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VwGH vom 27.06.2012, 2011/12/0172

VwGH vom 27.06.2012, 2011/12/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des SK in K, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesministerin (jetzt: Bundesminister) für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF- 419.514/0002-I/4/2010, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist an der Medizinischen Universität Wien tätig.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache bereits ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0062, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren stellte das Amt der Medizinischen Universität mit Bescheid vom im Hinblick auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom fest, dass die vom Rektor der Medizinischen Universität Wien dem Antragsteller am schriftlich erteilte Weisung zur Veröffentlichung einer Richtigstellung und Entschuldigung in den Fachzeitschriften J und N infolge wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig sei und die Veröffentlichung dieser Richtigstellung und Entschuldigung durch den Antragsteller zu dessen Dienstpflichten als Universitätslehrer zähle. Dabei ging die Erstbehörde zusammengefasst davon aus, dass die im Jahr 2001 an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durch Beschluss des Fakultätskollegiums geschaffenen wissenschaftsethischen Grundsätze der sogenannten "Good Scientific Practice" als im Rahmen der Diensthoheit vorgenommene Ausgestaltung der Allgemeinen Dienstpflichten der Universitätslehrer im Sinn des § 43 BDG 1979 im Wege einer generellen Weisung zu gelten hätten und sämtliche Universitätslehrer zur Einhaltung dieser Richtlinien bei der Verrichtung ihrer besonderen Dienstpflichten - insbesondere der mit der Forschungsverpflichtung verbundenen Publikation wissenschaftlicher Artikel - verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben; die belangte Behörde sprach gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) :

"Auf Ihren Antrag vom wird festgestellt, dass:

I.) Die schriftlich erteilte Weisung des Rektors der MUW vom , in der Fassung des Schreibens des Rektors vom , auf Veröffentlichung nachstehenden Textes in den Fachzeitschriften J und N:

'In unserer Veröffentlichung …, erschienen in … haben wir mehrmals zusammenhängende Sätze sowie Absätze aus der Publikation … von A, B, C, D, E, F und G, erschienen in … wortwörtlich übernommen ohne diese Stellen als Zitate kenntlich zu machen. Y und der Beschwerdeführer hatten von dieser Vorgangsweise keine Kenntnis. Einer Aufforderung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien entsprechend geben wir dies hiermit bekannt und entschuldigen uns bei den Autoren A, B, C, D, E, F und G für diese guter wissenschaftlichen Praxis widersprechende Vorgangsweise.

Unterzeichnet: X, Y, Beschwerdeführer '

mangels Deckung in Ihren Dienstpflichten als

Universitätsprofessor rechtswidrig ist,

II.) die Weisung zu I.) zu befolgen war."

Dies begründete die belangte Behörde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) - insbesondere der §§ 155 und 165 BDG 1979 - zunächst damit, dass das rechtliche Interesse über den gestellten Feststellungsantrag und somit über die Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Weisung sowie die Verpflichtung diese zu befolgen abzusprechen, außer Frage stehe.

Einen die Befolgungspflicht ausschließenden Tatbestand im Sinn des Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 Abs. 2 BDG 1979 verneinte die belangte Behörde mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom davon ausgehe, dass die Weisung infolge Remonstration nicht in Wegfall geraten sei. Im Hinblick darauf, dass § 23 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 dem Rektor die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals übertrage und er damit die Diensthoheit auch über die der Universität zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ausübe, könne eine die Befolgungspflicht ausschließende Unzuständigkeit zur Weisungserteilung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG und § 44 Abs. 2 BDG 1979 nicht erkannt werden. Dem schade auch die Beifügung der Unterschrift des für Forschungsangelegenheiten zuständigen Mitglieds des Rektorates (Vizerektor) auf der schriftlich erteilten Weisung nicht. Schließlich sei der Rektor jedenfalls berechtigt, im Rahmen seiner Diensthoheit Weisungen zu erteilen und habe sowohl die ursprüngliche Weisung vom als auch jene vom sowie deren Wiederholung vom (mit)unterfertigt. Dass die Befolgung der Weisung auf Veröffentlichung des Eingeständnisses eines Plagiates und der diesbezüglichen Entschuldigung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sei weder behauptet worden noch sei auch nur der Anschein einer möglichen strafrechtlichen Rechtsverletzung erkennbar. Auch sei aus dem Gesamtbild des Verhaltens des Amtes der Medizinischen Universität Wien aufgrund des Vorganges im Zuge der Weisungserteilung und deren Bekräftigung bzw. im Hinblick auf das geführte Dienstrechtsverfahren eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und sohin eine die Befolgungspflicht ausschließende Willkür im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten "Grobprüfung" nicht zu erkennen.

