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VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018

VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AgrVG §1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
FlVfLG Tir 1996;
RS 1
In den Verwaltungsvorschriften (hier: Tir FlVfLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten (Hinweis E , 2004/07/0089).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0100 E RS 8 (Hier: auch "Kilometergeld" von Fahrten zu einem Anwalt)

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/07/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden

1. der Agrargemeinschaft A, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13 (hg. Zl. 2009/07/0018), sowie 2. des JM und des RM, beide in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9 (hg. Zl. 2009/07/0021), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-604/117-99, betreffend eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (mitbeteiligte Parteien: zur Zl. 2009/07/0018: JM und RM, beide in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9; zur Zl. 2009/07/0021:

Agrargemeinschaft A, vertreten durch Dr. Philipp Gruber und Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Rosengasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Agrargemeinschaft hat im Verfahren Zl. 2009/07/0018 dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer zur Zl. 2009/07/0021 haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

JM und RM sind Miteigentümer der an der Agrargemeinschaft A (auch Agrargemeinschaft A-B-W, in weiterer Folge: AG ABW), Eigentümerin der Liegenschaft EZ 27 GB U, anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 82 GB U und zwar JM zu 7/9-Anteilen und RM zu 2/9-Anteilen. An der Agrargemeinschaft W Alpe (in weiterer Folge: AG W Alpe) ist die genannte Stammsitzliegenschaft ebenfalls anteilsberechtigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom war festgestellt worden, dass für die Stammsitzliegenschaft EZ 82 das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern auf die Alm der AG ABW und zum Auftrieb von einem Rind auf die Almen der AG W Alpe (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht.

Mit Telefax vom brachten JM und RM (in weiterer Folge: Antragsteller) beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die AG ABW ein. Darin wurde vorgebracht, dass beginnend mit auf Grundstücken der AG ABW, insbesondere auf der G-Alpe, bis zum in etwa 105 Rinder aufgetrieben worden seien. Bei den aufgetriebenen Rindern handle es sich entgegen der Regulierung - die Regulierung sehe für den Besatz der G-Alpe ausschließlich Galtrinder und Pferde mit Fohlen vor - u.a. um trächtige Rinder und saugende Kälber, versehen mit einem Nasenring, der das Saugen bei den anderen Rindern als dem Mutterrind verhindern solle. Für den Besatz der Alpe sehe die Regulierung 85,5 Großvieheinheiten (Höchstbesatz) vor, wobei ein Galtrind ohne Unterschied des Alters als eine Großvieheinheit zu betrachten und zu berechnen sei.

Durch den Umstand, dass der Höchstbesatz - so führten die Antragsteller in ihrer Aufsichtsbeschwerde weiter aus - weit überschritten worden sei und dass ihnen vom Obmann der AG ABW entgegen der Regulierung der Auftriebszeitpunkt und die Anzahl der berechtigten Rinder "im ersten und Zweiten Rang" nicht gebührend und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden seien, sei ihnen "auch heuer" (2007) jegliche Möglichkeit genommen worden, am gemeinschaftlichen Weidebetrieb auf den Almflächen der AG ABW teilzunehmen. Dies stelle einen massiven Verstoß gegen die Regulierung dar, wobei ihre Interessen "wesentlich und gröblichst" verletzt worden seien.

Mit dieser Eingabe vom begehrten die Antragsteller, "den Höchstbesatz der Rinder zwingend an die Regulierung anzupassen bzw. meine berechtigten Tiere vom Höchstbesatz abzuziehen, mir den Auftriebszeitpunkt bekanntzugeben, sämtliche trächtige und saugende Tiere umgehend abzutreiben und in weiterer Folge mir den entstandenen Schaden incl. einer Verzinsung und den eventuellen Verlust von Fördergeldern zu ersetzen".

Mit der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom brachten die Antragsteller vor, dass eine Entscheidung über ihren Antrag vom "nicht fristgerecht eingelangt" sei. Gestellt werde daher gemäß § 73 Abs. 2 AVG der "Antrag auf Entscheidung durch die Oberbehörde".

