Suchen Hilfe
VwGH 22.12.2011, 2009/07/0027

VwGH 22.12.2011, 2009/07/0027

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
RS 1
Wird eine Verhandlungsschrift mangelhaft aufgenommen, stellt dies einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E , 2006/07/0060). Ein solcher führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vermeidung eines solchen Verfahrensmangels ein anderes Ergebnis des Verfahrens hervorgekommen wäre.
Normen
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §1;
FlVfLG Bgld 1970 §17;
RS 2
Die allgemeinen Ziele des § 1 Bgld FlVfLG 1970 sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Anlagen zu beachten (vgl E , 2009/07/0090). Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Anlagen stellt aber § 17 Bgld FlVfLG 1970 dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei die Anlagen mehreren Parteien dienen müssen.
Normen
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §20;
FlVfLG Bgld 1970 §21;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §26;
RS 3
Wurden in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Bgld FlVfLG 1970 erst der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen, so ist die Zuteilung der Abfindungsflächen Teil einer der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan). Eine rechtskräftige Entscheidung, wie viele Eigentümer die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen bearbeiten und daher auch bestmöglich erreichen und verlassen können sollen, steht daher noch nicht fest (vgl. E , 2009/07/0187).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des Mag. KS in V und 2. des DI RK in G, beide vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte in 8020 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. LAS-L110/5-2008 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und Zl. LAS-L111/5-2008 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend den Besitzstandausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens E, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verständigung vom wurde vom Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Zusammenlegungsverfahren E die Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und des Planes der gemeinsamen Anlagen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt K vom bis bekanntgegeben.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide jeweils Berufung.

Dazu holte das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz einen Instruierungsbericht des Operationsleiters vom ein.

Dieser Instruierungsbericht wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.

Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom .

Die belangte Behörde führte am eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.

Mit den beiden vorliegend angefochtenen, im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden der belangten Behörde vom wurden die Berufungen, soweit sie sich gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan richteten, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ihnen, soweit sie sich gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen richteten, teilweise Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid insoweit behoben, als davon der Weg Nr. 47 betroffen war, und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zurückverwiesen sowie im Übrigen die Berufungen gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen, wonach den Beschwerdeführern eine Kopieerstellung zu den aufgelegten Bescheidunterlagen nicht ermöglicht worden sei, grundsätzlich fest, dass das Recht auf Akteneinsicht einer Partei des Verwaltungsverfahrens ermöglichen solle, sich zu informieren, um ihre Interessen im Verfahren wahren zu können. Damit korrespondiere das Recht, Abschriften herstellen oder Kopien anfertigen zu lassen, weil mit der Herstellung solcher Abschriften oder Ablichtungen der Partei die in den Akten dokumentierten Informationen "bequem" zur Verfügung stünden.

Die Beschwerdeführer hätten erklärt, ca. eine Stunde Einsicht in alle aufgelegten Bescheidunterlagen genommen zu haben. Unbestritten sei somit, dass den Beschwerdeführern die Einsichtnahme in die aufgelegten Bescheidunterlagen möglich gewesen und diese Möglichkeit von ihnen auch genutzt worden sei.

Nach den Angaben des Operationsleiters, die von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden seien, stünde im Sitzungssaal des Gemeindeamtes K kein Kopierer zur Verfügung. Ob dem Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz in einem anderen Bereich des Gemeindeamtes ein Kopierer zur Verfügung gestellt worden wäre, habe der Operationsleiter nicht angeben können. Nach seinen Angaben seien von Parteien verlangte Kopien offenbar an einem anderen Ort, im Bereich der Agrarbehörde, angefertigt und dann den Parteien zur Abholung hinterlegt worden.

Auch die Beschwerdeführer hätten nicht angeben können, ob auf dem Gemeindeamt K ein Kopierer für die Vervielfältigung der Bescheidunterlagen zur Verfügung gestanden sei.

Damit bleibe festzuhalten, dass am Ort der Auflage der gegenständlichen Bescheidunterlagen weder ein - eigenes - Kopiergerät für die Vervielfältigung von Unterlagen zur Verfügung gestanden sei, noch in anderer Form (etwa durch Absprache mit der Gemeinde K) die Verfügbarkeit eines solchen Gerätes sichergestellt gewesen sei. Dem Wunsch der Beschwerdeführer, am Tag der Einsichtnahme, unmittelbar Kopien von Bescheidunterlagen ausgefolgt zu bekommen, hätte daher rein "faktisch" - auf Grund der vom Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz diesbezüglich nicht getroffenen Vorkehrungen - nicht entsprochen werden können.

Es sei den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Aushändigung von Kopien der maßgeblichen Unterlagen eine vertiefende Überprüfung der Bescheide ermöglicht hätte.

