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VwGH vom 21.10.2010, 2007/03/0134

VwGH vom 21.10.2010, 2007/03/0134

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/03/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der G S in B, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen 1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom , Zl UVS- 13/10041/2-2007 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0134), und

2. gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl 20401-01018/1/10-2007 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0137), jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem Salzburger Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: Jagdkommission der Gemeinde R, vertreten durch J E in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des Eigenjagdgebietes K, hatte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Abrundung näher bezeichneter Flächen des Gemeinschaftsjagdgebietes zugunsten ihres Eigenjagdgebietes gestellt. Nach Ausführungen zur Begründung dieses Antrages stellte die Beschwerdeführerin ein als solches bezeichnetes "Eventualvorbringen", in dem sie vorbrachte:

"Ausdrücklich nur für den Fall, dass der gegenständliche Antrag nicht behördlich genehmigt wird bzw. gegen einen stattgebenden Bescheid berufen wird, stellt die Einschreiterin den Antrag an die Jagdbehörde, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht die Verpachtung der Gemeindejagd im Wege des freien Übereinkommens nicht zu genehmigen und den vorzulegenden Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären." Daran schließen sich Ausführungen über die - als rechtswidrig bemängelte - Vergabe der Gemeinschaftsjagd im Wege eines freien Übereinkommens und der abschließende Satz: "Es wird daher angeregt, die Vergabe im Sinn der Kundmachung vom für ungültig zu erklären und die Gemeindejagd im Wege der öffentlichen Versteigerung zu vergeben."

Die daraufhin an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergangene Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (iF: BH) vom weist folgenden Inhalt auf:


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"ZAHL
DATUM
...
...

BETREFF

G S, B;

Antrag auf Abrundung von Jagdgebietsflächen

Bezug Schreiben vom , DrB/Ne

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu Ihrem Schreiben vom bezüglich des Antrages auf Abrundung von Jagdgebietsflächen, darf ich Ihnen folgendes mitteilen.

Gemäß § 18 besteht die Möglichkeit Jagdgebietsflächen abzurunden oder auszutauschen. Eine Abrundung war bis zum neuen Jagdgesetz 1993 nur mit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde möglich.

Da die von Ihnen angeführte Abrundung in den letzten Jagdperioden immer einvernehmlich zustande gekommen war, konnte die Abrundung von der Jagdbehörde immer zur Kenntnis genommen werden.

Im Sinne der Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörde und Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der Jagdinhaber bzw. Jagdgebietsinhaber, wurde die Möglichkeit im Jagdgesetz 1993 geschaffen, dass Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber Vereinbarungen für die Dauer der Jagdperiode treffen können, um eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete zu erreichen.

Diese Vereinbarungen sind nur der Jagdbehörde anzuzeigen und von dieser bezüglich der Einhaltung der Grenze von 115 ha zu überprüfen.

Dies bezieht sich auch auf den Austausch von Jagdgebietsflächen.

Wie das Wort 'Austausch' allein schon ausdrückt, handelt es sich um einen Tausch von Flächen, der unter Umständen zwar nicht flächengleich oder auch jagdlich nicht unbedingt gleichwertig erfolgen kann. Jedoch sollte es sich nicht um einen einseitigen 'Tausch von Flächen' handeln.

Im § 18 Abs. 2 ist normiert, dass ein Austausch gerechtfertigt ist, wenn es sich um überaus ungünstige Grenzverläufe handelt bzw. um lange, schmale oder in die Jagdgebiete ein- oder ausspringende Flächen handelt. Um solche Flächen bzw. um einen solchen ungünstigen Grenzverlauf handelt es sich in dem gegenständlichen Fall nicht, wobei jedoch zugegeben wird, dass ohne ein entsprechendes Übereinkommen mit Grundnachbarn bzw. Jagdgebietsinhabern eine Lieferung von erlegtem Wild sicherlich problematisch ist. Solch ähnlich gestaltete Situationen finden sich aber im ganzen Landesgebiet mehrfach.

