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VwGH vom 27.01.2010, 2007/03/0131

VwGH vom 27.01.2010, 2007/03/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der J T in N, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl Ib-709-2007/0001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen für das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 und Abs 3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 - GelVerkG, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 24/2006, folgende Konzessionen entzogen: a) Taxigewerbe mit drei Personenkraftwagen (Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom ),

b) Mietwagengewerbe mit einem Personenkraftwagen (Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom ), beide im Standort N, Kweg 10.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und gegen die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten verstoßen habe und daher ihre Verlässlichkeit zur Ausübung der genannten Gewerbe nicht mehr gegeben sei.

Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Bludenz) habe in ihrem Bescheid vom dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (unstrittig 2002 bis 2006) in 11 Fällen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, in 16 Fällen wegen Nichtbekanntgabe des verantwortlichen Lenkers, in 3 Fällen wegen Übertretungen des § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und in einem Fall wegen Nichtbefolgung einer Vorladung zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei. Aus der aktuellen Strafregisterdatei der Erstbehörde (Stand ) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 zwei weitere Geschwindigkeitsübertretungen und neuerlich eine Übertretung nach § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO; Verwenden eines Lenkers ohne Taxilenkerausweis) begangen habe und die entsprechenden Strafverfahren rechtskräftig seien.

Es treffe zu, dass eine einzelne Geschwindigkeitsübertretung oder eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG (Nichtbekanntgabe des verantwortlichen Lenkers), abgesehen von Einzelfällen wegen des Ausmaßes der Übertretung oder konkreter Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern, keinen schweren Verstoß iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG darstelle. Entgegen der Beschwerdeführerin seien die Vielzahl der begangenen Geschwindigkeitsübertretungen sowie die häufigen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG 1967 als "schwerere Verstöße" gegen die in § 5 Abs 3 Z 3 leg cit genannten Vorschriften zu werten.

Ferner sei als schwerer Verstoß gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die Verwendung von Lenkern ohne Taxiausweis im Taxigewerbe zu werten. Der Gesetzgeber stelle an Lenker von Taxis erhöhte Anforderungen in Bezug auf körperliche Leistungsfähigkeit, Verlässlichkeit und Ausbildung. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Lenker besäßen nicht die im § 6 Abs 1 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr angeführten Voraussetzungen und Kenntnisse, sodass es bei der Beförderung von Personen zu schwerwiegenden Fehlleistungen und Nachteilen für die beförderten Personen hätte kommen können. Die Erstbehörde habe ihrer Entscheidung drei derartige Übertretungen zu Grunde gelegt. Am habe die Beschwerdeführerin wiederum einen Lenker ohne Taxilenkerausweis im Taxigewerbe eingesetzt, wofür sie rechtskräftig bestraft worden sei. Ein weiteres diesbezügliches Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Obwohl der Beschwerdeführerin seit dem bekannt gewesen sei, dass ein Verfahren wegen Entzug der Gewerbeberechtigung anhängig sei, habe sie weiterhin Lenker im Taxigewerbe ohne Taxilenkerausweis eingesetzt. Aus der Verwaltungsstrafdatei gehe hervor, dass sie hierfür wegen eines Vorfalls am rechtskräftig bestraft worden sei und dass zwei weitere derartige Verwaltungsstrafverfahren anhängig seien. Daraus sei zu schließen, dass sie nicht gewillt sei, die bei der Personenbeförderung anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Auch das Nichtvorführen eines Fahrzeuges zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KG 1967 stelle einen schweren Verstoß im Sinn der genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Durch dieses Verhalten habe die Beschwerdeführerin weiterhin Kraftfahrzeuge im Personenbeförderungsgewerbe verwendet, bei denen Bedenken bestünden, ob sie sich noch im verkehrs- und betriebssicheren Zustand befänden. Die Beschwerdeführerin habe somit eine Gefährdung der beförderten Personen in Kauf genommen. Auch habe sich der Stand M, der eine Kraftfahrlinie betreibe, schon mehrfach bei der Erstbehörde über die Beschwerdeführerin dahingehend beschwert, dass ihre Taxifahrer kurz vor planmäßiger Ankunft des Omnibusses Fahrgäste an der Haltestelle abwerben würden, sodass die Kraftfahrlinie "Nachtexpress" kaum von Fahrgästen benützt würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes) darf nur auf Grund einer Konzession nach dem GelVerkG ausgeübt werden (vgl §§ 1, 2 leg cit).

Nach § 3 Abs 1 GelVerkG dürfen Konzessionen für diese gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen u. a. für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

"2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder".

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit ist die Konzession für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen. Bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung sowie die Entziehung einer Konzession normieren die Absätze 1 und 3 des § 5 GelVerkG Folgendes:

"Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes


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1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.
...

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde."

1.2. Die in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), BGBl Nr 951/1993, vorgesehenen Regelungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung u.a. des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen sowie die Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 1 Abs 1 leg cit).

Im Abschnitt "Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe" treffen §§ 4 bis 6 leg cit (§§ 5, 6 idF BGBl II Nr 337/2003) folgende Anordnungen:

"§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:


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1.
Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
2.
Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
3.
Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
4.
den Bereich, für den die Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen nachgewiesen wurden.

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 64a KFG 1967 befindet und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,

2. körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,

3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,


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4.
das 20. Lebensjahr vollendet hat,
5.
durch ein Zeugnis nachweist:
a)
Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
b)
Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
c)
Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
d)
Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
e)
Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
f)
entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
g)
Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
h)
Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
6.
den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.

(2) Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen."