Die erfolgte Einsichtnahme in die aufgelegten Unterlagen erscheine jedoch auf Grund des überschaubaren Umfanges der maßgeblichen Unterlagen, die auch von einem Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erläutert worden seien, und der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit den örtlichen Gegebenheiten im gegenständlichen Zusammenlegungsgebiet, insbesondere im Bereich ihrer Grundstücke, vertraut seien, ausreichend zu sein, um den Inhalt der Bescheide und ihre Auswirkungen zu erfassen und ihre Parteienrechte im Verfahren wahrzunehmen.

Selbst wenn daher die fehlende Möglichkeit Kopien anzufertigen bzw. das Nichtanfertigen von Kopien durch den Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz am Tag der Einsichtnahme durch die Beschwerdeführer als Mangel anzusehen wäre, wäre dieser ohne Relevanz für das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren.

Im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen zu dem im Plan der gemeinsamen Anlagen vorgesehenen Weg Nr. 61 werde - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides weiter aus - dessen Notwendigkeit von den Beschwerdeführern bestritten und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die erschlossenen Flächen nur von einem Landwirt bearbeitet würden. Der Operationsleiter habe demgegenüber auf die Notwendigkeit dieses Weges verwiesen, der der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen diene und auch eine Zufahrtsmöglichkeit zur Pflege des Öffentlichen Wassergutes bzw. des Gewässers darstelle.

Die vorliegende Wegführung stünde nicht im Gegensatz zu den Vorgaben des § 17 Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz (Bgld. FLG). Ein Teil der Wegführung sei bereits derzeit öffentlicher Weg. Die neue Wegführung führe zu einer Komplettierung und verbessere die Zufahrtsmöglichkeit zu landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sich die landwirtschaftlichen Flächen im Besitz nur eines Landwirtes befänden, welcher Umstand den vorgesehenen Wegausbau "unnötig" mache, sei darauf zu verweisen, dass die Beurteilung auf Grund einer "grundsätzlichen Betrachtung" vorzunehmen sei. Im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren sei die Zuteilung der Abfindungsflächen erst Teil der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan), sodass eine rechtskräftige Entscheidung, wie viele Bewirtschafter die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen bearbeiten würden, noch nicht feststehe. Im Übrigen würden die Besitzverhältnisse Momentaufnahmen darstellen, die immer wieder Veränderungen unterworfen sein könnten.

Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer gegen den Projektteil Nr. 132-Uferbegleitstreifen, insbesondere den vorgebrachten naturschutzfachlichen Bedenken, könne nicht gefolgt werden.

Die Errichtung von Uferbegleitstreifen entlang des Gewässers werde im Sinne der Zielsetzung des § 17 Bgld. FLG als zweckmäßig befunden. Sie dienten dem Zweck der Zusammenlegung durch Schaffung einer "Pufferfläche" zwischen den bewirtschafteten Flächen und dem Gewässer. Dieser Umstand berücksichtige auch die Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes an die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Bereich von Gewässern. Weiters entspreche dies der Zielsetzung, Lebensräume für Nutzungen in der Landwirtschaft zu schaffen.

Den Bedenken der Beschwerdeführer, dass hier Bestimmungen und Interessen des Naturschutzes missachtet würden, sei entgegenzuhalten, dass der Plan der gemeinsamen Anlagen im Zusammenwirken mit Vertretern des Naturschutzes, der Burgenländischen Umweltanwaltschaft und Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz entstanden sei. Somit könnte davon ausgegangen werden, dass die Interessen des Naturschutzes ausreichend berücksichtigt würden.

Somit sei das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen, soweit es nicht den Weg Nr. 47 betreffe, nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit des Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz in Zweifel zu ziehen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Bescheide werden von den Beschwerdeführern mit der vorliegenden Beschwerde im Umfang der Abweisung ihrer Berufungen gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen im jeweiligen Spruchpunkt 2. bekämpft.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die §§ 1 und 17 Bgld. FLG, LGBl. Nr. 40/1970 lauten auszugsweise (§ 1 Abs. 1 und 2 idF LGBl. Nr. 61/2003; § 17 Abs. 1 und 2 idF LGBl. Nr. 68/1996):

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a) Mängel der Agrarstruktur (z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).

Gemeinsame Anlagen

§ 17. (1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerung- und Bodenschutzanlagen sowie Flächen für Lebensräume von Nützlingen in der Landwirtschaft. Hiebei können - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 4 lit. c und d - Gemeindestraßen und -wege und, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch andere bauliche Anlagen und Objekte, die in die Vollziehung des Landes fallen, umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus der Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung und der Leistung von Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Vorteile, die sich für eine Partei aus bereits vorhandenen Anlagen ergeben, sind Vorteilen aus gemeinsamen Anlagen gleichzuhalten, auch wenn sich diese Anlagen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes befinden."