Ein entsprechend ungünstiger Grenzverlauf bzw. Flächenausformung im Bereich der angrenzenden Jagdgebiete W- u. Nalpe, wurden in Form einer Abrundung bereits durch die Gemeindejagdkommission berücksichtigt.

Im übrigen ist im § 18 Abs. 2 festgehalten, dass für das Verfahren § 15 Abs. 4 bis 6 sinngemäß gilt. Im Absatz § 15 Abs. 4 ist u.a. der Fristtermin von 9 Monaten vor Ablauf der Periode angeführt, und durch Antragstellung mit ist dieser Termin überschritten worden.

Seitens der Bezirksjagdbehörde wird der Antrag auf Abrundung abgewiesen. Eine Abrundung wäre nur im Einvernehmen mit den Grundeigentümern d.h. Gemeindejagdkommission, möglich.

Im Punkt 4.) Eventualvorbringen Ihres Schreibens führen Sie an, dass die Vergabe der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens gesetzwidrig erfolgt ist.

Hiezu stelle ich fest, dass aus der Sicht der Bezirksjagdbehörde nach Überprüfung der Beschlüsse der Gemeindejagdkommission nach der vorher durchgeführten Grundeigentümerversammlung die Vergabe der Gemeinschaftsjagd KG S im Wege des freien Übereinkommens rechtskonform erfolgte.

Ihr Antrag auf Nicht - Genehmigung des Pachtvertrages wird daher abgelehnt.

Weiters möchte ich feststellen, dass gemäß § 30 Abs. 2 die Zustimmung zum Beschluss und der Kundmachung als erteilt gilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, dagegen Widerspruch erhoben wird.

Das Flächenausmaß der Grundflächen ihres Mandanten beträgt 12,2160 ha und entspricht somit nicht annähernd dem geforderten Mindestausmaß für einen Widerspruch, der entweder von der Hälfte der Grundeigentümer gestellt werden muss, oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen besitzen. Die Zustimmung gilt somit als erteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bezirkshauptmannschaft:

..."

Eine diese Erledigung als Bescheid wertende Berufung der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am zurückgezogen.

Mit Bescheid der BH vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom und vom (in der Berufung)

1. auf Abrundung des Eigenjagdgebietes K 2. auf Nichtgenehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd im Wege des freien Übereinkommens,


