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VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0177

VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der BS in R, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom , Zl. BMF-111301/0102-II/5/2011, betreffend Bemessung einer Gesamtpension, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1985 als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Wirksamkeit vom gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Für Zwecke der erstinstanzlichen Ruhegenussbemessung übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom , aus welchem hervorgeht, dass sie in der Zeit vom bis nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei und zwar als "Betriebsführerin". Entsprechendes geht aus einem gleichfalls vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom hervor, welches Versicherungsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit) ausweist. Die Beschwerdeführerin begehrte die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Bemessung ihrer Gesamtpension durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Pensionsbehörde vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.325,15 gebühre. Dieser Betrag setze sich aus einem Ruhegenuss gemäß § 99 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), im Ausmaß von EUR 2.017,95, einer Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von EUR 169,89 und einem Pensionsanteil gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 (APG-Anteil) von EUR 137,31 zusammen. Vor Durchführung der Parallelrechnung nach § 99 Abs. 2 PG 1965 errechne sich ein Ruhegenuss von EUR 2.207,10, auf welchen gemäß §§ 7 bzw. 90 Abs. 1 PG 1965 ein Prozentsatz von 91,43 % zwecks Berechnung des Anteiles nach § 99 Abs. 2 PG 1965 anzuwenden sei. Gleiches gelte für die Nebengebührenzulage, welche vor Anwendung der Parallelrechnung EUR 185,81 betrage. Die nach dem APG berechnete Pension betrage EUR 1.602,21, auf welche gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 ein Prozentsatz von 8,57 % in Anwendung zu bringen sei, woraus sich EUR 137,31 ergebe. Bei der Berechnung des Anteiles gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlagen nach dem BSVG für die in der Bestätigung vom angeführten Zeiträume nicht.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Berufung nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Strittig ist im Wesentlichen vielmehr allein die Frage der Berücksichtigung der von Ihnen bei der Sozialversicherung der Bauern erworbenen Versicherungsmonate bei der Teilberechnung der Pension nach dem APG und der von Ihnen - im Zusammenhang mit der unter Hinweis auf die in § 15 Abs. 1 APG geregelten Teilpensionen im Ergebnis relevierten Parallelrechnung - geltend gemachten Anwendung des § 15 (Abs. 1) APG.

Bezüglich der unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebrachten Berufungsausführungen, wonach über den Antrag vom auf Berücksichtigung von Zeiten aus der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entschieden bzw. dieser nicht formal gültig erledigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Bemessungsgrundlagen eines Ruhegenusses mangels eines rechtlich erheblichen Interesses unzulässig ist, weil alle damit zusammenhängenden Fragen ausschließlich im Ruhegenussbemessungsverfahren auszutragen sind.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der angefochtene Bescheid in seiner Begründung eine ausführliche Darstellung aller Berechnungsschritte enthält, insbesondere eine exakte Aufschlüsselung über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, eine Aufstellung der höchsten Beitragsgrundlagen sowie einen Auszug aus dem elektronischen Pensionskonto. In der Bescheidbegründung ist klar ersichtlich, dass die Kalendermonate Mai 1999 bis Dezember 2006 sowohl bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit als auch bei den Versicherungsmonaten im Rahmen der Teilberechnung nach dem APG (Punkt III der Bescheidbegründung) berücksichtigt wurden.

Weiters geht aus der Begründung klar hervor, dass die Beitragsgrundlagen auf Grund der gesetzlichen Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit nach dem BSVG von Mai 1999 bis Dezember 2006 auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht (zusätzlich) berücksichtigt wurden.

Darüber hinaus ist in den sonstigen Hinweisen eine zusammenfassende und somit vereinfachte Erklärung zu dem durch die Antragstellung vom aufgeworfenen Thema der gesonderten Berücksichtigung von Zeiten einer Pflichtversicherung nach dem BSVG angeführt.

Was die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterbleibens eines Überweisungsverfahrens für die Zeiten vom Mai 1999 bis Dezember 2006 bzw. die behauptete Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung Ihres Antrages betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Nach § 100 Abs. 3 Z 2 PG 1965 ist § 11 Z 2 APG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit.d, e und g ASVG zu erfassen sind.