2. Nach § 17 Abs. 1 erster Satz AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Die Beschwerdeführer behaupten einen Verstoß gegen diese Vorschrift. Schon in der Berufung an die belangte Behörde hätten sie aufgezeigt, dass ihnen eine Kopieerstellung nicht ermöglicht worden sei. Wenn die belangte Behörde vermeine, es sei - trotz der von ihr festgestellten und evidenten Tatsache, dass bei Auflage der Bescheidunterlagen von der Behörde erster Instanz den Parteien keine Möglichkeit zur Erstellung von Kopien eingeräumt worden sei -

ein Verfahrensmangel nicht gegeben, da es den Parteien möglich gewesen wäre, sich diese Unterlagen vom Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz postalisch oder elektronisch übermitteln zu lassen, müsse dem Folgendes entgegengehalten werden: Es sei letztlich in der Sphäre der jeweiligen Behörde gelegen, den Zeitpunkt, zu welchem sie die Kopien an die Parteien weiterleite, selbst zu bestimmen. Es hätte daher eine Partei infolge verzögerter Übermittlung der notwendigen Unterlagen im Hinblick auf eine laufende Rechtsmittelfrist nicht mehr die Möglichkeit, in einem allfälligen Rechtsmittel auf die konkreten Unterlagen Bezug nehmen zu können. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Parteien infolge Verunmöglichung der Erstellung von Kopien letztlich von einer weiteren Überprüfung der Bescheidunterlagen Abstand nehmen würden.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz verpflichtet gewesen wäre, anlässlich der Auflage der Pläne im Gemeindeamt K für die Anfertigung von Kopien Vorsorge zu treffen. Die Beschwerdeführer unterlassen es nämlich darzulegen, was sie im Falle der Möglichkeit, an Ort und Stelle Kopien anzufertigen, vorgebracht hätten. Damit unterlassen die Beschwerdeführer die notwendige Relevanzdarstellung des von ihnen behaupteten Verfahrensfehlers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0212). Die Behauptung, wonach das Studium der Unterlagen über einen längeren Zeitraum als den für die Einsichtnahme vorgesehenen mehr als geboten gewesen wäre, um die gesamten geplanten Maßnahmen überblicken und überprüfen zu können, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

3. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung der belangten Behörde vom unvollständig geblieben sei. So sei ihr bereits in der Stellungnahme vom zum Instruierungsbericht des Operationsleiters vom erstattetes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung von ihnen ausführlich dargestellt worden. Diese Ausführungen seien im Protokoll gänzlich unerwähnt geblieben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verhandlungsschrift mangelhaft aufgenommen wurde. Bejahendenfalls würde dies einen Verfahrensmangel darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0060). Ein solcher führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vermeidung eines solchen Verfahrensmangels ein anderes Ergebnis des Verfahrens hervorgekommen wäre. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall.

4. Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Anlagen zu beachten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0090, mwN). Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Schaffung der gemeinsamen Anlagen stellt aber § 17 Bgld. FLG dar, der ausgehend von der Notwendigkeit der zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke die sonstige Förderung des Zwecks der Zusammenlegung nennt, wobei die Anlagen mehreren Parteien dienen müssen.

All diesen Voraussetzungen werden die von den Beschwerdeführern bekämpften gemeinsamen Anlagen aus nachstehenden Gründen gerecht.

5. Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Anlage des Uferbegleitstreifens gemäß Projekt Nr. 132 nicht nur beträchtliche Eingriffe in den gesamten Lebensraum der Flora und Fauna im Allgemeinen, sondern auch die Vernichtung bereits unter Naturschutz gestellter Baumarten (sogenannte "Flatterulmen") im Besonderen zur Folge hätte. Die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführer in den Ausführungen zur Berufung bzw. in der einen Berufungsbestandteil bildenden Äußerung zum Insturierungsbericht des Operationsleiters hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen.

Im Zuge des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens werden sogenannte "Uferbegleitstreifen" ausgeschieden. Diese vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes geforderten Streifen sollen im gegenständlichen Verfahren - wie der Operationsleiter in seinem Instruierungsbericht vom ausführte - mit einer Breite von ca. 3 m, beidseits aller ständig wasserführenden Gewässer ausgewiesen werden.

