VwGH vom 21.04.2010, 2007/03/0166
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FA in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer und Dr. Christine Berger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom , Zl. 03/406/22/6377/4-2007, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls ist auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0115, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom über die Erlassung des Abschussplanes für das hier gegenständliche Jagdgebiet "Eigenjagd A" für das Jahr 2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, da die schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters gemäß § 60 Abs 4 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG) nicht vorlag und es daher nicht zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf die belangte Behörde kommen konnte.
Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren hat die belangte Behörde nach Übermittlung eines Schreibens des Bezirksjägermeisters, wonach kein Einvernehmen im Sinne des § 60 Abs 4 JG erzielt worden sei, den nun angefochtenen Ersatzbescheid über den Abschussplan 2006 für das Jagdgebiet "Eigenjagd A" erlassen. In diesem Abschussplan wurde (unter anderem) der Höchstabschuss für Rotwild der Klasse I mit "0" festgesetzt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stimmt - mit Ausnahme des Hinweises auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die darauf ergangene Mitteilung des Bezirksjägermeisters - wörtlich mit jener des Erstbescheides vom überein.
Die belangte Behörde führte aus, dass im Zuge der von der Salzburger Jägerschaft zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse durchgeführten Abschussplanbesprechung kein Einvernehmen zwischen der Salzburger Jägerschaft und dem Jagdinhaber bezüglich der Freigabe eines Hirschen der Klasse I habe hergestellt werden können. Nach Darlegung der gegen die Niederschrift über die Abschussplanbesprechung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sowie eines Schreibens der Hegegemeinschaft für die Wildregion 2.2 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Eigenjagdgebiet A um ein ca 189 ha großes Jagdgebiet handle. Mehr als die Hälfte der Jagdgebietsfläche sei Almfläche; "die restliche Fläche im Ausmaß von ca einem Drittel der Gesamtfläche" sei durch teilweise lückigen Wald bzw im südwestlichen Teil des Jagdgebietes durch einen Steinbruch geprägt. Entsprechende Einstandsflächen für Rotwild seien nur in äußerst geringem Ausmaß gegeben. Bedingt durch die vorhandene Rotwildfütterung und das Vorhandensein möglicher Brunftplätze sei ein saisonales Vorhandensein von Rotwild in unterschiedlicher Stückanzahl jedoch gegeben. Es könne daher nur bedingt von einem Jagdgebiet mit optimalen räumlichen Voraussetzungen (Flächengröße, Struktur) für eine entsprechende eigenständige Rotwildbewirtschaftung gesprochen werden. Im Verlauf der Jagdperiode 1998/2006 seien in den Jahren 1999 und 2003 schon zwei Hirsche der Klasse I freigegeben und auch erlegt worden.
Im Vergleich mit anderen Jagdgebieten innerhalb der Wildregion bzw des Bezirkes mit ähnlicher Charakteristik bezüglich Alm- und Waldflächenverteilung sei festzustellen, dass im Sinne einer Gleichbehandlung die Freigabe von zwei Stück Hirsche der Klasse I (gemeint: in den Jahren 1999 und 2003) bezogen auf die Fläche von 189 ha, unter Miteinbeziehung der Fläche des Steinbruches, als "ein großes Entgegenkommen seitens des Hegemeisters und des Leiters der Hegegemeinschaft der Wildregion
2.2 zu werten" sei.
Zu einem Übereinkommen aus dem Jahre 2000, das sowohl in der Stellungnahme der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch im Schreiben der Hegegemeinschaft angeführt werde, sei festzustellen, dass es für eine jagdbehördliche Entscheidung nicht relevant sei, da es sich "um eine reine Willenserklärung ohne jagdrechtlichen Hintergrund" handle.
Im Sinne des Jagdgesetzes sei für das jeweilige Jagdgebiet ein Jahresabschlussplan zu erstellen, der unter Berücksichtigung der Situation in der gesamten Wildregion trotzdem gezielt auf das einzelne Jagdgebiet abzustellen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ahndung eines Fehlabschusses, der in einem anderen Jagdgebiet getätigt worden sei, nicht zulässig sei, sei gerechtfertigt; ebenso sei aber auch das Übereinkommen bezüglich der Freigabe von sechs Hirschen der Klasse I für zwei getrennte Jagdgebiete in dieser Weise nicht zulässig. Es werde daher seitens der Jagdbehörde dem Vorschlag der Salzburger Jägerschaft für die Abschussplanung 2006 zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der zweite Abschnitt des vierten Hauptstückes des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), LGBl Nr 100/1993, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung LGBl Nr 14/2006, trägt die Überschrift "Wildökologische Raumplanung und Abschußplanung". Gemäß § 57 JG hat die Landesregierung durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören.
