VwGH vom 29.01.2014, 2011/13/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Mag. B in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3317-W/10, betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und reichte im Mai 1992 eine "Einkommensteuererklärung für 1991" ein. Im Jahresausgleichsbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten in der Höhe des Pauschbetrages von S 1.800,--, woraus sich ein Einkommen von S 687.501,20 und eine Lohnsteuer von S 219.650,-- sowie nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von S 206.164,20 eine Nachforderung von (gerundet) S 13.486,-- ergaben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt statt des Pauschbetrages geltend gemachte Werbungskosten in der Höhe von S 22.501,--, woraus sich ein Einkommen von S 666.800,20 und eine Nachforderung von nunmehr S 4.792,-- ergaben.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom August 1993 teilweise Folge gegeben. Der Spruch des Bescheides verwies auf ein als Spruchbestandteil angeschlossenes Berechnungsblatt, in dem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (infolge Anerkennung nur mehr etwas geringerer, in der Bescheidbegründung angeführter Werbungskosten) mit S 714.834,-- und das Einkommen mit S 674.281,--
sowie die Einkommensteuerschuld mit S 214.106,-- ausgewiesen waren, woraus sich eine Nachforderung von S 7.942,-- ergab. Diese Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 99/13/0174, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Mit Berufungsentscheidung vom sprach auch die als Berufungsbehörde an die Stelle der Finanzlandesdirektion getretene belangte Behörde aus, der Berufung werde "teilweise Folge gegeben" und die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben seien dem als Spruchbestandteil angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. In diesem Berechnungsblatt waren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (infolge Anerkennung nun wieder eines etwas größeren Teils, nämlich etwa 12 % der geltend gemachten Werbungskosten) mit S 704.757,-- und das Einkommen mit S 664.204,-- sowie die Einkommensteuerschuld mit S 209.864,-- ausgewiesen, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer eine Nachforderung von S 3.700,-- ergab. Diese Berufungsentscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof mit Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses vom , 2005/13/0090, 0091, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Fehlen der Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 Z 2 BAO).
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid sprach die belangte Behörde erneut aus, der Berufung werde "teilweise Folge gegeben", wobei zu den Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben aber nicht mehr auf ein angeschlossenes Berechnungsblatt, sondern auf die "dem" Ende der Entscheidungsgründe "beinhaltete Berechnung" verwiesen wurde.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides enden - wie im Berufungsbescheid vom Juli 2004 - mit einem als "Berechnung der Einkommensteuer" bezeichneten Abschnitt, dem aber nur die Höhe der anerkannten Werbungskosten und die daraus resultierende Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (S 704.757,-- wie im Bescheid vom Juli 2004) zu entnehmen sind.
Statt des im Bescheid vom Juli 2004 folgenden Hinweises "Beilage: 1 Berechnungsblatt" folgen im angefochtenen Bescheid noch folgende Sätze:
"Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit werden im Kalenderjahr 1991 mit 704.757 S festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, im angefochtenen Bescheid sei die Höhe der Abgaben nicht angegeben. Eine Angabe darüber enthalte weder der "Bescheidspruch im engeren Sinne" noch die Berechnung am Ende der Entscheidungsgründe, auf die im Spruch verwiesen werde. Der angefochtene Bescheid sei daher schon deshalb inhaltlich rechtswidrig.
Die Gegenschrift enthält dazu keine Ausführungen.
Abgabenbescheide haben gemäß § 198 Abs. 2 erster Satz BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Aus dem angefochtenen Bescheid geht schon die Höhe des Einkommens nicht mehr hervor, ziffernmäßige Angaben über die Höhe der Abgabe fehlen zur Gänze.
Der demnach gesetzwidrige Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0084).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am