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VwGH vom 23.06.2010, 2007/03/0160

VwGH vom 23.06.2010, 2007/03/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dipl.Ing. MB in G, vertreten durch Mag. Peter Lieskonig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 61/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT-820.084/0006-IV/SCH2/2007, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö AG, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei "nach Maßgabe des Ergebnisses der am 11. und in der Marktgemeinde U und am in der Marktgemeinde K durchgeführten Ortsverhandlung, festgehalten in den beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschriften, GZ 825.335/16- II/SCH2/03, und GZ BMVIT-820.084/0020-IV/SCH2/2006 für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von Graz nach Werndorf (Kabel und Freileitung)" gemäß den §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 163/2005 (EisbG), unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung näher (unter A. bis D.) angeführter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt (1.I.).

Diese beziehe sich "insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Kabellinie vom UW Graz, Ltg-km 0,00 bis Neuseiersbergerstraße/Mühlfelderweg, 16. Bezirk 'Strassgang', Ltgkm 7,57
-
Freileitung von Neuseiersbergerstraße/Mühlfelderweg,
16.
Bezirk 'Strassgang', Mast M1, lfd-km 0,00m, bis Mast M46, lfdkm 13,018 bzw. UW Werndorf, lfd-km 13,079 (AG1) bzw. 13,108 (AG2)."
Im Spruchpunkt 1.II. wurde gemäß § 35 Abs 4 EisbG ausgesprochen, dass das Bauvorhaben innerhalb von fünf Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist, wobei diese Frist über einen rechtzeitig gestellten Antrag verlängert werden könne.
Im Spruchpunkt 1.III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 37 EisbG die Betriebsbewilligung mit der in Spruchpunkt I. erteilten Baugenehmigung derart verbunden werde, dass diese in Wirksamkeit tritt, sofern die mit der Leitung betrauten, gemäß § 15 EisbG verzeichneten Personen die plan-, sach- und bescheidgemäße Ausführung festgestellt haben.
Im Spruchpunkt 1.IV. wurde gemäß § 35 Abs 2 EisbG über die im Verfahren erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen dahin entschieden, dass diese zum Teil als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Im Spruchpunkt 1.V. wurde gemäß § 35 Abs 3 EisbG festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Mit Spruchpunkt 2. ("forstrechtliches Rodungsbewilligungsverfahren") wurde gemäß § 185 Abs 6 in Zusammenhalt mit §§ 17 und 18, 81 Abs 1 lit b und 82 Abs 3 lit d des Forstgesetzes 1975 der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bauvorhaben beantragten Rodungen unter Einhaltung im Einzelnen angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus:
Mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken vom , BGBl Nr 675/1989 (2. HochleistungsstreckenVO), sei ua der Abschnitt der ÖBB-Strecke Mürzzuschlag - Bruck an der Mur - Graz (einschließlich Güterterminal) - Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß zur Hochleistungsstrecke erklärt worden; auf das gegenständliche Vorhaben fänden somit grundsätzlich auch die Bestimmungen des HlG Anwendung.
Gemäß § 4 lit c der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG), BGBl Nr 107/1990 (HL-Ü-VO), sei der HL-AG ua der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz-Puntigam - Bahnhof Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, erste Stufe) und die Infrastruktur Terminal Werndorf zum Bau übertragen worden. Zu ergänzen sei, dass dieser Streckenabschnitt auch einen Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Netzes) als Ausbaustrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr (Phyrn-Achse) darstelle.
Mit Schreiben vom habe die HL-AG die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie der Rodungsbewilligung für die Errichtung einer 110 kV-Bahnstrom-Übertragungsanlage von Graz nach Werndorf, bestehend aus einer Kabel- und einer Freileitung, beantragt.
Das gegenständliche Vorhaben sehe die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage (110 kV; 16,7 Hz) in Form einer kombinierten Kabel- und Freileitung vor. Die Bahnstrom-Übertragungsanlage werde zwischen dem Unterwerk Graz und der Neuseiersbergerstraße/Mühlfelderweg als Kabellinie ausgebildet und in weiterer Folge als Freileitung entlang der A 9 nach Werndorf zum Unterwerk Werndorf geführt.
Das Vorhaben diene der Abdeckung des erforderlichen Bedarfs an Traktionsstrom auf der Hochleistungsstrecke, der sich aus dem Ausbau der Südbahn zwischen Graz und Spielfeld und der Errichtung des Güterterminals Werndorf ergebe. Auf die Möglichkeit einer zukünftigen Versorgung eines Teils der geplanten Koralmbahn werde dabei ebenfalls Bedacht genommen. Das gegenständliche Vorhaben diene somit der Sicherung der Bahnstromversorgung insbesondere in den in der HL-Ü-VO genannten Bereichen auf der Südbahn, bei der es sich um eine Strecke des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Sinne des 8. Teils, Interoperabilität, 1. Hauptstück, Interoperabilität - Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, des EisbG handle.
Hinsichtlich des Verfahrensgangs sei zusammenfassend Folgendes festzuhalten:
Der von der HL-AG gemeinsam mit dem Antragschreiben vom vorgelegte Bauentwurf sei gemäß § 33 EisbG vom eisenbahnfachlichen Standpunkt geprüft und grundsätzlich als zur Ausführung geeignet befunden worden. Daraufhin habe die Eisenbahnbehörde mit Edikt vom den verfahrenseinleitenden Antrag und die Anberaumung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung im Großverfahren für den
11.
und gemäß §§ 44a ff AVG kundgemacht und eine Einwendungsfrist vom bis festgelegt.
Am 11. und sei die öffentliche mündliche Verhandlung in der Marktgemeinde U durchgeführt worden. Im Laufe der Einwendungsfrist sei eine Vielzahl von schriftlichen Stellungnahmen abgegeben worden. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses sei der Bauwerberin die Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen aufgetragen worden, darunter eine "Bedarfsberechnung Strom", aufgeschlüsselt nach Folgendem:
"-
Istsituation Südbahn Graz - Spielfeld/Straß
beinhaltet Beschreibung der zugrunde gelegten Istsituation, auf welche Genehmigungsgrundlage die basiert und welches Betriebsprogramm dem zugrunde gelegt ist
-
Situation Südbahn Graz - Spielfeld/Straß unter Berücksichtigung der bereits erteilten eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen
-
Situation Südbahn Graz - Spielfeld/Straß vollständiger zweigleisiger Ausbau
-
Situation Südbahn Graz - Spielfeld/Straß plus Koralmbahn bis Deutschlandsberg
-
Situation Südbahn Graz - Spielfeld/Straß plus Koralmbahn durchgebunden
jeweils einschließlich Terminal Graz Werndorf Süd"
In Entsprechung dieses Auftrags habe die Bauwerberin mit Schreiben vom als "ergänzende bzw. geänderte" bezeichnete Projektunterlagen vorgelegt und dabei ausgeführt, dass der Übersicht halber sämtliche Projektunterlagen zusammenfassend neu in die Mappen aufgenommen worden seien, dies auch dann, wenn sich die einzelnen Planinhalte nicht geändert hätten, wobei der Umfang der Änderungen der einzelnen Planunterlagen aus den jeweiligen Änderungsverzeichnissen, die in den Mappen jeweils beigeschlossen seien, im Einzelnen hervorgehe.
