VwGH 18.03.2010, 2009/07/0025
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es, dass gemäß § 22 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belBeh ergibt sich daraus, dass der "Amtssachverständige eine Befristung ... fordert." Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belBeh erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage - die darüber hinaus mit § 22 WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält - selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden. |
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RS 2 | Das in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehaltene Zurkenntnisnehmen der Parteien, die einen Antrag auf Bewilligung nach § 21 Abs 2 WRG stellten, daß diese Bewilligung auf 30 Jahre befristet erteilt werden wird, kann objektiv schon von der Wortbedeutung her nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw. als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, daß ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als mit der besagten Beschränkung auf 30 Jahre gestellt anzusehen sei. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 89/07/0174 E RS 1 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §124 Abs4; WRG 1959 §125 Abs4; WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 §22 Abs2; WRG 1959 §27 Abs1 litc; |
RS 3 | Wenn sich aus der Eintragung im Wasserbuchbescheid eine Befristung ergibt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Eintragung rein deklaratorischer Natur ist (vgl. E , 2007/07/0133). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der CFA AG in W., vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42425/001-2006, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.031,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft N. (BH) erteilte mit Bescheid vom Walter und Helga W. als Pächter die wasserrechtliche Bewilligung zur künstlichen Beregnung der Grundstücke Nrn. 1335, 1336/1, 697/1, 682/1, 683/3, 683/2, 727/1, 684/1, 725/1, 725/2, 914/1 und 916, alle KG W., im Gesamtausmaß von 46 ha.
Im Spruch des Bescheides wird auf die Verhandlungsschrift vom , "welche in Abschrift angeschlossen ist" und "einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides" bilde, verwiesen.
In der Verhandlungsschrift vom ist u.a. Nachstehendes festgehalten:
"Die wasserrechtl. Bewilligung für die beabsichtigte Beregnungsanlage kann unter Einhaltung folgender Bedingungen erteilt werden:
...
10) Gemäß § 22 WRG wäre die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken."
Mit an die BH gerichtetem und von Dr. Eduard E. unterfertigtem Schreiben vom gab die "Gutsverwaltung St." bekannt, dass das Pachtverhältnis mit Walter und Helga W. beendet sei. Es wäre daher sofort die mit Bescheid der BH vom diesen eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung "zu Gunsten der Gutsverwaltung St. zu überschreiben und in das Wasserbuch einzutragen".
Mit Bescheid der BH vom wurde einerseits die "im wesentlichen" bescheidgemäße Herstellung der mit Bescheid vom bewilligten Anlage festgestellt und andererseits Herrn Dr. Eduard E. als "dem nunmehr Wasserberechtigten" die wasserrechtliche Bewilligung zur Vergrößerung der Fläche der Teiche auf den Grundstücken Nrn. 912 und 727/1, beide KG W., "nach Maßgabe des in der beiliegenden Verhandlungsschrift vom festgestellten Sachverhaltes und Ausmaßes" erteilt.
Die BH stellte sodann mit Bescheid vom die "bewilligungsgemäße" Herstellung der mit Bescheid vom bewilligten Anlagenerweiterung (Vergrößerung der Teichflächen) fest.
Einleitend wurde in diesem Bescheid unter Zitierung des an die ehemaligen Pächter Walter und Helga W. ergangenen Bescheides vom ausgeführt, dass "nunmehrige Wasserberechtigte" Frau Margarete E. als "Eigentumsnachfolgerin" nach Dr. Eduard E. sei.
Der Wasserbuchbescheid vom enthält unter Postzahl 4255 die von der Bewilligung im Bescheid vom erfassten Grundstücke sowie unter der Rubrik "Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung" die Eintragung:
"30 Jahre, das ist bis ".
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung als Wasserbenutzungsberechtigte der Postzahl 4255.
Mit Wasserbuchbescheid vom wurde das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht für die Beschwerdeführerin im Wasserbuch eingetragen.
Für wurde von der BH eine mündliche Verhandlung anberaumt. Gegenstand war das unter Postzahl 4255 im Wasserbuch zu Gunsten der Beschwerdeführerin eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Bewässerung der Grundstücke Nrn. 725/1, 725/2, 914/1, 916, 683/3, 683/2, 727/1, 684/1, 1335, 1336/1, 697/1 und 682/1, alle KG W., mit Wasserentnahme aus einem namenlosen Zubringer zum F.-Bach, aus Drainagegräben und aus zwei Teichen auf den Grundstücken Nrn. 727/1 und 912, KG W. Dabei wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass nach Ansicht der Behörde das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum erteilt sei.
