VwGH vom 25.03.2009, 2007/03/0087

VwGH vom 25.03.2009, 2007/03/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B S in B, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl Wa-152/02, betreffend Erlassung eines Waffenverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997, ein Waffenverbot verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Von der Erstbehörde sei gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot im Wesentlichen deshalb verhängt worden, weil er von der Polizeiinspektion Traiskirchen am "" (richtig: ) wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 StGB und wegen des Verbrechens nach §§ 105, 106 StGB der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt angezeigt worden sei. Nach dieser Anzeige soll der Beschwerdeführer seine Schwiegermutter am durch Faustschläge gegen den Bauch verletzt und ihr gedroht haben: "Wenn du das nicht machst, was wir wollen, dann werden wir dich umbringen!" Weiters habe er sie ebenfalls mit dem Umbringen bedroht, wenn sie die Wohnung verlasse. Der Schwiegermutter soll es sodann am gelungen sein, aus der Wohnung zu flüchten und die Anzeige zu erstatten. In weiterer Folge habe sie das Thermenklinikum Baden aufgesucht, wo (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten: am ) Verletzungen unbestimmten Grades festgestellt worden seien. Am gegen 16 Uhr soll der Beschwerdeführer auch seinen Schwager mit dem Fuß getreten und ihn mehrmals gegen die Wand geschleudert haben. Am sei vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Verdachts der Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 105 Abs 1 und 107 Abs 2 StGB ein Hausdurchsuchungsbefehl zum Zweck der Sicherstellung von Waffen, Munition, waffenrechtlichen Urkunden und sonstigen Gegenständen, die zur Durchführung der angedrohten Straftaten dienen könnten, angeordnet worden. Mittlerweile seien die Verfahren auf Grund dieser Anzeige gemäß §§ 105, 106 und 107 StGB gemäß § 90 StPO eingestellt worden, bezüglich § 83 StGB sei das Verfahren beim Bezirksgericht Baden aber noch anhängig.

Gegen den Beschwerdeführer seien in der Vergangenheit zahlreiche Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung einer Reihe anderer gerichtlich strafbarer Handlungen erstattet worden. Besonders schwerwiegend stelle sich aber die besagte Anzeige wegen Körperverletzung vom dar. Es möge zwar sein, dass auf Grund der Aussagen des Schwagers des Beschwerdeführers - wonach er vom Beschwerdeführer misshandelt, aber nicht verletzt worden sei und er ferner nie beobachtet habe, dass seine Mutter geschlagen worden sei - der Sachverhalt für eine Verurteilung nach § 83 StGB nicht ausreiche. Die belangte Behörde - die die Angaben der Schwiegermutter angesichts der vom Thermenklinikum Baden aufgezeigten Verletzungen für glaubhaft erachte - gehe jedoch davon aus, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Aggressionspotential vorliege. Dieser sei daher im Zug des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG aufgefordert worden, ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dazu neige, Waffen oder Munition missbräuchlich zu verwenden. Als Gutachter seien hiefür für den psychiatrischen Bereich Dr. H in W und für den psychologischen Bereich Univ.-Prof. Dr. J M in W bestellt worden. Dabei sei vereinbart worden, dass Dr. H die Gutachten zusammenfasse und mit dem Beschwerdeführer Termine vereinbaren solle. Am sei bei der belangten Behörde ein Schreiben von Dr. H eingelangt, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bei ihm beide Termine für eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung ( und ) nicht wahrgenommen habe. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Stellung zu nehmen, warum er beide Termine nicht wahrgenommen habe, vom Beschwerdeführer sei aber keine Stellungnahme eingelangt.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, durch ein psychiatrisch-psychologisches Attest zu beweisen, dass er nicht dazu neige, Waffen und Munition missbräuchlich oder zweckwidrig zu verwenden, und deshalb eine Gefahr für die in § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter darstellen könnte, gehe die belangte Behörde davon aus, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten unter § 12 Abs 1 leg cit zu subsumieren sei. Es liege keinesfalls außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Person, bei der - wie beim Beschwerdeführer - ein erhöhtes Aggressionspotential vorliege, die Annahme für eine solche Gefahr gerechtfertigt sei. Es genüge bereits, wenn konkrete Umstände vorliegen würden, die die Besorgnis erweckten, dass von einer Waffe die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dass es zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Misshandlungen komme, sei nicht erforderlich. Auch der Umstand, dass die Schwiegermutter wieder nach R zurückgereist sei, vermöge an der Prognoseentscheidung nichts zu ändern, zumal eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konflikts in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam bleibe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 12 Abs 1 WaffG, BGBl I Nr 12/1997, lautet:

"Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0220, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt.

Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen. Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung iSd § 12 WaffG ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0110).