Die mit Schreiben vom vorgelegten Projektunterlagen bestünden aus dem Technischen Bericht, der eine Zusammenfassung der Mappen 1 bis 6 darstelle, und den Mappen 1 ("Technisches Projekt Kabelbereich"), 2 ("Technisches Projekt Freileitungsbereich"), 3 ("Grundeinlöseunterlagen"), 4 ("Rodungsunterlagen"), 5 ("Fachgutachten") und 6 ("Beilagen und Quellen zu den Fachgutachten"). Die Mappe 5 beinhalte insbesondere ein Gutachten über die auftretenden magnetischen Felder und ein Gutachten über die auftretenden Anlagengrenzwerte, wobei die Mappe 6 Beilagen und Quellen zu den in der Mappe 5 enthaltenen Fachgutachten umfasse. Die "ergänzenden bzw. geänderten Projektunterlagen" beinhalteten weiters im Einzelnen dargestellte "Trassenänderungen bzw. Änderungen des Servitutsstreifens".
Im Schreiben vom werde der Genehmigungsantrag vom unter Zurückziehung der in der Ortsverhandlung vom 11. und gestellten, nunmehr hinfälligen Änderungsanträge ausdrücklich aufrechterhalten.
In der Folge habe die Projektwerberin mit Schreiben vom weitere, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen übermittelt, ebenso mit weiteren Schreiben vom .
Mit Edikt vom habe die belangte Behörde sodann näher bezeichnete Unterlagen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde und bei den Standortgemeinden aufgelegt sowie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren für den sowie eine Einwendungsfrist vom bis kundgemacht.
Dabei seien im Laufe der Einwendungsfrist wiederum zahlreiche schriftliche Stellungnahmen zum Bauvorhaben abgegeben und diese im Rahmen der fortgesetzten Ortsverhandlung ergänzt worden. Es sei im Zuge der Ortsverhandlung vom festgehalten worden, dass sämtliche im Rahmen der mit Edikt vom kundgemachten öffentlichen Auflage und Einwendungsfrist abgegebenen Einwendungen weiterhin sinngemäß aufrecht blieben.
In der Folge legte die belangte Behörde dar, dass gegen die Verhandlungsschrift über die fortgesetzte Ortsverhandlung vom Einwendungen erhoben worden seien, die - so die belangte Behörde - unbegründet seien.
Das Ermittlungsergebnis im gegenständlichen Verfahren sei den beigeschlossenen Verhandlungsschriften, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildeten, zu entnehmen, weiters auch den zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Unterlagen, insbesondere den von den Sachverständigen erstellten Gutachten.
Ausgehend von den Übergangsbestimmungen des § 133a Abs 14 und 15 EisbG sei das bereits anhängige Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen gewesen. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten gesetzlichen Bestimmungen des EisbG bezögen sich daher auf dessen Fassung vor der Novelle 2006.
Die belangte Behörde legte weiter dar, dass die gegen das Projekt erhobenen Einwendungen hinsichtlich Immissionen sowie Wertminderung keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte darstellten, sondern allenfalls zivilrechtliche Ansprüche, weshalb diese gemäß § 35 Abs 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen seien. Dem gegenüber seien alle Einwendungen, die subjektive Rechte zum Inhalt hätten, gemäß § 35 Abs 2 EisbG als unbegründet abgewiesen worden, weil auf Grund der getroffenen Feststellungen der für die Öffentlichkeit durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwachse. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben der Sicherung einer dem Stand der Technik entsprechenden, zukunftssicheren und internationalen Anforderungen genügenden Bahnstromversorgung insbesondere in den in der HL-Ü-VO genannten Bereichen auf der eine Hochleistungsstrecke im Sinne des HLG und der darauf basierenden Hochleistungsstrecken-Verordnungen darstellenden Südbahn diene, wobei diese Strecke einen Bestandteil des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems darstelle.
Das gegenständliche Projekt sehe die Errichtung einer 110 kV-Bahnstromleitung vom Unterwerk Graz zum Unterwerk Werndorf vor, wobei deren Ausführung in zwei technisch unterschiedlich geplanten Abschnitten (Kabellinie bzw Freileitung) vorgesehen sei. Diese 110 kV-Bahnstromleitungsverbindung werde vom ÖBB-Unterwerk Graz zum Unterwerk Werndorf im Grazer Stadtbereich entlang der GKE-Strecke als Kabelleitung ausgeführt, wobei die Kabel-Leitungslänge ca 7,5 km betrage. Ab der Neuseiersbergerstraße folge die Leitungsführung entlang der Autobahn A 9 als Freileitung, wobei die Freileitungslänge ca 13,1 km betrage. Festgehalten werde, dass am Beginn die Kabelleitung in einem Leitungskollektor geführt werde, für den bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei. Das Unterwerk Werndorf sei bereits im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Projekts "Ausbau der Südbahn Terminal Werndorf - Werndorf (Umbau Bahnhof Werndorf)" mitbehandelt worden und somit ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zur "Frage der konkreten Notwendigkeit der Errichtung der ggst. 110 kV-Bahnstromleitung Graz - Werndorf zum derzeitigen Zeitpunkt in der eingereichten Form" führte die belangte Behörde aus, es habe sich "ergeben, dass der Ausbau und die Modernisierung von Bahnanlagen der ÖBB infolge des bereits stattfindenden Ausbaues der Südbahn bis Werndorf und der geplanten Fortsetzung des zweigleisigen Ausbaues in Richtung Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß auch Ausbaumaßnahmen der Traktionsstromversorgung erfordern. Dies insbesondere deshalb, da durch die Lage des bestehenden Unterwerks Graz mit der 110 kV-Bahnstromfreileitungsverbindung vom Unterwerk Bruck/Mur der Bereich südlich von Graz nur über die Oberleitungsanlagen mit Traktionsenergie versorgt werden kann und bei Besonderheiten (Revisionen, Störungen) im Unterwerk Graz bzw Beeinträchtigungen der Oberleitungsanlagen im Großraum Graz bereits jetzt die Versorgungssicherheit nicht mehr gegeben ist und Einschränkungen des elektrischen Betriebs die Folge sind".
Diesbezüglich sei auf das vom Sachverständigen für Elektrotechnik erstattete Gutachten im Rahmen der Ortsverhandlung vom 11. und sowie dessen mit Edikt vom aufgelegtes, als "Ergänzung 2004" bezeichnetes Ergänzungsgutachten zu verweisen. Darin habe der Amtssachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass bereits die Istsituation des elektrifizierten Abschnittes der Südbahn Graz - Spielfeld/Straß nicht mehr den technischen Anforderungen entspreche, was auch durch Messungen in dem den Projektsunterlagen beigeschlossenen Gutachten über die Notwendigkeit einer Energieanspeisung südlich von Graz des "ar" vom bestätigt werde.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahnbetrieb zu verweisen, in dem dieser bestätige, dass auf Grund der engen Verzahnung der Reise- sowie der Güterzugsfahrpläne die Forderung nach größtmöglicher Sicherheit in der Traktionsstromversorgung erhoben werde, was mit der Realisierung des gegenständlichen Projekts ("Sicherstellung des zusätzlichen Traktionsstrombedarfs der durch die zusätzlichen Züge der Südbahn im 'Vollausbau' sowie der zusätzlichen an- und abfahrenden Züge für den bestehenden Terminal Werndorf") erfüllt werden könne.
Es sei daher "auf Grund der zur Fragestellung der Notwendigkeit der ggst. 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf in den oben genannten Gutachten enthaltenen Feststellungen somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die Errichtung der ggst. 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf bereits für einen zeitgemäßen, dem Stand der Technik - insbesondere den sich aus den Vorschriften betreffend die Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs ergebenden Vorgaben (vgl. hiezu TSI Energie) entsprechenden - zukunftssicheren Betrieb der Südbahn erforderlich" sei.