§ 11 Z 2 APG regelt die Erfassung der Beitragsgrundlagensumme im elektronischen Konto; es handelt sich dabei - infolge Verweisung auf Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG - um Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (Zeiten des Wochengeldbezuges, der Arbeitslosigkeit, des Krankengeldbezuges, Präsenzdienstzeiten, Zivildienstzeiten, Zeiten mit Bezug von Übergangsgeld und Kindererziehungszeiten), nach § 3 Abs. 3 GSVG (entsprechend ASVG) und § 4a BSVG (ebenfalls entsprechend ASVG).

§ 11 Z 2 APG berührt die von Ihnen ins Treffen geführten Versicherungszeiten vom Mai 1999 bis Dezember 2006 nicht; diese wären vielmehr - rein nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betrachtet - unter den §§ 3 Abs. 1 Z 1 sowie 11 Z 1 APG der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem BSVG zu subsumieren (Pflichtversicherung als Betriebsführerin nach dem BSVG).

Eine rückwirkende Überweisung von diese Zeiten betreffenden Beiträgen ab an das Bundesministerium für Finanzen bzw., wie in der Berufung releviert, eine An- bzw. Aufforderung (zu) einer solchen kommt daher schon auf Grund der hierfür fehlenden Qualifikation der in Rede stehenden Zeiten nicht in Betracht.

Was die im Zusammenhang mit § 15 APG vorgebrachten Berufungsausführungen anlangt, ist festzuhalten, dass für die in diesen aufgeworfene Frage (des Ausmaßes) der von Gesetzes wegen gebotenen Anwendung des APG bei der Bemessung der Pension nach dem APG den Vorschriften des § 100 Abs. 3 und 4 PG 1965 entscheidende Relevanz zukommt.

Wie im Zuge der Wiedergabe der im vorliegenden Fall wesentlichen pensionsgesetzlichen Bestimmungen dargelegt, enthält Abs. 3 der in Rede stehende Vorschrift ausdrückliche Regelungen darüber, mit welchen - in der Folge in den Ziffern 1. bis 5. - detailliert angeführten Maßgaben die Abschnitte 3 und 4 des APG für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzuwenden sind.

Sowohl aus dem Wortlaut ('.. Zeiten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) als auch aus dem den einzelnen Ziffern jeweils zugeordneten Regelungsinhalt ist unzweifelhaft abzuleiten, dass ausschließlich auf die im Rahmen eines zum Bund bestehenden öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses zugebrachten Zeiten die genannten Abschnitte des APG mit den jeweiligen Maßgaben Anwendung finden.

Wie aus den zitierten Rechtsbestimmungen ersichtlich, enthält § 100 Abs. 4 PG 1965 spezielle Regelungen darüber, mit welchen - in der Folge in 4 Ziffern - detailliert angeführten Maßgaben die Abschnitte 3 und 4 des APG für Zeiten vor dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzuwenden sind.

Bezüglich der im gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen Frage des (Ausmaßes) der Anwendung des APG ist somit im Hinblick auf die Vorschriften des § 100 Abs. 3 und 4 PG 1965 eindeutig davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausschließlich für die Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Abs. 3) sowie für diejenigen vor (Abs. 4) demselben eine - durch Maßgaben modifizierte - Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des APG vorgesehen hat.

Darüber hinaus war aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Gesetzgeber eine versehentliche Unterlassung einer die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des APG für Zeiten 'neben' dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis regelnden Vorschrift zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG im § 100 PG 1965 - insbesondere auch im Hinblick auf die in dessen Absätzen 3 und 4 für die Zeiten im bzw. vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufgenommenen detaillierten Regelungen - keinesfalls unterstellt werden kann.

Da somit Abschnitt 4 APG auf Zeiten 'neben' dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nicht anzuwenden ist und § 15 APG die einzige gesetzliche Bestimmung dieses Abschnittes bildet, besteht keine rechtliche Grundlage für die von Ihnen bei der Bemessung der Gesamtpension begehrte Anwendung des § 15 APG."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 99 Abs. 1 bis 5 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 142, lautet:

"ABSCHNITT XIII

Sonderbestimmungen für nach dem geborene Beamte Parallelrechnung

§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem geboren sind, vor dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am im Dienststand befinden.