Zur Beurteilung, ob der in Rede stehenden Weisung eine sogenannte "schlichte" Rechtswidrigkeit anhafte, führte die belangte Behörde aus:

"Ausgangspunkt dieser 'Feinprüfung' ist die Frage, ob die Dienstpflichten eines Universitätslehrers, im Besonderen jene eines Universitätsprofessors, einen Dienstauftrag, das Eingeständnis eines Plagiates und die diesbezügliche Entschuldigung zu veröffentlichen, tragen.

Die Dienstpflichten der Bundesbeamten sind abschließend durch Gesetz und Verordnung geregelt. Einen Universitätsprofessor im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis treffen die bereits eingangs dargestellten besonderen dienstlichen Pflichten. Auf der Grundlage der auch auf Universitätsprofessoren anzuwendenden Bestimmungen über die allgemeinen, in § 43 BDG 1979 geregelten Dienstpflichten der Bundesbeamten, geht das Amt der MUW im Wesentlichen davon aus, dass der Universitätsprofessor (u.a.) zur rechtmäßigen und gewissenhaften Pflichterfüllung angehalten sei. Dies sei der Maßstab für die ihm durch § 165 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 aufgetragene Pflicht zur Publikation wissenschaftlicher Artikel. Dabei geht die Erstbehörde offenbar davon aus, dass die ursprünglich im Jahre 2001 an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien durch Beschluss des Fakultätskollegiums geschaffenen wissenschaftsethischen Grundsätze der 'Good Scientific Practise' als im Rahmen der Diensthoheit vorgenommene Ausgestaltung der Allgemeinen Dienstpflichten der Universitätslehrer im Sinne des § 43 BDG 1979 im Wege einer generellen Weisung zu gelten hätten. Damit seien sämtliche Universitätslehrer zur Einhaltung dieser Richtlinien bei der Verrichtung ihrer besonderen Dienstpflichten verpflichtet. Abgesehen davon, dass die besonderen Dienstpflichten der Universitätslehrer zwar (u.a.) die wissenschaftliche Forschung bzw. die Vertretung des eigenen wissenschaftlichen Faches und die Förderung desselben auftragen, lässt sich schon eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten daraus nicht gewinnen. Regelmäßig wird ein Universitätslehrer seinen Leistungsnachweis in intersubjektiv nachprüfbarer Weise zu erbringen haben, ob er seine Forschungsergebnisse darüber hinaus einer breiteren wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich macht, ist ihm aber grundsätzlich anheimgestellt. Dass er sich dabei möglicherweise mangels nachprüfbaren Nachweises einer dienstpflichtkonformen Forschungstätigkeit disziplinär verantwortlich macht, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die Frage, ob die mit dem Plagiatsvorwurf belastete Veröffentlichung 'ad personam', also offenbar abseits der Dienstpflichten, geschaffen wurde, ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Ferner ist dem Dienstrecht der Universitätslehrer eine explizit auf die Veröffentlichung von 'Ehrenerklärungen', welcher Art auch immer, gerichtete Bestimmung nicht zu entnehmen. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtes der MUW sind auch die angezogenen Grundsätze der 'Good Scientific Practise', ungeachtet einer allfällig aus der Annahme eines besonderen universitätsrechtlichen Gewaltverhältnisses abgeleiteten Beachtlichkeit, mangels adäquater Rechtsform nicht geeignet die Dienstpflichten eines Universitätslehrers entsprechend zu erweitern. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass ein plagiierter wissenschaftlicher Text, als Leistungsnachweis für die Erbringung wissenschaftlicher Forschung untauglich ist und damit zugleich gegen die universitären Verhaltensregeln der 'Good Scientific Practice' verstößt. Es mag in diesem Zusammenhang sogar als zulässig angesehen werden, dass ein Vorgesetzter im Rahmen der Anleitungsbefugnis des § 45 BDG 1979 zum Abstellen einer solchen, der wissenschaftlichen Ethik wiederstreitenden und dem Nachweis der Erfüllung der Dienstpflichten in der Forschung entgegenstehenden Vorgangsweise eingreift. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Abgabe des öffentlichen Eingeständnisses des Plagiarismus und einer diesbezüglichen Entschuldigung kann darin aber nicht erblickt werden. Somit trägt bereits das einfachgesetzlich geregelte Dienstrecht den mit der in Rede stehenden Weisung erteilten Auftrag nicht. Ein allfällig bestehender Konflikt mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinn der Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG sowie mit dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit nach Art. 17 StGG kann aufgrund der bereits mangelnden dienstrechtlichen Deckung der Weisung dahingestellt bleiben, zumal sich das verfahrensrelevante Feststellungsinteresse nicht auch auf die Frage erstreckt, inwieweit eine Weisung über die Dienstpflichtkonformität hinaus im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht."

