VwGH vom 28.01.2010, 2009/07/0038

VwGH vom 28.01.2010, 2009/07/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde


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1.
des N S in G, 2. des Umweltverbandes W in Wien, 3. des U in W,
4.
der N H in D und 5. der H H in F, alle vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Vorgartenstraße 3, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 8A/2008/15-54, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung ("Vorhaben Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K"; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Onz - Onz - Kraemmer - Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Beschwerde von der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin erhoben wurde, eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den übrigen beschwerdeführenden Parteien erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) bei der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Durchführung eines Umweltvertäglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 betreffend das Vorhaben "Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlagen Kraftwerk G und Kraftwerk K", welcher Genehmigungsantrag im Laufe des Evaluierungsverfahrens (zur Prüfung der Vollständigkeit des Einreichprojektes) modifiziert und ergänzt wurde. Die projektierten Kraftwerke sollen als Laufwasserkraftwerke südlich von G errichtet werden, wobei sich der Projektsbereich von der Stauwurzel des Kraftwerks G im Norden bis zum Ende der Unterwassereintiefung des Kraftwerks K erstreckt und die Gesamtlänge des Vorhabens 13,2 km beträgt.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz) vom wurde der MP die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des genannten Vorhabens nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen und unter Vorschreibung näher angeführter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.), dies gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung und deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich sind - zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der MP stehenden Projektsgrundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen (Spruchpunkt II.). U.a. wurden die von Nachbarn im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erhobenen Einwendungen insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden, und im Übrigen die Einwendungen von Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte IV.1. und IV.3.).

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Der Umweltsenat (die belangte Behörde) führte am eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen (Spruchpunkt 2) und aus Anlass der Berufungen der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert (Spruchpunkt 3):

" II. Vorbehalt des Erwerbs der Rechte

Die Genehmigung wird gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 unter Vorbehalt des Erwerbs der Rechte - soweit hiefür eine zivilrechtliche Einigung oder deren Ersatz durch Zwangsrechte erforderlich ist - zur Inanspruchnahme der nicht im Eigentum der (MP) stehenden, für die Verwirklichung des Projekts einschließlich sämtlicher vorgesehener oder durch Auflagen vorgeschriebener Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke und zum Eingriff in bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Umbau der Anlagen zur Abwasserentsorgung der Stadt G), erteilt."

Ferner wurde die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 neu bestimmt (Spruchpunkt 4).

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 30a und § 30b WRG 1959 aus, dass, wenngleich bisher maßgebliche, in § 30a leg. cit. vorgesehene Verordnungen noch nicht erlassen worden seien, eine richtlinienkonforme Auslegung des WRG 1959 die Berücksichtigung des in Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, kurz: WRRL) normierten Verschlechterungsverbotes gebiete. Wie der gewässerökologische Amtssachverständige R. in seiner im Berufungsverfahren abgegebenen fachkundigen Stellungnahme vom ausgeführt habe, laufe derzeit die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55h WRG 1959), die u.a. auch die rechtsverbindliche Zuordnung der Zustände der einzelnen Wasserkörper umfasse. Im April 2008 seien diese Zustandsausweisungen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an die Ämter der Landesregierungen zur Plausibilitätsprüfung durch die wasserwirtschaftlichen Planungsorgane mit einer Rückübermittlungsfrist von sechs Monaten ergangen. Wenngleich die Zielzustände und die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer noch nicht mit Verordnung (§ 30a WRG 1959) festgelegt worden seien, so seien die Vorarbeiten auf Fachebene doch bereits so weit fortgeschritten, dass eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgende Einstufung des Ist-Zustandes des maßgeblichen Wasserkörpers im verfahrensgegenständlichen Projektsbereich erfolgen könne. Darauf aufbauend sei die Einhaltung der Umweltziele zu beurteilen, und das genannte Verschlechterungsverbot sei - wie sich aus § 104a leg. cit. ergebe - kein generelles.

Was die aktuelle Einstufung des Wasserkörpers im Projektsbereich anlange, so habe der Amtssachverständige R. in seinem erstinstanzlichen Teilgutachten des Umweltverträglichkeitsgutachtens (abgekürzt: UV-GA) zum Fachbereich "Gewässerökologie" ausgeführt, dass in der Ist-Bestandsanalyse 2004 (vgl. § 55d WRG 1959) für den in Rede stehenden Wasserkörper (damals) "kein Risiko" ausgewiesen worden sei. Der Amtssachverständige habe jedoch angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Ist-Bestandsanalyse 2004 noch keine neuen Methoden im Sinn des Anhanges C des WRG 1959 ausgearbeitet gewesen seien und als Basis zur Bewertung der Signifikanzkriterien auf vorhandene Daten nach den bislang angewandten Bewertungen habe zurückgegriffen werden müssen. Der Amtssachverständige habe die Fachmeinung vertreten, dass die Ausweisung des genannten Wasserkörpers in der Ist-Bestandsanalyse mit "nicht im Risiko" als ausgesprochen revisionsbedürftig anzusehen sei und der gegenständliche Wasserkörper als Kandidat für die Kategorie "erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper" ausgewiesen werden müsste. Demgegenüber hätten die berufenden Umweltorganisationen auf den Umstand verwiesen, dass die M im Bestandsplan (§ 55g WRG 1959) als Gewässerkörper ausgewiesen sei, bei dem "kein Risiko" bestehe, den guten ökologischen Zustand nicht zu erreichen, und dass durch die Errichtung der beiden Kraftwerke dieser Wasserkörper zu einem "erheblich veränderten Wasserkörper" verschlechtert würde.

Die Qualitätszielverordnung "Ökologie", so die belangte Behörde weiter, gehöre noch nicht dem Rechtsbestand an. Dessen ungeachtet komme im Rahmen der Beweiswürdigung dem - gegenüber den Zeitpunkten Dezember 2007 (erstinstanzliche mündliche Verhandlung) und (Datum des erstinstanzlichen Bescheides) weiterentwickelten bzw. konkreteren - Planungs- und Wissensstand im Zusammenhang mit der Zuordnung der einzelnen Wasserkörper zu Zustandsklassen besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne sei der Amtssachverständige für Gewässerökologie im Zuge des Berufungsverfahrens um Beantwortung ergänzender Fragen ersucht worden. Entsprechend dessen Ausführungen in der Stellungnahme vom sei der in Rede stehende Wasserkörper (nunmehr) bereits im April 2008 mit der Ausweisung "4 - unbefriedigender Zustand" dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt worden, wobei nach amtsinterner Mitteilung die Plausiblitätsprüfung bislang keine Änderung dieser Zustandsordnung ergeben habe. Der derzeitige Planungsstand weise den gegenständlichen Wasserkörpern mit "4,3" aus, d.h. Zustand 4 mit hoher Sicherheit ("hohe Sicherheit" bedeute Einstufung auf Grund von konkreten Messergebnissen). Eine Abänderung der Einstufung werde als höchst unwahrscheinlich bewertet, und die Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigend) gehe auf das Ergebnis der Untersuchung der Qualitätskomponente "Fische" bzw. die geringe Biomasse zurück (sogenanntes "K.o.-Kriterium"). Auch ohne Berücksichtigung des K.o.-Kriteriums läge das Ergebnis bei einer Bewertungszahl von 2,85 und damit eindeutig im Bereich der Zustandsklasse 3 ("mäßig"). In diesem Fall wäre der gegenständliche Wasserkörper nicht als im "guten Zustand" befindlich zu beurteilen.

Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, an diesen schlüssigen und nachvollziehbaren, auf dem aktuellen Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes beruhenden Ausführungen zu zweifeln. Untermauert werde diese Beurteilung auch durch die Darlegungen des als Auskunftsperson um Stellungnahme ersuchten wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Dipl.-Ing. L. in der am durchgeführten Berufungsverhandlung, wonach bei dem im Zusammenhang mit der Wassergüteerhebungs-Verordnung erfolgten Überblicksmonitoring (Befischung) in Kalsdorf die herausgefischte Biomasse einen Wert von unter 50 kg (41 kg) ergeben habe und der vom Vorhaben betroffene Wasserkörper derzeit nicht den "guten ökologischen Zustand" aufweise, an welchem Messergebnis nicht zu rütteln sei.

Die aktuellen Ergebnisse unterstrichen die vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie bereits im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Aussage, dass die im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse 2004 erfolgte Ausweisung des in Rede stehenden Wasserkörpers mit "nicht im Risiko" als revisionsbedürftig anzusehen sei. Demgegenüber zeigten die Ergebnisse der laufenden fachlichen Planung bzw. Bewertung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren von einigen Parteien vertretenen Ansicht, wonach die M im Vorhabensgebiet derzeit einen guten ökologischen Zustand aufweise, nicht gefolgt werden könne.

In der Berufung der Umweltanwältin sei die Einschätzung eines gesamten guten ökologischen Zustandes mit der Bewertung der Qualitätskomponenten Phytobenthos, Fische und Makrozoobenthos jeweils als "gut" (bei Fischen: Bewertungszahl 2,23) begründet worden, welche Einschätzung durch die aktuellen Ergebnisse der fachlichen Planung widerlegt werde. So werde etwa die fischökologische Zustandsklasse nicht mit "gut" (2), sondern sogar mit "unbefriedigend" (4) ausgewiesen. Aber auch ohne das diesbezügliche "K.o.-Kriterium" läge das Ergebnis nach der aktuellen Bewertung entsprechend den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen bei einer Bewertungszahl von 2,85 (Zustandsklasse 3 - mäßig) und somit deutlich unter der von der Umweltanwältin in der Berufung allein zur (nach den aktuellen Daten am schlechtesten bewerteten) Qualitätskomponente Fische angegebenen Bewertungszahl von 2,23 ("gut").