Gemäß § 58 JG hat die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen. Nach § 58 Abs 2 JG sind die jagdbetrieblichen Maßnahmen darauf auszurichten, dass die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.
§ 59 JG lautet:
"Abschußplan und Abschußrichtlinien
§ 59 (1) Der Abschuß des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschußplanes
erfolgen. ... Die Abschußplanung hat beim Rot-, Gams- und
Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(2) Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.
(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschußplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschußrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.
(4) Vor Erlassung der Verordnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sind die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören. Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinn des Abs 1 zweiter Satz bezieht, ist auch der Salzburger Landesfischereiverband und die Landesumweltanwaltschaft anzuhören."
§ 4 der auf der Grundlage des § 59 JG erlassenen Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über den Abschussplan erlassen werden (Abschussrichtlinienverordnung), LGBl Nr 33/1997, lautet:
"Grundsätze der Abschußplanung
§ 4. Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
2. Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegt worden ist. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
4. Im Abschußplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre vorgesehen werden. Männliche Stücke der Klasse I können auch bis Ende der laufenden Jagdperiode freigegeben werden.
5. In Rotwildrandzonen können für mehrere Reviere gemeinsam Hirsche der Klassen I und II freigegeben werden."
Für Rotwild sieht § 8 der Abschussrichtlinienverordnung vor, dass der Klasse I zehnjährige und ältere Hirsche zugeordnet werden. Die Abschüsse der Hirsche sind auf die Altersklassen so aufzuteilen, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen.
§ 60 JG lautet:
"Erlassung der Abschußpläne
§ 60 (1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs. 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.
(2) Die Abschußzahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs. 2) so festzulegen, daß im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, daß keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschußzahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschußplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer dazu aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4).
(3a) Für Vogelarten gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104 Abs 4 festzulegen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Salzburger Landesfischereiverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landesumweltanwaltschaft zu hören. Die Höchstabschußzahlen sind so festzulegen, daß im Landesgebiet ein den Grundsätzen des § 3 entsprechender Bestand der einzelnen Vogelart erreicht oder erhalten wird und keine untragbaren Schäden auftreten.
(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.
(5) Soweit dies für die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses erforderlich ist, kann der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde im Abschußplan
a) von der Aufteilung der über den Mindestabschuß hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuß) auf die einzelnen Jagdgebiete absehen. In diesem Fall steht es jedem Jagdinhaber der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß hinaus so lange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuß erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Leiter die Durchführung dieser Abschüsse zu überwachen;
b) anordnen, daß der Mindestabschuß zu bestimmten Teilen bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schußzeit erfüllt sein muß;
c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuß im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs. 2 treffen."
Für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 wurden durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl Nr 3/2004, für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse festgelegt (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006).
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Mitteilung des Bezirksjägermeisters, wonach kein Einvernehmen habe erzielt werden können, nicht - wie in § 60 Abs 4 JG vorgesehen - unverzüglich an die belangte Behörde ergangen sei, sondern erst mit mehr als einjähriger Verspätung. Dazu komme, dass die belangte Behörde den Abschussplan bis zum zu erlassen gehabt hätte.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass § 60 Abs 4 JG vom Grundsatz ausgeht, wonach der Abschussplan in unstrittigen Fällen - wenn das Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer erzielt werden kann - vom Bezirksjägermeister erlassen wird. Nur in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat die bescheidmäßige Erlassung des Abschussplans durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Um die rechtzeitige Erlassung der Abschusspläne möglichst sicherzustellen, sieht § 60 Abs 4 JG sowohl für den vom Bezirksjägermeister zu unternehmenden Versuch, Einvernehmen herzustellen, als auch für die - bei mangelndem Einvernehmen zu treffende - Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils eine Frist vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet es jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn - wie im vorliegenden Fall auf Grund der Aufhebung des Erstbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - die Mitteilung des Bezirksjägermeisters nicht unverzüglich nach dem 15. April jenes Jahres, für das der Abschussplan festgelegt wurde, ergangen ist und auch die Entscheidung der belangten Behörde erst nach Ablauf der - eine Ordnungsvorschrift darstellenden - Entscheidungsfrist ergangen ist. In der Erlassung eines Abschussplanes für ein vergangenes Jagdjahr - nach Aufhebung des seinerzeitigen Abschussplanes durch den Verwaltungsgerichtshof - kann eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 84/03/0111, Slg Nr 12.207/A).