(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen."

§ 100 PG 1965 in der rückwirkend zum in Kraft getretenen Fassung nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, lautet:

"Anwendung des APG

§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen - der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.

(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG,§ 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.


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3.
§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
4.
Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und
Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
5.
Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer
Familienhospizkarenz und für nach dem liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.

(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

..."

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 11 Z. 1 und 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 (im Folgenden: APG;§ 3 in der Stammfassung, § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005), lauten:

"Versicherungszeiten

§ 3. (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind

nach dem erworbene

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund

einer Erwerbstätigkeit,

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach

§ 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II

Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für

Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher

Fonds Beiträge zu zahlen hat,

...

Inhalt des Kontos

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für

Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer

Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;

2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten

einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;

..."

§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. d, e und g sowie Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden: ASVG) idF BGBl. I Nr. 62/2010 lautete:

"§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

2. in der Pensionsversicherung

d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem

Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten, wenn sie

zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch

nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Z 5 fallen;

e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes

ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die

1. nach dem geboren sind und vor dem in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;

2. nach dem oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.

…"

In den Gesetzesmaterialien zur rückwirkenden Novellierung des § 100 Abs. 3 und 4 PG 1965 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 (RV 488 BlgNR XXIV. GP, 19 f) heißt es:

"Diese Regelungen dienen der Sicherstellung der Aufnahme der Kindererziehungs- und der Präsenz- und Zivildienstzeiten - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - in das Bundes-Pensionskonto. Beamtinnen und Beamte wurden mit dem 2. SRÄG 2009 rückwirkend ab 2005 hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und der Präsenz- und Zivildienstzeiten von der Teilpflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen, um die doppelte Erfassung bestimmter Teilversicherungszeiten in mehreren Pensionskonten zu vermeiden (siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1a ASVG im 2. SRÄG 2009, GP XXIV, RV 179 d.B.). Überdies erfolgt - als Klarstellung - eine präzise Auflistung der in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmenden Zeiten und Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen.

Ab erwerben die 'harmonisierten' Beamtinnen und Beamten nach Abschnitt XIII PG 1965, Abschnitt III des BThPG und Abschnitt XII des BB-PG im ASVG weder Ersatzzeiten noch Teilversicherungszeiten aufgrund von Kindererziehung oder Präsenz- /Zivildienst. Diese Zeiten spielen daher bei der späteren Bemessung einer allfälligen ASVG/APG-Pension keine Rolle. Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten vor 2005 bleiben dagegen Ersatzzeiten im ASVG.

Zum Ausgleich sind für diese Beamtinnen und Beamten die Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie die Kindererziehungszeiten wie bereits bisher Zeiten der Familienhospizkarenz und von Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes innerhalb des Beamtendienstverhältnisses in das Bundes-Pensionskonto aufzunehmen. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben dagegen - soweit dafür kein Überweisungsbetrag geleistet wird - im APG-Pensionskonto stehen."

In den zitierten Materialien zur Einfügung des § 8 Abs. 1a ASVG durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 83 (RV 179 BlgNR XXIV. GP, 5 f), heißt es:

"Seit sind Personen, die Kinder erziehen, sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst Leistende in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (sowie dem Parallelrecht) teilpflichtversichert. Diese Zeiten stellen sich daher seitdem als Beitragszeiten dar. Die genannten Teilpflichtversicherungen umfassen auch Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Bundes-, Landes- und Gemeindebeamtinnen und -beamte). Hiefür leisten der Familienlastenausgleichsfonds (für die Zeiten der Kindererziehung) und der Bund (für die Zeiten des Präsenz, Ausbildungs- und Zivildienstes) allerdings nur einmal pro Person Beiträge an den zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Diese Konstruktion führt letztlich dazu, dass die genannten Versicherungszeiten sowohl im Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte (z. B. dem Pensionskonto des Bundes) als auch in jenem der gesetzlichen Pensionsversicherung aufscheinen, obwohl - wie gesagt - nur ein einziger Geldfluss entsteht. Dieser Zustand ist unbefriedigend und soll nunmehr bereinigt werden:

Ausgehend davon, dass das gesetzliche Pensionsversicherungssystem und das 'Ruhegenuss-System' der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor zwei verschiedene Systeme (ohne Verschränkung in Bezug auf Höchstbeitragsgrundlage und Erstattung) darstellen, sollen diese Zeiten nur in einem dieser Systeme erworben werden.