Dass das Ergebnis des zuletzt durchgeführten Fischmonitoring im Gegensatz zu der von den Berufungswerbern vertretenen Ansicht keineswegs als überraschend zu bewerten sei, sei vom Amtssachverständigen R. in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar mit dem Hinweis erläutert worden, dass Befischungen in den letzten Jahren im Bereich Kalsdorf immer sehr wenige Fische ergeben hätten und sich lediglich die Bewertung der Ergebnisse geändert habe. Die Ursache der dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich sei vom gewässerökologischen Amtssachverständigen mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der M begründet worden. Im Einzelnen seien in diesem Zusammenhang der derzeit bestehende niedrige Strukturierungsgrad, die ausgeprägte Rhithralisierung mit entsprechend hohen Fließgeschwindigkeiten und Auswirkungen auf das Sohlsubstrat, die sehr stark eingeschränkte Uferdynamik, die extrem reduzierte Audynamik und die nicht durchgängige Anbindung von Seitenzubringern auf der vom Projekt betroffenen Fließstrecke der M betont worden. Vor dem Hintergrund dieser fachkundigen Beurteilung, zu deren Erklärung - worauf der Amtssachverständige R. ausdrücklich verweise - externe Faktoren, wie

z. B. Prädatorendruck durch Kormorane, nicht erforderlich seien, und der auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan erläuterten eindeutigen Messergebnisse sehe die belangte Behörde keine Veranlassung zu der von Berufungswerbern in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten (weiteren) gewässerökologischen Befundung durch Befischung und Begutachtung unter Berücksichtigung fischfressender Tiere, zumal das Ergebnis dieser ergänzenden Untersuchungen keine Änderung der nachstehenden - aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung gemäß § 104a WRG 1959 abstellenden - rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde herbeiführen würde.

Was die Auswirkungen des Projekts auf die Umweltziele für Oberflächengewässer anlange, so sei auf die Bestimmung des § 30a Abs. 1 leg. cit. hinzuweisen und führe, wie bereits dargelegt, eine Verschlechterung einer "Zustandsklasse" zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, nicht jedoch bereits eine allfällige Verschlechterung innerhalb der Zustandsklasse. Ausgehend von der Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 bestünden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie in seiner Stellungnahme vom , wonach bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens einschließlich der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen bzw. bei Beachtung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen mit Sicherheit keine weitere Verschlechterung (hier: um eine Zustandsklasse) zu erwarten sei. Diese Aussage gelte auch für den Fall, dass das "K.o.-Kriterium" (fischökologische Zustandsklasse 4 - unbefriedigend) nicht berücksichtigt und der verfahrensgegenständliche Wasserkörper dem mäßigen Zustand (3) zugeordnet würde. Die von Berufungswerbern vertretene gegenteilige Ansicht könne diese Beurteilung nicht in Zweifel ziehen, zumal in den Berufungen und den diesen beiliegenden fachkundigen Stellungnahmen von einem gegenwärtig guten gesamten ökologischen Zustand (u.a. auch von einem aktuell guten fischökologischen Zustand) ausgegangen werde, diese Annahme jedoch durch die nun vorliegenden aktuellen Ergebnisse der fachkundigen Planung als widerlegbar anzusehen sei.

Im Gegensatz zur Frage der aktuellen Einstufung des Oberflächenwasserkörpers in eine Zustandsklasse seien durch den Amtssachverständigen für Gewässerökologie einerseits und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan andererseits in Bezug auf die Fragen, ob der Oberflächenwasserkörper im verfahrensgegenständlichen Projektsgebiet bereits heute (d.h. vor Errichtung der beiden Wasserkraftwerke) als "erheblich verändert" auszuweisen sei und ob bei Nichtverwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, nicht in jeder Hinsicht konforme fachliche Beurteilungen erfolgt. Eine allfällige Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" hätte einen gegenüber sonstigen Oberflächengewässern herabgesetzten Zielzustand, nämlich das "gute ökologische Potential" statt des "guten ökologischen Zustandes", zur Folge (vgl. § 30a Abs. 1 WRG 1959). Nach den Verfahrensergebnissen sei davon auszugehen, dass im Falle der Errichtung der beiden Kraftwerke der "gute ökologische Zustand" nicht erreicht werden könne. Diese Beurteilung könne sich zum einen auf eine entsprechende Aussage des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans in der mündlichen Berufungsverhandlung stützen, zum anderen wiesen auch die Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen in dessen gutachterlichen Stellungnahme vom in diese Richtung. Ausgehend von der aktuellen Zuordnung des Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigender Zustand), aber auch von der Annahme einer notwendigen Ausweisung des Wasserkörpers als "erheblich verändert", erübrige sich - so der Amtssachverständige R. - die Beantwortung der Frage, ob die Nichterreichung des "guten Zustandes" zu erwarten sei. Diese fachkundige Beurteilung gelte - wie sich aus dem Zusammenhang ergebe - jedenfalls für den Fall der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens.

Damit sei noch nicht die Frage beantwortet, ob der "gute ökologische Zustand" bei Nichterrichtung der beiden Kraftwerke überhaupt erreichbar wäre. Würde erst durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens der betreffende Wasserkörper zu einem "erheblich veränderten" und wäre davon auszugehen, dass bei Nichtverwirklichung des Vorhabens der gute ökologische Zustand erreicht werden könnte, so läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen R. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom könne von der Annahme ausgegangen werden, dass der gegenständliche Wasserkörper von der obersten Wasserrechtsbehörde als "erheblich veränderter Wasserkörper" vorgeschlagen werde, wobei der Amtssachverständige auf die "zur Zeit beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan laufende Bestimmung" der Wasserkörper Bezug genommen habe. Gerade das wasserwirtschaftliche Planungsorgan habe jedoch bei der - mehr als einen Monat später stattgefundenen - mündlichen Berufungsverhandlung zur weiteren Vorgangsweise ausgeführt, dass (derzeit) kein erheblich verändertes Gewässer vorliege. Ohne auf diese Meinungsdifferenz im Einzelnen einzugehen, geböten es rechtliche Überlegungen, gegenwärtig nicht von einer Ausweisung des Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" und damit vom strengeren Zielzustand "guter ökologischer Zustand" auszugehen. Wenngleich die Behörde ihrem Bescheid die bei dessen Erlassung geltende Sachlage zugrunde zu legen habe, sei nämlich zu beachten, dass die Ausweisung eines Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" gemäß § 30b WRG 1959 einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfe. Eine derartige Verordnung gehöre aber noch nicht dem Rechtsbestand an. Aus diesen rechtlichen Erwägungen und unter Hinweis auf die auf Fachebene zur Zeit offensichtlich noch bestehende Meinungsdifferenz werde im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung von einem - derzeit - anzustrebenden "guten ökologischen Zustand" ausgegangen.

Entsprechend den fachkundigen Ausführungen des vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gemeinsam mit Vertretern der MP erstellten, näher genannten Elaborats seien im Falle der "Nullvariante" die bestehenden, im Einzelnen beschriebenen Defizite innerhalb des Projektsgebiets Defizite in der Gewässermorphologie durch die durchgeführte Regulierung. Außerhalb des Projektsgebiets sei als Defizit die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen im Unterliegerbereich mit einer direkten Auswirkung auf den Gewässerzustand genannt worden. Darauf aufbauend seien als zur Zielerreichung im Sinn des § 30a Abs. 1 WRG 1959 notwendige Maßnahmen die Erhöhung des Strukturierungsgrades des Gewässers, die Wiederherstellung der Lebensräume, wie sie vor der Regulierung im Gebiet vorhanden gewesen seien, und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit in den unterliegenden Gewässerabschnitten bzw. bei den Zubringern erwähnt worden. Die im Elaborat erfolgte allgemeine Beschreibung der zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen sei mit dem Vermerk ergänzt worden, dass auf die möglichen Maßnahmen zum Teil die Erfordernisse des Hochwasserschutzes einschränkend wirken würden. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dennoch die Erreichung des Zielzustandes "guter ökologischer Zustand" bei Nichtverwirklichung des Vorhabens für "grundsätzlich möglich" gehalten, zumindest könne es dies "nicht ausschließen". Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie ließen hingegen auch hier eine differenzierte Einschätzung erkennen, wenn er etwa darauf verwiesen habe, dass aus seiner Sicht sehr weitgehende Maßnahmen erforderlich wären, um den "guten ökologischen Zustand" sicher zu erreichen, und im Wesentlichen die derzeitige Uferverbauung aufgelöst werden müsste. Übertrage man das in der wasserrechtlichen Judikatur genannte Erfordernis eines entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit sinngemäß auf die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortenden Fragestellungen, so führe dies unter Zugrundelegung der dargestellten fachkundigen Äußerungen zum Ergebnis, dass die Teilfrage, ob gegenwärtig der "gute ökologische Zustand" des Wasserkörpers im Projektsgebiet - realistisch (d.h. auch unter Berücksichtigung von Auswirkungen der erforderlichen Maßnahmen z. B. auf den Hochwasserschutz etc.) - erreichbar wäre, nicht mit der erforderlichen Sicherheit (hohes Kalkül der Wahrscheinlichkeit) beantwortet werden könne. Gleichzeitig schließe die belangte Behörde aus den Verfahrensergebnissen, dass gegenwärtig auch eine ergänzende Befassung von Sachverständigen in dieser Hinsicht keine Änderung der Entscheidungsgrundlage erwarten ließe. Den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sei nämlich nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Beurteilung der Erreichung des Zielzustandes des gegenständlichen Oberflächenwasserkörpers letztlich nur auf Basis konkreter Maßnahmenprogramme (vgl. § 55c WRG 1959) möglich erscheine. Ein entsprechend ausgearbeitetes - keinen Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens bildendes - Projekt zur Zielerreichung hinsichtlich des Oberflächenwasserkörpers existiere derzeit jedoch nicht. Die Beurteilung könne bzw. müsse daher gegenwärtig allein auf der Grundlage von Maßnahmenvorschlägen erfolgen.