Mit Bescheid vom stellte die BH fest, dass das Wasserrecht für die Feldberegnung eingetragen im Wasserbuch unter Postzahl 4255 erloschen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung insoferne Folge, als der Bescheid der BH vom dahingehend abgeändert (eingeschränkt) wurde, dass das Erlöschen des Wasserrechts mit der Wasserbuchpostzahl 4255 gegenüber der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung der BH vom festgestellt werde. Das Erlöschen des Wasserrechts mit dieser Wasserbuchpostzahl betreffend den Bewilligungsbescheid der BH vom werde gegenüber den bisherigen Wasserberechtigten Walter und Helga W. von der BH mit gesondertem Bescheid auszusprechen sein.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zusammenhang mit dem Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zunächst zu prüfen sei, ob eine Befristung des Wasserbenutzungsrechtes vorliege. Im Spruch des Bewilligungsbescheides vom werde die Verhandlungsschrift vom zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärt. Aus dieser Verhandlungsschrift ergebe sich, dass der Amtssachverständige eine Befristung des zu erteilenden Wasserrechtes auf 30 Jahre fordere. Damit werde nach Ansicht der belangten Behörde objektiv zum Ausdruck gebracht, dass die eingeräumte Bewilligung eben nur befristet erteilt werde. Daran könne auch die Formulierung des Amtssachverständigen nichts ändern. Diese hänge damit zusammen, dass dieser lediglich einen Vorschlag machen könne, die Entscheidung jedoch der Behörde überlassen bleibe. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides sei maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen sei. Eine Befristung entspreche auch der gängigen Praxis bei der Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen für Beregnungszwecke. Das mit Bescheid vom erteilte Wasserbenützungsrecht sei daher befristet erteilt. Gleiches gelte für die Bewilligung der Erweiterung der Teiche mit Bescheid vom , die eine Abänderung des Bescheides vom darstellen würde. Der Bescheid der BH aus 1975 beziehe sich nämlich ebenfalls auf die Verhandlungsschrift vom . Zum Zeitpunkt des Ablaufes des Wasserrechtes (Erlöschen) sei festzuhalten, dass entsprechend der damaligen Rechtslage die Befristung ab dem Tag der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gerechnet werde. Der Bescheid vom sei der letzten Partei am zugestellt und nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist am rechtskräftig geworden. Das mit diesem Bescheid eingeräumte Wasserrecht sei daher mit Ablauf des ex lege erloschen.
Der Bescheid der BH vom sei nach der Aktenlage als letztem dem Konsensinhaber Dr. Eduard E. am zugestellt worden. Die damit erteilte Erweiterung des Wasserrechtes (Bescheid der BH vom ) sei daher mit Ablauf des kraft Gesetzes erloschen.
Zur Angabe der Dauer des Wasserrechts im Wasserbuchbescheid vom mit "bis " sei festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich diese Befristung errechne. Diese Angabe entfalte daher auf Grund des lediglich deklarativen Charakters eines Wasserbuchbescheides keine Rechtswirkungen.
Fraglich sei nun noch, ob das Wasserrecht "persönlich erteilt" worden oder mit einer Liegenschaft verbunden sei. Die Beantwortung dieser Frage sei nach Ansicht der belangten Behörde zur Beurteilung der Frage notwendig, ob der Bescheid der BH vom zu Recht an die Beschwerdeführerin ergangen sei.
Die Bewilligung vom sei Walter und Helga W. erteilt worden. Diese hätten als Pächter der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auch die wasserrechtliche Bewilligung beantragt. Wenn ein anderer als der Grundeigentümer einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung stelle, so könne eine Verbindung des Wasserrechtes mit dem Grundstück nicht erfolgen. Der Bescheid vom räume daher "ein persönlich erteiltes Wasserrecht" ein.
Der Bescheid der BH vom sei jedoch gegenüber dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, Dr. Eduard E., erlassen worden. Auch wenn im Spruch dieses Bescheides nicht ausdrücklich die Verbindung des erteilten Wasserrechtes mit den Grundstücken ausgesprochen worden sei, so ergebe sich dieser Umstand aus der Projektsbeschreibung, die der Verhandlungsschrift vom zu entnehmen sei.
