst bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Skigebieten vorgesehene Schwellenwerte für Gletscherskigebiete nicht zur Anwendung brachte. Trotzdem sei davon auszugehen, dass nicht jede Erweiterung eines Gletscherskigebietes als erheblich im Sinne des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen sei.

Die Besonderheit des gegenständlichen Falles bestehe darin, dass die Weganlage M Teil 2 nicht nur über den schon bisher touristisch überprägten "P Gletscher" führe, sondern auch über den bisher skitechnisch noch nicht erschlossenen, von anthropogenen Spuren weitaus weniger berührten, Mferner, wodurch ein bisher noch nicht touristisch überprägter Gletscherbereich berührt werde. Diese beiden Bereiche, P Gletscher und Mferner, seien durch die Mittelmoräne optisch gut voneinander getrennt.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei die skitechnische Erschließung als Kriterium zur Abgrenzung einer Landschaftskammer nicht geeignet, vielmehr sei die optisch deutlich wahrnehmbare Mittelmoräne als Kriterium für die Abgrenzung herangezogen worden. Unrichtig sei, dass diese nur im Sommer sichtbar sei, was etwa auf dem im Gutachten des Sachverständigen H genannten Winterluftbild deutlich erkennbar sei.

Da für das gegenständliche Vorhaben der Weganlage M Teil 1 und 2 in den Projektunterlagen keine Befristung vorgesehen sei und das Vorhaben demnach auf Dauer durchgeführt werde, erfolge die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht nur befristet. Auch der Umstand, dass der Eingriff reversibel sei, ändere nichts an der grundsätzlichen Erheblichkeit.

3.9. Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Landschaft als erheblich schädliche belästigende oder belastende Auswirkungen im Sinne des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 zu bewerten seien, weshalb für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung noch anderer in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 genannter Schutzgüter erfolge, habe daher unterbleiben können.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl I Nr 149/2006 (UVP-G 2000), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)
auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)
auf die Landschaft und
d)
auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
...
§ 2
...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

...

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

...

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Z 12 a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletschergebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten *1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten *1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht.

*1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet entweder

a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Geräte, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder

b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließwässer:

Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen."

2.1. Art 4 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom , 85/337/EWG, ABl L 175 vom , idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom , ABl L 73 vom (UVP-RL) lautet (auszugsweise):

"...

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand

a) ein Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgestellten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt eine Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Abs. 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen."

2.2. Anhang II Z 12 lit a der UVP-RL lautet:

"Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen".

3. Die beschwerdeführende Partei bestreitet, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage um einen "Pistenneubau" im Sinne von Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 handelt. Sie verweist dazu auf die Definition des "Skigebiets" in der Fußnote 1a) zu Z 12 lit b, wonach ein Skigebiet "einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Skipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur

... aufweist", umfasst. Dieser Definition sei als entscheidendes

Kriterium die im Wesentlichen durchgehende Befahrbarkeit zu entnehmen. Dem gegenüber handle es sich bei der in Rede stehenden "Piste" um einen Notweg, der die Entleerung des Skigebietes sichere und der nur für den Notfall so in Stand gehalten werde, dass eine Verwendung innerhalb von wenigen Stunden möglich sei.

Der Begriff "Piste" werde weder vom österreichischen Bundesgesetzgeber noch vom Tiroler Landesgesetzgeber definiert. Die "einschlägige sporttechnische Regelung", die Österreich-Norm S 4611, definiere Skipiste als "allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski und skiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, die markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, gesichert ist und grundsätzlich präpariert wird".

Auch dieser Definition sei zu entnehmen, dass eine Piste nur dann vorliege, wenn sie allgemein zugänglich sei und es zu einer regelmäßigen Benützung komme.

Die von der belangten Behörde vorgenommene richtlinienkonforme Interpretation sei nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unzulässig. So werde in Art 4 der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt, hinsichtlich der im Anhang II definierten Projekte UVP-Pflicht entweder nach Maßgabe einer Einzelfalluntersuchung oder durch Bezugnahme auf Schwellenwerte vorzusehen, wobei die Festlegung des Schwellenwertes und deren Definition dem Mitgliedstaat übertragen sei, der lediglich die Auswahlkriterien des Anhangs III entsprechend zu berücksichtigen habe.