3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er zu der Besprechung gemäß § 60 Abs 3 JG nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sei, dass die ihm von dieser Besprechung übermittelte "Niederschrift" nicht den Bestimmungen des AVG entspreche und dass der verwendete Formularvordruck zudem unrichtig ausgefüllt worden sei. Zudem sei ihm die eingeholte "Stellungnahme des Hegemeisters" (in den Verwaltungsakten findet sich eine Stellungnahme der Hegegemeinschaft; im angefochtenen Bescheid wird allerdings - nach den vorgelegten Verwaltungsakten unzutreffend - angegeben, dass das Schreiben vom Hegemeister unterzeichnet wäre) nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen; die "Stellungnahme des Hegemeisters" sei auch inhaltlich unzutreffend (was näher ausgeführt wird). Schließlich sei ihm auch das Schreiben des Bezirksjägermeisters vom (mit dem der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass kein Einvernehmen erzielt werden konnte) nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Ob der Beschwerdeführer zur Abschlussplanbesprechung geladen wurde, lässt sich nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer räumt jedoch selbst ein, dass sein Bruder an dieser Besprechung "für den Jagdinhaber" (den Beschwerdeführer) teilgenommen hat, sodass - zumal auch nicht dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund unterbliebener Ladung keine Kenntnis vom Termin der Abschussplanbesprechung gehabt hätte - eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.
Wie sich aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt, sind bei jeder Abschussplanung die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen (§ 59 Abs 2 JG und § 4 Z 1 der Abschussrichtlinienverordnung). Der Ermittlung der für die Abschussplanung wesentlichen "tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion" dient die von der Salzburger Jägerschaft durchzuführende Abschussplanbesprechung, bei der daher die soeben genannten Kriterien zu erheben wären.
Im vorliegenden Fall liegt nach den Verwaltungsakten lediglich ein unvollständig ausgefülltes Formular der Salzburger Jägerschaft für das verfahrensgegenständliche Jagdgebiet vor, in dem etwa zu den Wildschäden keine Angaben gemacht wurden und aus dem auch die Anwesenden bei der Abschussplanbesprechung nicht ersichtlich sind. Zu dieser - jedenfalls unvollständigen - Niederschrift hat der Beschwerdeführer auch Stellung genommen.
Die belangte Behörde hat in der Folge ungeachtet des offensichtlich unzureichenden vorangegangenen Ermittlungsverfahrens vor der Salzburger Jägerschaft keine eigenen zielführenden Ermittlungen angestellt und den Erstbescheid vom nach Einholung einer Stellungnahme der Hegegemeinschaft erlassen. Wenngleich aus der Begründung dieses Erstbescheides (wie auch des nunmehr angefochtenen - diesbezüglich wortgleichen - Bescheides) nicht ausreichend deutlich wird, inwieweit die belangte Behörde ihrer Entscheidung im Ergebnis auch die (im Bescheid wörtlich wiedergegebene) Stellungnahme der Hegegemeinschaft zu Grunde gelegt hat, so handelte es sich bei diesem Schreiben doch um ein Beweismittel, zu dem nach § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat auch im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer keine Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Schreiben eingeräumt und sich im Übrigen auch nicht mit den vom Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde gegen den Erstbescheid - wie auch in der nun vorliegenden Beschwerde - dargelegten Gründen, aus welchen er die Stellungnahme der Hegegemeinschaft für unzutreffend hält, auseinander gesetzt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde - hätte sie dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteiengehör gewährt - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
4. Der Beschwerdeführer rügt auch zutreffend, dass die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit den für die Festlegung des Abschussplans maßgebenden Kriterien unterlassen hat.
Wie bereits ausgeführt, enthalten insbesondere § 59 Abs 2 JG und § 4 Z 1 der Abschussrichtlinienverordnung Kriterien, die bei der Abschussplanung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 60 Abs 2 JG sind die Abschusszahlen zudem unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs 2 JG) so festzulegen, dass im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 JG entspricht.
§ 3 JG lautet:
"Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß
a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden; |
c) | die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden; |
d) | das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird; |
e) | die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird; |
f) | die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird." |
Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, aufbauend auf einer Erhebung der Abschüsse, des nachgewiesenen Fallwilds, des Ausmaßes und der Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie des Gesundheitszustands und der Sozialstruktur des Wildes eine Abschussplanung vorzunehmen, die begründet erwarten lässt, dass ein den Grundsätzen des § | 3 JG entsprechender Wildbestand in der Wildregion erreicht und erhalten wird. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen im Bescheid, mit dem der Abschussplan erlassen wird, nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Bescheidadressaten wie auch dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung zu ermöglichen. |
Der angefochtene Bescheid lässt eine inhaltliche Würdigung der nach den Rechtsvorschriften maßgeblichen Kriterien der Abschussplanung nicht erkennen, sodass er gemäß § | 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. |
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ | 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. |
Wien, am 21. | April 2010 |