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass bezüglich aller von der belangten Behörde herangezogenen Strafverfahren entweder eine förmliche Einstellung oder ein förmlicher Freispruch zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Ferner habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer beim Handelsgericht Wien in Konkurs befunden und daher für die Dauer des Konkurses infolge der Postsperre keine Zustellungen erhalten habe, weshalb er zum Schreiben der belangten Behörde vom , mit dem ihm Parteiengehör gewährt wurde, nicht Stellung habe nehmen können.

Die belangte Behörde hat sich zur Begründung des vorliegenden Waffenverbots darauf gestützt, dass beim Beschwerdeführer angesichts der von der Polizeiinspektion Traiskirchen angezeigten glaubwürdigen Vorfälle am ein erhöhtes Aggressionspotential vorliege und dies eine psychiatrischpsychologische Untersuchung erforderlich mache, der sich der Beschwerdeführer trotz der Einräumung von zwei Terminen nicht unterzogen habe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes reichten im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände, die zur besagten Anzeige wegen Körperverletzung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen führten, als Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beibringung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens durch die dem Beschwerdeführer genannten Gutachter aus.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde Dr. H mit Schreiben der belangten Behörde vom zum Gutachter bestellt. In diesem Schreiben wurde diesem u a mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass sich der Gutachter mit ihm zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen werde.

Dazu verwies der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde mit Mail vom zunächst auf ein bereits im Jahr 2002 für ihn in einer waffenrechtlichen Angelegenheit erstelltes nervenärztliches Gutachten und teilte dieser ferner mit, dass er der schriftlichen Einladung von Dr. H für den nicht habe Folge habe leisten können, weil er diese Ladung erst am erhalten habe.

Dieses Mail beantwortete die belangte Behörde am selben Tag u a damit, dass dieses nervenärztliche Gutachten bereits über vier Jahre alt sei und der Beschwerdeführer eingeladen werde, sich mit Dr. H in Verbindung zu setzen um mit diesem einen neuen Termin zu vereinbaren.

Mit Mail vom beantragte der Beschwerdeführer angesichts der Aufhebung seiner dienstlichen Suspendierung und der Einstellung seines Disziplinarverfahrens mit Bescheid der Disziplinarkommission des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom die Aufhebung des Waffenverbots. Gleichzeitig teilte er mit, dass er versucht habe, mit Dr. H in dessen Praxis Kontakt zwecks neuerlicher Terminvereinbarung aufzunehmen, was ihm nicht gelungen sei, weshalb er bei der Einlaufstelle des Arbeits- und Sozialgerichts, in dem Dr. H seine Ordination habe, eine entsprechende schriftliche Nachricht hinterlassen, darauf jedoch keine Antwort erhalten habe. Außerdem führte der Beschwerdeführer an, dass er zu dieser Untersuchung bereit sei.

Darauf antwortete die belangte Behörde mit Mail vom , dass das WaffG gemäß seinem § 47 für jene Waffen, die den Gegenstand der öffentlichen Amtstätigkeit oder Dienstverrichtung des Beschwerdeführers dienten, nicht anzuwenden sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, sich bezüglich der Terminvereinbarung mit Dr. H in Verbindung zu setzen, wobei als Termin der in Aussicht genommen werde.

Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Mail vom selben Tag, dass er sich der Untersuchung unterziehen und mit Dr. H Kontakt aufnehmen werde.

Mit Mail vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie am ein Schreiben von Dr. H erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer beide Termine für eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung ( und ) bei diesem nicht wahrgenommen habe, die Causa daher entscheidungsreif sei und dem Beschwerdeführer Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG für eine Woche ab Erhalt dieses Mail eingeräumt werde.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, durch ein psychiatrisch-psychologisches Attest zu beweisen, dass er nicht dazu neige, Waffen und Munition missbräuchlich oder zweckwidrig zu verwenden und dadurch eine Gefahr für die in § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter darstellen könnte, nicht nachvollziehbar. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (wie erwähnt) seine Bereitschaft, sich der Untersuchung bei Dr. H zu unterziehen, wiederholt dokumentierte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Mail vom , er hätte den ersten Termin am nicht wahrnehmen können, weil er die Ladung dazu erst am erhalten habe, trat die belangte Behörde weder im Verwaltungsverfahren noch im angefochtenen Bescheid konkret entgegen. Dass der Beschwerdeführer die Vorladung des genannten Arztes für den erhalten habe, hat die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert. Auch der Hinweis in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe dem Bescheidverfasser in einem persönlichen Gespräch angegeben, er sei bei Dr. H gewesen, allerdings eine Stunde nach dem vereinbarten Termin und hätte dann Dr. H nicht mehr angetroffen (gemeint offenbar am ), findet in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Deckung. Diese von der belangten Behörde in der Gegenschrift offensichtlich als zutreffend gewertete Angabe lässt zudem nicht zwingend den Schluss zu, dass beim Beschwerdeführer - der sich immerhin zum Sachverständigen begab - die Bereitschaft, sich der Untersuchung zu unterziehen, fehle. Dass der Beschwerdeführer zur Aufforderung der Behörde vom nicht Stellung nahm, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am