Hätte der österreichische Gesetzgeber gewollt, dass Nebeneinrichtungen von Skigebieten wie Parkplätze, Restaurants oder Übernachtungsmöglichkeiten "der Berechnungen des Schwellenwertes unterliegen", hätte er dies in den Anhang aufgenommen, was aber unterblieben sei. Unter Zugrundelegung der Auffassung der belangten Behörde seien alle in einem Skigebiet zu errichtenden Nebenanlagen schwellenwertrelevant, was aber weder dem österreichischen Gesetz nach der Richtlinie entnommen werden könne.

Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei handle es sich also bei dem in Rede stehenden Notweg nicht um einen Pistenneubau, weshalb schon mangels Erfüllung des Vorhabensbegriffs nach Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 keine

Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehe.

4. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend Z 12 lit a des Anhang 1 zum UVP-G 2000 die Änderung (Erweiterung) eines Gletscherskigebiets schon dann

Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht begründet, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau (oder - im Beschwerdefall nicht von Bedeutung - durch Lifttrassen) verbunden ist. Dabei kommt es auf ein Mindestmaß der geplanten Flächeninanspruchnahme nicht an; die UVP-Pflicht ist also - anders als nach lit b - unabhängig vom Ausmaß der geplanten Flächeninanspruchnahme. Vor diesem Hintergrund ist der auf Schwellenwertdefinition und -berechnung bezogenen Argumentation der beschwerdeführenden Partei der Boden entzogen.

4.2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhangs erfüllt, ist ausgehend vom Wortlaut des Anhangs das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben - unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 - maßgeblich.

Vor dem Hintergrund des in § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 festgelegten Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in lit a bis d festgelegten Schutzgüter) und des in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 definierten Vorhabensbegriffs ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Phasen, also nicht nur in der Betriebs-, sondern auch der Errichtungsphase, zu berücksichtigen.

Hat ein Vorhaben also (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben.

4.3. Entsprechend den diesbezüglich auf die Projektunterlagen der beschwerdeführenden Partei gestützten Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei es Zweck der strittigen Weganlage, Wintersportlern bei einem Störfall des Pexpresses das Verlassen des Gletscherskigebietes bzw Einsatzkräften die Versorgung der Besucher des Skigebietes zu ermöglichen; weiters soll er von Baufahrzeugen im Zuge der Umsetzung genehmigter Projekte und der erforderlichen Instandsetzungen im Skigebiet benutzt werden. Es sei nicht erforderlich, dass die Weganlage dauernd zur Verfügung steht, sie werde aber während der Betriebszeiten der Gletscherbahn (2. Septemberhälfte bis Mai) dauerhaft benützbar gehalten durch Anlegung eines Korridors mit einer Länge von rund 1,7 km, Breite ca 12 m, Präparierung in unregelmäßigen Abständen (nach Schneefällen) und Markierung durch Schneestangen im Abstand von ca. 50 m.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Umweltauswirkungen einer Skipiste nicht erst durch deren Betrieb, sondern schon durch die Anlegung ergeben. Von einer "gesetzwidrigen" Auslegung des Begriffs Skipiste durch die belangte Behörde kann entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei keine Rede sein.

4.4. Die "Skipiste" wird weder im UVP-G 2000 noch in der UVP-RL, die durch das UVP-G 2000 umgesetzt werden soll (§ 1 Abs 2 UVP-G 2000), definiert. Eine solche Definition findet sich, soweit ersichtlich, auch nicht in anderen Bundes- oder Landesgesetzen.

Sowohl die belangte Behörde als auch die beschwerdeführende Partei haben deshalb für die Auslegung des in Rede stehenden Begriffs ("Skipiste") auf die als "einschlägige sporttechnische Regel" betrachtete Ö-Norm S 4611 zugegriffen (daraus allerdings unterschiedliche Schlüsse gezogen).

Nun trifft es zwar zu, dass den Ö-Normen grundsätzlich, als "kollektiv" gestaltete, vom österreichischen Normungsinstitut herausgegebenen Vertragsbedingungen keine Gesetzeskraft zukommt (vgl den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 262/00m). Das schließt aber nicht aus, sie als Ausdruck eines allgemeinen oder in den betreffenden Verkehrskreisen üblichen Begriffsverständnisses zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen heranzuziehen (vgl etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 663/89 - Heranziehung von Ö-Normen zur Auslegung von Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung).