In der Eingabe vom wurde der Antrag vom dahingehend konkretisiert, dass der entstandene Schaden von EUR 1.348,38 inklusive einer Verzinsung von 4 % p.A. ab zur sofortigen Zahlung anzuweisen sei. Die dazugehörende Beilage A "Berechnungsgrundlage Schaden" beziehe sich auf die Verweigerung des Auftriebes durch die AG ABW auf die G-Alpe im Jahr 2007.

Die Schadensberechnung laut Beilage A stellt sich

auszugsweise wie folgt dar:

"…

8 Kilometergeld 4x Lienz RA a 96 km: 384 x EUR 0,376 EUR 144,38

11 RA Kosten außerhalb § 74 Abs. 1 AVG… EUR 500,00"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Devolutionsantrag vom stattgegeben und festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom auf die belangte Behörde übergegangen sei.

Mit Eingabe vom brachten die Antragsteller vor, der ursprüngliche Antrag werde auf Grund der massiven Verzögerung dahingehend abgeändert, dass der Zinssatz nicht 4 %, sondern 11,5 % zu betragen habe.

Mit Schreiben vom wurde eine "korrigierte Kostenzusammenstellung über den tatsächlichen Schaden" vorgelegt. Diese Korrektur betrifft unter anderem auch die Position 11. Demnach betrügen die RA-Kosten außerhalb § 74 Abs. 1 AVG EUR 854,16. Der von den Antragstellern geforderte Schadenersatzbetrag erhöhe sich damit auf EUR 1.930,54. Zur Position 11 wurde die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. R. vom vorgelegt. Dazu wird in der Eingabe vom ausgeführt, dass diese Kosten keinen Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren hätten. Sie seien ausschließlich daraus entstanden, dass der Obmann und in weiterer Folge die Behörde nicht "rechtmäßig, anständig und unverzüglich" gehandelt hätten.

Am wurde von der belangten Behörde eine örtliche Erhebung durchgeführt. Zudem wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, der an der örtlichen Erhebung am teilgenommen hatte. Diese Stellungnahme vom wurde den Antragstellern und der AG ABW zur Kenntnis gebracht. Die Antragsteller haben sich dazu mit Schriftsatz vom geäußert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde dem Antrag teilweise Folge gegeben und die AG ABW verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Antragsteller den Betrag von EUR 755,52 samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen; das darüber hinausgehende Begehren der Antragsteller wurde abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit dem an den Obmann der AG ABW gerichteten Schreiben vom von JM folgende Tiere für die Heimweide, das Alp- und Servitutsweidegebiet für das Jahr 2007 angemeldet worden seien:

Status: Trächtige Tiere - Nutzungsart: Mutterkuh:

1 geschlechtsreifes Hausrind nach dem ersten Abkalben - Mutterkuh,

1 geschlechtsreifes Hausrind vor dem ersten Abkalben - Kalbin,

Status: Galtvieh:

2 weibliche Jungrinder ab 6 Monate - Kälber

(Status: trächtig gesamt 2, Galtvieh gesamt 2)

Der vorliegende Fall sei sachverhaltsmäßig und in rechtlicher Hinsicht mit jenem vergleichbar der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2007/07/0100 und 2008/07/0013, zugrunde gelegen sei. Mit diesem sei die Beschwerde der Antragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen worden. Gegenstand des Verfahrens sei die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführer gegenüber der AG ABW gewesen, weil ihnen trotz Vorliegens einer rechtzeitigen und inhaltlich korrekten Anmeldung kein Termin für den Auftrieb auf die G-Alpe im Sommer 2006 bekanntgegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass der Obmann der AG ABW den Antragstellern in rechtswidriger Weise keinen Auftriebstermin für ihre ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekanntgegeben hätte. Die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Entscheidungsgründe seien auf den vorliegenden Fall anwendbar, weshalb ausdrücklich auf dieses Erkenntnis verwiesen werde.