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3.
auf Unwirksamerklärung des vorzulegenden Pachtvertrages und
4.
auf Aussetzung der Vergabe der Gemeindejagd R
wegen entschiedener Sache unter Bezugnahme auf die §§
148, 18 und 23 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) und § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.
In der Begründung legte die BH zunächst den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin vom 11.
Juli 2006 und den der Erledigung vom dar, weiters den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die gegen die Erledigung vom gerichtete Berufung zurückgezogen habe. Im Folgenden gab die BH den Inhalt eines seitens der Jagdkommission der Gemeinde R eingeholten Gutachtens zur Frage der Bescheidqualität der Erledigung vom wieder und erachtete rechtlich, dass die in Rede stehende Erledigung zwar weder die Bezeichnung als Bescheid noch eine Unterteilung in Spruch und Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung aufweise, aber im Hinblick auf ihren Inhalt klar und deutlich zum Ausdruck komme, dass eine Regelungsabsicht auf normative Gestaltung bestehe. Es sei also eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch (auf Ablehnung des Antrags auf Abrundung und des Antrags auf Nichtgenehmigung des Pachtvertrages) vorliege.
Die Beschwerdeführerin selbst habe zum Ausdruck gebracht, dass die Erledigung als Bescheid zu werten sei, indem sie dagegen eine Berufung erhoben habe. Mit Zurückziehung dieser Berufung sei die Entscheidung rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen worden.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der Erledigung vom 28.
Juli 2006 komme keine Bescheidqualität zu. Mangels - rechtskräftigen - Abspruchs über die Anträge der Beschwerdeführerin sei die vorgenommene Zurückweisung verfehlt.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid sprach die erstbelangte Behörde (iF:
UVS) über die Berufung gegen Spruchpunkt 1.des Bescheides der BH vom dahin ab, dass dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben werde. Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, dass der Erledigung der BH vom normgestaltender Inhalt und damit Bescheidqualität zukomme. Diese Entscheidung, mit der die gestellten Anträge abgewiesen worden seien, sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb für eine neuerliche Entscheidung über den ursprünglichen Antrag vom kein Raum sei.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid entschied die zweitbelangte Behörde, die Salzburger Landesregierung, über den restlichen Umfang der Berufung dahin, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert werde, dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtgenehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd im Wege des freien Übereinkommens (Spruchpunkt
2. des Bescheides der BH) wegen mangelnder Antragslegitimation und auf Unwirksamkeitserklärung des vorzulegenden Pachtvertrages (Spruchpunkt 3.) mangels Parteistellung zurückgewiesen würden.
Begründend führte die Landesregierung, nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und einer Darstellung der maßgebenden Rechtslage, im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Jagdkommission der Gemeinde R habe nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd der KG
S im Wege eines freien Übereinkommens beschlossen. Dieser Beschluss der Jagdkommission sei am kundgemacht worden. Gegen ihn habe C W, Eigentümer von Grundflächen im Ausmaß von 12,2160 ha in der Gemeinschaftsjagd, die eine Gesamtfläche von 541 ha aufweise, Widerspruch erhoben. Mit diesen Einwendungen habe sich die Jagdkommission in ihrer Sitzung vom auseinander gesetzt, ausgeführt, dass diese nicht nachvollzogen werden könnten und mit Beschluss festgestellt, dass die Zustimmung zur Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens als erteilt gelte. Nach einer neuerlichen Kundmachung dieses Beschlusses, wobei keine weiteren Widersprüche außer dem von C W erfolgt seien, habe am eine weitere Sitzung der Jagdkommission stattgefunden, wobei keine Änderung des Beschlusses über die Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens erfolgt sei. Die Kundmachung der Feststellung, dass die Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens erfolge, sei am erfolgt.
Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für eine Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens nach §
30 Abs 1 bis 3 JG erfüllt seien. Das erforderliche Quorum für eine Verweigerung der Zustimmung liege nicht vor, weil der von C W vertretene Grundanteil deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtgrundfläche ausmache.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.
September 2006, in dem die Jagdbehörde aufgefordert wurde, ihr Aufsichtsrecht auszuüben, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung in einem Verfahren nach § 30 Abs 4 JG zukomme. Eine Antragslegitimation bestehe nämlich nur im Umfang des § 30 Abs 4 JG, wonach seitens der Jagdbehörde ein Verfahren zur Unwirksamkeitserklärung einer Verpachtung einzuleiten sei, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt sei und ein widersprechender Grundeigentümer innerhalb von vier Wochen nach Kundmachung über die Feststellung einen entsprechenden Antrag stelle. Hingegen bestehe kein Antragsrecht des Eigentümers eines Nachbargrundstücks; einem solchen komme auch kein subjektivöffentliches Recht auf Prüfung des Nichtvorliegens einer Gesetzwidrigkeit im Pachtverfahren zu. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge im eigenen Namen vorbringe, fehle es ihr also an einer Antragslegitimation. Die diesbezüglichen Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen. Über den in der Berufung vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Verpachtung der Gemeindejagd R sei nicht mehr abzusprechen gewesen, weil die Beschwerdeführerin diese Berufung zurückgezogen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung verbunden und über sie - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangten Behörden - erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100/1993 idF LGBl Nr 14/2006 (JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"2. Hauptstück

Jagdgebiete

1. Abschnitt

Bildung von Jagdgebieten

Eigenjagdgebiete

§ 11

(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.

...

Gemeinschaftsjagdgebiet

§ 14

(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt sind, bilden in ihrer Gesamtheit ein oder nach Maßgabe des § 16 mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete.

...

Feststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete

sowie der Jagdeinschlüsse

§ 15

(1) Der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist von der Jagdbehörde mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist über Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers zu ändern, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.