Zu diesem Zweck wird in § 8 ASVG (samt Parallelrecht) eine Regelung geschaffen, der zufolge Personen in einem öffentlichrechtlichen ('pensionsversicherungsfreien') Dienstverhältnis von den erwähnten Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, soweit sie nach dem geboren und vor dem ernannt wurden (für diese Personen gilt im Bundesbereich die Parallelrechnung - mit 'APG-Ast' und Einrichtung eines Pensionskontos des Bundes) bzw. soweit sie nach dem ernannt wurden (Bundesbereich: Anwendung des ASVG bzw. APG, Vollziehung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Pensionskonto des Bundes). Für die genannten Personen wird es naturgemäß auch zu keinem entsprechenden Geldfluss mehr vom Familienlastenausgleichsfonds bzw. vom Bund an die Pensionsversicherung kommen.

…"

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet die Beschwerdeführerin nicht mehr, dass es sich bei den in ihrem Antrag vom geltend gemachten Zeiten um keine solchen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. d, e und g ASVG gehandelt habe, sodass auch deren Berücksichtigung im Regelungssystem des § 99 Abs. 3 PG 1965 iVm § 11 Z. 2 APG und allenfalls auch § 100 Abs. 3 Z. 2 PG 1965 nicht in Betracht kommt.

Vielmehr begehrt die Beschwerdeführerin im Ergebnis nur noch die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Zeiten gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit einer - von § 100 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 unberührten - Anwendung des § 11 Z. 1 APG. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Maßgabe des § 100 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 sei deshalb nicht in Anwendung zu bringen, weil diese Bestimmung nur auf Zeiten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, nicht aber auf Zeiten neben diesem anzuwenden sei.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass diese Auslegung der Beschwerdeführerin (welche auch von der belangten Behörde gebraucht wird) keinesfalls zwingend erscheint. Unter "Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund" lassen sich auch durchaus alle Zeiten verstehen, die innerhalb der Gesamtzeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund gelegen sind und solcherart einen Gegensatz zu den in § 100 Abs. 4 PG 1965 geregelten Zeiten "vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund" bilden.

Für diese Auslegung streitet insbesondere die Entstehungsgeschichte des § 100 Abs. 3 Z. 2 PG 1965 bzw. des § 8 Abs. 1a ASVG, welche Normen im Wesentlichen dadurch motiviert waren, einerseits die Erfassung der in § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. d, e und g ASVG genannten Zeiten im Pensionskonto gemäß § 100 Abs. 1 PG 1965 ("Bundes-Pensionskonto") sicherzustellen und - andererseits - eine Doppelerfassung dieser Zeiten durch Berücksichtigung auch im Pensionskonto der gesetzlichen Pensionsversicherung zu vermeiden. Dies wird in den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 1a ASVG damit motiviert, dass es sich beim gesetzlichen Pensionsversicherungssystem und dem "Ruhegenuss-System" der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor um zwei verschiedene Systeme (ohne Verschränkung in Bezug auf Höchstbeitragsgrundlage und Erstattung) handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch ausgeschlossen, dass eine Doppelerfassung der hier in Rede stehenden Zeiten einer Pflichtversicherung nach dem BSVG auf beiden genannten Pensionskonten erfolgen sollte. Diese Zeiten sind vielmehr in unmittelbarer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 11 Z. 1 APG ausschließlich am APG-Pensionskonto, infolge der Maßgabe in § 100 Abs. 3 Z. 1 PG 1965 hingegen nicht (zusätzlich) auf dem für die Bemessung der Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 allein relevanten "Bundes-Pensionskonto" (vgl. hiezu § 100 Abs. 1 PG 1965) festzuhalten.

Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben einer Parallelrechnung gemäß § 15 APG zur Ermittlung des für die Parallelrechnung nach § 99 PG 1965 relevanten Anteils gemäß Abs. 3 leg. cit. macht die Beschwerde nicht (mehr) geltend; eine solche ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am