Mit Verfügung vom hat die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Funktion als oberstes Verwaltungsorgan des Bundes hinsichtlich der an den Universitäten verwendeten Bundesbeamten die mit dem angefochtenen Bescheid als rechtswidrig festgestellte Weisung des Rektors der Medizinischen Universität Wien vom - in der Fassung vom - zurückgezogen.

Gegen Spruchabschnitt II.) des Bescheides vom erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , Zl. B 1197/10-11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Spruchabschnitt II.) des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 43 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautete:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 44 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 10/1999 sieht vor, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 (Stammfassung dieses Absatzes) hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger Weise erfüllen; er hat den Mitarbeitern dabei erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen sowie aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.

§ 155 Abs. 1, 2 und 7 BDG 1979 (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 87/2001, die übrigen Absätze idF BGBl. Nr. 109/1997) lautet:

"Aufgaben der Universitätslehrer

(Rechte und Pflichten)

§ 155. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation."

§ 165 Abs. 1 und 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001 lautet:

"Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und

5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 15 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.

(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist." …

Gemäß § 157 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 148/1988 haben Universitätslehrer die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.

Nach § 23 Abs. 1 Z. 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (UG 2002, idgF), üben die Rektorin oder der Rektor die Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals aus.

Gemäß § 106 Abs. 1 UG 2002 hat jede oder jeder Universitätsprofessor das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Bereits im ersten Rechtsgang hat der Verwaltungsgerichtshof das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bejaht und ausgesprochen, dass die in Rede stehende Weisung jedenfalls die Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt, verpflichtet sie ihn doch, den Abdruck eines Textes in zwei Fachzeitschriften zu veranlassen und damit zur Abgabe einer an die Öffentlichkeit gerichteten Erklärung. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Anordnung - die eine Reaktion auf eine vom Beschwerdeführer als Co-Autor mitveröffentlichte wissenschaftliche Publikation darstellt und diesen zu einer Äußerung an die Öffentlichkeit verpflichtet - jedenfalls in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinne der Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG eingreift, ferner aber, da es um eine Äußerung bezüglich einer früheren wissenschaftlichen Publikation geht, auch in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 17 StGG). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass - unbeschadet der Frage, inwieweit ein allfälliges Plagiat seitens eines Universitätslehrers im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren ist - er vorläufig nicht zu erkennen vermag, aus welcher Bestimmung des als Rechtsgrundlage ins Treffen geführten BDG 1979 eine Dienstpflicht eines Universitätslehrers abgeleitet werden könnte, das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen und sich in einer solchen Veröffentlichung dafür zu entschuldigen.