Damit sei aber "der im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgestellten Vermutung, wonach die ggst. 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage in Wahrheit nicht bzw. zum überwiegenden Teil nicht der Versorgung der Südbahn, sondern vielmehr der Koralm diene, entgegenzuhalten, dass diese Vermutung nicht den Tatsachen entspricht". Dass "im ggst. Projekt gleichzeitig auch für die Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen Versorgung der hinkünftigen Koralmbahn Graz - Klagenfurt mit Bahnstrom u.a. auch von hier aus Vorsorge getroffen wurde", könne nichts daran ändern, dass die Errichtung der Bahnstromleitung "bereits für einen dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb der Südbahn erforderlich" sei, wie dies insbesondere auch aus der Zuordnung der gegenständlichen Bahnstromleitung zum zweigleisigen Ausbau im Streckenabschnitt Graz - Puntigam - Bahnhof Werndorf in § 4 lit c HL-Ü-VO hervorgehe "(arg.: 'zweigleisiger Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam - Bahnhof Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe)'".
In der Folge legte die belangte Behörde ihre Auffassung zum Fehlen technisch gleichwertiger Alternativen zum Vorhaben, zur Notwendigkeit der Beschränkung der Verkabelung auf das "unbedingt notwendige Ausmaß", zur Frage der Trassenauswahl und zur elektromagnetischen Verträglichkeit des Projekts dar.
Nach Ausführungen zur Frage der Vereinbarkeit des Projekts mit raumplanerischen Erfordernissen traf die belangte Behörde zur Frage, ob die Projektsidentität des mit Schreiben vom eingereichten Vorhabens mit dem nunmehr bescheidgegenständlichen gegeben sei, folgende Ausführungen:
Über den Antrag der Projektwerberin vom sei am
11.
und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der der Projektwerberin die Vorlage weiterer Unterlagen aufgetragen worden sei. Dem sei die Projektwerberin mit Schreiben vom nachgekommen, wobei den diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen sei, dass die Projektwerberin "der Übersicht halber sämtliche Projektsunterlagen zusammenfassend neu in die Mappen aufgenommen hat". Dies auch dann, "wenn sich die einzelnen Planinhalte nicht geändert haben, wobei der Umfang der Änderungen der einzelnen Planunterlagen aus
den jeweiligen Änderungsverzeichnissen ... im Einzelnen hervorgeht".
Diese "ergänzenden bzw. geänderten Projektsunterlagen" beinhalteten einerseits im Einzelnen genannte "Trassenänderungen bzw. Änderungen des Servitutsstreifens", andererseits seien darin Gutachten zu den auftretenden magnetischen Feldern und Anlagengrenzwerten enthalten. Zu diesen mit Schreiben vom vorgelegten Projektsunterlagen sei "auszuführen, dass die darin enthaltenen Änderungen keinerlei grundsätzliche Änderungen gegenüber den mit Schreiben der Bauwerberin vom vorgelegten Projektsunterlagen, insbesondere der Trassierung der gegenständlichen 110 kV-Bahnstromleitung Graz - Werndorf, aufweisen".
Die Änderungen stellten vielmehr "lediglich punktuelle Modifizierungen bzw. Anpassungen der Trassenführung im Sinne des
Verhandlungsergebnisses ... dar, die insbesondere auf die
Berücksichtigung von ... Einwendungen von einzelnen betroffenen
Parteien bezüglich der konkreten Trassenführung in einzelnen Teilbereichen bzw. auf die Entsprechung von in einzelnen Gutachten von Sachverständigen erhobenen Forderungen zurückzuführen" seien.
Dies komme einerseits in der Wahl der von der Bauwerberin gewählten Formulierung ("Abrückung, Verschwenkung, Verschiebung") zum Ausdruck und werde diese Auffassung auch in den Ausführungen der Ergänzungsgutachten geteilt.
Die Vorgangsweise der Projektwerberin, sämtliche Projektsunterlagen "der Übersicht halber" zusammenfassend in neuen Mappen aufzunehmen, könne daher "nichts daran ändern, dass damit lediglich punktuelle Modifizierungen bzw. Anpassungen der Trassenführung" erfolgt seien sowie die "ergänzend erforderlichen Aussagen zum Projekt" getätigt worden seien. Dies stelle vielmehr eine zweckmäßige, der Übersichtlichkeit und insbesondere der Nachvollziehbarkeit nicht zuletzt auch durch die betroffenen Parteien dienende Vorgangsweise dar, die zu keiner Gesamtänderung des Projektes führe.
Mit Schreiben vom schließlich habe die Bauwerberin unter Bezugnahme auf den Genehmigungsantrag vom sowie das in der Zwischenzeit durchgeführte Verfahren weitere, im einzelnen genannte Unterlagen vorgelegt. Auch diese ergäben "keinerlei grundsätzliche Änderungen gegenüber den mit Schreiben vom vorgelegten Projektsunterlagen".
Zur Frage "einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 im Zusammenhang mit dem ggst. Projekt" sei Folgendes auszuführen:
"Voranzustellen ist, dass aufgrund des Zeitpunkts der erstmaligen Einreichung des entscheidungsgegenständlichen Bauvorhabens 'Bahnstrom-Übertragungsanlage Graz - Werndorf' bei der Eisenbahnbehörde davon auszugehen ist, dass auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle 2004 anzuwenden sind. Sämtliche Zitierungen dieses Gesetzes in der Begründung dieses Bescheides beziehen sich somit auf diese Fassung.
Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit zur Vollziehung des UVP-G 2000 war von folgenden Voraussetzungen auszugehen:
§ 47 Abs. 1 UVP-G 2000 bestimmt, dass für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig ist.
§ 47 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt weiter, dass für die Vollziehung der §§ 23a bis 24 h der Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation zuständig ist.
Unstrittiger Weise handelt es sich bei dem dem gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben 'Bahnstrom-Übertragungsanlage Graz - Werndorf' um ein solches des 3. Abschnitts des UVP-G 2000. Hochleistungsstrecken unterliegen ausschließlich dem Regime des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 (vgl. § 23b UVP-G 2000). Hätte der Gesetzesgeber einzelne Vorhaben im Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken dennoch dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 unterwerfen wollen, hätte er dies im Anhang 1 zum UVP-G 2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht. Daraus folgt, dass auch Vorhaben an Hochleistungsstrecken, für die im Einzelfall keine Trassenverordnung nach § 3 Abs. 1 HIG erforderlich ist, nicht in den Anwendungsbereich des 2. Abschnittes in Verbindung mit Anhang 1 Z. 10 des UVP-G 2000 fallen ....
Wie bereits weiter oben erwähnt, wurde mit Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 675/1989, die verfahrensgegenständliche Strecke 'Mürzzuschlag - Bruck an der Mur - Graz (einschließlich Güterterminal) - Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß' zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Weiters wurde gemäß § 4 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. Nr. 405/1989, über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-Ü-VO) der HL-AG 'der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz, Puntigam - Bahnhof Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstromübertragungsanlage samt Unterwerk (Graz-Werndorf;
1.
Stufe)' zum Bau übertragen.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem ggst. Bauvorhaben unzweifelhaft um ein solches an einer Hochleistungsstrecke gelegenes handelt, folgt im Sinne der oben getätigten Ausführungen, dass hiefür grundsätzlich insbesondere die §§ 23b ff UVP-G 2000 Anwendung zu finden haben.