In diesem Sinn kann die genannte Ö-Norm (ua) als Zusammenfassung der Verkehrsauffassung darüber verstanden werden, "durch welche Handlungen eine Fläche als Piste gewidmet wird und wozu sich der Pistenhalter durch diese Widmungserklärung verpflichtet" (so ausdrücklich Reindl/Stabentheiner/Dittrich, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport - Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers - 25 Jahre Seilbahnsymposium, ZVR 2006 (Sonderbeilage), 551).

Die Ö-Norm S 4611 definiert unter Punkt 3.1 die Skipiste als "allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski und skiähnlichen Geräten vorgesehene und geeignete Strecke, die markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, gesichert ist und grundsätzlich präpariert wird".

Von der "Skiroute" (Punkt 3.2) unterscheidet sie sich dadurch, dass letztere "weder präpariert noch kontrolliert werden muss". Beide zusammen bilden den "organisierten Skiraum" (Punkt 3.4), der dem "freien Skiraum" (Punkt 3.5) gegenübergestellt wird.

Vor dem Hintergrund der Regelung des (Art 1 Abs 2 der UVP-RL umsetzenden) § 2 Abs 2 UVP-G 2000, wonach "Vorhaben" nicht nur die Errichtung einer Anlage, sondern auch ein "sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft" ist und mit Rücksicht darauf, dass mit Skipisten typischerweise gezielte Eingriffe in die Umwelt verbunden sind (durch Anlegung, Markierung, Präparierung), führt auch eine am Ziel der UVP (§ 1 Abs 1 UVP-G 2000) orientierte Auslegung dazu, dass die in Rede stehende Fläche als Skipiste im Sinne des Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 anzusehen ist: Das verfahrensgegenständliche Vorhaben sieht den Ausbau einer Weganlage und die Sicherung, Markierung und wiederkehrende Präparierung der betreffenden Fläche vor. Es erfüllt damit - im Hinblick auf die hier maßgeblichen Fragen der (schon aus der Anlegung und nicht erst durch den Betrieb resultierenden) Auswirkungen auf die Umwelt - die entscheidenden Kriterien einer Piste.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist der Umstand, dass "es zu einer regelmäßigen Benützung kommt", also nicht erforderlich, um die fragliche Fläche als Piste zu qualifizieren. Dass der in Rede stehende Notweg seitens der Projektunterlagen der beschwerdeführenden Partei für die Abfahrt mit Ski gewidmet ist und dafür geeignet sein soll, bestreitet die Beschwerde nicht. Soweit sie aber geltend macht, es fehle an der allgemeinen Zugänglichkeit, muss ihr - unabhängig von der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums - entgegengehalten werden, dass die beschriebene Fläche im Störfall allgemein zugänglich ist. Eine tatsächliche regelmäßige Benützung ist aber aus den oben beschriebenen Gründen nicht erforderlich, um die fragliche Fläche als "Skipiste" zu qualifizieren.

Im Übrigen entspricht das Abstellen auf die Widmung (und Eignung) für einen bestimmten Zweck auch der Definition einer Piste nach § 1 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl Nr 313/1972:

Dabei handelt es sich um "auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen" (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0086, wonach entscheidend für die Qualifikation einer bestimmten Bodenfläche als Flugplatz ihre Widmung ist).

4.5. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Notweg um einen Pistenneubau im Sinne des Anhang 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 handelt.

5. Sie hatte daher zu prüfen, ob im Einzelfall mit erheblichen Auswirkungen im Sinn des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

5.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 (2006), Rz 47 zu § 3 UVP-G 2000).

Nach dem oben wiedergegebenen § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 ist für Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann vorzunehmen, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 zu rechnen ist. Es sind also die Schutzguttatbestände des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 alternativ heranzuziehen;

Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht besteht schon dann, wenn nur eines der genannten Schutzgüter von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 betroffen wird.

5.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt - im Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen H - die Auffassung zu Grunde, auf Grund des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei sei mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Landschaft im Bereich des Mferners, daher mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 zu rechnen, weshalb das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Die belangte Behörde hat sich also auf die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut nach § 1 Abs 1 Z 1 lit c UVP-G 2000 ("Landschaft") beschränkt und die Auffassung vertreten, wegen der zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaft erübrige sich eine Prüfung, ob durch das Projekt auch andere der in Z 1 genannten Schutzgüter beeinträchtigt würden.