Aus den dargestellten Überlegungen gehe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung trotz der vom gewässerökologischen Amtssachverständigen erfolgten Beurteilung eines naturfernen Ist-Zustandes von der aus Sicht der Projektwerberin strengsten Annahme, nämlich davon aus, dass der "gute ökologische Zustand" des in Rede stehenden Oberflächenwasserkörpers gegenwärtig schon, bei Verwirklichung des zu beurteilenden Vorhabens hingegen nicht mehr erreichbar wäre und dass der Oberflächenwasserkörper durch die Errichtung der beiden Kraftwerke zu einem "erheblich veränderten" Wasserkörper würde. Auf Grund dieser Erwägungen sei daher die Bewilligungsfähigkeit auf der Grundlage des § 104a WRG 1959 zu prüfen.

Gehe man davon aus, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens der "gute ökologische Zustand" des Oberflächenwasserkörpers im Projektsgebiet nicht mehr erreicht werden könne, so habe diese Zielverfehlung im Sinne des § 104a Abs. 1 lit. a zweiter Fall leg. cit. ihre Ursache in einer Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers, wobei in diesem Zusammenhang auf die Beschreibung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Anhang C des WRG 1959 verwiesen werde, die dieser Beurteilung zugrunde lägen. Da somit das Vorhaben die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 leg. cit. erfülle, habe eine Beurteilung nach Abs. 2 dieser Bestimmung zu erfolgen. Der Gesetzeswortlaut verlange zweifellos (lediglich) die Minderung der negativen Auswirkungen und stelle darüber hinaus auf die Praktikabilität der Vorkehrungen ab. Auf den Umstand, dass keine vollständige Kompensation geboten sei, habe die MP zutreffend in ihrer Stellungnahme vom hingewiesen. Auch dem in diesem Zusammenhang von der MP vorgebrachten Argument, bei einem Verlangen nach einem vollständigen Ausgleich der nachteiligen Projektsauswirkungen würde eine sachlich nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung vorliegen, könne nicht entgegengetreten werden. Bei gegenteiliger Ansicht müssten bei einem Projekt, dessen Auswirkungen ganz geringfügig über der erwähnten Schwelle des Abs. 1 lägen, Maßnahmen gesetzt werden, die einen "besseren" ökologischen Endzustand gewährleisteten als bei einem Projekt, das gerade noch unter dieser Schwelle liege. Die Auswirkungen des Vorhabens seien im Teilgutachten "Gewässerökologie" des Amtssachverständigen R. vom umfassend beschrieben worden. Dabei sei in einem Vergleich des gegenwärtigen und des projektierten Zustandes der M im Projektsbereich in Bezug auf den Zustand vor der Mregulierung 1874 bis 1891 als Leitbild (Referenzzustand) unter Berücksichtigung auch der vorgesehenen Begleitmaßnahmen im Wesentlichen dargelegt worden, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Umwandlung des bestehenden künstlichen Flusslaufes mit strukturarmer, monoton-einheitlicher Bettgestaltung in einen von zwei Laufkraftwerken dominierten Fließbereich erfolge. Weiters würden längere Bereiche unterschiedlichster Fließgeschwindigkeiten und damit auch eine höhere Anzahl ökologisch unterschiedlicher Lebensräume geschaffen. Der Amtssachverständige habe auf zusätzliche ökologische Verbesserungen durch die Schaffung kleinerer Lebensräume infolge projektsgemäß vorgesehener gewässerbezogener Maßnahmen verwiesen. Der Projektszustand werde deutliche Einschränkungen der Lebensräume für rheophile Arten mit sich bringen. Andererseits würden neue Lebensräume für Arten, die nicht ausgesprochen strömungsliebend seien, geschaffen. Es sei von einer deutlichen Erhöhung der Habitat- und Choriotopvielfalt, der Artenzahlen und einer Verbesserung der Diversität auszugehen.

Die vorgesehenen gewässerbezogenen Maßnahmen seien vom gewässerökologischen Amtssachverständigen als insgesamt erhebliche ökologische Optimierung gewertet worden. Eine deutliche Verschlechterung ergebe sich im Vergleich zum derzeitigen Zustand durch die Unterbrechung der Durchgängigkeit durch Errichtung der beiden Wehranlagen, weshalb der Errichtung von Fischaufstiegshilfen eine wesentliche Bedeutung zukomme. Der Amtssachverständige habe schließlich auch auf die Problematik der Stauraumspülungen verwiesen. Nach seiner fachkundigen Beurteilung komme der Projektszustand dem historischen gewässerökologischen Leitbild (Zustand vor Regulierung) näher. Allerdings werde der derzeit vorhandene naturferne Gewässerzustand lediglich durch einen anders gearteten, jedoch ebenfalls naturfernen Gewässerzustand ersetzt.

In seinen gutachterlichen Ausführungen vom habe der gewässerökologische Amtssachverständige keinen Zweifel offen gelassen, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt vom Erreichen des "guten ökologischen Potentials" auszugehen sei und dass alle unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglichen Vorkehrungen getroffen würden, um negative Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand zu mindern. Er habe dabei insbesondere auch Bezug auf die diesbezügliche Beurteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans genommen. In den Schlussfolgerungen der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei, ausgehend von dem für das höchste ökologische Potential festgelegten Referenzzustand, unter Hinweis auf die im Projekt vorgesehene Herstellung der Passierbarkeit an beiden Wehranlagen, die passierbare Anbindung aller Zubringer und die Herstellung der Durchgängigkeit im O. Bach betont worden, dass alle Gegenmaßnahmen getroffen seien, um die "ökologische Durchgängigkeit" sicherzustellen. Die Gestaltungsmaßnahmen erhöhten etwa in den beiden Aufweitungsbereichen die Heterogenität des Lebensraumes und verbesserten damit die Lebensraumfunktion. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass nach Projektsumsetzung im betroffenen Gewässerabschnitt das gute ökologische Potential erreicht werden könne. Diese Beurteilung der Erreichung des "guten ökologischen Potentials" sei auch vom gewässerökologischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom vollständig geteilt worden.

Auf der Grundlage der dargelegten umfassenden fachkundigen Stellungnahmen bestünden nach Beurteilung der belangten Behörde keine Zweifel, dass das Erfordernis des § 104a Abs. 2 Z. 1 WRG 1959 erfüllt werde.

Was nun die Voraussetzungen gemäß § 104a Abs. 2 Z. 2 leg. cit. und gemäß § 105 Abs. 1 leg. cit. anlange, so sei im erstinstanzlichen Bescheid das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben unter Bezugnahme auf die Darlegungen im Einreichprojekt, insbesondere auf das darin enthaltene Projektsgutachten des Univ.-Prof. Mag. Dipl.-Ing. Dr. St., und auf das darauf beruhende UV-GA ausführlich dargestellt worden. Aus dem UV-GA und den Stellungnahmen des Landes-Energiebeauftragten vom und in der mündlichen Berufungsverhandlung sei zusammengefasst abzuleiten:


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Mit den beiden verfahrensgegenständlichen Kraftwerken könnten in einem Regelarbeitsjahr 165,8 GWh/a Strom bereitgestellt werden, und es würden abzüglich des Kraftwerkseigenbedarfs von etwa 2% in einem Regelarbeitsjahr 162,5 GWh/a Strom in das Netz eingespeist, was der Versorgung von etwa 45.000 durchschnittlichen Haushalten entspräche.
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Der Anstieg des österreichischen Stromverbrauchs habe in den letzten zehn Jahren zwischen 2 und 3% pro Jahr betragen. Die Notwendigkeit der Abdeckung des steigenden Strombedarfs sei unbestritten. Durch die Errichtung der gegenständlichen Kraftwerke könne ein jährlicher Anteil von ca. 160 GWh/a zur Abdeckung des Energiebedarfs beigetragen werden.
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In den vergangenen Jahrzehnten seien in der Steiermark und insbesondere im Großraum G weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerungen des Elektrizitätsverbrauches beobachtet worden. Die verbrauchernahe Situierung der beiden Kraftwerksanlagen im Großraum G bewirke eine vorteilhafte Minimierung der Netzverluste.
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Die mittel- bis langfristige Fortsetzung des Trends eines steigenden Strombedarfs sei zu erwarten. Leistungsfähige Stromerzeugungsanlagen auf der Grundlage erneuerbarer Energien (wie Wasserkraftwerke) lägen im Hinblick auf die Sicherung der Energieversorgung im öffentlichen Interesse.
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Unbestritten diene das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit einer Steigerung der Ökostromerzeugung seien positive ökologische Folgen auf Grund der Vermeidung von CO2-Emissionen, aber auch eine Verbesserung der Versorgungssicherheit verbunden.
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Die Erzeugung von elektrischer Energie in Wasserkraftwerken sei der mit CO2-Emissionen verbundenen Erzeugung in kalorischen Kraftwerken auf Basis fossiler Brennstoffe vorzuziehen (zum Vergleich: bei Einsatz des Energieträgers Kohle entstünden z. B. ca. 875 kg CO2 pro erzeugter GWh elektrischer Energie).
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Im Hinblick auf den Energieplan 2005 bis 2015 des Landes Steiermark, der das Kyoto-Protokoll unterstütze, trügen die beiden Wasserkraftwerke G und K zu einer erheblichen CO2- Emissionenreduktion bei, je nach angewandtem Substitutionsszenario im Ausmaß zwischen rund 26.000 t (Strom ersetze Gasheizung im Winter, im Sommer werde Strombereitstellung im Gaskraftwerk subsituiert) und 143.000 t CO2 (ganzjährige Substitution eines derzeitigen durchschnittlichen Kohlekraftwerks). Bei Erhöhung des Wirkungsgrades eines Kohlekraftwerkes auf 50% verbleibe weiterhin ein Substitutionspotential von rund 100.000 t CO2. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Landes-Energiebeauftragte auf den im Hinblick auf den zunehmenden Bedarf an Klimatisierung deutlichen Stromverbrauchsanstieg in den Sommermonaten verwiesen habe.
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Die Nichterrichtung der Kraftwerke ("Nullvariante") werde aus fachlicher Sicht als nachteilig angesehen und widerspreche den Zielsetzungen des Landes Steiermark, das Kyoto-Protokoll zu unterstützen. Zu diesen Zielsetzungen zählten etwa das Arbeitsübereinkommen der Steiermärkischen Landesregierung zur Forcierung des Umstiegs von fossilen auf erneuerbare Energieträger, der Landesenergieplan 2005 bis 2015, der die Wasserkraftnutzung an der M unter Einhaltung der Notwendigkeiten für die Umsetzung der WRRL und ökologischer Rahmenbedingungen explizit anführe, oder das Landesumweltschutzprogramm, das im Aktionsprogramm "Energie und Klimaschutz" eine 13%ige Reduktion der anthropogenen CO2-Emissionen bis längstens 2012, basierend auf den Emissionsdaten für das Jahr 1990, als Ziel festschreibe. Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz definiere als Ziel eine umweltfreundliche, kostengünstige, ausreichende und sichere Strombereitstellung in hoher Qualität.
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Die energiepolitischen Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten seien darauf ausgerichtet, in Zukunft mehr Strom aus erneuerbarer Energie bereitzustellen. Diese fachkundigen Ausführungen würden durch die aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene bestätigt. Das im Dezember 2008 beschlossene Klima- und Energiepaket der EU sehe nämlich eine EUweite Reduktion der Treibhausgase (gegenüber 1990) um 20% bis 2020, eine Steigerung der Energieeffizienz um 20% und eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20% bis 2020 vor. Das in diesem Zusammenhang für den Mitgliedstaat Österreich vorgegebene Ziel für 2020 liege in einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von 23,3% im Jahr 2005 auf 34% im Jahr 2020.
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Hinsichtlich des im Verfahren von einigen Parteien erstatteten Vorbringens, dass Strom im Winter benötigt würde, Wasserkraftwerke jedoch vornehmlich im Sommer Strom lieferten, sei im Sinne der Ausführungen des Landes-Energiebeauftragten festzuhalten: Nach der Stromaufbringungs-Statistik (Quelle: Statistik Österreich) liege der Stromverbrauch im Winterhalbjahr zwar höher, jedoch nicht in einem gravierenden Unterschied zum Sommerhalbjahr. Die beiden Wasserkraftwerke lieferten nach Angaben der Projektwerberin im Winter rund 54 GWh und im Sommer rund 112 GWh inklusive dem Strom für den Eigenbedarf. Dennoch werde aus fachlicher Sicht die im Winter erzeugte Stromenergie im Vergleich mit anderen Technologien als durchaus bedeutsam beurteilt. Langfristig könne auf eine zusätzliche Stromproduktion aus Wasserkraft nicht verzichtet werden.
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Entsprechend den Ausführungen des Landes-Energiebeauftragten müsste zur Bereitstellung derselben Strommenge aus anderen Technologien z.B. eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit etwa 40 MW thermischer und 7 MW elektrischer Leistung, eingesetzt werden. Dabei bestünden insbesondere Probleme hinsichtlich der Standortfrage, vor allem im Hinblick auf die Wärmenutzung und die Brennstoffbereitstellung. Probleme seien auch hinsichtlich Biogasanlagen und Windkraftanlagen aufgezeigt worden.
Das mit dem in Rede stehenden Vorhaben verbundene öffentliche Interesse könne auch durch die von den berufungswerbenden Umweltorganisationen vorgelegten Unterlagen nicht entkräftet werden. Die in einem vorgelegten Fachbeitrag angesprochene Kritik am weitverbreiteten Paradigma, den Stromverbrauchszuwachs als unabänderliches Naturgesetz zu begreifen, oder die Forderung nach einer Limitierung von Kraftwerks- bzw. Leitungskapazitäten spreche allgemeine gesellschafts- bzw. energiepolitische Fragen an, die im gegenständlichen Verfahren nicht gelöst werden könnten. Die Kritik an einer behaupteten "theoretischen Substitution" von konventioneller thermischer Erzeugung und damit fossilem Brennstoff bzw. der Verminderung von radioaktivem Abfall könne ebenso wie die Abwertung der Maßnahmen im Elektrizitätsbereich im Falle der Vernachlässigung des Verkehrssektors als "energiestrategische Sackgasse" nicht darüber hinwegtäuschen, dass der verstärkten Beanspruchung erneuerbarer Energieträger auch im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserkraft ständig steigende Bedeutung komme, was durch die bereits erwähnten aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene untermauert werde. Im Zusammenhang mit dem angesprochenen Verkehrssektor sei darauf zu verweisen, dass der durch den Betrieb der Wasserkraftwerke G und K jährlich vermeidbare Ausstoß von bis zu 143.000 t CO2 im Äquivalent dem CO2-Ausstoß von rund 70.000 PKW mit einer Jahresfahrleistung von 15.000 km entspreche.
Der weiteren Behauptung einer mit dem sprichwörtlichen "Tropfen auf dem heißen Stein" umschriebenen Wirkung der beiden Wasserkraftwerke sei unter Verweis auf die Ausführungen des Landes-Energiebeauftragten in der mündlichen Berufungsverhandlung entgegenzuhalten, dass der Energiebedarfszuwachs in der Steiermark etwa 2% jährlich betrage. Das von der EU vorgegebene Ziel einer Erhöhung des Ökostromanteils von 70% auf 78% sei unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass man derzeit nur bei 60% halte. In Zukunft müsse die Priorität bei der erneuerbaren Energie (inklusive Wasserkraft) liegen, selbstverständlich unter Beachtung ökologischer Kriterien. Der Landes-Energiebeauftragte habe nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle des Nichtgelingens eines massiven Ausbaus erneuerbarer Energieträger das Strombereitstellungsdefizit weiter steigen und es zur Notwendigkeit des Imports von Strom aus Ländern kommen werde, in denen ökologische Kriterien eine bei weitem geringere Rolle spielten. Die wesentlichen öffentlichen Interessen seien fachgutachtlich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden, und es bedürfe auch keiner weiteren Erläuterungen, dass aus dem Vorhaben ein bedeutender Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit resultiere. Was nun die Abwägung dieser Interessen und des Nutzens an der Verwirklichung der in § 30a WRG 1959 normierten Ziele anlange, so werde eine Verschlechterung des "guten ökologischen Zustandes" durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens nicht bewirkt, weil sich nach den aktuellen fachkundigen Bewertungen und Ausführungen der in Rede stehende Gewässerabschnitt zweifelsfrei nicht in einem guten ökologischen Zustand befinde. Auch im naturschutzfachlichen Gutachten sei ausführlich dargelegt worden, dass der aktuelle Zustand der M im Betrachtungsraum von den massiven Interventionen in den Landschafts- und Flussraum im Zuge der M-regulierung 1874 bis 1891 geprägt sei. Der Flussabschnitt stelle heute eine durch Begradigung regulierte, mit Dämmen gesicherte, im nördlichen Teil stark eingetiefte Flussstrecke dar. Der Wert des behaupteten großen Verbesserungspotentials des gegenständlichen Gewässerabschnitts werde dadurch relativiert, dass die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als positiv bewerteten Begleit- bzw. Ausgleichsmaßnahmen auch bei Verwirklichung des in Rede stehenden Vorhabens die Erreichung des "guten ökologischen Potentials" erwarten ließen. Entsprechend den gutachterlichen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen könne mit den Maßnahmen sogar eine Annäherung an den historischen Referenzzustand erreicht werden. Vor dem Hintergrund der genannten wesentlichen öffentlichen Interessen überwiege der mit dem Vorhaben verbundene unbestreitbare Nutzen für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit den potentiellen, aus der Verwirklichung der Umweltziele im Sinn des § 30a WRG 1959 resultierenden Nutzen.
Was die kumulative Prüfung nach § 104a Abs. 2 Z. 3 leg. cit., ob die nutzbringenden Ziele nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellten, erreicht werden könnten, anlange, so sei auf die energiepolitischen Notwendigkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, bereits hingewiesen worden. Als schlüssig und nachvollziehbar seien auch die Ausführungen im UV-GA zu den Standortvarianten zu beurteilen, in denen auf eine von der MP durchgeführte Studie über die Möglichkeiten der energetischen Nutzung der steirischen M Bezug genommen werde. In dieser Studie würden jene Gewässerabschnitte ermittelt, auf denen mit Bedachtnahme auf andere Nutzungen und/oder Schutzerfordernisse die Errichtung bzw. der Neubau von Wasserkraftanlagen machbar erscheine. Der Standort südlich von G habe sich unter energiewirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch unter der Prämisse, durch die Errichtung von zwei Wasserkraftwerken Synergieeffekte zu nutzen, als am günstigsten erwiesen. Neben dem höheren Wasserkraftpotential im Vergleich zu anderen Standortmöglichkeiten sei auch die Nähe des Versorgungsschwerpunktes G und G-Umgebung mit einem entsprechenden Entwicklungspotential der Region hervorzuheben. Der Standort befinde sich in keinem "Natura 2000- Gebiet". Darüber hinaus ergebe sich die Möglichkeit, im Zuge der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen einen Teil des stark regulierten Flusslaufes rückzubauen. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, die Richtigkeit der gutachtlichen Ausführungen zu den Technologievarianten im UV-GA in Zweifel zu ziehen.
