VwGH vom 10.04.2014, 2013/22/0334

VwGH vom 10.04.2014, 2013/22/0334

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/22/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden

1. des M, vertreten durch Dr. Bernhard Marussig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, 2. der K, vertreten durch MMag. Gabriele Marth, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien je vom , Zl. UVS-FRG/47/15395/2012-17 (betreffend den Erstbeschwerdeführer; protokolliert zu Zl. 2013/22/0334) und Zl. UVS-FRG/47/16521/2012-13 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin; protokolliert zu Zl. 2013/22/0335), jeweils betreffend Ausweisung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, einer slowakischen Staatsangehörigen.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (in der Folge kurz: die Behörde) den Erstbeschwerdeführer gemäß § 65b iVm § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG - unter Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs - aus.

Die Behörde stellte dazu in den am selben Tag erlassenen Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend fest, dass der Erstbeschwerdeführer am nach Österreich eingereist sei, wo er kurz darauf einen Asylantrag gestellt habe. Sein Asylverfahren, während dessen er sich in Grundversorgung befunden habe, sei seit rechtskräftig negativ entschieden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Jahr 2008 nach Österreich eingereist "um hier zu leben" und habe im Mai 2008 die Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer geschlossen. Seit Februar 2009 lebe das Ehepaar an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz in Wien. Das Ehepaar habe keine gemeinsamen Kinder; die Familie des Erstbeschwerdeführers lebe in Pakistan, jene der Zweitbeschwerdeführerin in der Slowakei und in England. Sowohl der Erstbeschwerdeführer wie auch die Zweitbeschwerdeführerin arbeiteten als Verkäufer der Obdachlosenzeitung "Augustin". Diese Tätigkeit erfolge nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern kaufe jeder "Augustinverkäufer" die Zeitungen zunächst auf eigene Rechnung und verkaufe sie dann mit einem Aufschlag weiter. Die Eheleute verdienten aus dieser Tätigkeit monatlich jeweils zwischen 400 EUR und 500 EUR. Einer "sonstigen beruflichen Tätigkeit" würden die beschwerdeführenden Parteien, die noch nie über eine Arbeitsberechtigung verfügt hätten, nicht nachgehen.

Ungeachtet dieser Ausführungen stellte die Behörde weiter fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin fallweise als Tagelöhnerin bei der MA 48 tätig sei. Weiters beziehe sie in der Slowakei Sozialhilfe von monatlich 130 EUR.

Die beschwerdeführenden Parteien seien strafgerichtlich unbescholten und vermögenslos. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen bis zum Jahr 2016 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Beide Eheleute seien in der Slowakei krankenversichert; in Österreich bestehe keine Krankenversicherung. Die Verfahren zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung seien bislang nicht abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom sei durch den Magistrat der Stadt Wien eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangen.

Rechtlich beurteilte die Behörde diesen Sachverhalt dahingehend, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, die sicherstellten, dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssten, zumal der jeweils ins Verdienen gebrachte Betrag von monatlich 400 EUR bis 500 EUR sich als nicht ausreichend darstelle. Dazu komme, dass auch der Bezug dieses Betrages im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Die beschwerdeführenden Parteien seien aber auch nicht als Arbeitnehmer oder Selbständige in Österreich tätig, zumal die Tätigkeit als Verkäufer der Zeitung "Augustin" im Rahmen eines sozialen Hilfsprojektes erfolge und auch keinerlei Nachweis im Sinn des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erbracht worden sei. Es sei aber auch sonst keiner der in Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) oder § 51 Abs. 1 NAG genannten Tatbestände erfüllt. Es sei im Verfahren nicht nachgewiesen worden, dass die beschwerdeführenden Parteien Arbeit suchen würden und begründete Aussicht hätten, eingestellt zu werden. Ein gemeinschaftsrechtliches Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten komme ihnen daher nicht zu.

Der Erstbeschwerdeführer sei seit (nahezu) durchgehend, die Zweitbeschwerdeführerin seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Behauptete regelmäßige Ausreisen in die Slowakei bzw. nach England seien im Verfahren ebenso wenig glaubhaft gemacht worden wie das Bestehen eines weiteren Wohnsitzes in der Slowakei. Mit Ausnahme des jeweiligen Ehepartners bestehe keine familiäre oder berufliche Beziehung "zum" Bundesgebiet.