Die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchabschnittes II.) vorrangig darin, dass der Rektor zur Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung unzuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt aus, die belangte Behörde habe - in Übereinstimmung mit den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom -

zu Recht festgestellt, dass die Weisung mangels Deckung in den Dienstpflichten eines Universitätsprofessors rechtswidrig sei. Da das von der Weisung erfasste Verhalten nicht zum Pflichtenkreis des Beschwerdeführers gehöre, liege die gesamte Weisung somit - sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer "grundsätzlichen Existenz" nach - außerhalb seiner Dienstpflichten, sodass sie für den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Universitätsprofessor keinerlei Wirkung (insbesondere keine Verpflichtung zu deren Befolgung) entfalten könne. Die Weisung sei daher ohne eine im Rahmen des Dienstrechtes gelegene und ohne jegliche andere erdenkliche rechtliche Grundlage ergangen. Umso weniger bestehe eine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht zur Befolgung einer solchen (rechtsgrundlos ergangenen) Weisung. Da Spruchabschnitt II.) des angefochtenen Bescheides jeglicher Rechtsgrundlage entbehre, sei er gesetzlos und willkürlich ergangen und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Da die gegenständliche Weisung keine innerhalb der Dienstpflichten des Beschwerdeführers liegende Tätigkeit betroffen habe und keine Dienstpflicht konkretisiere und somit völlig außerhalb des Dienstbereiches und der Dienstpflichten des Beschwerdeführers gelegen sei, ergebe sich daraus zwingend, dass der Rektor und der Vizerektor der Medizinischen Universität Wien für die Erteilung einer solchen Weisung gar nicht zuständig gewesen seien. Außerhalb des Dienstbereiches und der Dienstpflichten des Beschwerdeführers hätte weder der Rektor noch der Vizerektor die Kompetenz zur Erteilung von Weisungen an den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe daher unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 zu Unrecht eine die Befolgungspflicht ausschließende Unzuständigkeit verneint. Außerhalb des Dienstbereiches und der Dienstpflichten des Beschwerdeführers stehe dem Rektor keine Diensthoheit und somit auch keine Kompetenz zur Weisungserteilung zu. In diesem Bereich unterstehe der Beschwerdeführer auch nicht der Leitung, dem Aufbau und der Organisation der Universität, sodass das Universitätsgesetz gar nicht zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht gemäß Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG die Befolgung der Weisung ablehnen können, weil diese von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Im Beschwerdefall geht der Rechtsstreit vorrangig um die Frage, ob aus dem BDG 1979 die Zuständigkeit des Rektors zur Erteilung einer Weisung abgeleitet werden kann, das persönliche Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen und sich in einer solchen Veröffentlichung im eigenen Namen dafür zu entschuldigen.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift die "abstrakte Zuständigkeit" des Rektors in Forschungsangelegenheiten ins Treffen. So sei es zulässig, etwa die Forschungsfelder, allenfalls auch die Forschungsthemen dem Universitätsprofessor in Konkretisierung seiner Dienstpflichten nach §§ 155 iVm 165 BDG 1979 der selbstständigen wissenschaftlichen Forschung vorzugeben; dem Rektor komme gegenüber einem beamteten Universitätsprofessor zumindest die "abstrakte Zuständigkeit" zur Gestaltung der (äußeren Gegebenheiten) der Dienstpflicht "Forschung" zu. Somit sei im Beschwerdefall eine bestehende Zuständigkeit zur Weisungserteilung - diese allerdings rechtswidrig - in Anspruch genommen worden, wobei - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0058 - nicht jede Rechtswidrigkeit einer Weisung zur Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organs führe. Im Hinblick auf diese abstrakte Zuständigkeit könne eine Unzuständigkeit des Rektors nicht angenommen werden, zumal eine solche nur vorliegen würde, wenn dem Anweisenden in dieser Verwaltungsangelegenheit überhaupt keine Zuständigkeit zukommen würde. Obzwar die belangte Behörde den wissenschaftsethischen Grundsätzen der "Good Scientific Practice" keine direkte Rechtsverbindlichkeit zugestand, bejahte sie einen engen Konnex zur Wahrnehmung der Dienstpflicht "Forschung" zur Frage der fachgerechten wissenschaftlichen Veröffentlichung. Sofern also ein Universitätsprofessor seine Forschungsleistungen im Wege der Veröffentlichung bekannt machen wolle - wobei die belangte Behörde eine im Dienstrecht verankerte allgemeine Publikationspflicht bzw. eine Pflicht zur Veröffentlichung von "Ehrenerklärungen" verneint - habe er dies entsprechend gewissenhaft zu tun, sodass kein völliges Fehlen einer konkretisierbaren Dienstpflicht anzunehmen sei, und sohin zumindest eine "abstrakte Zuständigkeit" des Rektors im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Weisung vorgelegen sei.