Nach dem von ihr - so führt die belangte Behörde schließlich in ihrer Begründung aus - eingeholten Grundbuchsauszug vom seien die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden.
Der Erlöschensbescheid der BH vom habe sich daher nur auf den Bescheid vom beziehen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit ihrem Vorbringen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde von keiner Befristung des Wasserrechts auszugehen sei, ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.
Aus dem Bewilligungsantrag der Pächter Walter und Helga W. vom ergibt sich zweifelsfrei, dass die angestrebte Bewilligung zur Wasserentnahme für Beregnungszwecke ohne zeitliche Beschränkung begehrt wurde.
Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid vom ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem Bescheid in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In dieser Verhandlungsschrift lautet es unter Punkt 10, dass gemäß § 22 WRG die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre.
Nach Ansicht der belangten Behörde ergibt sich daraus, dass
der "Amtssachverständige eine Befristung ... fordert."
Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird aber - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt. Dazu hätte die BH die Befristung in ihrem Bescheid vom vielmehr ausdrücklich im Spruch verfügen müssen. Die belangte Behörde erachtet die im Konjunktiv formulierte Textpassage - die darüber hinaus mit § 22 WRG 1959 ein in diesem Zusammenhang unrichtiges Gesetzeszitat enthält - selbst als "Vorschlag". Mit der im Spruch des Bescheides erfolgten Erklärung, wonach diese Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilde, kann dieser "Vorschlag" nicht zu einer Anordnung in Bescheidform werden.
Geht man davon aus, dass der Pächter Walter W. mit seiner Unterfertigung des Protokolls der Verhandlung vom die Textpassagen betreffend des "Vorschlages" der Beschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung auf 30 Jahre zur Kenntnis genommen habe, ist auch daraus für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen. Eine solche Zurkenntnisnahme kann schon objektiv von der Wortbedeutung her nämlich nicht als Zustimmung zu (Einverständnis mit) dieser zeitlichen Beschränkung bzw. als Präzisierung des Bewilligungsantrages dergestalt gewertet werden, dass ein ursprünglich ohne jede zeitliche Einschränkung gestelltes Ansuchen nunmehr als befristet gestellt anzusehen sei (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0174).
Wenn sich - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - aus der Eintragung im Wasserbuchbescheid eine Befristung ergibt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Eintragung rein deklaratorischer Natur ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0133).
Der Erlöschensgrund des Ablaufes der Befristung liegt daher nicht vor. Ob das mit Bescheid der BH vom verliehene Wasserrecht aus einem anderen Grund erloschen ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da die belangte Behörde den Erlöschensausspruch ausschließlich auf den Ablauf der Befristung gestützt hat und sie überdies davon auszugehen scheint, dass das mit dem Bescheid vom verliehene Wasserrecht ein dinglich gebundenes sei. Ob diese Auffassung zutrifft, könnte vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid zwar fraglich sein, ist aber, da nicht Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht näher zu prüfen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass es sich bei dem mit Bescheid der BH vom verliehenen Wasserrecht und jenem, welches mit Bescheid der BH vom verliehen wurde, um zwei getrennte Wasserrechte handelt, die unabhängig voneinander bestehen können. Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden Auffassung hat die belangte Behörde nur über ein Erlöschen des Wasserrechtes aus dem Jahr 1975 entschieden, während sie hinsichtlich des Wasserrechtes aus dem Jahr 1970 eine Aussage des Inhalts getroffen hat, dass über das Erlöschen dieses Wasserrechts die BH in einem gesonderten Verfahren mit anderen Parteien zu entscheiden haben werde. Diese Aussage hat trotz ihrer Aufnahme in den Spruch des angefochtenen Bescheides keinen normativen Charakter und entfaltet daher keine Bindungswirkungen, sodass durch diese Aussage auch keine Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt sein können. Auf diese Aussage und die dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen war daher nicht weiter einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich - im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Normen | AVG §13 Abs1; AVG §44 Abs1; AVG §56 impl; AVG §60; AVG §67; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §124 Abs4; WRG 1959 §125 Abs4; WRG 1959 §21 Abs1; WRG 1959 §21 Abs2; WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 §22 Abs2; WRG 1959 §22; WRG 1959 §27 Abs1 litc; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009070025.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-88955