Voranzustellen ist, dass im UVP-G 2000 keine Bestimmungen für verkabelte Stromleitungen enthalten sind. In Anhang 1 Z. 16 zum UVP-G sind jedoch folgende zwei Tatbestände für Starkstromfreileitungen vorgesehen.
-
Anhang 1, Z 16, Spalte 1 (UVP-Pflicht des Vorhabens):
Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km.
-
Anhang 1, Z 16, Spalte 3 (Einzelfallprüfungs-Pflicht des Vorhabens):
Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, umfasst das ggst. Vorhaben 'Errichtung einer 110 kV 'Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf' eine 110 kV-Hochspannungsleitung, die auf einer Länge von ca. 13 km als Freileitung ausgeführt werden soll.
Damit wird der Schwellenwert in Z 16, Spalte 1, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sowohl für die Nennspannung als auch für die Länge unterschritten. Es handelt sich daher um kein Vorhaben, für das gemäß § 3 Abs 1 jedenfalls eine Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Der in Z 16, Spalte 3, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert wird zwar hinsichtlich der Nennspannung erreicht, jedoch wird die erforderliche Mindestlänge unterschritten. Es handelt sich daher auch um kein Vorhaben, für das die Pflicht zur Durchführung einer entsprechenden Einzelfallprüfung besteht. Eine im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführte ergänzende Prüfung hat weiters ergeben, dass das gegenständliche Vorhaben auch nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorien A oder B im Sinne des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liegt."
Nach einer Darlegung der Kumulierungsbestimmungen der §§ 3 Abs 2 und 23b Abs 3 UVP-G 2000 führte die belangte Behörde weiter Folgendes aus:
"Als Vorhaben, die mit der ggst. 110 kV-Bahnstromleitung Graz - Werndorf in einem Zusammenhang stehen, da sie von der gegenständlichen 110 kV-Hochspannungsleitung versorgt werden sollen, kommen in Frage:
-
bestehende Südbahn Graz - Spielfeld
-
Ausbau der Südbahn:
-
Graz Hbf. - Graz Puntigam
-
Graz Puntigam - Kalsdorf Nord
-
Umbau Bf. Kalsdorf
-
Terminal Werndorf - Werndorf
-
Werndorf - Spielfeld (geplanter Ausbau)
-
Neubau der Koralmbahn: Feldkirchen - Deutschlandsberg
Fest steht, dass auch bei einer Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens (Bau einer Starkstromfreileitung) mit den oben angeführten Vorhaben (Bau von Eisenbahnstrecken) der in Z 16, Spalte 3, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert (20 km Freileitungslänge) nicht erreicht und das Kriterium (Lage in einem schutzwürdigen Gebiet) nicht erfüllt wird.
Es bestand daher auch unter dem Aspekt der Kumulierung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und Feststellung, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Zur Frage, ob das ggst. Vorhaben 'Errichtung einer 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf' als Bestandteil bzw. als Begleitmaßnahme des Vorhabens 'Koralmbahn Graz - Klagenfurt' anzusehen und damit aus diesem Grund einer UVP-Pflicht im Rahmen des Vorhabens "Koralmbahn Graz - Klagenfurt" unterliegt, ist insbesondere auf die Ergebnisse des im ggst. Verfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu verweisen.
Aus diesen Ermittlungsergebnissen ergibt sich zusammenfassend noch einmal, dass das ggst. Vorhaben 'Errichtung einer 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf' einer dem Stand der Technik entsprechenden Versorgung der Südbahn von Graz nach Spielfeld/Straß und nicht der Versorgung der zukünftigen 'Koralmbahn Graz - Klagenfurt' dient. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird noch einmal auf die dazu weiter oben unter dem Punkt 'Erfordernis der Verwirklichung des ggst. Projekts (Projektsbegründung)' im einzelnen getätigten Ausführungen verwiesen. Daraus folgt jedoch, dass das ggst. Vorhaben 'Errichtung einer 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf' bereits rein begrifflich gerade keinen Bestandteil und keine Begleitmaßnahmen der 'Koralmbahn Graz - Klagenfurt' darstellt."
Abschließend werde "zusammenfassend festgehalten, dass für das Vorhaben 'Errichtung einer 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf' weder bei isolierter Betrachtung noch unter Berücksichtigung von Vorhaben, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung besteht. Eine UVP-Pflicht besteht nicht, da der in Z 16, Spalte 3, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 enthaltene Tatbestand nicht erfüllt wird und keine Begleitmaßnahme vorliegt. Eine Einzelfallprüfung besteht nicht, da der in Z 16, Spalte 1, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 enthaltene Tatbestand nicht erfüllt wird und eine Kumulierung mit anderen - im Zusammenhang stehenden - Vorhaben nicht zu der Erfüllung des Tatbestandes der Z 16, Spalte 3, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 führt.
Zur Frage, ob allenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das ggst. Projekt aufgrund der in der Richtlinie 85/337/EWG (geändert durch Richtlinie 97/11/EG) enthaltenen Bestimmungen für die Festlegung der Schwellenwerte in Frage kommt, ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Vorhaben gemäß der Richtlinie 85/337/EWG (geändert durch Richtlinie 97/11/EG) nicht grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da es nicht um ein Vorhaben des Anhanges I der Richtlinie handelt.
Da es sich um ein Vorhaben des Anhanges II Z 3b der Richtlinie handelt, muss der Mitgliedstaat mittels Einzelfallprüfung oder mittels festgelegter Schwellenwerte überprüfen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Sowohl für die Festlegung von Schwellenwerten, als auch bei der Einzelprüfung sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Für das gegenständliche Vorhaben kann aufgrund der Untersuchung sämtlicher im Anhang III befindlicher Kriterien festgestellt werden, dass insbesondere
-
aufgrund der Parallelführung der Hochspannungsleitung zur
A 9 Phyrnautobahn und
-
der Verkabelung der Hochspannungsleitung im Stadtgebiet
eine Unterschreitung der Schwellenwerte für die Durchführung eines UVP-Verfahrens gerechtfertigt ist.
Unabhängig von der Frage, ob die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Zusammenhang mit der Erhebung von Einwendungen bzw. Stellung von Anträgen, die aus dem UVP-G 2000 resultieren, im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der Eisenbahnbehörde überhaupt gegeben ist, waren daher sämtliche im Zuge des ggst. Verfahrens im Zusammenhang mit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das ggst. Vorhaben 'Errichtung einer 110 kV-Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf' erhobene Einwendungen bzw. gestellte Anträge - insbesondere auch verfahrensrechtliche Anträge auf Verfahrensunterbrechung und dergleichen - aufgrund des oben Ausgeführten als unbegründet abzuweisen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei (die Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet) erwogen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Der angefochtene Bescheid wurde gemäß § 44 f AVG durch Edikt zugestellt, wobei der letzte Tag der Veröffentlichung (in der "Kleinen Zeitung") ausgehend vom insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des Beschwerdeverfahrens der (ein Samstag) war. Vor dem Hintergrund des § 44 f Abs 1 AVG, wonach ein durch Edikt zugestellter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt gilt, endete die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs 1 VwGG daher am , wovon auch die belangte Behörde insofern zutreffend ausgeht.