(2) Im Bescheid sind jene Grundstücke zu bezeichnen, die zu Eigenjagdgebieten gehören, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf denen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs. 4 als Teil einer Eigenjagd festzustellen sind. Bei jedem Eigenjagdgebiet ist der Jagdgebietsinhaber anzuführen. Die verbleibenden Grundstücke im Gemeindegebiet sind unter Angabe der jeweiligen Flächengröße einem oder mehreren Gemeinschaftsjagdgebieten zuzuordnen.

(3) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderungen im Katastermaßstab und ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.

(4) Änderungen (Feststellung eines neuen Jagdgebietes, Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes) werden mit Ausnahme des Abs 5 mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag (Abs 1) bis spätestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam. Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.

(5) Beantragen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber einvernehmlich eine Änderung, kann diese auch während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.

(6) Gegen den Bescheid können die betroffenen Jagdgebietsinhaber, im Fall des Abs. 3 auch die betroffenen Grundeigentümer und der Antragsteller und im Fall des Abs. 5 auch die betroffenen Jagdinhaber Berufung erheben.

...

Abrundung und Austausch von Jagdgebietsflächen

§ 18

(1) Den Jagdgebietsinhabern oder den Jagdinhabern im Einvernehmen mit den Jagdgebietsinhabern der betroffenen Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdgebietsteilen zu treffen, soweit dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Die Abrundungen sind nach Möglichkeit so zu begrenzen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur klar erkennbaren Grenzen zusammenfallen. Diese Vereinbarungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen, die bei einem Verstoß gegen Abs. 3 innerhalb von zwei Monaten deren Ungültigkeit erklären kann. Vereinbarung und Abrundung gehen für die Dauer der Jagdperiode auf jeden Jagdgebietsinhaber des Eigenjagdgebietes über.

(2) Wenn jedoch die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd ergibt, so hat die Jagdbehörde diese Jagdgebiete auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten vorrangig durch Austausch langer, schmaler oder in die Jagdgebiete aus- oder einspringender Flächenteile gegen jagdlich möglichst gleichwertige Flächen abzurunden. Auf den ausgetauschten Flächen haben auch die Eigentümer von Eigenjagdgebieten nur die Stellung von Jagdpächtern. Bei Flächenüberschüssen zugunsten eines Jagdgebietes ist gleichzeitig von der Jagdbehörde die Höhe des Pachtzinses festzulegen. Dieser ist bei einem Flächenüberschuß zugunsten einer Eigenjagd nach § 17 Abs. 6, bei einem solchen zugunsten einer Gemeinschaftsjagd nach deren Gemeinschaftspachtzins zu bemessen. Für das Verfahren gilt § 15 Abs. 4 bis 6 sinngemäß; über Berufungen entscheidet jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat.

(3) Durch die Abrundung oder den Austausch von Jagdgebietsteilen dürfen die betroffenen Jagdgebiete nach Vornahme der Abrundung oder des Austausches nicht unter ein Mindestausmaß von 115 ha herabgesetzt werden.

2. Abschnitt

Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten

Stellung der Eigentümer

§ 19

(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.

(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu.

...

Aufsicht

§ 23

(1) Die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde.

(2) Die Jagdbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen der Jagdkommission bzw. deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Jagdkommission oder der Vorsitzende berufen ist, auf Kosten der Jagdkommission selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist von diesen nicht durchgeführt werden.

Nutzung der Gemeinschaftsjagd

§ 24

(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.

(2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. ...

Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen

§ 30

(1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer zustimmen. Der Beschluß muß der Jagdbehörde spätestens sechs Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden. Wird der Beschluß nicht rechtzeitig gefaßt, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28).

