VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F P in Z, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl Wa-32/2/07, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (iF: BH) vom wurde gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.
Die BH legte dieser Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Beschwerdeführer habe am gegen 22:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine geladene Schusswaffe geführt; er sei einer Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen, nicht nachgekommen, vielmehr mit dem Fahrzeug geflüchtet. In der Folge habe er das Fahrzeug unversperrt, mit heruntergelassenem Seitenfenster stehen gelassen und die schussbereite, mit drei Patronen im Magazin versehene Schusswaffe in der Mittelkonsole des Fahrzeugs steckend unbeaufsichtigt gelassen, sodass die Waffe ungehindert von unbefugten Dritten entnommen hätte werden können.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung dar, wenn die BH den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen das Straferkenntnis, mit dem ihm eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO 1960 angelastet worden war, nicht gewehrt habe, als "wohlwollendes zur Kenntnis nehmen" des Begehens einer "Fahrerflucht" gewertet habe. Die Erstbehörde habe auch übersehen, dass die unsichere Verwahrung einer Schusswaffe nur dann eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG begründen könne, wenn der Waffenbesitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die BH habe gar nicht untersucht, ob das Zurücklassen der Jagdwaffe nach der "Fahrerflucht" in einem 300 m von den erhebenden Polizeibeamten entfernten Fahrzeug eine Verwahrung im Sinne des Gesetzes darstelle. Von einem bewussten und gewollten, die gebotene Vorsicht außer Acht lassenden Zurücklassen der Jagdwaffe könne keine Rede sein. Für die Beantwortung der Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit hätte es daher jedenfalls der - wiederholt beantragten - Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen bedurft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid der BH.
Nach einer Wiedergabe des Vorbringens in der Berufung und einer Darstellung des Inhalts des § 12 Abs 1 WaffG führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Es stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, diesem aber nicht nachgekommen sei und die Fahrt fortgesetzt habe. Das Fahrzeug sei dann etwa 300 m von der Anhaltestelle entfernt verlassen und unversperrt vorgefunden worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er sich der Prüfung der Atemluft auf Alkoholisierung entziehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe ein Jagdgewehr, in dem sich drei Patronen befunden hätten, "in einem geladenen oder unterladenen Zustand" offen und ohne Blickschutz zurück gelassen und nicht vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. Zu bemerken sei, dass zur Tatzeit um ca 22:00 Uhr es nicht unwahrscheinlich sei, dass sich noch Passanten auf der Straße befinden und jeder die Waffe an sich nehmen hätte können. Ein missbräuchliches Verwenden von Waffen könne nicht nur in der direkten Anwendung derselben, sondern auch in der Überlassung an unbefugte Dritte gelegen sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe ganz eindeutig gezeigt, dass er "keinerlei Hemmungen davor hat, eine Jagdwaffe mit einem Kaliber, das durchaus für die Jagd auf Hochwild geeignet ist (270 Win.), samt drei Schuss Munition im unversperrten Fahrzeug offen liegen zu lassen und sich von diesen soweit zu entfernen, dass Zurufe nicht mehr gehört werden konnten." Unter gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch von Waffen seien auch Handlungen zu subsumieren, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhten; es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG erfüllt habe, wofür es nicht des Gutachtens eines psychologischen Sachverständigen bedürfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 12 Abs 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 98/20/0020, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl insoweit das hg Erkenntnis vom , Zl 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl zum Ganzen das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0186, mwN).
Die belangte Behörde hat - wie schon die Erstbehörde - ihre Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, zusammengefasst auf den Vorfall vom gestützt, als der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand eine Waffe in seinem Fahrzeug geführt, den Alkotest verweigert und die Waffe bei seiner Flucht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurückgelassen habe.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann - auch auf Grund eines Einzelereignisses - auf die durch § 12 Abs 1 WaffG verpönte Gefahr geschlossen werden, ohne dass es dafür der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie bedurft hätte; die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0206).
Die Beschwerde geht auch insofern fehl, als sie annimmt, die belangte Behörde hätte nach dem "Grundsatz der freien Beweiswürdigung" darlegen müssen, warum sie von der Begehung des Delikts nach § 5 Abs 2 StVO durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Vielmehr entfaltet die rechtskräftige Verurteilung Bindungswirkung, weshalb die belangte Behörde ohne weiteres davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer dieses Delikt begangen hat.
Zwar kann aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht zwingend auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0206). Im Beschwerdefall fällt dabei entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur in alkoholisiertem Zustand eine mit Munition versehene Schusswaffe geführt hat, sondern dass er nach Aufforderung zur Atemluftkontrolle mit dem Fahrzeug geflüchtet ist, und dieses derart zurückgelassen hat, dass die im Fahrzeug befindliche Jagdwaffe - zumindest kurzfristig - dem unberechtigten Zugriff Dritter offen stand. Ohne erhebliche Bedeutung ist hingegen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich der Atemluftkontrolle entziehen wollte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in seiner Gesamtheit die Annahme rechtfertigte, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am