Die beschwerdeführende Partei hatte mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Verfahrenshilfe beantragt, die ihr - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - mit hg Beschluss vom , der dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am zugestellt worden war, bewilligt wurde. Davon ausgehend erweist sich gemäß § 26 Abs 3 VwGG die am zur Post gegebene Beschwerde entgegen die Auffassung der mitbeteiligten Partei als rechtzeitig.

2. Anzuwendende Rechtslage:

Die Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl I Nr 125/2006, mit der das Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), geändert wurde, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 133a. ...

(14) Die mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Dies gilt nicht für folgende, zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren:

...

(15) Die mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 anhängigen Verwaltungsverfahren sind abweichend von Abs. 14 nach den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006 geschaffenen Bestimmungen durchzuführen, wenn dies von dem Einbringer des verfahrenseinleitenden Antrages beantragt wird."

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Genehmigungsantrag der (Rechtsvorgängerin der) mitbeteiligten Partei vom zugrunde, über den am 11. und eine mündliche Verhandlung, deren in den Verhandlungsschriften festgehaltene Verfahrensergebnisse einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, durchgeführt wurde. Der Sachantrag wurde in der Folge ausdrücklich aufrecht erhalten, sodass mangels abweichenden Antrags der mitbeteiligten Partei vor dem Hintergrund der zitierten Übergangsbestimmungen das Verwaltungsverfahren nach den bisherigen Bestimmungen, also nach dem EisbG idF BGBl I Nr 163/2005, zu Ende zu führen war.

3. Parteistellung der beschwerdeführenden Partei:

Gemäß § 34 Abs 4 EisbG idF BGBl I Nr 163/2005 sind Parteien im Sinne des § 8 AVG im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Die beschwerdeführende Partei, deren Liegenschaft, wie auch die mitbeteiligte Partei einräumt, der Aktenlage nach (Lfd Nr 52 des "Gesamtparteienverzeichnis", Plan Nr BGW-EB-GE4-0000-8201 3, Einlage 32, Mappe 3) durch den Gefährdungsbereich der projektgegenständlichen Leitung betroffen ist, ist daher Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und konnte deshalb einwenden, dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0203, mwN).

Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei ist die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei - wegen der Untrennbarkeit des Abspruchs über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Bescheids setzt das Bauvorhaben die Einbeziehung beider "projektgegenständlicher Einzelbaumaßnahmen", sowohl der Kabellinie als auch der Freileitung, voraus) - nicht etwa beschränkt auf den Bereich der Kabelanlage (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/03/0136, mwN).

4.1. Die beschwerdeführende Partei macht - was ein Schwergewicht der Beschwerdeausführungen bildet - geltend, es sei zu Unrecht eine gesetzlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens unterblieben. Sie führt dazu in der Beschwerde aus, es sei aus den Projektsunterlagen abzuleiten, dass die im Verfahren gesondert beantragte Hochspannungsleitung lediglich Bestandteil (Teil des Energieversorgungskonzepts) des im Sinn des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 einheitlichen Vorhabens "Koralmbahn" sei, dessen UVP-Pflicht unbestritten sei. Die belangte Behörde habe zwar verneint, dass das eingereichte Vorhaben per se oder nach den Kumulationsbestimmungen des § 3 leg cit UVP-pflichtig sei, aber nicht geprüft, ob ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 leg cit vorliege. Wegen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Projekt Koralmbahn sei davon auszugehen.

4.2. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0131, Gelegenheit gegeben worden war, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das gegenständliche Vorhaben (auch) der Versorgung des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn von Graz nach Spielfeld-Strass diene und allenfalls deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre, ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Schriftsatz vom :

Da es sich bei der Südbahn um eine Fernverkehrsstrecke handle, sei ihr zweigleisiger Ausbau (fertiggestellt zwischen Graz und Werndorf, geplant bis Spielfeld/Strass) unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses vom bereits aus diesem Grund unzweifelhaft UVP-pflichtig. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich auf Basis des verfahrenseinleitenden Edikts und der Projektsunterlagen der sachliche und räumliche Zusammenhang der gegenständlichen 110 kV Leitung mit dem Ausbau der Südbahn (die beschwerdeführende Partei verwies dazu auf einzelne, ausdrücklich zitierte Stellen des angefochtenen Bescheids).