(2) Der Beschluß, der Name und Anschrift des Pachtwerbers, die Höhe des Pachtschillings und die Bezeichnung der Gemeinschaftsjagd zu enthalten hat, ist sofort kundzumachen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(3) Der Widerspruch hat Namen und Anschrift des Grundeigentümers, Katastralgemeinde und Parzellennummer seiner Grundflächen, deren Flächenausmaß sowie die genauen Eigentumsverhältnisse zu enthalten, wobei als Beleg ein Grundbuchsauszug vorzulegen ist, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Miteigentümer einer Fläche zählen nur als eine Stimme. Wird nur von einem Teil der Miteigentümer Widerspruch erhoben, ist bei der Flächenberechnung nur ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil der Gesamtfläche einzubeziehen. Binnen vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Jagdkommission durch Beschluß festzustellen, ob die Zustimmung als erteilt gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Widersprüche zurückgezogen werden. Diese Feststellung ist kundzumachen.

(4) Die Jagdbehörde hat die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab Kundmachung über die Feststellung nach Abs. 3 zu stellen. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides hat die Jagdkommission binnen zwölf Wochen einen mit Zustimmung der Grundeigentümer gefaßten neuerlichen Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern (§ 28). Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.

Ausfertigung des Pachtvertrages

§ 31

(1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs. 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs. 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs. 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu bezeichnen, die Vertragsparteien, bei einer juristischen Person oder Jagdgesellschaft als Pächter auch den Jagdleiter, mit Namen und Wohnort anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtschilling sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Pachtvertrag hat zu bestimmen, daß der Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Berufungen oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Pachtvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist.

(2) Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der Jagdbehörde vorzulegen, ebenso jede Änderung des Pachtvertrages.

(3) Die durch den Abschluß des Pachtvertrages oder seine Änderung der Jagdkommission erwachsenen Kosten hat mangels einer anderen Vereinbarung der Pächter zu tragen.

(4) Ergibt sich bei einer Prüfung des Pachtvertrages, daß dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, ist den Vertragsparteien unter Angabe der zu ändernden Vertragspunkte aufzutragen, der Jagdbehörde binnen drei Monaten einen entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären. Nach Rechtskraft eines solchen Bescheides ist die Gemeinschaftsjagd zu versteigern. Bis zur endgültigen Verpachtung hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen."

2.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wird vom UVS, der gemäß § 18 Abs 2 letzter Halbsatz JG Berufungsbehörde im Verfahren über Abrundungsanträge ist, über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom abgesprochen.

Fußend auf der Auffassung, die Erledigung der BH vom habe Bescheidcharakter, mit ihr sei - rechtskräftig, zumal die dagegen erhobene Berufung in der Folge zurückgezogen wurde - bereits über den Abrundungsantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden, wurde Spruchpunkt 1., mit dem der Abrundungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, "ersatzlos behoben", weil es einer weiteren Entscheidung darüber nicht bedürfe.

2.2. Ausgehend vom Inhalt der - oben vollständig dargestellten - Erledigung der BH vom vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen:

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen (vgl etwa den hg Beschluss vom , Zl 2007/03/0073, mwN).

Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl die hg Beschlüsse vom , Zl 2008/03/0147, und vom , Zl 2010/03/0116, jeweils mwN).

Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann nicht gesagt werden, dass damit ohne jeden Zweifel eine normative Entscheidung erfolgte. Zwar deuten einzelne Teile in diese Richtung, vor allem die Sätze "Seitens der Bezirksjagdbehörde wird der Antrag auf Abrundung abgewiesen" und "Ihr Antrag auf Nicht-Genehmigung des Pachtvertrages wird daher abgelehnt". Die genannte Formulierung lässt allerdings schon offen, ob bereits jetzt (also mit der in Rede stehenden Erledigung) die Anträge abgewiesen/abgelehnt werden, oder erst in weiterer Zukunft, sollte nämlich die Beschwerdeführerin sie - trotz der Vorweginformation durch die Jagdbehörde - aufrecht halten.

Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der mit "... darf

ich Ihnen Folgendes mitteilen" eingeleiteten Erledigung, die auch nicht etwa in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist, bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung und nicht etwa bloß eine Auskunft über die nach Ansicht der Behörde gegebene Sach- und Rechtslage erfolgte. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell. Da es daran fehlt, kann die Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, weshalb die auf der gegenteiligen Annahme fußende Auffassung des UVS, es wäre bereits rechtskräftig über den Abrundungsantrag abgesprochen worden, unzutreffend ist.

2.3. Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht des UVS fehlt es auch nicht an einer Beschwer der Beschwerdeführerin:

Wohl trifft es zu, dass - mangels rechtskräftiger Sachentscheidung über den Abrundungsantrag der Beschwerdeführerin - der diesen Antrag zurückweisende Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH aufzuheben ist; mit der erstangefochtenen Entscheidung erfolgte allerdings - ausdrücklich, aus Spruch und Begründung klar ersichtlich - eine "ersatzlose" Behebung des genannten Spruchpunktes, was vor dem dargestellten Hintergrund jedenfalls rechtswidrig ist und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde - wie dargestellt - über die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie nicht schon mit dem erstangefochtenen Bescheid erledigt wurde, abgesprochen.

Dabei hat sich die belangte Behörde nicht etwa mit einem Hinweis auf die Erledigung der BH, der (wie eben dargestellt) Bescheidcharakter nicht zukommt, begnügt, sondern - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren nach § 30 Abs 4 JG Parteistellung nicht zukomme, weshalb die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen seien.

3.2. Soweit die Beschwerde, ausgehend von der (im Weiteren von ihr aber verworfenen) Annahme, der fraglichen Erledigung komme doch Bescheidqualität zu, die Unzulässigkeit eines weiteren Abspruchs über die Anträge der Beschwerdeführerin geltend macht, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es sich bei der in Rede stehenden Erledigung nicht um einen Bescheid handelt.

3.3. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe, indem sie über die ausdrücklich als Eventualanträge qualifizierten weiteren Anträge zu einem Zeitpunkt abgesprochen habe, als über den Hauptantrag auf Abrundung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme der Beschwerdeführerin nämlich, so die Beschwerdeführerin weiter, im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren nach § 30 JG Parteistellung zu.

3.4. Auch diese Ausführungen sind nicht zielführend.

Gemäß § 23 Abs 1 JG unterliegt die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Jagdbehörde.

Diese hat Beschlüsse der Jagdkommission bzw deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben (§ 23 Abs 2 JG).

Gemäß § 30 Abs 4 JG wiederum hat die Jagdbehörde die im Wege des freien Übereinkommens vorgenommene Verpachtung der Gemeinschaftsjagd auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist.

Zur Erhebung eines Widerspruchs legitimiert sind Eigentümer von im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücken (§ 19 Abs 1 JG). Wird ein Widerspruch von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs 1 JG besitzen, erhoben, gilt die Zustimmung zur Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens als nicht erteilt (§ 30 Abs 2 JG).

Aus diesen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass Personen, die nicht Eigentümer von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdgebiet sind, wie etwa Eigentümer benachbarter Liegenschaften, Parteistellung im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren hätten, mögen sie auch von Entscheidungen der Jagdbehörde in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0209, zum Niederösterreichischen Jagdgesetz, den Beschluss vom , Zl 90/19/0530, zum Burgenländischen Jagdgesetz, und den Beschluss vom , Zl 459/70, zum Oberösterreichischen Jagdgesetz).

Der Beschwerdeführerin, die nicht einmal behauptet, Eigentümerin von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdgebiet zu sein (solches kann auch aus den Verwaltungsakten nicht abgeleitet werden), kam im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren betreffend die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd daher keine Parteistellung zu (wie sie im Übrigen noch in ihrer Berufung vom selbst einräumte).

Hatte die Beschwerdeführerin aber keine Parteistellung, konnte sie auch nicht dadurch beschwert sein, dass die zweitbelangte Behörde ihre Anträge demnach zurückgewiesen hat, unabhängig davon, ob der "Eventualfall" (Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptantrag) bereits eingetreten war.

Aus dem Gesagten folgt, dass der zweitangefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

3.5. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am