Die Forderung der Berufungswerber nach Berücksichtigung anderer, quantitativ offenbar nicht begrenzter alternativer Energiegewinnungsformen finde weder in § 104a WRG 1959 noch im UVP-G 2000 eine rechtliche Grundlage. Dessen ungeachtet sei bereits in der Stellungnahme des Landes-Energiebeauftragten vom u.a. darauf hingewiesen worden, dass eine zwangsweise Verpflichtung zum Energiesparen, z.B. durch den Austausch von konventionellen Glühbirnen gegen Energiesparlampen, im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht möglich sei. Weiters sei in dieser Stellungnahme nachvollziehbar dargestellt worden, dass Fotovoltaikanlagen derzeit Strom zu Kosten produzierten, die weit über den üblichen Marktpreisen lägen und daher vom Staat hoch subventioniert werden müssten, wenn den Betreibern ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht werden solle. Auch bei völliger Ausschöpfung des Förderinstrumentariums nach dem Ökostromgesetz und einer entsprechenden Kofinanzierung durch die Bundesländer würde nach den Ausführungen des Landes-Energiebeauftragten damit eine Produktion von bestenfalls rund 37 GWh im Jahr zu Kosten von 191 Millionen Euro bzw. nach Abzug des Erlöses aus dem Verrechnungspreis eine Subvention von 148 Millionen Euro möglich werden. Das entspräche 23% der geplanten Produktion von 162,5 GWh/a in den beiden Wasserkraftwerken. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Energiebeauftragten erweise sich ein Ersatz der Wasserkraftwerke durch Fotovoltaikanlagen bzw. Sonnenenergie zur Stromerzeugung aus öffentlichen Mitteln als nicht finanzierbar und aus privat aufbrachten Mitteln als nicht realistisch. Unbeschadet dieser Darlegungen könnte die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Forderung nach einer "entsprechenden Förderungspolitik" nur an die "Politik" gerichtet werden. Im gegenständlichen Verfahren könnten die diesbezüglich aufgeworfenen Problemstellungen nicht gelöst werden.
Es seien somit alle praktikablen Maßnahmen getroffen worden, um die mit der Errichtung der Wasserkraftwerke verbundenen negativen Auswirkungen auf den betroffenen Wasserkörper zu mindern. Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieerzeugung und die Verminderung der CO2-Emissionen stellten im Hinblick auf die Bekämpfung der Ursachen des Klimawandels wesentliche nationale und europäische Ziele dar. Die in Umsetzung der WRRL normierten Bedingungen des § 104a Abs. 2 WRG 1959 würden erfüllt, und es liege das gegenständliche Vorhaben in einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Der durch die - im Falle der Nichterrichtung der beiden Kraftwerke - (allfällige) Erreichung des "guten ökologischen Zustandes" erzielbare Nutzen werde aus den dargestellten Gründen durch den Nutzen des geplanten Vorhabens für die nachhaltige Entwicklung und die menschliche Gesundheit übertroffen.
In weiterer Folge enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides umfangreiche Ausführungen zu den Fragen des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes (vgl. Seite 36 bis 56 des angefochtenen Bescheides). Darin führte die belangte Behörde (u.a.) in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 6 Abs. 7 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 - Stmk NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, aus, dass das gegenständliche Projektsgebiet zur Gänze im "Landschaftsschutzgebiet Nr. 31 (M-auen G-W)" liege und der Amtssachverständige für Landschaft, Sach- und Kulturgüter (K.) dem gegenständlichen Vorhaben zwar bedeutende, jedoch noch vertretbare nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft attestiert habe. Im Schutzgebiet seien nicht alle Bereiche von derselben landschaftlichen Hochwertigkeit, vielmehr würden in dieser Hinsicht gravierende Differenzen bestehen. So vermittle der zentrale Bereich des Auwaldes, der Fluss, eine kanalartige Charakteristik und weise diese Zone keinerlei Ähnlichkeit mit Fluss- und Uferlandschaften eines furkierenden Tieflandflusses auf, wie es für diesen Abschnitt der M unter natürlichen Verhältnissen typisch wäre und vor der Regulierung auch gegeben gewesen sei. Die aus der Regulierung hervorgegangene Geländemodellierung sei sehr weit von naturnahen Verhältnissen entfernt. Nach den Sachverständigenausführungen würden durch die Errichtung der beiden Kraftwerke hauptsächlich Grundstücksflächen im Uferbereich der M in Anspruch genommen, somit in jenem Bereich, der durch die Regulierung am meisten verändert worden sei und daher die geringste Naturnähe in der Topographie aufweise. Den als wesentlich beurteilten Eingriffen in die Topographie einiger Bereiche des Flusslaufes habe der Amtssachverständige K. Maßnahmen an anderen Abschnitten der M gegenübergestellt, durch die deutliche Verbesserungen im Vergleich zum "Status quo" eintreten würden. Wenn auch die zur Errichtung der Kraftwerke notwendigen Bauwerke und Anlagen in dieser Größenordnung fremdartige Elemente in der Aulandschaft darstellten, so entspreche der in erster Instanz von Parteien erhobene Einwand, dass die Landschaft des Schutzgebietes so verändert würde, dass die Landschaftsschutzwürdigkeit nicht mehr gegeben sei, nach den fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht den Tatsachen.
Eine hinsichtlich dieses Punktes übereinstimmende fachkundige Beurteilung sei auch vom naturschutzfachlichen Sachverständigen P. getroffen worden, der hervorgehoben habe, dass die zu setzenden Maßnahmen das Ziel verfolgten, insbesondere Eigenart, Charakteristik, Erholungswert und nicht zuletzt die landschaftliche Schönheit des gegenständlichen Landschaftsraumes mittel- bis langfristig durch Orientierung der Maßnahmenzielrichtungen am naturschutzfachlichen Leitbild des unregulierten M-flusses zu stärken. Die vorgesehenen strukturverbessernden Maßnahmen stellten keine Beeinträchtigung der Eigenart und Charakteristik der Landschaft dar.
Den vom gegenständlichen Vorhaben verursachten, nach fachkundlicher Beurteilung jedoch vertretbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft stünden besondere volkswirtschaftliche oder regionalwirtschaftliche Interessen gegenüber. Insbesondere sei erneut auf die vor dem Hintergrund der Ziele der Nachhaltigkeit und der CO2-Emissionenreduktion sowie der Sicherung der Energieversorgung dargestellte Notwendigkeit der Errichtung der beiden Wasserkraftwerke in der Nähe des durch eine weit über dem österreichischen Durchschnitt liegende Steigerung des Elektrizitätsverbrauches gekennzeichneten Großraumes G hinzuweisen. Diese öffentlichen Interessen überwögen im konkreten Fall die des Landschaftsschutzes.
Die gemäß § 6 Abs. 7 Stmk NSchG 1976 zu berücksichtigende Frage, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden könne, sei zu verneinen. Die beschwerdeführendenden Parteien würden dem erstinstanzlichen Bescheid zwar vorwerfen, sich mit diesem Tatbestand nicht auseinandergesetzt zu haben, sie unterließen es jedoch, in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, welche "Alternativen" den zitierten gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Sollten sie alternative Energiegewinnungsformen wie beispielsweise Solar, Fotovoltaik und Windräder ins Auge gefasst haben, so sei ihnen entgegenzuhalten, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw. nicht genügend wirksam qualifiziert worden seien. Eine Abwägung im Sinne des § 6 Abs. 7 Stmk NSchG 1976 stehe daher einer Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. c leg. cit. nicht entgegen.
Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien anlange, dass im Rahmen des Vorhabens eine Reihe von Flächen zu beanspruchen sei, die nicht im Eigentum der MP stünden, und dass entweder erforderliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern vorzulegen seien oder sonst die Genehmigung nur unter einer Bedingung erteilt werden dürfte, so habe die MP darauf verwiesen, dass sie bezüglich sämtlicher Flächen, die für Ausgleichs- und sonstige Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollten, über entsprechende Zustimmungserklärungen bzw. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern verfüge. Im Übrigen sei - selbst bei einem denkbar weiten Verständnis des Begriffes "Umweltschutzvorschriften" im Sinn des § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 - nicht erkennbar, welchen Bezug die Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Parteirechten haben sollten. Gemäß § 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz UVP-G 2000 sei die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen sei, und es sei die Genehmigung in diesem Fall unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Das Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach die Einräumung von Zwangsrechten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach dem WRG 1959 nicht vorgesehen sei, erweise sich deshalb als unzutreffend, weil § 63 lit. b leg. cit. die Möglichkeit der Einräumung von Dienstbarkeiten oder der Einschränkung oder Aufhebung entgegenstehender dinglicher Rechte vorsehe. Zweifellos dürfe von der gegenständlich erteilten Genehmigung nur bei Umsetzung der im Projekt enthaltenen bzw. in Auflagenform vorgeschriebenen Maßnahmen Gebrauch gemacht werden. Um jegliche Unklarheit, die sich aus dem Begriff "Projektsgrundstücke" in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ergeben könnte, auszuschließen, sei dieser Spruchpunkt entsprechend ergänzt worden. Nach den Angaben der MP lägen jedoch alle erforderlichen Vereinbarungen - wie dargestellt - ohnehin bereits vor.
Im Rahmen der Beurteilung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 führte die belangte Behörde weiter aus, dass das Vorhaben durch eine Vielzahl von Sachverständigen aus fachlicher Sicht bewertet worden sei und entsprechend der im Rahmen der im UV-GA erfolgten Gesamtbewertung zwar von punktuell erheblichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auszugehen sei, diese jedoch in keinem Fachbereich als nicht vertretbar erschienen. Die vorteilhaften Auswirkungen des Vorhabens überwögen gegenüber dessen nachteiligen Auswirkungen, und es habe dieses keine erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass weder auf Grund der anzuwendenden Materiengesetze noch auf Grund des UVP-G 2000 Abweisungsgründe hervorgekommen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben. Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In weiterer Folge wurde von der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin mit Schreiben vom erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen.
II.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin:
Zufolge Zurückziehung der Beschwerde durch die Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin war das Verfahren insoweit - von dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
B. Zur Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: beschwerdeführende Umweltorganisationen):
1.
Vorauszuschicken ist, dass der von der MP in ihrer Gegenschrift vom vertretenen Auffassung, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen mangels subjektiver Rechte nicht berechtigt seien, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Anwendung der Umweltschutzvorschriften durch die Behörde geltend zu machen, nicht beigetreten wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 7 UVP-G 2000 haben Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannt wurden, Parteistellung. Nach Abs. 7 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation - das ist gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung ein Verein oder eine Stiftung unter den in dieser Bestimmung näher angeführten Kriterien - diese erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gemäß § 19 Abs. 10 leg. cit. hat eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagenfrist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. schriftlich Einwendungen erhoben hat, und auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Nach den Materialien zur UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, (RV 648 BlgNR 22.GP 12) sollen anerkannte Umweltorganisationen in dem vorgenannten Sinn als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (u.a.) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was das Recht der Berufung an den Umweltsenat einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können. Während in der Regierungsvorlage zur UVP-G-Novelle 2004 das Recht solcher Umweltorganisationen zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgesehen war, wurde auf Grund der in den Beratungen geäußerten Kritik an dieser Regelung und eines in der 89. Sitzung des Nationalrates gestellten Abänderungsantrages (AA-108, 22. GP) die Zulässigkeit der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes durch die genannten Umweltorganisationen beschlossen (vgl. StProtNR 89. Sess 153 ff). Von daher kann es nicht zweifelhaft erscheinen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen die Verletzung materieller Umweltschutzvorschriften durch die Behörde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen können.
Dass es sich bei den beschwerdeführenden Umweltorganisationen im Übrigen um gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen handelt (vgl. dazu etwa Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides; ferner zu dem von der belangten Behörde diesbezüglich durchgeführten Verbesserungsverfahren Seite 10 des angefochtenen Bescheides), wird von der MP nicht in Zweifel gezogen. Gegen die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Umweltorganisationen bestehen daher keine Bedenken.
2.
§ 17 UVP-G 2000 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(...)