Auch die im Lichte des § 61 FPG - und damit auch Art. 8 EMRK -

gebotene Interessenabwägung - so führte die Behörde abschließend aus - könne nach diesem Sachverhalt eine Aufhebung der Ausweisungen nicht rechtfertigen.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm und die Abweisung der Beschwerden beantragte, und nach Verbindung der Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Eingangs ist anzumerken, dass im Hinblick auf die Erlassung der angefochtenen Bescheide im Juli 2013 die Bestimmungen des FPG und des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden sind.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Wenn das Aufenthaltsrecht nach §§ 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (u.a.) berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2).

Diese Bestimmung dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der bereits angeführten Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), insbesondere deren Art. 7 Abs. 1 (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0690, mwN).

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Die Behörde hat in den vorliegenden Fällen eine Tätigkeit der beschwerdeführenden Parteien als Arbeitnehmer oder Selbständige in Österreich verneint und dies hinsichtlich des Verkaufs der Zeitung "Augustin" damit begründet, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Hilfsprojektes erfolge. Die Behörde hat dabei hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin unbeachtet gelassen, dass diese - nach den Feststellungen im zweitangefochtenen Bescheid - auch "fallweise als Tagelöhnerin bei der MA 48" arbeite. Die Behörde ging damit selbst von einer (weiteren) Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin aus. Eine Begründung, weshalb trotz dieser Tätigkeit ihr die Arbeitnehmereigenschaft nicht zukomme, enthält der zweitangefochtene Bescheid nicht. In Verkennung der Rechtslage hat die Behörde unter diesem Gesichtspunkt auch keine näheren Feststellungen zu dieser Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin getroffen. Solche wären aber schon zur Beurteilung der relevanten Frage, ob eine Arbeitnehmereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt oder diese Beschäftigung bloß von völlig untergeordneter Rolle ist (vgl. dazu abermals das Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0690, mit Hinweis auf das ), erforderlich gewesen. Der zweitangefochtene Bescheid kann schon aus diesem Grund, und ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich beim Verkauf der Zeitung "Augustin" um eine selbständige Tätigkeit im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie handelt, keinen Bestand haben.

Selbst wenn man den zuletzt genannten Umstand verneinen wollte, wären jedoch nähere Feststellungen zum insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommen und den davon zu tragenden Aufwendungen erforderlich gewesen, um im konkreten Einzelfall beurteilen zu können, ob die beschwerdeführenden Parteien in Zukunft voraussichtlich auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. So spricht etwa der Umstand, dass diese trotz ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich bislang keine Leistungen aus der Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, zunächst eher dafür, dass sie bisher über ausreichende Existenzmittel verfügt haben. Auch auf die aktenkundigen Ablichtungen der europäischen Krankenversicherungskarten der beschwerdeführenden Parteien ging die Behörde nicht ein.

Die angefochtenen Bescheide gehen erkennbar davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam ausgewiesen werden. Die - wegen der mit ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erfolgenden Aufhebung der Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin - (alleinige) Ausweisung des Erstbeschwerdeführers würde zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der beschwerdeführenden Parteien führen. Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Begründung dafür, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Erstbeschwerdeführer schon vor einer allfälligen Entscheidung über die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin auszuweisen wäre, weshalb auch der erstangefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0132, mwN).

Vor allem ist der belangten Behörde unter diesem Gesichtspunkt aber vorzuwerfen, dass sie die nach § 66 Abs. 2 FPG - wie nach § 61 FPG - gebotene Interessenabwägung unterlassen und die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. So hielten sich die - gerichtlich unbescholtenen - beschwerdeführenden Parteien bei Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits seit etwa fünf Jahren gemeinsam, der Erstbeschwerdeführer eine etwa gleich lange Zeit bereits davor als Asylwerber (nach der Aktenlage reiste der Erstbeschwerdeführer bereits am nach Österreich ein, wo er am einen Asylantrag stellte) im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hätte daher nähere Feststellungen zur Integration des Erstbeschwerdeführers und etwa zu seinen Sprachkenntnissen zu treffen gehabt, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein über zehnjähriger, inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. So geht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2013/22/0129, mwN). Die Erlassung einer Ausweisung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/18/0228), ist nach § 66 Abs. 3 FPG zudem (nur) dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Aus den oben ausgeführten Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am