Die belangte Behörde verkennt hier allerdings, dass die in Rede stehende Weisung zwar im Zusammenhang zur Dienstpflicht des Beschwerdeführers "Forschung" gesehen werden kann, die dienstliche Forschungsverpflichtung an sich aber nicht im Vordergrund steht; die verfahrensgegenständliche Weisung verpflichtet den Beschwerdeführer zu einem - einer Selbstbezichtigung gleichkommenden - Eingeständnis eines Plagiates in der Öffentlichkeit und einer damit einhergehenden Entschuldigung im eigenen Namen; eine solche Anordnung betrifft den persönlichen - nicht durch dienstliche Anordnungen gestaltbaren - Bereich des Beschwerdeführers.

Dass es sich bei der Anordnung, das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen und sich in einer solchen Veröffentlichung dafür im eigenen Namen zu entschuldigen, um die Gestaltung von Dienstpflichten eines Universitätsprofessors handelt, könnte nur angenommen werden, wenn Dienstrechtsvorschriften bestünden, die einen entsprechenden Pflichtenkreis des Beamten begründeten. Gegenstand einer dienstlichen Weisung kann schließlich immer nur eine Angelegenheit sein, die in den Aufgabenkreis des Angewiesenen in seiner Eigenschaft als Organ fällt, die also zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Bestimmung des BDG 1979 zu erkennen, durch welche die Veröffentlichung des Eingeständnisses eines Plagiates und eine Entschuldigung hiefür im eigenen Namen dem dienstrechtlichen Pflichtenkreis eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessors zugeordnet worden wäre.

Die Bestimmung des § 155 BDG 1979 umschreibt zunächst abstrakt die allgemein festgelegten dienstlichen Aufgaben, die Universitätslehrern zur Besorgung zugewiesen sind, welche durch Normierung der "Besonderen Aufgaben" in § 165 BDG 1979 für Universitätsprofessoren konkretisiert werden. Die Erfüllung dieser Aufgaben (darunter auch die dienstliche Verpflichtung zur Forschung) gehört zu den Dienstpflichten der Universitätsprofessoren, welche auch disziplinarrechtlich sanktioniert werden können. Mit diesen Normen wird den Universitätsprofessoren eine Forschungsverpflichtung aufgetragen, wobei sie dabei als Träger des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit (Art. 17 StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt sind. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsprofessors, wie sie etwa im Zuge eines "Forschungsplanes" oder gemeinsamen Forschungs- bzw. Publikationsprojektes stattfinden könnte, wird demnach nur als "globale" Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse (vgl. Kucsko-Stadlmayer , Universitätslehrer-Dienstrecht 2001, S. 62, und Rebhahn in Strasser , Weisungen im Universitätsbereich 1982, S. 24 ff).

Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 findet auf Universitätsprofessoren insoweit Anwendung, als diese dienstlich im Bereich der Forschung und/oder Lehre tätig sind. Als Teil der Verpflichtung zur rechtmäßigen und gewissenhaften Aufgabenerledigung im Sinn des § 43 Abs. 1 BDG 1979 könnte die Einhaltung der wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" verstanden werden, wobei auch solche allgemeinen Richtlinien ihre Schranken in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten finden und dabei in erster Linie an das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 StGG) bzw. das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit im Sinne der Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG zu denken ist.