Auch im vorliegenden Fall - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - sei eine Schadenersatzpflicht der AG ABW dem Grunde nach zu bejahen. Auf die von den Antragstellern an den Obmann gerichtete Anmeldung vom , vier Rinder aufzutreiben, habe der Obmann nicht reagiert und den Antragstellern keinen Auftriebstermin bekanntgegeben, wozu er nach der Weideordnung verpflichtet gewesen wäre. Danach seien die Zeitpunkte des Auf-, Weiter-, Um- und Abtriebes und die Verweilzeiten auf den einzelnen Weidegebieten vom Obmann den Beteiligten gebührend zur Kenntnis zu bringen. Sollte der Obmann der Ansicht gewesen sein, dass dem Auftrieb der angemeldeten Tiere (aller oder einzelner) ein Hindernis entgegengestanden sei, hätte er dies den Antragstellern mitteilen müssen. Jedenfalls habe er nicht in Untätigkeit verharren dürfen.

Auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom bestehe nur das Recht zum Auftrieb von Galtrindern auf die Almweide. Von den Antragstellern seien jedoch auch Rinder mit dem "Status: Trächtige Tiere - Nutzungsart:

Mutterkuh" zum Auftrieb angemeldet worden. In ihrer Eingabe vom stellten sie den Antrag "sämtliche trächtige und saugende Tiere umgehend abzutreiben". Damit hätten die Antragsteller zu erkennen gegeben, dass trächtige Tiere nicht aufgetrieben werden dürften. Daran seien sie aber auch selbst gebunden. Die Anmeldung vom enthalte auch "1 geschlechtsreifes Hausrind nach dem ersten Abkalben - Mutterkuh". Dieses Rind falle nicht in die Kategorie der auftriebsberechtigten Galtrinder und sei daher vom Auftrieb ausgeschlossen. Im Hinblick auf die in der Weideordnung geregelte Verwendung freier Rechte könne - wie im Bescheid der belangten Behörde vom  - davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller die weiteren drei angemeldeten Rinder (1 geschlechtsreifes Hausrind vor dem ersten Abkalben - Kalbin und 2 weibliche Jungrinder ab sechs Monate - Kälber) auftreiben hätten können.

Die Schadenersatzforderung werde - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - mit der Verweigerung des Auftriebes auf die G-Alpe begründet. Die Bemessung des zu ersetzenden Schadens habe auf der Grundlage des möglichen Auftriebes von drei Rindern zu erfolgen. Gegen die Dauer der Weidezeit (28 Tage) für die Schadenersatz begehrt werde, sei von der AG ABW nichts eingewendet worden. Dass die Tiere der Antragsteller auf einer Alm in B gesömmert worden seien, werde durch die vorgelegte Transportrechnung belegt. Dass mit der Suche nach einer "Ersatzalpe" Kosten und Mühen verbunden gewesen seien, liege auf der Hand und bedürfe keiner näheren Begründung.

Die Rechnungspositionen 8 und 11 könnten nicht anerkannt werden. Zum geltend gemachten Ersatz von "RA-Kosten außerhalb § 74 Abs. 1 AVG" führten die Antragsteller in ihrer Eingabe vom selbst aus, dass diese Kosten in keinem Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren stünden. Davon abgesehen sei auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach "jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben". Dies gelte auch für den Ersatz von Kilometergeld. Dazu sei von den Antragstellern vorgebracht worden, dass die Position 8 das amtliche Kilometergeld für die viermalige Hin- und Retourfahrt (U - L) zu den Besprechungen im Anwaltsbüro beinhalte. Auch dabei handle es sich um nicht ersatzfähige Kosten im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG.

In der mit Eingabe vom vorgelegten Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. R. vom seien zwei Besprechungstermine ausgewiesen. Jedenfalls würden durch die Honorarnote die von den Antragstellern behaupteten vier Fahrten ins Anwaltsbüro nicht belegt.

Gegen die Kostenermittlung durch den Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom werde im Schriftsatz der Antragsteller vom nichts eingewendet. Diese könne daher als unbedenkliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Den Antragstellern habe daher aus dem Titel des Schadenersatzes ein Kostenersatz in der Höhe von EUR 755,52 samt 4 % Zinsen seit gebührt. Der darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung könne keine Berechtigung zuerkannt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich sowohl die Beschwerde der AG ABW (hg. Zl. 2009/07/0018) als auch die Beschwerde des JM und des RM (hg. Zl. 2009/07/0021).