Der räumliche Zusammenhang sei auch deshalb unzweifelhaft gegeben, weil die genehmigte Variante laut dem angefochtenen Bescheid das Ergebnis einer umfassenden Trassensuche im Raum Graz - Graz Südwest sei und alle drei im angefochtenen Bescheid angeführten Hauptvorhaben (Bestand Südbahn, Ausbau Südbahn, Neubau Koralmbahn), die mit der gegenständlichen Hochspannungsleitung versorgt werden sollten, innerhalb dieses Trassenkorridors lägen. Die beschwerdegegenständliche Hochspannungsleitung habe zwei "Zwangspunkte", nämlich das Unterwerk am Grazer Hauptbahnhof, wo der Strom in die Leitung komme, und das Unterwerk in Werndorf, wo der Strom zur Umspannung und Verteilung aus der Leitung entnommen werde. Sowohl am Beginn als auch am Ende der gegenständlichen Hochspannungsleitungstrasse, also an den genannten Zwangspunkten, befinde sich die Südbahn in unmittelbarer Nähe. Die Trassenführung direkt entlang der Südbahn sei zwar geprüft, im Wesentlichen aber wegen des dort befindlichen Wohn- und Siedlungsgebiets ausgeschieden worden.

Ausgehend vom Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G, wonach Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen sei, wobei ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen könne, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, bestehe UVP-Pflicht unabhängig davon, ob die gegenständliche Leitung auch bereits für eine dem Stand der Technik entsprechende Versorgung der derzeit bestehenden Südbahn erforderlich wäre. Abgesehen davon sei seit der Fertigstellung des Unterwerkes am Grazer Hauptbahnhof der derzeitige Strombedarf der Südbahn ausreichend gesichert.

4.3. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, auf Grund der Ermittlungsergebnisse sei davon auszugehen gewesen, dass die Errichtung der beschwerdegegenständlichen 110 kV-Brandstromübertragungsanlage von Graz nach Werndorf bereits für eine dem Stand der Technik entsprechende Energieversorgung der bestehenden Südbahnstrecke, und zwar für den gesamten Abschnitt von Graz bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld/Strass, der auch den eingleisigen Teil der Bestandsstrecke umfasse, in der von der Projektwerberin und mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Form benötigt werde. Auf Grund dessen habe sie davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Bahnstromübertragungsanlage in der zur Genehmigung eingereichten Form unabhängig von einem wie immer gearteten Ausbau der Südbahn und unabhängig von einer allfälligen Realisierung der Koralmbahn zur Sicherung einer dem Stand der Technik entsprechenden Energieversorgung der bestehenden Südbahn-Bestandstrecke notwendig sei. Dass im beschwerdegegenständlichen Projekt bereits auch ein allfälliger künftiger zweigleisiger Ausbau der Südbahn bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß sowie eine allfällige (künftige) Errichtung der Koralmbahn berücksichtigt seien, könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Das beschwerdegegenständliche Projekt könne nach Auffassung der belangten Behörde somit auf Grund des fehlenden sachlichen Zusammenhangs konkret weder einem wie immer gearteten Ausbau der Südbahn noch der allfälligen Errichtung der Koralmbahn zugeordnet werden.

4.4. Die mitbeteiligte Partei machte dazu in ihrer Stellungnahme geltend, beim Einwand der beschwerdeführenden Partei, UVP-Pflicht des Vorhabens sei infolge des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn gegeben, handle es sich um eine unzulässige Neuerung.

Zwar sei "eine Idee betreffend einer 110 kV-Übertragungsleitung tatsächlich anfänglich in Zusammenhang mit der Koralmbahn entstanden", zum damaligen Zeitpunkt aber nicht weiter verfolgt worden, weil damals mehrere Varianten für eine mögliche Stromversorgung betrachtet worden seien und eine Festlegung einer Variante noch nicht erfolgen habe können. Dies sei auch dem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für die Koralmbahn zu Grunde gelegt worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei sohin "festzuhalten, dass rechtsverbindlich der Vorhabensbegriff für die Koralmbahn ohne die gegenständliche 110 kV Übertragungsleitung festgelegt" worden sei.

In weiterer Folge sei ein zusätzlicher Strombedarf für den Ausbau der Südbahn im Abschnitt von Graz nach Spielfeld erkannt und hiebei festgestellt worden, dass unabhängig von einem Bau der Koralmbahn jedenfalls auch für diesen Zweck eine zusätzliche Bahnstromleitung, dann aber nicht als vollständige Ringleitung nach Klagenfurt, sondern nur im Abschnitt Graz - Werndorf erforderlich würde. In der Zwischenzeit habe sich der zweigleisige Ausbau der Südbahn von Graz nach Spielfeld entgegen den ersten Erwartungen wesentlich verzögert, insbesondere der Abschnitt Werndorf - Spielfeld sei aus finanziellen Überlegungen zurückgestellt worden, wobei die Realisierung dieses Vorhabens jedoch weiter betrieben würde. Unabhängig von den Überlegungen betreffend der konkreten Bauabwicklung des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn sei eine Steigerung des Verkehrs von und nach Slowenien erfolgt und seien seitens der Eisenbahnunternehmen in den letzten Jahren verstärkt neue Lokomotiven mit wesentlich höherer Leistung und damit höherer Leistungsaufnahme zum Einsatz gebracht worden. Nach Einreichung zum gegenständlichen Projekt, aber noch vor Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung sei der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gelangt, dass bereits im Ist-Bestand, unabhängig von einem Ausbau, auf der Südbahn Probleme in der Traktionsstromversorgung auftreten.

Der Bauzustand der Südbahn habe sich im Abschnitt von Graz bis Spielfeld zum Jänner 2004 derart dargestellt, dass der Abschnitt zwischen Graz Hauptbahnhof und Puntigam seit jeher zweigleisig geführt werde, der Abschnitt zwischen Puntigam und Kalsdorf-Nord eingleisig, der Abschnitt von Karlsdorf-Nord bis Terminal Werndorf zweigleisig ausgebaut und der weitere Abschnitt bis Spielfeld eingleisig sei. Messungen des Ist-Zustands Anfang 2004, noch vor der Verkehrswirksamkeit des zweigleisigen Ausbaus, hätten (zusammengefasst) ergeben, dass das bestehende Bahnstromsystem bereits überlastet sei, sodass sich die Notwendigkeit ergeben habe, für den stattfindenden eingleisigen Betrieb eine TSI-konforme interoperable Stromversorgung durch Herstellung der beschwerdegegenständlichen Übertragungsleitung zu ermöglichen.

Diese Umstände hätten die mitbeteiligte Partei im fortgesetzten Verfahren veranlasst, eine Änderung des Zwecks des Vorhabens gegenüber der früheren Einreichung vorzunehmen. Es sei daher im Rahmen des fortgesetzten Projekts seitens der Antragstellerin die Widmung des gegenständlichen Projektes und der Zweck des gegenständlichen Projektes maßgeblich geändert worden. Während beim ursprünglichen Antrag eine ausdrückliche Zuordnung auf den zweigleisigen Ausbau der Südbahn erfolgt sei, sei im fortgesetzten Verfahren eine ausschließliche Zuordnung zum Bestand der Südbahn, begründet durch die prekäre Ist-Situation, erfolgt.