5.3. Dem hält die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen entgegen, das von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Gutachten des Sachverständigen H sei unschlüssig. Die wiederholt genannte Mittelmoräne stelle keine deutliche Trennung zwischen dem bestehenden Skigebiet und dem Mferner dar; unberücksichtigt blieben die vorhandenen menschlichen Spuren im nach Auffassung des Sachverständigen H "unberührten" Gletscherskigebiet. Dazu komme, dass der Sachverständige H entgegen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei keinen Ortsaugenschein vorgenommen habe, weshalb die für die Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs zu prüfenden örtlichen Verhältnisse nur mangelhaft festgestellt worden seien.

5.4. Die belangte Behörde hat zur näheren Konkretisierung dieses Schutzguts auf die naturschutzrechtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Landschaft" zurückgegriffen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf Sachverständigenbasis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/10/0101, mwN).

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt schon dann vor, wenn das zu prüfende Vorhaben von zumindest einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigende Wirkung zeitigt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/10/0121, mwN).

5.5. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass das Gutachten des Sachverständigen H, das den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegt, mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, dessen wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben wurde, zusammenfassend ausgeführt, dass der bislang noch wenig von anthropogenen Spuren berührte Mferner, dessen Landschaftsbild im Wesentlichen durch weitläufige Schnee- und Firnfelder mit quer zur Fließrichtung verlaufenden Spalten geprägt werde, durch das in Rede stehende Vorhaben in näher beschriebener (oben dargestellter) Weise beeinträchtigt werde.

Soweit die Beschwerde dagegen auf bereits vorhandene anthropogene Strukturen im fraglichen Bereich verweist, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde sich mit diesen (schon im Verwaltungsverfahren erhobenen) Einwänden auseinander gesetzt und sie - im Wesentlichen gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen H - in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise als unberechtigt beurteilt hat: So sei die wiederholt genannte Mittelmoräne entgegen den Annahmen der von der beschwerdeführenden Partei beauftragten Sachverständigen sowohl im Winter als auch im Sommer deutlich erkennbar; die "B Hütte" werde nur in den Sommermonaten betrieben, der dorthin führende Fußweg werde im Winter nicht begangen und sei gar nicht sichtbar. Die "Höhenloipe" liege deutlich oberhalb des strittigen Notweges im unmittelbaren Anschluss an das bestehende Skigebiet; angebliche Fixseile des Alpenvereins seien im fraglichen Bereich tatsächlich gar nicht vorhanden.

Hinzu tritt Folgendes: Die Beurteilung eines Vorhabens als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Bereich noch keinerlei Eingriff in das Landschaftsbild besteht. Vielmehr liegt auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 99/10/0200).

Die Beschwerde moniert weiters, dass die vom Sachverständigen H mit der Mittelmoräne gezogene Grenze (zwischen skitechnisch erschlossenem Bereich und bisher unberührter Landschaft) der in Fußnote 1a zur Z 12 des Anhang 1 zum UVP-G 2000 definierten Begrenzung eines Skigebiets (entweder morphologisch nach Talräumen oder nach Einzugsgebieten der Fließgewässer) widerspreche.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich der Änderungstatbestand der Z 12 lit a auf die Änderung eines - bestehenden - Gletscherskigebiets bezieht, also geradezu voraussetzt, dass dessen Grenzen nicht überschritten werden.

5.6. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines unterlassen, wird von der beschwerdeführenden Partei ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt: Der Sachverständige hat dargelegt, dass zwischen dem von ihm im Vorverfahren vorgenommenen Ortsaugenschein und der Erstattung des nunmehrigen Gutachtens im fraglichen Gebiet keine relevanten Änderungen erfolgt seien; ein neuerlicher Ortsaugenschein sei daher nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätte auf Grund der vorgenommenen Erhebungen der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend festgestellt werden können. Da es nicht offenkundig ist, dass die belangte Behörde im Falle der Durchführung eines zusätzlichen Ortsaugenscheines zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, hätte die beschwerdeführende Partei konkret darlegen müssen, inwiefern sich die Durchführung eines Ortsaugenscheines auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte; eine solche Darlegung der Relevanz ist in der Beschwerde jedoch unterbleiben.

6. Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, das zu prüfende Vorhaben führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzguts "Landschaft" im Sinne des § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000, weshalb für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am