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(...)"

Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen vertreten die Ansicht, die belangte Behörde habe die Auswirkungen des Vorhabens auf den gegenständlichen Wasserkörper bereits deshalb unrichtig beurteilt, weil sie vom Ist-Zustand des Gewässers zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bzw. davon, wie das Gewässer voraussichtlich ausgewiesen werde, und nicht von dessen Ist-Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRRL ausgegangen sei. Diese Richtlinie verbiete nämlich Verschlechterungen ab ihrem Inkrafttreten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, wie oben (I.) bereits dargelegt, gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen R. und die erarbeiteten Verfahrensergebnisse für die Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (u.a.) ausgeführt, dass der derzeitige Planungsstand den gegenständlichen Wasserkörper mit 4,3 ausweise und auf Grund von konkreten Messergebnissen die Zuordnung des gegenständlichen Wasserkörpers zur Zustandsklasse 4 (unbefriedigend) vorzunehmen sei, wobei auch ohne Berücksichtigung des "K.o.-Kriteriums" der gegenständliche Wasserkörper nicht als im "guten Zustand" befindlich zu beurteilen wäre. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde weiter aus, dass dem gewässerökologischen Amtssachverständigen auch dahin zu folgen sei, dass die im erstinstanzlichen Verfahren von Sachverständigenseite getroffene Aussage, wonach der Wasserkörper als "nicht im Risiko" befindlich anzusehen sei, revisionsbedürftig sei. Vielmehr zeigten die Ergebnisse der fachlichen Planung, dass der (bereits) im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren von einigen Parteien vertretenen Ansicht, wonach die M im Vorhabensgebiet einen guten ökologischen Zustand aufweise, nicht gefolgt werden könne. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der belangten Behörde die M im gegenständlichen Bereich (jedenfalls) bereits im Jahr 2004 keinen "guten ökologischen Zustand" aufgewiesen habe, wobei sich aus dem angefochtenen Bescheid auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Jahren davor ein besserer ökologischer Zustand vorgelegen wäre. Den genannten eingehenden und schlüssigen beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid setzt die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, und es enthält diese insbesondere keine argumentative Auseinandersetzung damit oder ein Vorbringen, woraus hervorginge, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen den angeführten gutachterlichen Ausführungen im Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Ferner wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass der bereits für das Jahr 2004 angenommene "unbefriedigende" (oder bestenfalls "mäßige") ökologische Zustand in den davor gelegenen Jahren besser gewesen wäre.

Da somit auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen davon ausgegangen werden kann, dass der gegenständliche Wasserkörper bereits am (Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten, vgl. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie) wie auch bereits im Jahr 2000 (vgl. Art. 25 der Richtlinie zu deren Inkrafttreten) als nicht in einem "guten Zustand" befindlich zu beurteilen war, braucht im vorliegenden Beschwerdefall nicht weiter erörtert zu werden, ob das Verschlechterungsverbot auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRRL oder des Ablaufes der Umsetzungsfrist oder der Bewilligung des Vorhabens zu beziehen ist.

3. In Bezug auf mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf andere Wasserkörper vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 8 WRRL nicht ordnungsgemäß im WRG 1959 umgesetzt worden sei und, weil die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, von der belangten Behörde unmittelbar anzuwenden gewesen wäre. In Verkennung dieses Umstandes fehle es an der entsprechenden Erhebung, Feststellung und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung der Frage, ob durch eine allfällige Genehmigung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot die Zielerreichung hinsichtlich eines anderen Wasserkörpers innerhalb derselben Flussgebietseinheit dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Art. 4 Abs. 8 der WRRL hat folgenden Wortlaut:

"(8) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist."

Die belangte Behörde hat (u.a.) auf Basis der Teilgutachten das umfassende UV-GA eingeholt und sich mit den vorgelegten Stellungnahmen eingehend auseinandergesetzt. Die Ergebnisse dieser Auseinandersetzung sind im angefochtenen Bescheid (wie auch ausführlich im erstinstanzlichen Bescheid) wiedergegeben. Danach ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die Umsetzung des mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Projektes die Verwirklichung der Ziele der WRRL in anderen Wasserkörpern - somit auch innerhalb derselben Flussgebietseinheit - als dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet erscheine. Mit dem zitierten Beschwerdevorbringen wird von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen im Übrigen auch nicht behauptet, dass eine solche Zielerreichung dauerhaft ausgeschlossen und gefährdet sei. Schon im Hinblick darauf legt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf Art. 4 Abs. 8 WRRL keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Demzufolge erübrigte es sich, auf den von der MP in ihrer Gegenschrift vom erhobenen Einwand, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen zu keinem Zeitpunkt konkrete nachteilige Auswirkungen auf andere Wasserkörper behauptet hätten und ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen daher - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt - dem Neuerungsverbot unterliege, näher einzugehen.

4. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen bringen in der Beschwerde weiters vor, dass die belangte Behörde unter Anwendung des § 104a WRG 1959 keine Genehmigung hätte erteilen dürfen, weil bisher kein Gewässerbewirtschaftungsplan im Sinn des Art. 4 Abs. 7 lit. b WRRL erlassen worden sei. Dieser Ansicht könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Fehlen von Umsetzungselementen durch Auslegung oder unmittelbare Anwendung der WRRL substituiert werden müsse, weil § 104a WRG 1959 eine Ausnahmebestimmung darstelle. Ziel der WRRL sei es nicht, Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot vorzusehen, sondern dieses im nationalen Recht zu verankern. Die Effektivität der WRRL werde daher nicht beeinträchtigt, wenn die Ausnahmen auf Grund des derzeitigen Fehlens eines Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht zur Anwendung kommen könnten, sondern im Gegenteil dadurch sogar forciert. Darüber hinaus hinke die Verordnung des Gewässerbewirtschaftungsplanes der Umsetzungsverpflichtung schon so lange hinterher, dass dessen Nichterlassung nicht zum Nachteil der Schutzgüter der WRRL ausgelegt werden könne. Zum Abweichen vom Verschlechterungsverbot bedürfe es nicht nur der Prüfung der Kriterien durch die Wasserrechtsbehörde, sondern auch der vorhergehenden Erlassung einer entsprechenden Verordnung, in der diese Ausnahme vorgesehen sei (vgl. § 55c Abs. 2 Z. 5 WRG 1959). Da dieser Gewässerbewirtschaftungsplan Ergebnis einer umfassenden Bestandsaufnahme, Überwachung, Anhörung, Öffentlichkeitsbeteiligung etc. sei, handle es sich dabei nicht um eine politische Willensbildung, sondern um eine fundierte, auf fachlicher Erhebung basierende Planungsverordnung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Gewässerbewirtschaftungsplanes nach Art. 13 Abs. 7 (offensichtlich gemeint: Abs. 6) WRRL erst neun Jahre nach dem Inkrafttreten der WRRL eintrete und das WRG 1959 insofern gemeinschaftsrechtkonform eine entsprechende Regelung in § 55c Abs. 4 Z. 4 WRG 1959 vorsehe. Dem Verordnungsgeber sei es nämlich unbenommen, einen Gewässerbewirtschaftungsplan vor Ablauf der Frist zu erlassen, und es hätte der Gesetzgeber für die Erlassung der Verordnung eine kürzere Frist als in der Richtlinie vorsehen können.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass - worauf auch die Beschwerde hingewiesen hat - nach Art. 13 Abs. 6 WRRL die (nationalen) Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind. Diese Richtlinie ist am mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten und wurde durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, mit der (u.a.) § 55c in das WRG 1959 eingefügt wurde, umgesetzt. In § 55c Abs. 4 Z. 4 WRG 1959 ist - richtlinienkonform - normiert, dass die Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis zum zu erfolgen hat. Der Umstand, dass bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides noch kein solcher Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen war und ein solcher daher von der belangten Behörde nicht angewendet werden konnte, läuft daher dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider.

Ob das bereits in den §§ 30a und 30c WRG 1959 verankerte Verschlechterungsverbot vor Erlassung aller entsprechenden Verordnungen wirksam ist und ob damit § 104a leg. cit., der an dieses Verschlechterungsverbot anknüpft, vor Erlassung solcher Verordnungen anwendbar ist, hängt davon ab, ob ohne das Vorliegen aller Verordnungen eine Einstufung von Gewässern in die einzelnen Zustandsklassen möglich ist. Sofern auf der Grundlage der bereits vorhandenen Verordnungen, des WRG 1959 selbst und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen eine Einstufung von Gewässern in Zustandsklassen möglich ist, ist das Verschlechterungsverbot anwendbar und damit auch § 104a Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 leg. cit. (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 19 zu § 104a).

Der gewässerökologische Amtssachverständige hat in seinen gutachterlichen Ausführungen den aktuellen Stand der Erhebungsergebnisse im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes berücksichtigt und eine Zuordnung der einzelnen Wasserzustände in Zustandsklassen vorgenommen, was unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen zulässig erscheint. Entgegen der Beschwerdeansicht war es der belangten Behörde daher nicht verwehrt, gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen eine Beurteilung des Projektes nach § 104a Abs. 1 und 2 WRG 1959 vorzunehmen.

5. Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen bringen vor, dass Art. 4 Abs. 7 zweiter Spiegelstrich WRRL nur die Verschlechterung von einem sehr guten auf einen guten Zustand, nicht jedoch auch von einem guten auf einen mäßigen oder mangelhaften Zustand erlaube. Diese Richtlinienbestimmung sei in § 104a Abs. 1 Z. 1 WRG 1959 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Im Hinblick darauf wäre zu beurteilen gewesen, ob der Fischfraß durch Kormorane die Biomasse beeinträchtige und damit das Zustandsbild der M im Vorhabensgebiet verzerre. Läge nämlich ein derzeit guter Zustand vor, so wäre die mit der Umsetzung des Projektes gegebene Verschlechterung unzulässig. Ebenso wenig wäre eine Verschlechterung von Zustandsklasse 3 auf 4 zulässig.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

§ 104a WRG 1959 lautet:

"§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannte Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. (...)

(4) Die Gründe für ein Abweichen von Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135)."

Art. 4 Abs. 7 der WRRL hat folgenden Wortlaut:

"(7) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:


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-
das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder
-
das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungszeitigkeit des Menschen ist
und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
a)
Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;
b)
die Gründe für die Änderungen werden in dem in Art. 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;
c)
die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und
d)
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich besser Umweltoption darstellen, erreicht werden."
Die belangte Behörde führte in Bezug auf die von Parteienseite vertretene Ansicht, dass die M im Vorhabensgebiet im Hinblick auf die Qualitätskomponenten Phytobenthos, Fische und Makrozoobenthos derzeit einen guten ökologischen Zustand aufweise, aus, dass unter Zugrundelegung der Ergebnisse der laufenden fachlichen Planung bzw. Bewertung und der gutachterlichen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen der genannten Ansicht nicht gefolgt werden könne und diese durch die aktuellen Ergebnisse der fachlichen Planung widerlegt werde, wo die fischökologische Zustandsklasse mit "unbefriedigend" (4) ausgewiesen werde. Nach der aktuellen Bewertung entsprechend den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen liege die Einstufung in die Zustandsklasse bei "mäßig" (3). Dass das Ergebnis des zuletzt durchgeführten Fischmonitoring - so die belangte Behörde weiter - keineswegs als überraschend zu bewerten sei, sei vom Amtssachverständigen R. nachvollziehbar mit dem Hinweis erläutert worden, dass Befischungen in den letzten Jahren immer sehr wenig Fische ergeben hätten, sich lediglich die Bewertung der Ergebnisse geändert habe und die Ursache der dürftigen Entwicklung der Fischbiozönose im Projektsbereich mit dem schlechten hydromorphologischen Zustand der M begründet sei. Im Einzelnen seien der derzeit bestehende niedrige Strukturierungsgrad, die ausgeprägte Rhithralisierung mit entsprechend hohen Fließgeschwindigkeiten und Auswirkungen auf das Sohlsubstrat, die sehr stark eingeschränkte Uferdynamik, die extrem reduzierte Audynamik und die nicht durchgängige Anbindung von Seitenzubringern auf der vom Projekt betroffenen Fließstrecke betont worden. Vor dem Hintergrund dieser fachkundigen Beurteilung, zu deren Erklärung - worauf der Amtssachverständige ausdrücklich verwiesen habe - externe Faktoren, wie z.B. der Prädatorendruck durch Kormorane, nicht erforderlich gewesen seien, und der auch vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan erläuterten eindeutigen Messergebnisse habe für die belangte Behörde keine Veranlassung zu der beantragten weiteren gewässerökologischen Befundung durch Befischung und Begutachtung unter Berücksichtigung fischfressender Tiere bestanden, zumal das Ergebnis solcher ergänzender Untersuchungen keine Änderung der aus anderen Gründen auf das Erfordernis einer Abwägung nach § 104a WRG 1959 abstellenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde herbeiführen würde.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass die beschwerdeführenden Umweltorganisationen diesen durchaus nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären. Die darauf gegründeten Feststellungen begegnen daher keinen Bedenken.
Soweit die Beschwerde argumentiert, dass Art. 4 Abs. 7 zweiter Spiegelstrich WRRL nicht ordnungsgemäß in § 104a Abs. 1 WRG 1959 umgesetzt sei, missinterpretiert sie die zitierte Richtlinienbestimmung, beziehen sich doch die in Art. 4 Abs. 7 WRRL angeführten Bedingungen (lit. a bis d) - wie sich aus der Textierung zweifelsfrei ergibt - auch auf die in Art. 4 Abs. 7 erster Spiegelstrich WRRL normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Aus dieser Richtlinienbestimmung ergibt sich, dass unter den darin näher angeführten (strengen) Bedingungen auch das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustandes oder sogar das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers nicht gegen diese Richtlinie verstößt. Es kann daher - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass nach der WRRL nur eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand zulässig sei. In Anbetracht der insoweit klaren Regelung des Art. 4 Abs. 7 WRRL bestand keine Veranlassung zu dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeregten Vorabentscheidungsersuchen.
6.
Die Beschwerde vertritt weiters die Meinung, dass die belangte Behörde den aus der Verwirklichung der Umweltziele resultierenden Nutzen im Sinn des § 30a WRG 1959 nicht erhoben und dargestellt habe und es einer sachverständigen Begutachtung bedurft hätte, welchen Nutzen der Erhalt bzw. das Erreichen des guten Zustands der M bedeuten würde. So decke das Vorhaben nur 1,7% des steirischen und 0,28% des gesamtösterreichischen Strombedarfs. Das Interesse an erneuerbaren Energieträgern stelle keinen Selbstzweck dar. Da in unmittelbarer Umgebung zwei kalorische Kraftwerke mit einem vielfachen Wirkungsgrad errichtet würden, trete das Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens in den Hintergrund. Demgegenüber zählten die M-Auen im Projektsgebiet flächenmäßig zu den größten zusammenhängenden Auen in Österreich. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen erheben müssen, inwiefern der positive Effekt der beiden Wasserkraftwerke in Relation zu den kalorischen Kraftwerken im Hinblick auf den regionalen Energiebedarf zu vernachlässigen sei.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Schon die Erstbehörde hat sich in ihrem Bescheid ausführlich sowohl mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der "CO2- freien" Energieerzeugungsanlagen wie Wasserkraftwerke und dem vorhandenen Strombedarf als auch mit den gegenläufigen Interessen auseinandergesetzt (vgl. dazu insbesondere die Seiten 219 ff des erstinstanzlichen Bescheides), wobei auch auf die Stellungnahme des Landes-Energiebeauftragten (vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 147 ff des erstinstanzlichen Bescheides) Bedacht genommen wurde. Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde - unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landes-Energiebeauftragten - auf das UV-GA gestützt und eine eingehende Prüfung des öffentlichen Interesses im Sinn des § 104a Abs. 2 WRG 1959 vorgenommen (vgl. dazu insbesondere die Seiten 29 bis 36 des angefochtenen Bescheides). Hiebei hat sie u.a. darauf hingewiesen, dass die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen und vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als positiv bewerteten Begleit- und Ausgleichsmaßnahmen auch bei Projektsverwirklichung die Erreichung eines "guten ökologischen Potentials" erwarten ließen und mit den Maßnahmen sogar eine Annäherung an den historischen Referenzzustand - so sei der aktuelle Zustand der M im Betrachtungsraum von den massiven Interventionen in den Landschafts- und Flussraum im Zuge der Mregulierung 1874 bis 1891 geprägt und stelle der Flussabschnitt heute eine durch Begradigung regulierte, mit Dämmen gesicherte und im nördlichen Teil stark eingetiefte Flussstrecke dar - erreicht werden könne. Wenn die Beschwerde die Errichtung von zwei kalorischen Kraftwerken ins Treffen führt, so ist auf Folgendes hinzuweisen:
Schon die Erstbehörde hat sich in ihrem Bescheid (vgl. dort insbesondere Seite 219) mit dem Vorzug der Erzeugung von elektrischer Energie in Wasserkraftwerken gegenüber kalorischen Kraftwerken auf Basis fossiler Brennstoffe und den weit über dem österreichischen Durchschnitt liegenden Steigerungen des Elektrizitätsverbrauches im Großraum G sowie dem öffentlichen Interesse, leistungsfähige und gleichzeitig "CO2-freie" Wasserkraftwerke "verbrauchernah" zu errichten, auseinandergesetzt. Weiters hat sie, gestützt auf das UV-GA, darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Grundlaststromerzeugung durch mittlere Wasserkraftanlagen, welche auch den technischen Vorteil besonders hoher Wirkungsgrade haben, bewirke, dass die thermische Stromerzeugung in Österreich weniger stark ansteige oder sogar verringert werde. Dass durch den Ausbau erneuerbarer Energieträger die mit hohen CO2-Belastungen einhergehende kalorische Stromerzeugung weniger ansteige oder sogar verringert werde, wird auch von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen nicht bestritten. Unter Zugrundelegung der weiter nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Zunahme des Strombedarfes führt somit auch die Einbeziehung der beiden in der Beschwerde angeführten kalorischen Kraftwerke zu keinem anderen Ergebnis einer Interessenabwägung.
Auch der Beschwerdehinweis auf § 104a Abs. 2 Z. 3 WRG 1959, worin von einer Erreichbarkeit der nutzbringenden Ziele durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, die Rede ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. So hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Beurteilung von alternativen Energiegewinnungsformen auch auf die Stellungnahme des Landes-Energiebeauftragten vom gestützt und ausgeführt, es sei in dieser Stellungnahme und den darin angeführten Berechnungen nachvollziehbar dargestellt, dass der Ersatz der Wasserkraftwerke durch Fotovoltaikanlagen bzw. Sonnenenergie zur Stromerzeugung als aus öffentlichen Mitteln nicht finanzierbar und aus privat aufgebrachten Mitteln als nicht realistisch anzusehen sei. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann keine Rede davon sein, dass sich die belangte Behörde bei der Prüfung von anderen Formen der Energieerzeugung nur auf "wasserrechtliche Projektsalternativen" bezogen habe. Inwieweit die auf die Stellungnahme des Landes-Energiebeauftragten gestützte Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird in der Beschwerde im Übrigen nicht näher ausgeführt. Schon im Hinblick darauf bestand keine Veranlassung, das in der Beschwerde angeregte Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 4 Abs. 7 lit. d WRRL zu stellen.
7.
Ferner wenden sich die beschwerdeführenden Umweltorganisationen gegen den unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch ("Vorbehalt des Erwerbs der Rechte") und bringen vor, dass die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung lediglich auf § 63b WRG 1959 verwiesen und dabei jedoch übersehen habe, dass eine Enteignung nicht für Genehmigungen nach anderen Materien als dem Wasserrecht in Betracht komme. So seien im Rahmen der Rodungsbewilligung umfassende Ersatzaufforstungen vorgesehen worden, wofür - soweit dafür fremde Grundstücke erforderlich seien - die Einräumung von Zwangsrechten nicht in Frage komme. Es hätte daher die Ersatzleistung mit der Wirkung vorgeschrieben werden müssen, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden dürfe, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen habe. Wie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, stünden der MP nicht alle für die Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstungen) benötigten Grundstücke zur Verfügung. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen erheben müssen, ob alle Liegenschaften verfügbar seien, und dem Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisationen näher treten müssen, der MP die Vorlage der entsprechenden "Nutzungs- /Kauf-/ Optionsvorträge" aufzutragen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die beschwerdeführenden Umweltorganisationen behaupten in der Beschwerde nicht, dass sie ein dingliches Recht an Flächen hätten, die von einer der MP im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Ersatzleistung (Ersatzaufforstung) betroffen wären.
Gemäß § 17 Abs. 1 (erster Satz) UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag (u.a.) die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist die materiengesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 einschlägig, die wie folgt lautet:

"(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat."

Schon aus § 18 Abs. 2 dritter Satz Forstgesetz 1975 ergibt sich die Gesetzmäßigkeit des von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen bekämpften Ausspruches über den "Vorbehalt des Erwerbs der Rechte" in Bezug auf die vorgeschriebenen Ersatzaufforstungen. Abgesehen davon ist auch auf § 19 Abs. 8 Forstgesetz 1975 hinzuweisen, wonach dann, wenn (u.a.) auf Grund eines Antrages gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. - somit (u.a.) eines Antrages von Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern betreiben, in den Fällen von Rodungen für solche Anlagen, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 leg. cit. Zuständigen - eine Rodungsbewilligung erteilt wird, die Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

Auf Grund dieser Bestimmungen erscheint sichergestellt, dass die MP die bewilligten Rodungen erst vornehmen darf, wenn sie auch berechtigt ist, die Ersatzaufforstungen auf fremdem Grund durchzuführen. Das (allfällige) Nichtvorliegen von schriftlichen Vereinbarungen der MP mit Grundstückseigentümern über die Durchführung von Ersatzaufforstungen hinderte somit nicht die Erteilung der Projektsbewilligung in forstrechtlicher Hinsicht. Vielmehr hat der Konsenswerber einen Anspruch darauf, dass die Genehmigung bei Vorliegen aller sonstiger Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn (so wie im vorliegenden Fall) erteilt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/03/0053, mwN).

8. Schließlich bringen die beschwerdeführenden Umweltorganisationen noch vor, dass die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz Stmk NSchG 1976 eine Interessenabwägung hätte durchführen müssen und sich lediglich mit dem öffentlichen Interesse ausführlich auseinandergesetzt habe. Alternative Energiegewinnungsformen seien nicht berücksichtigt worden, habe sie doch lediglich darauf hingewiesen, dass die Prüfung gänzlich anderer Formen der Energieerzeugung den Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, aber auch eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 überschreiten würde, in dem die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens zu beurteilen sei. Die verba legalia des § 6 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. "technisch andere Weise" lediglich als Varianten des eingereichten Vorhabens zu verstehen, lege den Gesetzestext falsch aus.

Entgegen diesem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt eingehend nach dem Maßstab des Stmk NSchG 1976 - auch unter dem Blickwinkel § 6 Abs. 7 leg. cit. - geprüft (vgl. dazu insbesondere die Seiten 36 bis 56 des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der Interessenabwägung nach dieser Gesetzesbestimmung ist sie auf die Frage eingegangen, ob der angestrebte Zweck auf eine vertretbare andere Weise erreicht werden könne, und hat diesbezüglich (u.a.) ausgeführt, dass auf fachkundiger Ebene sowohl Energiesparmaßnahmen als auch der Einsatz alternativer Energieträger als nicht entsprechend bzw. nicht genügend wirksam qualifiziert worden seien. So hat der Landes-Energiebeauftragte, wie bereits oben ausgeführt, nachvollziehbar auf fachkundiger Ebene dargelegt, dass sich ein Ersatz der Wasserkraftwerke durch Fotovoltaikanlagen bzw. Sonnenergie zur Stromerzeugung als nicht realistisch erweise. Dass der angestrebte Zweck im Sinn des § 6 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden könne, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht konkretisiert aufgezeigt, sodass der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die Genehmigung nach dem Stmk NSchG 1976 nicht zu beanstanden ist.

9. Soweit die Beschwerde von den beschwerdeführenden Umweltorganisationen erhoben wurde, erweist sich diese daher als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

C. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von Aufwandersatz:

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Bezug auf das eingestellte Beschwerdeverfahren insbesondere auf § 51 leg. cit., iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die Akten des Verwaltungsverfahrens von der belangten Behörde gemeinsam zu diesem Beschwerdeverfahren und zum hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2009/07/0042 vorgelegt wurden, war der belangten Behörde nur die Hälfte des Vorlageaufwandes in diesem Verfahren zu ersetzen und das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen.

Wien, am