2. Nach der hg Rechtsprechung fasst das GelVerkG im § 5 Abs 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd GewO 1994) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 GelVerkG gegenüber § 87 Abs 1 und Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/03/0374). Dass es im Einleitungssatz des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG seit der Novelle BGBl I Nr 24/2006 (im Interesse einer Anpassung an eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie, vgl RV 1160 Blg XXII GP, Besonderer Teil der Erläuterungen, Zu Z 9) anstelle der Wendung "wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über" nunmehr heißt: "wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über", vermag daran nichts zu ändern. Aus dieser Änderung ergibt sich - anders als die Beschwerde unter Hinweis auf § 87 Abs 1 Z 3 GewO, wo der Begriff des schwerwiegenden Verstoßes verwendet wird, meint - auch nicht, dass nur einzelne, jeweils für sich genommen schwere Verstöße das Tatbild des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG erfüllen würden. Vielmehr kann die Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 1 leg cit auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber insgesamt gesehen als schwerer Verstoß iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG zu werten sind. Entgegen der Beschwerde ist der Begriff des Verstoßes weder auf eine konkrete einzelne Übertretung dieser Vorschriften eingeengt, noch erlaubt es die Zielsetzung des § 5 Abs 3 Z 3 leg cit, die die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers - insbesondere auch in Ansehung der Gewährleistung der Sicherheit der zu befördernden Personen - normiert, die Tatsache wiederholter Verstöße als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit außer Acht zu lassen, wenn die Verstöße jeweils für sich genommen (noch) nicht als schwer einzustufen sind.

Entgegen der Beschwerde handelt es sich bei den Übertretungen des § 4 Abs 2 BO 1994 - unabhängig von der Höhe der verhängen Strafe - nicht um die Übertretung einer reinen Formvorschrift. Aus den oben wiedergegebenen Regelungen der BO ergibt sich nämlich, dass mit einem Taxilenkerausweis nicht nur (vgl § 6 BO) der Besitz einer Lenkberechtigung, die tatsächliche Lenkpraxis und die für die Tätigkeit als Taxilenker erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch die für diese Tätigkeit notwendige Vertrauenswürdigkeit und die dafür notwendigen Kenntnisse (vgl die Aufzählung in § 6 Abs 1 Z 5 lit a bis h BO 1994) nachgewiesen werden. Werden im Fahrdienst Lenker verwendet, die keinen derartigen Ausweis besitzen, ist daher in keiner Weise sichergestellt, dass diese den an Taxilenker gestellten Anforderungen entsprechen. Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig wegen vier Übertretungen nach § 4 Abs 2 BO rechtskräftig bestraft, wobei eine Übertretung erfolgte, nachdem ihr bereits die Einleitung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens bekannt war (letzteres wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Abrede gestellt). Diese Übertretungen stellen jeweils für sich genommen einen schweren Verstoß iSd § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG dar, wobei zusätzlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen - selbst nach Einleitung des Verfahrens zur Konzessionsentziehung - beging, besonders gravierend ins Gewicht fällt.

Die Beschwerdeführerin ist - wie unstrittig festgestellt - ferner in einem nicht langen Zeitraum wegen einer Vielzahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der StVO 1960 sowie wegen einer Vielzahl von Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 bestraft worden. Damit hat sie fortlaufend Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs gesetzt. Mögen auch die einzelnen Übertretungen jeweils für sich genommen einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen, so kann es auf dem Boden des Gesagten aber nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde diese Übertretungen insgesamt als schweren Verstoß gegen die Vorschriften betreffend die Sicherheit im Straßenverkehr wertete. Da § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelVerkG auch u.a. die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge anführt, geht der Beschwerdehinweis fehl, bei diesen Normen handle es sich nicht um berufsspezifische Normen, die daher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit iSd § 5 leg cit außer Betracht bleiben müssten. Dass die rechtskräftigen Bestrafungen der Beschwerdeführerin auf einen enormen Konkurrenzdruck unter verschiedenen Taxiunternehmen und die sich daraus ergebenden Anzeigen zurückzuführen seien, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Gleiches gilt für die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sich derartige Übertretungen nicht gänzlich vermeiden ließen.

Das Vorbringen, eine verfassungskonforme Auslegung unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des massiven Eingriffs in das Grundrecht der freien Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG) müsste zum Ergebnis führen, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen in ihrem Fall nicht in Betracht komme, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil damit die Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes behauptet wird, worüber zu befinden der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl Art 144 B-VG; siehe dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/18/0190). Dessen ungeachtet wird nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch einen Bescheid verletzt (vgl etwa sein Erkenntnis vom , B 311/08, mwH), wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt zu einer oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann aber keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde die der Entziehung der in Rede stehenden Konzessionen zu Grunde gelegte Bestimmung des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG denkunmöglich angewendet hätte oder ohne gesetzliche Grundlage vorgegangen wäre. In Anbetracht der mehrfach gegebenen schweren Verstöße der Beschwerdeführerin gegen Vorschriften nach § 5 Abs 3 Z 3 leg cit kann ferner nicht gesagt werden, dass die Schwere des Eingriffs dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht verhältnismäßig wäre. Dass die Beschwerdeführerin nach der Beschwerde 18 Dienstnehmer laufend beschäftige und die Entziehung der Konzessionen auch für diese sowie sonstige Gläubiger einen erheblichen Nachteil darstellte, vermag daran nichts zu ändern. Von daher besteht auch kein Anlass, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zuletzt genannten Bestimmung im Wege des Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heran zu tragen.

3. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am