Zu bemerken sei, dass der angefochtene Bescheid die gesamte Projektsgeschichte von Anfang bis zur Bescheiderlassung wiedergebe. Aus der Bescheidbegründung sei nachvollziehbar, dass zuerst eine Zuordnung zum zweigleisigen Ausbau der Südbahn stattgefunden habe, während in weiterer Folge der Zweck des Vorhabens der Notwendigkeit der Verbesserung der Ist-Situation zuzuordnen sei.

Völlig unabhängig vom Bedarf an der Realisierung des gegenständlichen Projektes durch den Ist-Bestand der Südbahn sei seitens der mitbeteiligten Partei im Verfahren nachzuweisen gewesen, dass durch die gegenständliche Stromversorgung auch in weiterer Folge der zusätzliche Strombedarf als Folge der Steigerung der Zugzahlen infolge des zweigleisigen Ausbaus und des zusätzlichen Strombedarfs infolge Errichtung der Koralmbahn mit abgedeckt werden können. Dieser Nachweis ergebe sich aus den im Verfahren eingeholten Gutachten. Aus diesen ergebe sich auch, dass die zusätzliche Stromversorgung für den zweigleisigen Ausbau der Südbahn und den Bau der Koralmbahn keine Änderungen des Projekts erfordere.

Da die Vorhabensdefinition vom Projektwerber zu treffen sei und danach Vorhabenszweck (Zweckwidmung) die Verbesserung der Stromversorgung der bestehenden Südbahn sei, sei auch die Behörde daran gebunden.

Zudem sei zu bemerken, dass sowohl im UVP-Verfahren betreffend die Koralmbahn als auch in den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren für den zweigleisigen Ausbau der Südbahn jeweils Grundlage gewesen sei, dass in den diesbezüglichen Projekten die (nun beschwerdegegenständliche) 110 kV Leitung nicht beinhaltet gewesen sei. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei nicht relevant, welches Vorhaben in anderen behördlichen Verfahren verfahrensgegenständlich gewesen sei. Würde sohin im gegenständlichen Vorhaben einem Bescheid zu Grunde gelegt werden, dass dieses Vorhaben Bestandteil eines anderen Bescheides wäre, würde unzulässig in die Rechtskraft der zu anderen Projekten ergangenen Bescheide eingegriffen werden. Der Umstand, dass in weiterer Folge die errichtete Bahnstromübertragungsanlage auch für die Koralmbahn in Zukunft und für allfällige zukünftige zweigleisige Projekte auf der Südbahn mitverwendet werden könne, folge nur daraus, dass für die Stromversorgung ebenfalls das Gesamtnetz herangezogen werde.

5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0131, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, handelt es sich beim zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke um ein Vorhaben, das gemäß § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G idF BGBl I Nr 89/2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Ist das beschwerdegegenständliche Vorhaben (Errichtung einer 110 kV-Hochspannungs-Bahnstrom-Übertragungsanlage von Graz nach Werndorf) also (auch) Teil des Vorhabens zweigleisiger Ausbau der Südbahn, bei der es sich unbestritten um eine Fernverkehrsstrecke im maßgeblichen Sinn handelt, wäre es schon deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (gewesen).

5.2. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in lit a bis d genannten Schutzgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

Gemäß § 2 Abs 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den in § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/05/0218, mwN). Das zu prüfende Vorhaben ist also nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern umfasst auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert.

5.3. Ausgehend von den aktenkundigen Projektsgrundlagen ist ein derartiger Zusammenhang zwischen dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben und dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn gegeben:

Entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (Seite 10) dient das gegenständliche Vorhaben "der Abdeckung des erforderlichen Bedarfs an Traktionsstrom auf der Hochleistungsstrecke, der sich aus dem Ausbau der Südbahn zwischen Graz und Spielfeld und der Errichtung des Güterterminals Werndorf ergibt", und wurde "auf die Möglichkeit einer zukünftigen Versorgung eines Teils der geplanten Koralmbahn ebenfalls Bedacht genommen".

Die mitbeteiligte Partei hat dazu vorgebracht, dass zwar "anfänglich" die "Idee betreffend einer 110 kV-Übertragungsleitung" im Zusammenhang mit der Koralmbahn entstanden sei und in weiterer Folge ein "zusätzlicher Strombedarf für den Ausbau der Südbahn im Abschnitt von Graz nach Spielfeld erkannt" worden sei, es habe aber, nachdem sich herausgestellt habe, dass schon der Ist-Bestand auf der Südbahn die Herstellung der beschwerdegegenständlichen 110 kV Übertragungsleitung zwecks Sicherstellung der Stromversorgung erfordere, im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Vorhabenszwecks stattgefunden. Es seien dabei Widmung und Zweck des Projekts maßgeblich dahin geändert worden, dass das Projekt ausschließlich dem Bestand der Südbahn zuzuordnen sei.

Die derart behauptete Zweck- und Widmungsänderung ist allerdings weder mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (wie dargestellt) ausführlich begründet, dass es sich bei den mit Schreiben vom vorgelegten Änderungen lediglich um "punktuelle Modifizierungen bzw. Anpassungen der Trassenführung" gehandelt habe. Eine Gesamtänderung des Projekts sei damit nicht verbunden gewesen, die Projektidentität gewahrt geblieben.

Diese Beurteilung trifft auf Basis der Aktenlage zu.

Die mitbeteiligte Partei hat zwar, worauf sie sich hinsichtlich der geltend gemachten Projektsänderung beruft, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 11./ erteilten Auftrag weitere, als "ergänzende bzw. geänderte" bezeichnete Projektsunterlagen vorgelegt, dabei aber nicht vorgebracht, dass damit eine Widmungs- oder Zweckänderung des Projekts einhergehen solle.

Vielmehr heißt es auch in dem in der Mappe "KORALMBAHN Graz-Klagenfurt SÜDBAHN Graz-Spielfeld/Strass, EINREICHOPERAT, Bahnstromübertragungsanlage Graz - Werndorf, 110 KV Hochspannungsleitung, ÄNDERUNGS- UND ERGÄNZUNGSUNTERLAGEN, Februar 2006" vorgelegten "Technischen Bericht" (Plannummer BGW-EB-SP4-0100-0001-2, Einlage 1), der einen "Stand Aug. 05" wiedergebe:

"Zweck der Bahnstromübertragungsanlage:

Abdeckung des Traktionsstromenergiebedarfes der durch den Ausbau der Südbahn zwischen Graz und Spielfeld sowie durch die Errichtung des Güterterminals Werndorf entsteht. Zusätzlich kann durch die Errichtung des Unterwerkes Werndorf ein Teil der projektierten Koralmbahn versorgt werden."