Die Beschwerdeführer machen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift mit dem Hinweis, die Verfahrensakten bereits zu den hg. Zlen. 2009/07/0017 und 2009/07/0020 vorgelegt zu haben und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Die Beschwerdeführer sind mitbeteiligte Parteien im jeweils anderen Beschwerdeverfahren. Als solche erstatteten sie Gegenschriften und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

I. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft (2009/07/0018):

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten vollkommen jenem, der dem hg. Erkanntnis vom , Zlen. 2007/07/0100 und 2008/07/0013, zugrunde lag; auf dieses wird somit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Schadenersatzforderung der Antragsteller gegenüber der AG ABW, weil ihnen trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anmeldung des beabsichtigten Auftriebs von drei Rindern (zwei Kühe, ein Kalb) gegenüber dem Obmann der AG ABW kein Auftriebstermin auf die G-Alpe im Sommer 2006 bekanntgegeben worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass der Obmann der AG ABW den Antragstellern in rechtswidriger Weise keinen Auftriebstermin für ihre ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die auch von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid angenommene Vergleichbarkeit des vorliegenden Beschwerdefalles mit jenem des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 2007/07/0100 und 2008/07/0013. Der wesentliche Unterscheid sei zunächst schon darin gelegen, dass die gegenständliche Entscheidung auf eine von den Antragstellern am an die AB gerichtete Aufsichtsbeschwerde zurückgehe. Die betreffende Eingabe beinhalte keinen Schadenersatzanspruch, sondern richte sich gegen die Art der mit bereits begonnenen Nutzung der G-Alpe. Es sei unzulässig, den in dieser Aufsichtsbeschwerde angesprochenen Themenkreis im angefochtenen Bescheid einfach zu übergehen und im Sinne des erst nachträglich mit Eingabe der Antragsteller vom gestellten Schadenersatzantrages die Beschwerdeführerin haftbar zu machen.

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass die Aufsichtsbeschwerde vom den Antrag enthielt, "den Höchstbesatz der Rinder zwingend an die Regulierung anzupassen bzw. meine berechtigten Tiere vom Höchstbesatz abzuziehen, mir den Auftriebszeitpunkt bekannt zu geben, sämtliche trächtige und saugende Tiere umgehend abzutreiben und in weiterer Folge mir den entstandenen Schaden incl. einer Verzinsung und den eventuellen Verlust von Fördergeldern zu ersetzen."

Die Aufsichtsbeschwerde der Antragsteller enthielt damit aber jedenfalls auch das Begehren auf Schadenersatz. Dieses wurde von den Antragstellern mit weiteren Eingaben konkretisiert. Die Vergleichbarkeit mit dem im hg. Erkenntnis vom behandelten Fall ist somit gegeben, weil auch im vorliegenden Fall Verfahrensgegenstand eine aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur AG ABW ableitbare Schadenersatzforderung ist und diese Streitigkeit an die AG ABW herangetragen wurde.

In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde der Antragsteller vom im Devolutionswege zuständig geworden ist.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nun ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom . Gegenstand dieses Bescheides ist wiederum lediglich eine Absprache über das Begehren der Antragsteller auf Leistung von Schadenersatz. Damit kann dahinstehen, ob es unzulässig gewesen ist, die übrigen Begehren der Aufsichtsbeschwerde vom - wie die Beschwerdeführerin vermeint - "einfach zu übergehen". Würde man dies annehmen, so wäre nämlich lediglich hinsichtlich eines Teiles des Devolutionsantrages vom , der sich auf die Aufsichtsbeschwerde vom bezieht, durch die belangte Behörde noch keine Entscheidung getroffen, womit diese weiterhin säumig wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

3. Dem Beschwerdevorwurf der widersprüchlichen Begründung ist mit den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu entgegnen, dass nicht konkret aufgezeigt wird, in welcher Beziehung die Begründung des angefochtenen Bescheides widersprüchlich sein soll. Ein allfälliger Widerspruch mit der Begründung eines früheren Bescheides ist ohne Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Antragsteller im Jahre 2006 Ersatzansprüche nur für die Zeit von 13 Tagen geltend gemacht hätten. Dem gegenüber seien im nunmehrigen Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde vom den Beschwerdeführern Ersatzansprüche für 28 Tage zuerkannt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass gegen die Dauer der Weidezeit (28 Tage) für die von den Antragstellern Schadenersatz begehrt wird, während des gesamten zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens von der Beschwerdeführerin nichts eingewendet worden ist. Zudem bleibt in diesem Zusammenhang die allgemein bekannte Erfahrungstatsache festzuhalten, dass sich die Weidezeiten - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - auf Almen witterungs- und vegetationsbedingt von Jahr zu Jahr ändern können.