Dem Rektor mag allenfalls zugestanden werden, Universitätsprofessoren mit Weisungen dazu zu verhalten, die an der Medizinischen Universität Wien anerkannten wissenschaftsethischen Grundsätze der "Good Scientific Practice" einzuhalten; die Anordnung einer öffentlichen Entschuldigung bzw. das Eingeständnis eines Plagiates zu veröffentlichen, ist daraus aber nicht ableitbar. Vielmehr greift eine solche Anordnung in den nicht durch dienstliche Weisungen gestaltbaren persönlichen und durch Art. 13 und 17 StGG bzw. Art. 10 EMRK geschützten Bereich des Beschwerdeführers ein, zumal hier eine angeordnete Veröffentlichung einer - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Universität stehenden - persönlichen Entschuldigung des Beschwerdeführers und ein damit einhergehendes Eingeständnis eines Plagiates im Rahmen eines im eigenen Namen des Beschwerdeführers (mit-)veröffentlichten wissenschaftlichen Artikels im Vordergrund steht und nicht die universitären Forschungsverpflichtung des Beschwerdeführers an sich. Dem Rektor bzw. der Medizinischen Universität Wien mag das legitime Interesse zugestanden werden, auf eine qualitätsvolle Lehre und Forschung hinzuwirken; insbesondere auch dann, wenn die Veröffentlichung solcher Korrekturen den internationalen wissenschaftsethischen Standards entspricht. Diesbezüglich bliebe es dem Rektor der Medizinischen Universität Wien zur Sicherung der wissenschaftlichen Integrität und Qualität unbenommen, eine Korrektur der publizierten fehlerhaften Daten im Namen der Medizinischen Universität zu veröffentlichen, sofern er dies im vorliegenden Fall für rechtlich zulässig oder gar für geboten hält.

Wie von der belangten Behörde festgestellt, kann aber aus den durch Gesetz normierten Dienstpflichten an sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten abgeleitet werden. Es bleibt einem Universitätsprofessor als Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 17 StGG vorbehalten zu entscheiden, ob er seine Forschungsarbeit der Öffentlichkeit zugänglich macht oder nicht, unabhängig davon, inwieweit sich unzureichende Publikationen im Hinblick auf die in § 14 Abs. 7 UG 2002 normierte Leistungsevaluation von Universitätsprofessoren niederschlagen. Im Falle nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachter Forschungsergebnisse kann nämlich nicht per se darauf geschlossen werden, dass der Universitätsprofessor seiner dienstlichen Forschungsverpflichtung nicht bzw. nicht fachgerecht nachgeht. Der Nachweis der dienstlichen Forschungsverpflichtung im Sinn der §§ 155 Abs. 1 iVm 165 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 kann schließlich auch anders als durch Publikation wissenschaftlicher Artikel erbracht werden. Insofern ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass eine Dienstpflicht zur Publikation von Forschungsergebnissen eines Universitätsprofessors nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. Umso weniger besteht eine solche zur Veröffentlichung einer persönlichen Entschuldigung bzw. eines im eigenen Namen formulierten Eingeständnisses eines Plagiates.

Auch § 43 Abs. 2 BDG 1979 bietet, insoweit er auch außerdienstliches Verhalten regelt, keine allgemeine Rechtsgrundlage für Vorgesetzte, die dort normierten Pflichten des Beamten durch Weisungen betreffend sein privates Verhalten näher auszugestalten.

Dort wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Walter/Jabloner , Strukturprobleme des öffentlichen Rechts (Gedenkschrift für Kurt Ringhofer), Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, S. 94). Dies trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch im vorliegenden Fall zu. Ebenso wenig kann ein Beamter durch Weisung zur Selbstbezichtigung mit allfälligen disziplinären Folgen - auch außerhalb eines Disziplinarverfahrens - verhalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0152).

Wie oben dargelegt, betrifft die hier strittige Anordnung kein durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten. Zur Erteilung einer derartigen Weisung ist kein Vorgesetzter zuständig, sodass in Ansehung einer solchen Weisung auch aus dem Grunde des Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. des § 44 Abs. 2 BDG 1979 keine Befolgungspflicht abzuleiten ist.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastet sie den angefochtenen Spruchabschnitt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am