Wörtlich dieselbe Zweckwidmung findet sich schon in den mit Mai 2003 datierten Technischen Berichten, sowohl betreffend den Kabelbereich (Plannummer BGW-EB-SP4-0100-0001-1, Einlage 1, in der Mappe 1 ("Technisches Projekt Kabelbereich"), als auch den Freileitungsbereich (Plannummer BGW-EB-SP4-0200-0001-1, Einlage 1, in der Mappe 2 ("Technisches Projekt Freileitungsbereich").

Weiters heißt es in der mit "Mai 2004" (also nach der seitens der mitbeteiligten Partei behaupteten Projektsänderung) datierten Untersuchung für eine "System- und Trassenauswahl für eine Bahnstromübertragungsanlage UW Graz - UW Werndorf" (Einlage Nr 6 in der Mappe 5 ("Fachgutachten") unter dem Punkt 1 ("Aufgabenstellung"):

"Zwischen Graz und Werndorf soll eine zweigleisige Hochleitungsstrecke für gemischten Verkehr hergestellt werden. Zweck ist die mögliche Verlagerung von Verkehrszuwächsen auf die Schiene; diese soll gemäß dem bestehenden internationalen Standard für HL-Strecken errichtet werden. Der Neubau dieser Bahnstrecke bedingt auch höhere Zugzahlen und damit verbunden einen erhöhten Energiebedarf.

Um die Betriebs- und Versorgungssicherheit der Hochleistungsstrecke im Abschnitt Graz - Werndorf garantieren zu können, ist eine Bahnstromübertragungsanlage zwischen UW Graz - UW Werndorf zu errichten, mit welcher die Unterwerke Graz und Werndorf entlang der HL-Trasse angespeist werden können."

Entgegen der Darstellung der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift schließlich kann auch dem vom Planverfasser Ing. AS am erstellten Technischen Bericht" ("Zusammenfassung Mappe 1, 2, 3, 4, 5 und 6") (ohne Plannummer, ohne Einlagezahl, erliegend in der Kiste "820.084") keineswegs "in aller Deutlichkeit" entnommen werden, dass im Rahmen des fortgesetzten Projekts die Widmung des Projekts und sein Zweck maßgeblich geändert worden sei: In diesem Bericht heißt es:

"I. Allgemeines

Mit der 307. Verordnung, ausgegeben am , wurde unter § 4 lit c, der zweigleisige Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam - Werndorf einschließlich der Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsleitung samt Unterwerk (Graz - Werndorf, 1. Stufe) der HL-AG zum Bau übertragen.

Die Bahnstromversorgung im Bereich südlich von Graz stößt bereits derzeit an ihre Grenzen. Durch den zweigleisigen Ausbau der Südbahn wird eine zusätzliche Energieeinspeisung erforderlich. Der Nachweis der Notwendigkeit der Bahnstromversorgung wird durch ein Gutachten des A GesmbH erbracht. Aus den Gutachten der TU W und der TU Graz geht hervor, dass für die Anspeisung des Unterwerks Werndorf eine Kabel-Freileitungs-Variante am Besten ist.

II. Nachweis der Notwendigkeit einer Energieeinspeisung südlich von Graz

Im Gutachten des A GesmbH wird nachgewiesen, dass die Energieversorgung im Raum südlich von Graz bereits derzeit an ihre Grenzen stößt und für einen interoperablen Betrieb der Strecke Graz - Spielfeld/Strass eine Energieeinspeisung südlich von Graz benötigt wird. Es wird nachgewiesen, dass bereits der derzeitige Zustand einen interoperablen Betrieb nicht zulässt. Mit dem Bau des Unterwerks Werndorf kann der interoperable Betrieb für die Ist-Situation und für die im Gutachten angeführten Ausbaustufen sichergestellt werden."

Die behauptete Projektänderung kann daher aus den Verwaltungsakten nicht abgeleitet werden.

Auf Basis der Projektunterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn eine funktionelle Einheit bildet, weil dieser - in einem Teilbereich bereits umgesetzte, in einem Teilbereich geplante - Ausbau eine zusätzliche Energieeinspeisung durch das Unterwerk Werndorf erfordert.

Dieser Zusammenhang zwischen dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn und dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben wird auch dadurch unterstrichen, dass schon die HL-Ü-VO das gegenständliche Vorhaben dem "zweigleisigen Ausbau im Streckenabschnitt Graz Puntigam - Bahnhof Werndorf" zuordnete, und dass das Unterwerk Werndorf (also der Endpunkt der gegenständlichen Leitung) bereits "im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Projektes 'Ausbau der Südbahn Terminal Werndorf - Werndorf (Umbau Bahnhof Werndorf)' mitbehandelt" worden ist (Bescheid Seite 22).

Erfordert aber jedenfalls dieser zweigleisige Ausbau eine zusätzliche, mit dem gegenständlichen Vorhaben sichergestellte Bahnstromversorgung, kommt es für die UVP-pflicht des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht darauf an, ob schon der derzeitige Bestand der Südbahn unabhängig von einem zweigleisigen Ausbau - jedenfalls "bei Besonderheiten (Revisionen, Störungen)" (vgl Bescheid Seite 22) - das Bauvorhaben erfordert: Die UVP-Pflicht wird schon ausgelöst durch den funktionellen Zusammenhang mit dem jedenfalls UVP-pflichtigen Ausbau.

5.4. Entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei steht das Neuerungsverbot dem von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwand, eine UVP-Pflichtigkeit des beschwerdegegenständlichen Vorhabens sei auch in Folge des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn gegeben, nicht entgegen:

Die beschwerdeführende Partei, die - wie dargestellt - als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG einwenden konnte, dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, hatte bereits in ihren zulässigen und rechtzeitigen (innerhalb der mit Edikt festgelegten Frist) Einwendungen vom geltend gemacht, dass die geplante 110 kV-Bahnstromleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. In ihrer Beschwerde macht sie (ua) als Beschwerdepunkt geltend, sie sei in ihrem Recht "auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verletzt" und führt diesbezüglich aus, für das beschwerdegegenständliche Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen müssen.

Einer beschwerdeführenden Partei ist es zwar verwehrt, in einem anhängigen Beschwerdeverfahren in Schriftsätzen weitere Beschwerdepunkte geltend zu machen oder den Beschwerdegegenstand zu erweitern. Nachträgliches Vorbringen im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist jedoch nicht unzulässig und ist diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit nachgetragenen Beschwerdegründen nicht verwehrt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/07/0123, mwN).

5.5. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben ist - unabhängig von einem Zusammenhang mit der Koralmbahn - schon wegen des funktionellen Zusammenhangs mit dem zweigleisigen Ausbau der Südbahn UVP-pflichtig. Dies hat die belangte Behörde verkannt, was im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen war.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Das sich auf den ergänzenden Schriftsatz vom beziehende Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil auf Basis der anzuwendenden Pauschalierungsverordnung mit dem zugesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand der gesamte Schriftsatzaufwand abgegolten ist und weitere Schriftsätze nicht gesondert zu ersetzen sind.

Wien, am