4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr kein Protokoll über das Ergebnis der örtlichen Erhebung vom zugestellt worden sei. Für sie sei daher nicht überprüfbar, ob ein solches Protokoll überhaupt existiere und welchen Inhalt es aufweise.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ergebnis der örtlichen Erhebung am - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - in einem Aktenvermerk festgehalten wurde. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am , anlässlich derer alle maßgeblichen Aktenstücke - so auch dieser Aktenvermerk - vorgetragen wurden, hat die Beschwerdeführerin jedoch trotz ausgewiesener Ladung nicht teilgenommen. Damit liegt jedoch dieser von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

5. Dass der Obmann der AG ABW auf die Auftriebsmeldung der Antragsteller nicht reagierte, vielmehr in rechtswidriger Weise keinen Auftriebstermin für die ordnungsgemäß angemeldeten Tiere bekannt gegeben hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Zu den dazu eintretenden Konsequenzen genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/07/0100 und 2008/07/0013, zu verweisen.

Fragen der Einzelbehirtung und der Beschlussfassung über eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung stehen dabei in keinem Zusammenhang mit der in der Weideordnung verankerten Pflicht des Obmannes, auf eine Anmeldung Vieh aufzutreiben, zu reagieren.

II. Zur Beschwerde der Antragsteller (Zl. 2009/07/0021):

1. Wie dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/07/0100 und 2008/07/0013, zu entnehmen ist, können auf die G-Alpe nach der in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Weideordnung der AG ABW Galtrinder (trocken stehende Kühe) aufgetrieben werden. Der Weideordnung ist nicht zu entnehmen, dass nicht mehr saugende Kälber nicht zum Galtvieh gerechnet werden sollten. Es ist daher davon auszugehen, dass drei der von den Antragstellern an den Obmann gemeldeten vier Rinder grundsätzlich eine zulässige Nutzung der G-Alpe darstellten. Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde steht somit in keinem Widerspruch zur im zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom enthaltenen Annahme, "dass die Meldung zum Auftrieb von 2 (trocken stehenden) Kühen und einem (nicht mehr saugenden) Kalb grundsätzlich eine zulässige Nutzung der G-Alpe darstellte".

Im vorliegenden Fall wurde als viertes Rind der Auftrieb einer Mutterkuh angemeldet. Die gemäß § 5 Abs. 2 Z. 6 Agrarbehördengesetz 1950 mit einem landwirtschaftlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 als stimmberechtigtes Mitglied besetzte belangte Behörde kam aber schlüssig zu dem Ergebnis, dass eine Mutterkuh nicht in die Kategorie der auftriebsberechtigten Galtrinder fällt, ist diese doch keine trockenstehende Kuh, sondern eine laktierende.

2. Die Antragsteller meinen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Rechnungspositionen 8 (Kilometergeld für Fahrten zu einem Rechtsanwalt) und 11 (Anwaltskosten) bei ihrer Schadensberechnung einen "Rechtsirrtum" unterliegen würde.

In diesem Zusammenhang genügt es wiederum auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/07/0100 und 2008/07/0013, zu verweisen. In den Verwaltungsvorschriften (hier: dem TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dies gilt für sämtliche Parteienkosten, also auch für "Kilometergeld" von Fahrten zu einem Anwalt und für die Anwaltskosten selbst.

III. Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich die Beschwerden als unbegründet erweisen, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Die Aussprüche über den Kostenersatz gründen sich - für die belangte Behörde im begehrten Ausmaß - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

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Normen
AgrVG §1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
FlVfLG Tir 1996;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070018.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-88942