Wie den Beschwerdeführern aus dem Instruierungsbericht des Operationsleiters vom bekannt ist, wurde bereits bei der Ausarbeitung des "ÖKO-Soll-Planes" durch den Amtssachverständigen für Landwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege, bei den Begehungen mit dem Umweltanwalt und den Vertretern des Naturschutzes sowie in der betreffenden Verhandlung zum Plan der gemeinsamen Anlagen betont, dass die Uferbegleitstreifen aus ökologischer Sicht unbedingt notwendig seien. Durch diese Streifen würde der Eintrag von Dünge- und Spritzmittel in das Gewässer unterbunden oder zumindest verringert. Die Vertreter des öffentlichen Wassergutes betonten immer wieder, dass die Uferbegleitstreifen aus ihrer Sicht notwendig seien, um den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes gerecht zu werden. Aus der Sicht der Landwirtschaft sei - so führte der Operationsleiter in seinem Instruierungsbericht weiter aus - die Schaffung eines "Uferstreifens" ausdrücklich von Vorteil, da die Bewirtschaftung im Bereich der Gewässer bereits eingeschränkt sei.

Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Beseitigung sogenannter "Flatterulmen" befürchten, machen sie damit nicht geltend, dass durch die vorgesehene Anlage die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringert würde (vgl. dazu § 16a Abs. 2 Z. 4 Bgld. FLG). Mit diesem isolierten Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern auch nicht, die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung der belangten Behörde in Frage zu stellen. Diese legt nämlich ihr "Abwägungsmaterial" in der Begründung ihres Bescheides ausreichend dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0033).

Darüber hinaus ist der bereits regulierte Bach, an dem die Uferbegleitstreifen angelegt werden, noch im alten Katasterstand ausgewiesen. Durch die neue Führung sind sämtliche angrenzenden Grundstücke betroffen. Im Zuge des Kommassierungsverfahrens wird nach den Angaben des Operationsleiters dieser Grundbuchsstand richtig gestellt. Verluste werden in Grund und Boden bzw. mit Geldmitteln ausgeglichen. Die Beschwerdeführer ziehen somit aus dem Umstand einen Vorteil, dass ihr Kataster- und Grundbuchsstand richtig gestellt wird und sie Flächen, die seit der Bachregulierung an das öffentliche Wassergut verloren sind, ausgeglichen erhalten. Durch diese Maßnahmen entsteht - wie der Operationsleiter in seinem Instruierungsbericht vom nachvollziehbar ausführt - ein Arrondierungseffekt, der die "Uferstreifenflächen mehr als wett" macht.

6. Die Beschwerdeführer erblicken in der gemeinsamen Anlage Nr. 61 eine Beeinträchtigung der von ihnen betriebenen Land- und Forstwirtschaft sowie ihrer Eigenjagd. Auf diese Argumente sei die belangte Behörde nicht eingegangen.

Die Beschwerdeführer unterlassen es aber ihrerseits, auf die Ausführungen im Instruierungsbericht des Operationsleiters vom einzugehen, wonach die geplante Anlage Nr. 61 lediglich eine Verlängerung einer bereits bestehenden Weganlage bzw. eine Verbindung mit einer weiteren Weganlage darstelle. Zudem soll durch die Errichtung der gemeinsamen Anlage Nr. 61 ein den Besitzkomplex der Beschwerdeführer durchtrennender Wegteil aufgelöst werden, sodass dieser Besitzkomplex verbunden und eine Einheit bilden würde. Auch würde der Besitzkomplex der Beschwerdeführer von der gemeinsamen Anlage Nr. 61 nur im südlichen Randbereich berührt. Eine solche Berührung des südlichen Randbereiches liege im Westen bereits vor.

Damit sind die Ausführungen des Operationsleiters im Instruierungsbericht vom nachvollziehbar, wonach es zu keiner Beeinträchtigung des Besitzkomplexes der Beschwerdeführer kommt.

Die gemeinsame Anlage Nr. 61 ermöglicht es auch - welchen Umstand die Beschwerdeführer nicht bestreiten - maschinelle Pflegemaßnahmen an der Böschung des R-Baches durchzuführen, was vom zuständigen Wasserbauamt ausdrücklich gefordert wurde.

Auch würden durch diese gemeinsame Anlage weitere Grundstücke über eine Zufahrt verfügen. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand, dass diese dann erschlossenen Grundstücke im Besitzstand eines einzelnen Eigentümers lägen und über ein weiteres Grundstück dieses Eigentümers bereits erschlossen seien, verfängt demgegenüber nicht.

Wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, ist im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren die Zuteilung der Abfindungsflächen Teil einer der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan), sodass eine rechtskräftige Entscheidung, wie viele Eigentümer die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen bearbeiten und daher auch bestmöglich erreichen und verlassen können sollen, noch nicht feststeht (zum stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens vgl. etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0187, mwN).

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §4;
FlVfLG Bgld 1970 §1;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §17;
FlVfLG Bgld 1970 §20;
FlVfLG Bgld 1970 §21;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §26;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Schlagworte
Beweismittel Urkunden
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070027.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-88958